Rechtsprechung / Landgericht Oldenburg (Oldenburg)
Landgericht Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 15.08.2006 – 13 S 114/06
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.01.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 11.05.2006 Bezug genommen, in dem bereits umfassend erläutert worden ist, dass das erstinstanzliche Urteil weder an einem Verfahrensfehler noch an einem Mangel in der Tatsachenfeststellung leidet. Die Stellungnahme des Klägers in den Schriftsätzen vom 15.06. und 17.07.2006 bieten keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Insoweit handelt es sich im Wesentlichen lediglich um eine Wiederholung des Vortrages aus der Berufungsbegründung, der bereits im Hinweisbeschluss berücksichtigt worden ist. Soweit der Kläger moniert, der Amtsrichter habe die Beweisaufnahme wegen eines Mittagessens abgebrochen, ist nicht ersichtlich, dass das Urteil auf diesem (eventuellen) Verfahrensmangel beruht. Insbesondere vermag die Kammer nach wie vor – selbst nach dem Vorbringen des Klägers – in den Erklärungen anlässlich der Versammlung im April 2003 keine rechtsverbindliche Zusage des Beklagten zu sehen, so dass es der Vernehmung der Zeugen S und S nicht bedurfte. Unstreitig waren diese beiden Zeugen auch nicht bei dem Treffen am 22.03.2003 zugegen und auch zu den diesbezüglich Behauptungen gar nicht benannt. Soweit der Kläger Mutmaßungen darüber anstellt, wie andere Zeugen im Hinblick auf die Angaben der Zeugen O ausgesagt hätten, wäre ihnen diese vorgehalten worden, so wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Beweiseinrede mit dem Antrag auf (erneute) Zeugenvernehmung in erster Instanz nicht erhoben worden ist.
Da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer durch Urteil erfordert, war die Berufung – wie angekündigt – gemäß § 522 Absatz 2 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Absatz 1 ZPO zurückzuweisen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE070115974&psml=bsndprod.psml&max=true