Rechtsprechung / Landgericht Oldenburg (Oldenburg)

Landgericht Oldenburg (Oldenburg) Zwischenurteil vom 24.03.2023 – 5 O 1764/22

In dem Rechtsstreit

XXXXX XXXXXXXXX XXXX, XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXXXXX, XXX

XXXXX XX,

XXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt XXXXXXXX XXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXX

XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXX

gegen

Rechtsanwalt XXXXXX XXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXX XX XXXXXXXX XXX XXXXX

XXX XXXX

XXXX XXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXX

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte:

XXX XXXXX XXXX XXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXX

XXXXXXXXX XXXX X XXX XX XXXXXX XX XX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXX XX XXXXXX XX

XX XX XXXXX

XXXX, XXXXXXXX XXXXXXXX X, XXXXX XXXXXXX

- Nebenintervenientin -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXXXX - XXXXXXXXXXXXX XXX

Rechtsanwälten, XXXXXXXXXXXX X, XXXXX XXXXXX

XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX

wegen: Zulassung der Nebenintervention

hat das Landgericht Oldenburg - 5. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX XXXX als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2023 für Recht erkannt:

Tenor

1.

Die Nebenintervention wird zugelassen.

1.

Die Kosten des Zwischenstreits tragen die Klägerin und der Beklagte zu je 1/2.

2.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

3.

Der Streitwert für den Zwischenstreit wird auf 6.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Hauptsache über das Recht und die Pflicht des Beklagten, bestimmte Unterlagen, die betriebliche Geheimnisse der Klägerin enthalten sollen, gegenüber den Insolvenzgläubigern des Herrn XXX XXXX XXXXXX offenzulegen. Das Amtsgericht Delmenhorst hat mit Beschluss vom 01.02.2017, Aktenzeichen 12 IN 1/17, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des XXX XXXX XXXXXX aus XXXXXXXXXXX (nachfolgend Schuldner) eröffnet und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Streithelferin ist Gläubigerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.

Die Streithelferin erklärt mit Schriftsatz vom 04.10.2022 - den Parteien förmlich zugestellt - den Betritt zum vorliegenden Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten. Die Klägerin und der Beklagte widersprechen dem Beitritt.

Die Klägerin ist eine im Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft. Das Stammkapital der Klägerin beträgt nominal € 25.000,00. Hieran waren ursprünglich der Schuldner mit € 22.500,00 (90 %) und Frau XXXXXXXXXXXX mit nominal € 2.500,00 (10 %) beteiligt. Mit Schreiben vom 23.02.2015 kündigte der Schuldner die Gesellschaft mit Wirkung zum 31.12.2015. In der Gesellschafterversammlung vom 19.12.2015 wurde beschlossen, die Gesellschaftsanteile des Schuldners zum 31.12.2015 einzuziehen. Mit Schreiben vom 25.01.2016 teilte die Klägerin dem Schuldner den Abfindungsbetrag in Höhe von € 22.500,00 mit. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ließ der Beklagte die Ermittlung des Abfindungsbetrages insbesondere zur Verifizierung von Insolvenzanfechtungsansprüchen überprüfen und ein Bewertungsgutachten erstellen und beauftragte hierfür die XXXX XXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (im Folgenden XXXX).

Die Gläubigerversammlung des Schuldners und die Streithelferin als eine Insolvenzgläubigerin des Schuldners beanspruchen vom Beklagten die Offenlegung eines von der XXXX zur Unternehmensbewertung der Klägerin erstellten Wertgutachtens vom 24.09.2019 einschließlich aller damit zusammenhängenden Unterlagen.

Dem trat und tritt der Beklagte außerhalb dieses Rechtsstreits unter Bezugnahme auf eine mit der Klägerin getroffene Geheimhaltungsabrede entgegen. Der Beklagte hatte der Klägerin im Vorfeld der XXXX-Begutachtung mit Schreiben vom 17.08.2021 mitgeteilt, es werde zugesichert, dass die von ihr zur Prüfung gestellten Unterlagen, Auskünfte und Informationen streng vertraulich behandelt werden und jegliche Weitergabe an Dritte ausgeschlossen seien. Hierzu wird auf das Schreiben des Beklagten vom 17.08.2021 Anlage K 6 Bezug genommen (Bl. 17 ff.d.A). Die Klägerin hatte sodann dem Beklagten bzw. der XXXX zahlreiche betriebswirtschaftliche mit Unternehmenskennzahlen und vertragliche Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Der Beklagte erklärte nach Vorlage des Gutachtens auf Hinwirken der Gläubigerversammlung mit Schreiben vom 03.05.2022 gegenüber der Klägerin, um seinen insolvenzrechtlichen Obliegenheiten gegenüber den Gläubigern zu genügen, erkläre er die außerordentliche fristlose Kündigung unserer Verschwiegenheitsvereinbarung, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin (Anlage B6 zur KLE, Bl. 220 f. d.A).

