Rechtsprechung / Landgericht Oldenburg (Oldenburg)
Landgericht Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 19.03.2024 – 3 O 1881/21
In dem Rechtsstreit
XXX
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXX
gegen
1. XXX
2. XXX
3. XXX
4. XXX
5. XXX
6. XXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:
XXX
Prozessbevollmächtigter zu 3.:
XXX
Prozessbevollmächtigte zu 4.:
XXX
Prozessbevollmächtigte zu 5. und 6.:
XXX
hat das Landgericht Oldenburg - 3. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 15.01.2024 für Recht erkannt:
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Badeunfalls bei Nutzung einer Wasserrutsche am 26.12.2019 im Außenbereich des Schwimmbads XXX in XXX
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ist Herstellerin und Lieferantin der Wasserrutsche. Die Beklagte zu 3), handelnd u.a. durch den Beklagten zu 4) als Prüfer, war mit der Erstabnahme und den Folgeabnahmen der Rutschanlage betraut. Bei der Beklagten zu 5) handelt es sich um die Bäderbetriebsgesellschaft, der Beklagte zu 6) ist der dortige Geschäftsführer.
Im Jahr 2016 erstellte die Beklagte zu 1), beauftragt von der Beklagten zu 5), im Außenbereich de XXX eine Rutschanlage, genannt "XXX. Diese besteht aus vier parallelverlaufenden Wasserrutschen. Diese enden in einem Wasserbecken, und zwar unterhalb der Wasseroberfläche (vgl. Lichtbild BI. 19 der Ermittlungsakten 650 Js 11525/20). Die Wassertiefe im Becken beträgt 1,35m. Die Rutschen sind offen und vom Startbereich ebenso wie das Wasserbecken vollständig einsehbar.
Unter dem 01.07.2016 fertigte die Beklagte zu 1) eine sog. Risikoanalyse im Entwurfsstadium an (vgl. Anlage KE2 im Anlagenband Beklagte zu 5) und 6)). In dieser ordnete sie die Rutsche noch als Rutsche des Typs 7 der - für sicherheitstechnische Anforderungen an Wasserrutschen damals maßgeblichen - DIN EN 1069-1:2010, mithin als Breitrutsche, ein.
Die Beklagte zu 3) war, handelnd durch den Beklagten zu 4), mit der Erstinspektion der Wasserrutsche betraut. Im Inspektionsbericht vom 15.12.2016 (vgl. Anlage K5 im Anlagenband Kläger) stufte sie die Rutsche als sog. Mehrbahnen-Rutsche des Typs 6.2 der DIN EN 1069-1:2010 ein. Die Beklagte zu 3) stellte ein Gefälle von 22% fest, obwohl die DIN-Norm in der bei Errichtung der Rutsche geltenden Fassung für den Typ 6.2 ein Gefälle zwischen 13 % und 20% vorsah. Vor Abnahme führten Probanden mit unterschiedlichem Körpergewicht ca. 100 Rutschvorgänge durch. Die Rutschversuche verliefen ohne Verletzungen. Da Personen mit einem Gewicht von 120 kg oder mehr aber nahe an die Beckenwand gelangten, wurde im Inspektionsbericht ein Ausschluss für diesen Personenkreis auferlegt. Zugleich wurde festgelegt, dass eine Nutzung in Bauchlage mit dem Kopf voraus verboten werden musste. Es heißt hierzu im Inspektionsbericht der Beklagten zu 3) vom 15.12.2016 (vgl. Anlage K5 im Anlagenband Kläger):
"Die Putschversuche verliefen problemlos. Kein Proband verletzte sich während der praktischen Versuche. Schwere Personen über 120 kg kamen sehr nah an die Beckenwand, daher sind diese von der Nutzung auszuschließen. Außerdem muss die Bauchlage mit Kopf voraus unbedingt verboten werden, da die Nutzer hier mit dem Kopf an die Beckenwand stoßen können."
Unter dem 16.12.2016 erstellte die Beklagte zu 5) eine sog. Risikoanalyse (vgl. Anlage KE7 im Anlagenband Beklagte zu 5) und 6)). Danach war das Risiko, dass der Nutzer nach Rutschenende an die Beckenwand stößt, durch Hinweisschilder und Verbotspiktogramme zur zulässigen Rutschposition, Beaufsichtigung der Anlage über direkten Kontakt/Video sowie Festlegung einer zulässigen Gewichtsklasse zu mindern (vgl. BI. 8f. Anlage KE7 im Anlagenband Beklagte zu 5) und 6)).
Die Rutsche wurde im Dezember 2016 in Betrieb genommen. Unter dem 18.11.2017, 01.11.2018 sowie 08.10.2019 erstellte die Beklagte zu 5) weitere Risikoanalysen (vgl. Anlagen KE8 bis KE10 im Anlagenband Beklagte zu 5) und 6)). In diesen finden sich zur Gefahr, dass ein Rutschender gegen die Beckenwand stößt, vergleichbare Risikominderungsmaßnahmen wie in der ursprünglichen Risikoanalyse vom 16.12.2016.
Die Beklagte zu 3) fertigte unter dem 13.12.2017, 15.11.2018 sowie 08.11.2019 (vgl. Anlagen KE4 bis KE6 im Anlagenband Beklagte zu 5) und 6)) Folgeberichte über durchgeführte Inspektionen an. In diesen Inspektionsberichten heißt es jeweils:
"Unfallregistrierung:
Im Rahmen der Einsichtnahme in das Unfalltagebuch wurden keine Auffälligkeiten festgestellt."
