Rechtsprechung / Landgericht Oldenburg (Oldenburg)
Landgericht Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 19.05.2025 – 9 O 3112/23
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2203 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges XXX, Fahrzeugidentifikationsnummer XXX.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 15.11.2023 in Verzug befindet.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger wegen der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten seiner Rechtsanwälte XXX und XXX in Höhe von 1.626,49 € freizustellen.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 23 % und der Beklagten zu 77 % auferlegt.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs.
Am 19.05.2023 erwarb der Kläger von der Beklagten nach einer Probefahrt einen als Oldtimer geltenden XXX. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den als Anlage K1 zur Akte gereichten Kaufvertrag verwiesen. Vor dem Kauf wurde dem Kläger zudem das als Anlage K3 zur Akte gereichte Wertgutachten ausgehändigt. Bei der Probefahrt fielen dem Kläger einige "Unzulänglichkeiten" auf, da die Klimaanlage nicht zu funktionieren schien, der Kick-down-Modus des Automatikgetriebes nicht funktionierte, der Warnblinker außer Betrieb schien und die Feststellbremse offenbar ausgefallen sei. Zudem wirkte das Auswählen der Gänge schwammig.
Die Beklagte lieferte das Fahrzeug am 24.06.2023 beim Kläger aus. Mit E-Mail vom 24.10.2023 erklärte der Kläger, dass er auf Rückabwicklung des Kaufvertrages bestehe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.11.2023 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Abholung des Fahrzeuges bis zum 13.11.2023 auf Zug um Zug gegen Zahlung des geleisteten Kaufpreises von 35.000,00 €. Dies wies die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2023 zurück.
Der Kläger behauptet, der Verkäufer der Beklagten XXX habe eine Behebung der während der Probefahrt festgestellten Mängel im Zuge der anstehenden TÜV-Abnahme zugesagt. Dieser habe auch erklärt, das Fahrzeug befinde sich in einem technisch einwandfreien Zustand. Er habe nach der Auslieferung des Fahrzeuges am 27.06.2023 eine Probefahrt durchgeführt und dabei verschiedene Mängel festgestellt. Daraufhin habe er das Fahrzeug sachverständig untersuchen lassen. Während einer Probefahrt habe der Privatsachverständige XXX diverse Mängel festgestellt, wegen der im Einzelnen auf die Aufzählung auf Seite 6 der Klageschrift mit den dort nachfolgenden Ergänzungen verwiesen wird. Der Sachverständige habe erhebliche Sicherheitsmängel an dem Fahrzeug festgestellt.
Die Feststellungen des Privatsachverständigen seien am 08.07.2023 mit dem Betriebsleiter der Beklagten XXX erörtert worden, der eine Verpflichtung zur Beseitigung aller Mängel eingeräumt habe. Unstreitig habe die Beklagte das Fahrzeug abgeholt und zudem die Kosten für die Einholung des vorgerichtlichen Gutachtens erstattet. Eine Beseitigung der Mängel sei jedoch nicht erfolgt; vielmehr sei er - der Kläger - immer weiter vertröstet worden. Bei Rücklieferung des Fahrzeuges an den vorherigen Abstellort der Werkstatthalle der XXX in XXX sei festgestellt worden, dass nahezu nichts von den vorgenannten Mängeln behoben worden seien. Zudem hätten sich weitere Mängel bezeigt; die Motorabgase erschienen weiß, der Motor sei allenfalls auf vier anstatt sechs Zylindern gelaufen und der Warmlaufregler sei außer Funktion gewesen, weshalb der Motor ständig ausgegangen sei. Aufgrund des Umstandes der nach wie vor bestehenden Mägen sei ihm nicht zuzumuten, die Beklagte ein weiteres Mal zur Nachbesserung aufzufordern.