Nach einem hier zu Az. 5 O 2246/21 und zu Az. 3 U 158/21 in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Oldenburg geführten einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Klägerin am 15.08.2022 in der Hauptsache Klage gegen den Beklagten erhoben mit dem Ziel, diesem zu untersagen,

das Wertgutachten der XXXX vom 24.09.2019 zur Unternehmensbewertung der Klägerin zum 31.12.2015 sowie die den Schriftverkehr und die Unterlagen der Klägerin mit dem Antragsteller und der XXXX XXXX als auch den Schriftverkehr und die Unterlagen zwischen dem Beklagter und der der XXXX, soweit dieser Unterlagen, Informationen oder Auskünfte der Klägerin über ihre wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse beinhalten, den Insolvenzgläubigern des Schuldners offen zu legen.

Der Beklagte tritt seiner Inanspruchnahme auf Unterlassung in der Hauptsache entgegen und kündigt den Antrag an,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Haltung der Gläubigerversammlung geltend, der Verschwiegenheitsvertrag sei unwirksam, weil er sich nicht durch Verschwiegenheitsverträge seinen insolvenzrechtlichen Auskunftspflichten gegenüber der Gläubigerversammlung entziehen könne. Jedenfalls habe er den Verschwiegenheitsvertrag am 03.05.2022 wirksam gekündigt.

Zum Zwischenstreit über die Nebenintervention ergibt sich folgender Sach- und Streitstand:

Die Streithelferin meint, die Nebenintervention sei zur Wahrung der Interessen der Insolvenzmasse und der Insolvenzgläubiger gegen die schuldnernahe Klägerin erforderlich. Es ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Insolvenzmasse Anfechtungs- und Abfindungsansprüche gegenüber der Klägerin und deren Gesellschaftergeschäftsführerin zustehen, deren Beitreibung der Beklagte ablehne. Das Verhalten des Beklagten gebe aus Sicht der Gläubiger Anlass zur Sorge, dass die Gläubigerinteressen durch den Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt würden. Aus diesem Grund sehe sich die Streithelferin veranlasst, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Nebenintervenientin beizutreten. Zur Begründung ihres rechtlichen Interesses führt sie aus:

Bei einer Verurteilung drohten der Insolvenzmasse, an welcher sie als Insolvenzgläubigerin unstreitig beteiligt ist, Ordnungsgelder in Höhe von bis zu EUR 250.000,-. Hinzu komme, dass die Gläubigerschaft am 29.09.2021 in einer besonderen Gläubigerversammlung von ihren Informationsrechten Gebrauch gemacht und den Beklagten durch Beschluss zur Offenlegung der auf Massekosten beauftragten Stellungnahme der XXXX von 29.09.2019 angewiesen habe, welche auch Gegenstand im hiesigen Verfahren sei. Zudem sei die Masse - und mit ihr alle am Insolvenzverfahren beteiligten Insolvenzgläubiger- bereits jetzt unmittelbar mit den durch die Klageerhebung verursachten Verfahrenskosten belastet. Da das Verfahren ausschließlich und allein auf einer angeblichen, vom Beklagten mit der Klägerin zulasten der Insolvenzmasse geschlossenen Geheimhaltungsabrede" fuße, stünden der Masse gegen den Beklagten persönlich allein wegen der entstandenen Verfahrenskosten Regressansprüche nach § 60 InsO zu.

Die Streithelferin beantragt,

die Nebenintervention zuzulassen.

Die Klägerin und der Beklagte beantragen übereinstimmend,

die Nebenintervention zurückzuweisen.

Sie meinen, ein rechtliches Interesse an dem Beitritt einer Insolvenzgläubigerin auf Seiten des Insolvenzverwalters bestehe in der vorliegenden Konstellation nicht. Die Rechte und Interessen der Insolvenzmasse würden im vorliegenden Verfahren ausschließlich vom Beklagten vertreten, eine Beteiligung von Gläubigern daran widerspreche den Regelungen und Wertungen des eröffneten Insolvenzverfahrens mit einem bestellten Insolvenzverwalter.

Entscheidungsgründe

I.

Die Nebenintervention ist zuzulassen. Hierüber ist nach pflichtgemäßem Ermessen vorab im Wege des Zwischenstreits zu entscheiden, nachdem die Prozessparteien der Nebenintervention widersprochen haben (§ 71 ZPO).

