Rechtsprechung / Landgericht Oldenburg (Oldenburg)
Landgericht Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 23.02.2006 – 15 T 1205/05
Tenor
Der Beschluss der Kammer vom 05.12.2005 wird dahin klargestellt, dass die darin getroffene Regelung für den originären Bezirk des Amtsgerichts Delmenhorst gilt, während die Handelsregistersachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Wildeshausen
durch
a) den Bundesanzeiger, K
b) die ... Gesamtausgabe, Ausgabe A
zu veröffentlichen sind.
Gründe
Durch Beschluß vom 5.12.2005 hat die Kammer bestimmt, dass die Handelsregistersachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Delmenhorst u. a. im ... Kreisblatt und nicht in der ... zu veröffentlichen sind. In Handelsregistersachen gehören zum jetzigen Bezirk des Amtsgerichts Delmenhorst auch Vorgänge aus dem Amtsgerichtsbezirk Wildeshausen, weil die Angelegenheiten schon früher von der Zuständigkeit des Amtsgerichts Wildeshausen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Delmenhorst übergegangen sind, bevor die Zuständigkeit des Amtsgerichts Oldenburg für alle Bezirke begründet worden ist. Es war deshalb klarzustellen, dass die getroffene Regelung für Wildeshausen nicht gilt; die Voraussetzungen, die für den Bezirk Delmenhorst gegeben sind und die zu dem Beschluss vom 5.12.05 geführt haben, liegen für den ursprünglichen Bezirk Wildeshausen nicht vor.
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