Für das Unterstellen des Fahrzeuges auf dem Gelände der Firma XXX schulde er täglich Standkosten von 15,50 €
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm 35.000,00 € zu zahlen zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2023, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs XXX, Fahrzeugidentifikationsnummer XXX;
2.
festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des unter 1.) genannten Fahrzeugs in Verzug befinden seit dem 15.11.2023;
3.
die Beklagte weiter zu verurteilen, den Kläger wegen der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen gegenüber seinen Anwälten, und zwar in Höhe von 1.346,80 € zzgl. Auslagen und MWSt, d. h. insgesamt i.H.v. 1.626,49 €;
4.
die Beklagte ferner zu verurteilen, ihn freizustellen wegen der ihm entstandenen Fahrzeugstandgebühren der Fa. XXX, und zwar i.H.v. (bis 2/2025) 7.900,40 €.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, ihr Mitarbeiter habe nicht zugesichert, die Mängel im Zusammenhang mit der TÜV-Abnahme beheben zu lassen. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass Funktionsstörungen im Automatikgetriebe und vor allen Dingen ein nicht funktionierender Warnblinker und eine nicht funktionierende Feststellbremse sicherlich nicht zu einer erfolgreichen TÜV-Abnahme führen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Gemäß Beweisbeschluss vom 23.04.2024 ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen XXX vom 04.03.2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zumindest überwiegend begründet.
Der Kläger hat gemäß §§ 434 Abs. 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 440, 475 d, 346 Abs. 1, 348 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 35.000,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Einen Anspruch auf Freistellung von den darüber hinaus geltend gemachten Standkosten hat der Klägerin allerdings nicht.
1. Aufgrund des wirksam erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag ist die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises von 35.000,00 € verpflichtet.
a) Das von der Beklagten erworbene Fahrzeug ist mit erheblichen Mängeln behaftet.
Im Rahmen der schriftlichen Begutachtung hat der Sachverständige XXX festgestellt, dass der für das Kühlsystem notwendige Systemdruck von 1 bar nicht erreicht werden kann, da bereits bei einem Systemdruck von 0,3 bar an mehreren Stellen des Motors Kühlmittel austritt. Da vor einer Instandsetzung des Motors keine Probefahrt durchgeführt werden kann und auch weitere Prüfungen nicht ausgeführt werden können, hat sich ein Teil der Beweisfragen nicht beantworten lassen. Der Sachverständige hat jedoch feststellen können, dass der Motor des Fahrzeugs schlecht anspringt und unrund läuft. Ferner wird während des Motorlaufs kein Öldruck angezeigt, die Warnblinkfunktion funktioniert nicht, alle Zündkerzen zeigen erhebliche Rußanhaftungen, einige Nocken der Nockenwelle der Zylinder 1. bis 4. zeigen einen übermäßigen Verschleiß, der dritte Zylinder weist keine Kompression auf, für die Funktion des Gesamtsystems notwendige Unterdruckleitungen waren lose und nicht angeschlossen, das Automatikgetriebe war an mehreren Stellen undicht, im Bereich der vorderen Karosseriestruktur waren nicht fachgerechte Instandsetzungen zu erkennen und die Lackstärken im Frontbereich waren unterschiedlich. Zudem hat der Sachverständige im Zuge der Fahrzeugidentifizierung festgestellt, dass die im Fahrzeug eingeschlagene Fahrgestellnummer nicht mit den Fahrgestellnummern in den Fahrzeugunterlagen übereinstimmt. Sämtliche dieser Feststellungen hat der Sachverständige in seinem Gutachten mit entsprechenden Lichtbildern unterlegt und entsprechend plausibel dargestellt.
Diesen Feststellungen ist die Beklagte im Wesentlichen mit der Behauptung entgegengetreten, die Feststellungen des Sachverständigen ließen sich lediglich mit nachträglichen Manipulationen erklären. Nachvollziehbar vorgetragen hat sie zu diesen vermeintlichen Manipulationen jedoch nicht und zudem mangelt es an entsprechendem Beweisantritt, so dass dieser Behauptung nicht weiter nachzugehen ist. Ohnehin hat die Beklagte nach Vorlage des Sachverständigengutachtens zum Ausdruck gebracht, nunmehr zur Rücknahme des Fahrzeuges bereit zu sein.