Die Voraussetzungen der §§ 66, 70 ZPO sind gegeben. Ein die Nebenintervention geltend machender, im Sinne des § 70 ZPO bestimmter Schriftsatz ist am 04.10.2022 eingereicht und den Prozessparteien zugestellt worden. Auch besteht entgegen der Auffassung der Parteien ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention im Sinne des § 66 I ZPO, das darauf gerichtet ist, dass der Beklagte in dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten anhängigen Rechtsstreit obsiegt.

Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 I ZPO ist weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt zwar, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Der Begriff des rechtlichen Interesses erfordert einschränkend, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der bloße Wunsch der Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihnen günstigen Entscheidung gelangen sollten, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen (BGH, NJW-RR 2011, 907 [BGH 10.02.2011 - I ZB 63/09] Rn. 10, beck-online).

Eine Nebenintervention von Insolvenzgläubigern auf der Seite des Insolvenzverwalters soll zwar grundsätzlich ausgeschlossen sein (MüKo-InsO/Vuia, 4. Aufl. 2019, InsO § 80 Rn. 82). Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. Gläubiger können dem Insolvenzverwalter in Anfechtungsprozessen als Streithelfer gemäß § 66 ZPO beitreten (MüKo-InsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 129 Rn. 198). Zudem wird nach verbreiteter, auch hier vertretener Ansicht das Betrittsrecht von Insolvenzgläubigern bei Massestreitigkeiten des Insolvenzverwalters und in Feststellungsprozessen gegen die Masse anerkannt (OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 348 [OLG Frankfurt am Main 16.03.1999 - 5 U 191/98], beck-online; Zöller-Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 66 Rn. 9). Zur Rechtfertigung dieser Ansicht wird angeführt, dass das Urteil, das rechtskräftig eine Forderung feststellt oder einen Widerspruch für begründet erklärt, gegenüber allen Insolvenzgläubigern wirkt, so dass wegen dieser Rechtskrafterstreckung ein rechtliches Interesse das dem Feststellungsprozess beitretenden Insolvenzgläubigers begründet werde (vgl. OLG Frankfurt, aaO, zur alten Rechtslage nach der KO).

Auch wenn keine der vorgenannten Prozessarten hier unmittelbar vorliegt, insbesondere kein Massestreit des Insolvenzverwalters oder ein Feststellungsverfahren gegen die Masse geführt wird, ist das rechtliche Interesse der Nebenintervenientin an dem Beitritt nach dem aufgezeigten rechtlichen Maßstab und den dem zu Grunde liegenden Wertungen in der vorliegenden Prozesskonstellation zu bejahen. Die Interessenlage der Nebenintervenientin bezogen auf ein Obsiegen des Beklagten ist wertungsmäßig mit derjenigen vergleichbar, in der der Insolvenzverwalter einen gegen die Masse gerichteten Anspruch abwehrt oder einen Anspruch aktiv für die Masse einklagt.

Die Nebenintervenientin hat die Rechtsstellung einer Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO). Sie hat eine vom Beklagten festgestellte Forderung von 1.574.640,75 € zur Insolvenztabelle angemeldet (Anlage SH 1, Bl. 94 ff. d.A.). Entscheidungen des Beklagten zum Verfolgen oder Nichtverfolgen weiterer etwaiger Forderungen zugunsten der Masse wirken sich deshalb mittelbar auf das Vermögen der Nebenintervenientin aus. Das ist zwar lediglich ein wirtschaftliches Interesse, welches nicht genügt.

Allerdings steht die Nebenintervenientin zwar nicht zum Beklagten, aber zu dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits - unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Partizipation an der Masse - in einem Rechtsverhältnis, auf welches sich eine der Klägerin günstige Entscheidung mittelbar rechtlich negativ auswirkte. Der Klageantrag richtet sich darauf, zu verhindern, dass "den Insolvenzgläubigern des Schuldners" vom Beklagten Unterlagen offengelegt werden. Der Klageantrag zielt damit auch auf die Interessensphäre der Nebenintervenientin ab. Damit wirkte sich eine Entscheidung zulasten des Beklagten auf das Interesse der Nebenintervenientin, diese Unterlagen zu sichten, aus. Dieses Interesse der Insolvenzgläubigerin ist nicht nur tatsächlicher Natur, sondern auch rechtlich verankert, wenn auch nur vermittelt über einen Anspruch der Gläubigerversammlung gegen den Insolvenzverwalter auf Auskunft und Unterrichtung gemäß § 79 InsO. Der Nebenintervenientin gegenüber besteht demgegenüber keine Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung. Vielmehr ist einzig die Gläubigerversammlung als Organ dazu berechtigt, dies zu verlangen (§ 79 S. 1 InsO), wie hier seitens der Gläubigerversammlung am 29.09.2021 innerhalb des dafür von der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren auch geschehen (Anlage SH 6, dort Pkt. 4 TOP, Bl. 113 ff.). Einzelnen Gläubigern oder Gläubigergruppen steht kein solches Auskunftsrecht zu (K. Schmidt InsO/Jungmann, 20. Aufl. 2023, InsO § 79 Rn. 4). Allerdings ist nach dem oben Gesagten nicht erforderlich, dass das Rechtsverhältnis der Nebenintervenientin gerade zu der unterstützten Partei steht (hier: Beklagter); es genügt ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand des Rechtsstreits. Ein solches ist hier anzunehmen:

Im vorliegenden Rechtsstreit hätte die Gläubigerversammlung keine prozessuale Einwirkungsmöglichkeit über eine Nebenintervention, auch wenn ihr ein Auskunftsrecht gegen den Insolvenzverwalter zur Seite steht. Denn sie ist ein rein insolvenzverfahrensinternes Organ der Gläubigerschaft ohne Handlungsfähigkeit nach außen (BeckOK InsO, § 74 Rn. 2). Die Frage des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten richtet sich andererseits aber nicht, jedenfalls nicht zwingend, nur nach den Regelungen des Insolvenzrechts, sondern kann sich aus anderen Rechtsgrundsätzen, insbesondere auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags zwischen Klägerin und Beklagtem ergeben. Insoweit würde der den Insolvenzgläubigern über die Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren vermittelte Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Beklagten nach § 79 InsO ins Leere laufen können, wenn die Insolvenzgläubiger darauf außerhalb des Insolvenzverfahrens keine prozessuale Möglichkeit der Einflussnahme hätten. Hieraus folgt aus Sicht der Kammer, dass das Auskunftsrecht der Nebenintervenientin, welches sich aus ihrer Stellung als Insolvenzgläubigerin innerhalb des Insolvenzverfahrens von der Gläubigerversammlung ableitet, im Außenverhältnis zu Dritten (hier: Klägerin) und in Verfahren außerhalb des Insolvenzverfahrens als mittelbar von einer zugunsten der Klägerin ausfallenden Entscheidung in der Hauptsache betroffen anzusehen ist.

Die Ansicht des Beklagten und der Klägerin, dass dem Abwehrinteresse der Gläubiger abschließend dadurch Rechnung getragen werde, dass die Gläubigerversammlung den Beklagten angewiesen habe, sich gegen die Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Unterlassung zu verteidigen, überzeugt nicht. Denn diese Anweisung bezieht und beschränkt sich auf das (insolvenzrechtliche) Innenverhältnis der Gläubigerversammlung zum Insolvenzverwalter. Im Außenverhältnis des Beklagten zu einem Dritten, hier die Klägerin, die ihn auf Unterlassung der von der Gläubigerversammlung beanspruchten Auskunft in Anspruch nimmt, hat die Gläubigerversammlung mangels Rechtsfähigkeit nach außen wie ausgeführt keine Einwirkungsmöglichkeit auf den Prozessverlauf. Bei der gebotenen weiten Auslegung des rechtlichen Interesses erscheint daher das Interesse der Nebenintervenientin auf formelle Beteiligung an diesem Rechtsstreit, der mittelbar Masseansprüche betreffen kann, in der Gesamtschau der Umstände rechtlich schützenswert. Das gilt jedenfalls in Fallkonstellationen, in denen die Gläubigerversammlung - wie hier der Fall - wirksam beschlossen hat, einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzverwalter zu beanspruchen und ihn anweist, kontradiktorische Unterlassungsklagen von Dritten gegen diesen Anspruch abzuwehren. Denn in dem Fall nimmt der Gläubiger ein diesem Beschluss der Gläubigerversammlung entsprechendes Interesse wahr.

II.

Bei der Kostenentscheidung, die sich nach §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO richtet, sind ausschließlich die Kosten des Zwischenstreits zu berücksichtigen, über die Kosten der Nebenintervention als solcher, die zu den Kosten des Rechtsstreits gehört, ist im Endurteil zu entscheiden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

III.

Die Streitwertwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO und bemisst sich an dem Interesse der Nebenintervenientin ab der Teilhabe am Verfahren. Dieses ist entsprechend dem Wert der Hauptsache mit 6.000 Euro festzusetzen.

Hinweis:

Verkündet am 24.03.2023

Hinweis:

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