Sowohl am Treppenaufgang als auch am Einstieg zu den Rutschen ist jeweils ein Hinweisschild angebracht (vgl. BI. 13ff. Bd. I der Ermittlungsakten). Danach dürfen Personen mit einem Gewicht von mehr als 120kg die Rutschen nicht nutzen. Zugleich enthalten beide Hinweisschilder ein blau hinterlegtes Piktogramm, das eine sich in Rückenlage befindliche, mit den Füßen voran rutschende Person zeigt und unter dem sich der Hinweis "Rückenlage Füße voraus" befindet. Am Vorfallstag war am Einstiegsbereich mittig zwischen den beiden grünen Rutschbahnen ein weiteres Piktogramm angebracht, das das Rutschen bäuchlings, mit dem Kopf voran verbietet (vgl. BI. 16 Bd. I der Ermittlungsakten). Die Rutschanlage wurde von der Beklagten zu 5) per Video überwacht.
Am Vorfallstag, dem 26.12.2019, wog der 37-jährige Kläger, studierter Sportwissenschaftler, ca. 110 kg und war 1,95 m groß. Er besuchte mit seiner Ehefrau und zwei Kindern gegen Zahlung eines Entgelts die XXX Zunächst nutzte er mehrfach die Rutschanlage, indem er die Füße beim Rutschen voranstellte. Gegen 14:35 Uhr entschied sich der Kläger dazu, die - vom Rutschanfang betrachtet - linke der beiden grünen Rutschen zu nutzen, dieses Mal auf dem Bauch liegend und mit dem Kopf voran. Er rutschte in dieser Position bis zum Ende der Rutsche, glitt weiter und prallte mit dem Kopf gegen den der Rutschanlage gegenüberliegenden Beckenrand.
Der Kläger wurde in das XXX verbracht. Dort wurden eine HWK5-Fraktur und eine beidseitige Wirbelbogenfraktur mit inkompletter Querschnittslähmung festgestellt. Die Frakturen wurden operativ versorgt. Als dauerhafte Folge wurde eine Querschnittslähmung diagnostiziert.
Der Kläger beauftragte den Privatgutachter XXX mit der Prüfung der Rutschanlage. Auf das Privatgutachten vom 22.06.2020 (Anlage K3 im Anlagenband Kläger), die Stellungnahme des Privatgutachters vom 08.02.2021 (Anlage K4 im Anlagenband Kläger) sowie das ergänzende Privatgutachten vom 26.11.2021 (Anlage K13 im Anlagenband Kläger) wird Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, die an der Rutschanlage angebrachten Piktogramme habe er bei seinem Entschluss, die Rutsche mit dem Kopf voran zu nutzen, nicht wahrgenommen. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass er sich bei dem unfallursächlichen Rutschvorgang bei der Landung im Bereich des Beckens mit dem Oberkörper aufgebäumt habe.
Er meint, die hier streitgegenständliche Rutsche ende nicht in einem Auffangbecken, sondern in einen Eintauchbereich gem. Kap. 7.9.2.3. der DIN EN 1069-1. Aus diesem Grunde sei für den Abstand zwischen dem Ende der Rutsche sowie dem Beckenrand gem. Tabelle A3 der Anlage zur DIN-Norm ein Mindestmaß von 10m erforderlich. Der Mindestabstand sei ab dem Punkt zu messen, an dem die angeordnete Mindesttiefe von 1m beginne. Hierzu behauptet er, dass zwischen dem unteren Ende der Rutschanlage und dem gegenüberliegenden Beckenrand ein Abstand von lediglich ca. 2,20 bis 2,50m vorhanden sei. Ein auf der Rutsche fließender Wasserstrom von 500 l/min begünstige den Anstoß an den Beckenrand.
Er meint, die Beklagte zu 3) und der Beklagten zu 4) hätten die Rutsche aus diesem Grunde nicht freigeben dürfen bzw. hätten eine ständige Überwachung anordnen müssen. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten über den zum Beckenrand einzuhaltenden Mindestabstand Aussagen treffen müssen. Die Beklagten zu 5) und 6) hätten für eine stärke Überwachung und Sichtbarkeit von weiteren Warnhinweisen Sorge tragen müssen. Ihm sei lediglich ein Mitverschulden von 25% anzurechnen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn wegen seinem Badeunfall vom 26.12.2019 ein angemessenes Schmerzensgeld unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 75 % nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sein dem 19.03.2021, jedoch nicht unter 281.250,00 € zu zahlen;
2.
die Beklagten zu 1), 3) und 5) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 54.967,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 39.083,52 EUR seit dem 19.03.2021 bis zur Rechtshängigkeit dieser Klage, und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 54.967,38 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3.
die Beklagten zu 2), 4) und 6) zu verurteilen, gesamtschuldnerisch mit den übrigen Beklagten 54.967,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 54.967,38 EUR jeweils seit Rechtshängigkeit dieser Klage zu zahlen;
4.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner ihm alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Badeunfall vom 26.12.2019 zu 75 %, soweit sie nicht an Sozialversicherungsträger oder an Dritte übergegangen sind, zu erstatten;
5.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn außergerichtliche Kosten in Höhe von 4.902,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieser Klage zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger habe Kenntnis von den vorhandenen Warn- und Verbotshinweisen haben müssen. Sie behaupten, der Kläger habe bei der Landung im Wasser, um zu beschleunigen, einen Delfinzug mit den Armen gemacht und die Hände sodann an den Körper angelegt. Das Unfallereignis sei nur möglich gewesen, weil der Kläger noch besonders beschleunigt habe. Mit der konkreten Fehlbenutzung durch den Kläger habe niemand rechnen können.
