Rechtsprechung / Landgericht Oldenburg (Oldenburg)

Landgericht Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 14.04.2008 – 9 O 929/08

Tenor

In dem Rechtsstreit … wird der Streitwert auf 15.852,38 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Bestimmung des Streitwertes bei einer Erhöhungsklage wegen Erbbauzinses bestimmt sich nicht nach § 41 GKG sondern nach § 9 ZPO (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Auf., § 3 ZPO Rn. 16, Stichwort „Erbbauzins“. Danach ergibt sich bei einem Jahresbetrag von 1.268,19 EUR (1.350,00 EUR - 81,81 EUR) ein 3 1/2-facher Jahresbetrag von 4.438,67 EUR Hinzu kommt der Rückstand für neun Jahre mit insgesamt 11.413,71 EUR. Die Summe beider Zahlen ergibt den Streitwert.

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