Die Rutsche entspreche dem Stand der Technik. Sie meinen, dass die Rutsche in einer Auffangeinrichtung gem. DIN EN 1069-1 ende und der sich unterhalb der Wasseroberfläche befindliche Bereich der Rutsche in die Bemessung einzubeziehen sei. Sie behaupten hierzu, dass der Abstand zwischen dem Eintritt der Wasserrutsche ins Wasser und dem Beckenrand mehr als 6m betrage, wobei die Rutsche ca. 4,20 Meter in das Becken unter Wasser geführt werde. Die Rutsche sei bei vertragsgemäßer Nutzung sicher. Selbst eine permanente Beaufsichtigung hätte den Vorfall nicht verhindern können, da der Kläger von der vertragswidrigen Nutzung nicht schnell genug abgehalten hätte werden können. Der Wasserdurchlauf durch die Rutsche stelle keine relevante Strömung dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Ermittlungsakten 650 Js 11525/20 sind beigezogen worden und Gegenstand der Verhandlung gewesen. Weiter hat die Kammer gemäß dem - ergänzten - Beweisbeschluss vom 30.11.2022 (vgl. BI. 134ff. Bd. I), weiter ergänzt durch Beschluss vom 09.12.2022 (BI. 89 Bd. II), ein Sachverständigengutachten eingeholt. Auf das Gutachten des Sachverständigen XXX vom 15.12.2022 (vgl. Anlagenband Gutachten) sowie die mündliche Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 15.01.2024 (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung BI. 43ff. Bd. III) wird Bezug genommen. Die Videos vom Vorfall (vgl. USB-Stick Aktenlasche Bd. I) sind in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2024 ausschnittsweise in Augenschein genommen worden.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage dringt in der Sache nicht durch.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) bis 6) keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Ersatz weiterer gegenwärtiger oder künftiger Schäden. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer Verletzung vertraglicher Schutzpflichten gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gem. §§ 823 Abs. 1, 831 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB.
a)
Sowohl die vertraglichen Schutzpflichten als auch die Verkehrssicherungspflichten zielen darauf ab, eine Verletzung der Rechtsgüter des Vertragspartners zu vermeiden und dadurch sein Integritätsinteresse zu erhalten (vgl. OLG Hamm v. 01.02.2013 7 U 22/12 Rn. 19 - zit. nach juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH v. 28.03.2023 VI ZR 19/22 - zit. nach juris).
Nach diesem Maßstab richten sich auch die Anforderungen an Wasserrutschen (vgl. BGH NJW 2004, 1449; NJW-RR 2005, 251; OLG Hamm a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 184; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 462; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1531; OLG Köln VersR 2002, 859; LG Bonn v. 23.03.2015 1 O 370/14 - zit. nach juris). Die Anlagen einer Badeanstalt müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Das bedeutet, dass die Badegäste vor den Gefahren zu schützen sind, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind, wobei, wenn das Schwimmbad nicht nur von Erwachsenen besucht wird, für den Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen auch in Betracht zu ziehen ist, dass insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten (vgl. BGH NJW 2004, 1449 [BGH 03.02.2004 - VI ZR 95/03]; NJW-RR 2005, 251 [BGH 05.10.2004 - VI ZR 294/03]). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Benutzer nicht besonders leichtsinnig verhalten (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 184 [OLG Karlsruhe 10.08.2007 - 14 U 8/06]).
Neben der Pflicht, eine nach der Bauart sichere, den einschlägigen technischen Normen entsprechende Anlage bereitzustellen (dazu unter aa)), trifft den Betreiber weiter die Pflicht, die Benutzer durch klare und leicht verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage zu instruieren (dazu unter bb)), sowie die Pflicht, die ordnungsgemäße Nutzung bei dem Betrieb der Anlage zu beaufsichtigen (dazu unter cc)); vgl. OLG Hamm a.a.O.).
b)
Gemessen daran lässt sich eine für den Unfall des Klägers ursächliche Verletzung einer den Beklagten obliegenden Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflicht nicht feststellen. Dies geht zu Lasten des Klägers, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt.
aa)
Die Rutschanlage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sicher und entspricht dem Stand der Technik.
aaa)
Richtigerweise hat der Sachverständige insofern die für sicherheitstechnische Anforderungen und das Prüfverfahren für Wasserrutschen relevante DIN EN 1069 zugrunde gelegt.
Die DIN EN 1069 kann zur Feststellung von Inhalt und Umfang der bezüglich der Wasserrutsche treffenden Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden. Auch wenn es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des Deutschen Instituts für Normung e.V. handelt, so spiegeln sie doch den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet, auch wenn diese keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern enthalten (vgl. BGH NJW 2004, 1449 (1450) [BGH 03.02.2004 - VI ZR 95/03]; NJW-RR 2005, 251 [BGH 05.10.2004 - VI ZR 294/03] (252)). Auf Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Klarstellung des Sachverständigen, nach der es sich bei der DIN EN 1069 und auch bei anderen DIN-Normen um Empfehlungen handelt (vgl. Anhörung des Sachverständigen BI. 44 Bd. III), nicht zu beanstanden.
bbb)
Die streitgegenständliche Rutsche wies im Zeitpunkt ihrer Errichtung auf Grundlage der damaligen Fassung der DIN EN 1069-1:2010 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Merkmale einer Mehrbahnen-Rutsche des Typs 6.2 auf, war indes aufgrund ihres Gefälles als Hochgeschwindigkeits-Einzelrutsche des Typs 5 zu betrachten. Im Vorfallszeitpunkt dagegen war die Rutsche, der sodann gültigen Fassung der DIN EN 1069-1:2019 folgend, als Mehrbahnen-Rutsche des Typs 6.2 einzuordnen.
(1)
Das Gefälle der streitgegenständlichen Rutsche beträgt nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen 23,95% (vgl. BI. 10 des Gutachtens). Aufgrund dieses Gefälles hat nach der bei Errichtung der Rutsche im Jahr 2016 maßgeblichen DIN EN 1069-1:2010 (vgl. Anlagenband Kläger) die Rutsche, auch wenn es sich bei dieser grundsätzlich um eine Mehrbahnen-Rutsche gem. Typ 6.2 gehandelt hat, Merkmale einer Rutsche des Typs 5 aufgewiesen (vgl. BI. 10 des Gutachtens sowie Anhörung des Sachverständigen BI. 44 Bd. III). So hat die DIN EN 1069-1:2010 in der Fassung aus dem Jahr 2010 für Mehrbahnen-Rutschen des Typs 6.2 ein durchschnittliches Gefälle zwischen 13% und 20% vorgesehen, wohingegen für Hochgeschwindigkeits-Einzelrutschen des Typs 5 ein durchschnittliches Gefälle von mindestens 20% ausgewiesen war.
(2)
Soweit dagegen die DIN-Norm in ihrer am Vorfallstage, mithin am 26.12.2019, gültigen Fassung zugrunde gelegt wird, ist die streitgegenständliche Rutsche als Mehrbahnen-Rutsche des Typs 6.2 zu qualifizieren, so der Sachverständige. Insbesondere hat sie nach dieser Fassung der DIN-Norm das vorgesehene Gefälle inne. Die Anforderungen an das Gefälle für den Typ 6.2 sind im Nachgang zur DIN EN 1069-1:2010 geändert worden. So sehen die DIN EN 1069-1:2017 aus dem Jahr 2017 bzw. die DIN EN 1069-1:2019 aus dem Jahr 2019 für den Typ 6.2 ein durchschnittliches Gefälle mit einem Spektrum zwischen 13% und 25% vor. Im Zeitpunkt des Unfalls galt die DIN-Norm in der Fassung aus dem Jahr 2019 (vgl. Anhörung des Sachverständigen BI. 46R Bd. III).
(3)
Soweit die Anforderungen an den Rutschentyp 6.2 insofern bis zum Vorfallstage überarbeitet worden sind, sind die aktuelleren Vorgaben der DIN-Norm für die Beurteilung zugrunde zu legen, ob die Rutsche dem Stand der Technik entsprochen hat. So hat auch der Kläger, vertreten durch den Privatgutachter XXX im Termin vom 15.01.2024 erklärt, dass ein Gefälle von bis zu 25% nach dem Stand der Technik als sicher angesehen werden kann (vgl. BI. 44R Bd. III).
Der Umstand als solcher, dass die Rutsche im Zeitpunkt ihrer Errichtung keinem Typ der DIN EN 1069-1:2010 eindeutig zugeordnet werden konnte, sondern die Merkmale von zwei Typen aufgewiesen hat, kann, wie der Sachverständige überzeugend in der Anhörung vom 15.01.2024 (vgl. BI. 44 Bd. III) ausgeführt hat, nicht als Verstoß gegen die DIN-Norm gewertet werden. Die DIN-Norm sieht, ausgehend von der Klassifizierung, für die verschiedenen Rutschentypen unterschiedliche Anforderungen vor. Sie geht aber zugleich davon aus, dass auch Rutschen eines nicht klassifizierten Typs verwendet werden, und stellt hierfür Vorgaben auf (vgl. etwa 7.9.2.3 der DIN EN 1069-1).
Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass die Beklagte zu 1) die Rutsche zunächst fehlerhaft als Rutsche des Typs 7, mithin als Breitrutsche, klassifiziert hat, ist nichts dafür dargetan worden oder ersichtlich, dass sich dieser Umstand kausal auf das Unfallereignis ausgewirkt hat. Im Inspektionsbericht der Beklagten zu 3) ist der von der Beklagten zu 1) genannte Rutschentyp bereits nicht mehr zugrunde gelegt worden. Aus welchen Gründen die Beklagte zu 1) zunächst die Rutsche dem Typ 7 zugeordnet hat, kann dahingestellt bleiben.
ccc)
Hinsichtlich der durchschnittlichen Rutschgeschwindigkeit sowie der Höchstgeschwindigkeit geht die Kammer davon aus, dass die streitgegenständliche Rutsche den Anforderungen an Rutschen des Typs 6.2 entspricht, mithin die Durchschnittsgeschwindigkeit bis zu 10m/s und die Höchstgeschwindigkeit bis zu 14 m/s beträgt.
Die DIN EN 1069:1 sieht unter 4.6.2 vor, dass bei der Rutsche des Typs 6.2 die Durchschnittsgeschwindigkeit des Nutzers bis zu 10 m/s und die Höchstgeschwindigkeit bis zu 14 m/s betragen muss.
Der Sachverständige legt seinem Gutachten zugrunde, dass für die streitgegenständliche Rutsche die Durchschnittsgeschwindigkeit von bis zu 10 m/s und die Höchstgeschwindigkeit von bis zu 14 m/s eingehalten wird (vgl. BI. 14 des Gutachtens). Diese Frage ist damit, entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2024, BI. 82 Bd. III), nicht unbeantwortet geblieben. Die Ausführungen des Sachverständigen stehen mit dem Vortrag der Beklagten in Einklang. So hat die Beklagte zu 3) vorgebracht, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit auf der Rutsche 4 m/s (entspricht 14,4 km/h) beträgt (vgl. Schriftsatz vom 15.09.2021, BI. 56 Bd. I). Sie hat weiter ausgeführt, dass diese Durchschnittsgeschwindigkeit von 4 m/s im Rahmen einer ihr vor dem Unfallereignis durchgeführten Folgeinspektion gemessen und dabei zudem eine Höchstgeschwindigkeit von 7 m/s (25,2 km/h) festgestellt worden ist (vgl. Schriftsatz vom 15.09.2021, BI. 57 Bd. I). Die Beklagten zu 1) und 2) haben vorgebracht, dass bei einer Nachuntersuchung am 30.07.2020 eine Maximalgeschwindigkeit beim Eintauchen in die Auffangeinrichtung von ca. 7,2 m/s gemessen worden ist (vgl. Schriftsatz vom 15.10.2021, BI. 88R Bd. I; Anlage B1_2-8 Anlagenband Beklagte zu 1) und 2)).
Diesem substantiierten Vorbringen zu der erzielbaren Durchschnitts- und Höchstgeschwindigkeit auf der streitgegenständlichen Rutsche ist der Kläger nicht, jedenfalls nicht hinreichend, entgegengetreten. Vielmehr hat der Kläger, vertreten durch den Privatgutachter XXX in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2024 bestätigt, dass trotz des erhöhten Gefälles auf der streitgegenständlichen Rutsche die Geschwindigkeit im Rahmen der Vorgaben bleibt und die Geschwindigkeit von 14 m/s eingehalten werde (vgl. BI. 44R Bd. III).
ddd)
Der Sachverständige ist überzeugend zum Ergebnis gekommen, dass die Wasserfließmenge auf der streitgegenständlichen Rutsche den Anstoß an die Beckenwand entgegen der Auffassung des Klägers nicht begünstigt und den Vorgaben der DIN-Norm entspricht.
So hat der Sachverständige ausgeführt, dass die DIN EN 1069-1 (vgl. 8.3) Mindestwasserfließmengen vorsieht, so für den Typ 5 mindestens 1.500 l/min und für den Typ 6 mindestens 500 l/min je Meter Bahnbreite. Der Sachverständige hat ermittelt, dass die Fließmenge für die hier streitgegenständliche Rutsche diesen Vorgaben entspricht. Der Volumenstrom beträgt, ausgehend von einer Strömungsgeschwindigkeit einer Pumpe von 2 m/s, 94 m3/h, mithin 1.566 l/min. Die Geschwindigkeit des Wasserstroms verringert sich sofort sehr deutlich, wenn dieser in das Wasserbecken eintritt. Aus diesem Grunde, so der Sachverständige überzeugend, begünstigt der ermittelte Volumenstrom nicht das Anstoßen am Beckenrand. Der Volumenstrom ist nicht entscheidend für die Beurteilung des Unfallhergangs (vgl. BI. 14ff. des Gutachtens).
eee)
Nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme entspricht das Schlussteil der streitgegenständlichen Rutsche - entgegen der Auffassung des Klägers - den sicherheitstechnischen Anforderungen der DIN EN 1069-1.
(1)
Der Sachverständige hat das Schlussteil der streitgegenständlichen Rutsche überzeugend als Auffangeinrichtung und nicht als Eintauchbereich im Sinne der DIN EN 1069-1 eingeordnet.
Gem. 3.10 der DIN EN 1069-1 ist eine Auffangeinrichtung ein Bestandteil der Rutsche, der den Rutschenden in Rutschhaltung zum Anhalten bringen. Im Gegensatz dazu handelt es sich gem. 3.12 der DIN EN 1069-1 beim Eintauchbereich um ein besonderes Becken oder einen Bereich, der Teil eines Mehrzweckbeckens ist, in dem der Benutzer am Ende der Rutsche landet und im Wasser zum Anhalten gebracht wird.
Danach, so überzeugend der Sachverständige (vgl. BI. 13 sowie 16ff. des Gutachtens), handelt es sich beim Landebereich der streitgegenständlichen Rutsche begrifflich und nach dem Sinn und Zweck um eine Auffangeinrichtung. Entgegen dem Vorbringen des Klägers endet die Rutsche nicht frei in einem Eintauchbereich, sondern läuft unterhalb der Wasseroberfläche aus. Der Nutzer der Rutsche fällt am Ende der Rutsche nicht in ein Becken, sondern wird unterhalb der Wasseroberfläche in Rutschhaltung auf einem Bestandteil der Rutsche abgebremst. Er wird in der Rutsche "aufgefangen". Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Ausführungen des Privatgutachters XXX zuletzt mit Schriftsatz vom 20.02.2024 (vgl. BI. 78ff. Bd. III), das Schlussteil als Eintauchbereich verstanden haben möchte, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Das entscheidende Merkmal einer Auffangeinrichtung, dass der Nutzer auf einem Teilbereich der Rutsche zum Anhalten gebracht wird, trifft auf die hier in Rede stehende Rutsche zu.
Dass das Becken, in das die Rutsche läuft, bei einer Auffangeinrichtung exklusiv Nutzern dieser Rutsche vorbehalten sein muss, ergibt sich, entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2024, (vgl. BI. 97 Bd. III), nicht aus der Definition gem. 3.10 der DIN EN 1069-1. Auch dass die Konstruktion der in Rede stehenden Rutsche nicht vollumfänglich mit der Abbildung zu 3.10 der DIN EN 1069-1 übereinstimmt, hindert die Einordnung des Schlussteils als Auffangeinrichtung nicht. Bei der Abbildung handelt es sich ausdrücklich um ein "Beispiel" (siehe 3.10 der DIN EN 1069-1). Das dort eingezeichnete, typische Merkmal, dass die Wasserlinie oberhalb des Bodens der Rutsche verläuft, findet sich auch bei der streitgegenständlichen Rutsche wieder.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Sachverständige einen Eintauchbereich hinreichend abgegrenzt. Der Nutzer der streitgegenständlichen Rutsche wird gerade nicht gem. 3.12 der DIN EN 1069-1 in einem Becken zum Anhalten gebracht, sondern bereits auf der im Landbereich unter Wasser geführten Rutsche. Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass 8.2.3.2 der DIN-Norm davon ausgeht, dass ein Eintauchbereich auch eine Fallhöhe zwischen Rutschenende und Wasseroberfläche von 0mm haben kann, worauf der Kläger verweist. Auch in diesem Fall kommt der Nutzer der Rutsche mit Eintauchbereich nicht auf der Rutsche zum Anhalten, sondern erst im Becken, indem er mit einer Fallhöhe von 0mm in das Becken eintritt.
(2)
Als Folge der Einordnung des Schlussteils als Auffangeinrichtung sind die Anforderungen an Eintauchbereiche gem. Anlage A der DIN-Norm, insbesondere die dortigen Mindestmaße, nicht maßgebend. Vielmehr, so der Sachverständige überzeugend (vgl. BI. 13 des Gutachtens), greifen die Anforderungen an Auffangeinrichtungen gem. 7.9.2.2.1 der DIN-Norm. Diese erfüllt die streitgegenständliche Rutsche.
Für Auffangeinrichtungen sieht die DIN-Norm gem. 7.9.2.2.1 vor, dass diese bei jedem Wasserrutschen-Typ benutzt werden können. Sie sind so zu gestalten, dass der Benutzer, ohne am Ende der Einrichtung aufzuprallen, zu einem sicheren Anhalten gebracht wird und sicher und zügig den Bereich verlassen kann.
So liegt es hier. Der Sachverständige hat den von ihm gemessenen Abstand zwischen dem Eintauchen der Rutsche in das Wasser und dem Beckenrand mit 6,04m sowie den Abstand vom Ende der Auffangeinrichtung und dem Beckenrand mit 2,01m als ausreichend bewertet. Dass der Sachverständige hierbei den sich unterhalb der Wasseroberfläche befindlichen Bereich der Rutsche einbezogen und auch nicht erst ab einer bestimmten Wassertiefe gemessen hat, überzeugt. Bereits ab Kontakt mit dem sich im Becken befindlichen Wasser wird der Rutschende abgebremst bzw. zum Stillstand gebracht (vgl. BI. 17f. des Gutachtens). Soweit der Kläger moniert hat, dass der Beginn der Messungen vom Sachverständigen nicht durch ein Lichtbild dokumentiert worden ist, teilt die Kammer diese Kritik nicht. Es reicht aus, wenn, wie vom Sachverständigen auch vorgenommen, Anfang und Ende der Messung beschrieben werden.
Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass die unmittelbar und extrem stark abbremsende Wirkung der Auffangeinrichtung bei den Personen, die die Rutsche annähernd vorschriftsmäßig benutzt haben, auf den in Augenschein genommenen Videos vom streitgegenständlichen Vorfall (vgl. Aktenlasche Bd. I) deutlich zu erkennen ist. Die Videos umfasst einen ca. 45-minütigen Mitschnitt vom Unfalltage. Die Rutschenden werden, so weiter der Sachverständige, unmittelbar nach Eintreffen in der Auffangeinrichtung sicher gestoppt (vgl. BI. 17, 23, 25 des Gutachtens), was die Inaugenscheinnahme der Videos in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2024 bestätigt hat.
Der Sachverständige geht vor diesem Hintergrund weiter davon aus, dass selbst dann, wenn der Kläger mit dem Kopf voran gerutscht wäre, aber hierbei flach auf der Rutsche geblieben wäre, dieser von der Auffangeinrichtung sofort gestoppt worden wäre und die gegenüberliegende Beckenwand nicht erreicht hätte. Dies steht mit dem Beklagtenvortrag in Einklang, nach der der Beklagte zu 4) im Rahmen seiner Prüfung Probanden auch mit dem Kopf voraus hat rutschen lassen und diese allesamt nicht bis zur Beckenwand gelangt sind (vgl. Schriftsatz vom 15.09.2021, BI. 56R, 58R Bd. I).
Der Sachverständige hat weiter überzeugend festgestellt, dass der Aufprall dadurch unvermeidbar geworden ist, dass der Kläger im Bereich des Schlussteils der Rutsche seine Arme nach vorne gestreckt und den Oberkörper aufgerichtet hat. Dies hatte zur Folge, dass der Oberkörper des Klägers deutlich aus dem Wasser herausragt hat. Hierdurch hat der Kläger das Abbremsen verhindert und ist die Auffangeinrichtung übergangen (vgl. BI. 23f. des Gutachtens). Ob der Kläger sich zu seiner Rutschhaltung mit Nichtwissen gem. § 138 ZPO erklären konnte, kann vor dem Hintergrund dieser überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen dahingestellt bleiben.
Der Sachverständige hat im Rahmen der Anhörung ergänzt, dass er berücksichtigt habe, dass auch in Rückenlage eine gestreckte Position eingenommen werden könne. Er hat ausgeschlossen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Nutzung der Rutsche die streitgegenständlichen Verletzungen erlitten hätte (vgl. Anhörung des Sachverständigen BI. 46 Bd. III). Dass er sich, was sich aus seiner Anhörung ergibt, nicht weiter mit dem Verbot für Nutzer mit einem Gewicht von mehr als 120kg befasst hat und das Gewicht des Klägers nicht kannte, mindert die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht. Dieser Umstand war gerade nicht relevant, weil sich der Kläger im Vorfallszeitpunkt mit einem Gewicht von 110kg innerhalb der zulässigen Gewichtsklasse befand. Die Kammer tritt insofern auch der Auffassung des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2024, BI. 88 Bd. III) nicht bei, nach der eine Einschränkung des Nutzerkreises von Vornherein nicht geeignet sei, die Zulässigkeit einer Rutsche sicherzustellen.
Nach Maßgabe der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Rutsche nicht so beschaffen sein, dass auch bei Nutzung in Bauchlage mit dem Kopf voran ein Aufprall an das Beckenende verhindert wird. Erst recht muss die Rutsche nicht so errichtet sein, dass sie auch dann, wenn der Zweck der Auffangeinrichtung dadurch umgangen wird, dass beim Rutschen in Bauchlage mit dem Kopf voran der Oberkörper aufgerichtet wird, einen Kontakt des Nutzers mit dem Beckenende abwenden kann. Die vom Kläger vorliegend eingenommene Rutschposition liegt außerhalb des Vorhersehbaren und ohne Weiteres Erkennbaren und ist als besonders leichtsinnig einzuordnen. Dass ein Nutzer in dreifacher Hinsicht gegen die vorgegebene Rutschhaltung verstößt, mithin in Bauchlage, mit dem Kopf voran und mit einem aufgebäumten Oberkörper in das Becken eintritt, konnte nicht antizipiert werden.
(3)
Weitergehende Feststellungen durch den Sachverständigen XXX waren nicht angezeigt. Insbesondere war kein weiteres Gutachten gem. § 412 ZPO einzuholen.
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sich der Sachverständige zwar vor Ort war, aber selbst keine praktischen Prüfungen durchgeführt hat und in seinem Beisein auch nicht hat durchführen lassen. Der Sachverständige konnte sich hinreichend auf Sicht- und Maßprüfungen stützen, insbesondere auf eine Inaugenscheinnahme und Vermessung der Rutsche sowie Einsichtnahmen in die Videos vom Start- und Landbereich der Rutsche am Vorfallstage (vgl. Aktenlasche Bd. I). Darin sind zahlreiche Rutschvorgänge zu betrachten. Dass die DIN EN 1069-1 unter 9.3 eine "Praktische Prüfung" vorsieht, ändert daran nichts. Die DIN-Norm richtet sich insofern nicht an gerichtliche Sachverständige, sondern an die mit der Abnahmeprüfung betraute Person. Die Beklagte zu 3) hat in ihren Inspektionsberichten vom 13.12.2017, 15.11.2018 sowie 08.11.2019 ausgeführt, dass sich aus dem Unfallbuch keine Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Rutsche ergeben haben, ohne dass dem inhaltlich entgegengetreten worden ist. Die Beklagten haben in ihren Klageerwiderungen im Wesentlichen gleichlautend vorgebracht (vgl. Schriftsatz vom 15.09.2021, BI. 58R Bd. I; Schriftsatz vom 11.10.2021, BI. 72R Bd. I; Schriftsatz vom 15.10.2021, BI. 85 Bd. I), dass es von der Inbetriebnahme der Rutsche bis zum Vorfall und auch danach keine vergleichbaren Unfälle durch Anstoßen eines Nutzers an die gegenüberliegende Beckenwand gegeben hat. Gegenteiliges hat der Kläger nicht dargetan und solches ist auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund waren im Hinblick darauf, dass der Sachverständige das Unfallbuch nicht eingesehen hat (vgl. Anhörung des Sachverständigen BI. 45 Bd. III), keine weiteren Veranlassungen zu treffen. Eine weitere Beweiserhebung liefe insofern auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.
Gleiches gilt für die in der Anhörung vom 15.01.2024 an den Sachverständigen gerichtete Frage, wo und wie die Rutschgeschwindigkeit von der Höchstgeschwindigkeit auf eine Landegeschwindigkeit von 10m/s abgebremst werde. Dass die Landegeschwindigkeit höher als 10 m/s ist, wird vom Kläger nicht, jedenfalls nicht konkret, vorgebracht. Überdies hätte ein Überschreiten dieser Landegeschwindigkeit gem. 7.9.2.2.1 zur Folge, dass zwingend eine Auffangeinrichtung eingesetzt werden muss. Eine solche liegt, wie oben dargestellt, ohnehin vor.
Zur Einholung eines weiteren Gutachtens gem. § 412 Abs. 1 ZPO sieht sich die Kammer nicht veranlasst. Voraussetzung hierfür ist, dass ein erstelltes Gutachten ungenügend ist, es mithin unvollständig, widersprüchlich oder nicht überzeugend ist, wenn es von unzutreffenden Tatsachen ausgeht oder sich diese geändert haben, wenn der Sachverständige nicht die
erforderliche Sachkunde hat oder es neue wissenschaftliche Erkenntnisse gibt (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 2023, § 412 Rn. 1). So liegt es hier, wie dargetan, nicht.
fff)
Schließlich geht die Kammer davon aus, dass die Erstinspektion bzw. erste Risikoanalyse sowie die folgenden, jährlichen Inspektionen und Risikoanalysen der Beklagten zu 3) und 5) sach- und fachgerecht erfolgt sind. Erst recht steht nicht fest, dass sich eine etwaig unzureichende Inspektion bzw. Risikoanalyse der Beklagten zu 3) oder 5) kausal auf das Unfallereignis ausgewirkt hätte.
Gem. 8.2 der DIN EN 1069-2 sind jährliche Inspektionen durch einen unabhängigen Gutachter sowie gem. 4.2 der DIN EN 1069-2 sind Risikoanalysen durch den Schwimmbadbetreiber vorgeschrieben. Insofern hat die Beklagte zu 3) die Erstinspektion mit Bericht vom 15.12.2016 (vgl. Anlage K5 im Anlagenband Kläger) sowie die Folgeinspektionen mit Berichten vom 13.12.2017, 15.11.2018 sowie 08.11.2019 (vgl. Anlagen KE4 bis KE6 im Anlagenband Beklagte zu 5) und 6)) durchgeführt. Unter dem 16.12.2016 (vgl. Anlage KE7 im Anlagenband Beklagte zu 5) und 6)) sowie unter dem 18.11.2017, 01.11.2018 sowie 08.10.2019 (vgl. Anlage KE8 bis KE10 im Anlagenband Beklagte zu 5) und 6)) erstellte die Beklagte zu 5) Risikoanalysen.
Auf Grundlage des Vorstehend Gesagten steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass die Inspektionen oder Risikoanalysen durch die Beklagten zu 3) und 5) nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind bzw. sich etwaige Fehler bei den Prüfungen kausal auf das Unfallereignis ausgewirkt hätten. So haben, wie im Inspektionsbericht vom 15.12.2016 dokumentiert (vgl. Anlage K5 im Anlagenband Kläger), im Rahmen der Erstinspektion durch die Beklagte zu 3) Probanden mit unterschiedlichem Körpergewicht ca. 100 Rutschvorgänge durchgeführt. Diese Rutschversuche sind ohne Verletzungen verlaufen. Indes haben die Beklagten zu 3) und 5) die Gefahr erkannt, dass Personen mit einem Gewicht über 120kg sehr nahe an den Beckenrand gelangen können und Nutzer mit dem Kopf an den Beckenrand stoßen können. Aus diesem Grunde wurde die Nutzung der Rutsche durch Personen mit einem Gewicht über 120kg sowie in Bauchlage mit dem Kopf voraus verboten. Auch der Sachverständige vermochte keine Unzulänglichkeiten bei den Inspektionen zu erkennen (vgl. BI. 21 des Gutachtens). Eine weitere Beweiserhebung hierzu würde auf eine unzulässige Ausforschung hinausgehen.
bb)
Die vergleichsweise einfache Benutzung der Wasserrutsche ist durch hinreichend klare, instruierende Hinweisschilder und ein Verbotspiktogramm verdeutlicht. Danach ist die zulässige Rutschposition genügend vorgegeben und zugleich das Rutschen in Bauchlage mit dem Kopf voran hinreichend deutlich untersagt.
Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass die Hinweisschilder der DIN EN 1069-2:2010 entsprechen. Weiter ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass sich den Hinweisschildern ohne Weiteres entnehmen lässt, welche Rutschpositionen erlaubt und welche - im Umkehrschluss - verboten sind. Der Aufkleber in der Mitte der grünen Rutsche verdeutlicht nochmals das Verbot, in Bauchlage mit dem Kopf voran zu rutschen. Diese Vorgaben zur zulässigen Rutschposition sind nach Überzeugung der Kammer ausreichend. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Kläger um einen Erwachsenen handelt, der als Sportwissenschaftler in diesem Kontext akademisch gebildet ist.
cc)
Dass die Beklagte zu 5), vertreten durch den Beklagten zu 6), im Unfallzeitpunkt die Rutsche unzureichend beaufsichtigt hat, ist ebenfalls nicht festzustellen. Erst recht steht nicht fest, dass eine intensivere Beaufsichtigung das hier streitgegenständliche Unfallereignis verhindert hätte.
Die Beklagten zu 5) hat technische Vorkehrungen getroffen, die es ihrem Personal ermöglicht, den Rutscheneinstieg und den Landebereich mittels Videoüberwachung zu beobachten und ggfls. einzuschreiten. Auch eine weitergehende Überwachung hätte den Unfall nicht verhindert. Auf dem in Augenschein genommenen Video ist zu sehen, dass sich der Kläger, nachdem er zunächst mehrfach ordnungsgemäß mit den Füßen voran gerutscht ist, sich gegen 14.35 Uhr unvermittelt dazu entschließt, auf dem Bauch mit dem Kopf voran zu rutschen, und sodann sofort losrutscht. Dieses Fehlverhalten war, so überzeugend der Sachverständige (vgl. BI. 30f., 26 des Gutachtens), durch die Beklagte zu 5) auch im Falle etwa einer Bereitstellung weiterer Aufsichtspersonen nicht zu verhindern.
c)
Wie das Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB wegen der von ihm gewählten Rutschposition zu bemessen ist, kann dahingestellt bleiben, weil bereits keine kausalen Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflichtverletzungen der Beklagten zu 1) bis 6) festgestellt werden können. Damit kann auch offenbleiben, ob das Mitverschulden des Klägers nicht ohnehin derart erheblich ist, dass etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten dahinhinter zurückstehen.
2.
Ein Anspruch gem. § 1 ProdHaftG scheidet aus. Die Rutsche ist nach dem voranstehend Gesagten bereits nicht fehlerhaft gem. § 3 ProdHaftG.
3.
Mangels Anspruchs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf den Ersatz weiterer bereits eingetretener oder künftiger Schäden stehen dem Kläger gegen die Beklagten zu 1) bis 6) keine Zinsforderungen und kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu. Die Klage unterliegt einer vollständigen Abweisung.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtfertigung in § 709 ZPO.
Hinweis:
Verkündet am 19.03.2024
Hinweis:
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