Dem Vortrag des Klägers, dass sich das Fahrzeug aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Mängel nicht in einem verkehrstüchtigen Zustand befindet, ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Selbst wenn aufgrund der Probefahrt bestimmte Mängel des Fahrzeuges bekannt gewesen sein sollten, schuldete die Beklagte jedoch zweifelsfrei ein verkehrstüchtiges Fahrzeug. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass ausweislich des Kaufvertrages vor der Auslieferung noch eine Hauptuntersuchung durchgeführt werden sollte. Damit wird deutlich, dass das Fahrzeug für den öffentlichen Verkehr zugelassen, somit verkehrstüchtig sein sollte. Anderenfalls hätte es der Hauptuntersuchung nicht bedurft.
b) Einer weitergehenden Aufforderung zur Nachbesserung bedurfte es vorliegend gemäß § 475 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB entgegen §§ 440, 323 Abs. 1 BGB nicht.
Unstreitig hatte der Kläger die Beklagte zur Nachbesserung der vom Privatsachverständigen XXX festgestellten Mängel aufgefordert. Zu diesem Zweck holte die Beklagte das Fahrzeug vom Kläger ab und brachte es ca. drei Monate später zurück, wobei sich nach der erneuten Anlieferung zeigte, dass ein Teil der Mängel nach wie vor vorhanden war. Aufgrund dessen bedurfte es keiner weiteren Aufforderung zur Nachbesserung und der Kläger war zum sofortigen Rücktritt berechtigt.
Zudem ergibt sich aus dem gesamten Verhalten der Beklagten vorgerichtlich und während des laufenden Verfahrens, dass sie offensichtlich nicht gewillt war, sich inhaltlich sachlich mit den behaupteten Mängeln und daraus resultierenden etwaigen Gewährleistungsansprüchen des Klägers auseinanderzusetzen. Auch daraus folgt, dass keine weitere Aufforderung zur Nachbesserung erforderlich war.
Mit der Klageerwiderung bestreitet die Beklagte eine Zusicherung ihres Mitarbeiters XXX die während der Probefahrt festgestellten Mängel im Zusammenhang mit der TÜV-Abnahme zu beseitigen. Er habe "lediglich darauf hingewiesen, dass Funktionsstörungen im Automatikgetriebe und vor allen Dingen ein nicht funktionierender Warnblinker und eine nicht funktionierende Feststellbremse sicherlich nicht zu einer erfolgreichen TÜV-Abnahme führen würden." Eine derartige Erklärung des Mitarbeiters XXX ergibt keinen Sinn. Denn unstreitig sollte das Fahrzeug von der Beklagten vor der Ablieferung beim Kläger noch einer Hauptuntersuchung unterzogen werden. Wenn der Mitarbeiter XXX tatsächlich darauf hingewiesen hätte, dass es sicher nicht zu einer erfolgreichen TÜV-Abnahme kommen werde, wäre die Vorstellung zur Hauptuntersuchung sinnwidrig gewesen, jedenfalls dann, wenn zuvor keinerlei Arbeiten an den sicherrelevanten Dingen hätten ausgeführt werden sollen. Die Beklagte schuldete nach den vertraglichen Vorgaben sicherlich nicht lediglich eine Vorführung des Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung, sondern vielmehr ein erfolgreiches Bestehen dieser Untersuchung.
Zudem gibt der Vortrag der Beklagten Veranlassung, an die prozessuale Wahrheitspflicht zu erinnern, mit der dieser Vortrag der Beklagten nicht ansatzweise in Einklang zu bringen ist, was sich bereits aus einem Blick in den Kaufvertrag unschwer feststellen lässt. Darin ist in der Rubrik "noch zu verbauende Zusatzausstattung/noch vorzunehmende Arbeiten" neben der noch durchzuführenden TÜV-Abnahme unter anderem bestimmt "Kick Down Funktion instandsetzen, Handbremse, Nebenschlussleuchte und Lichtschalter instandsetzen." Die vom Kläger vorgetragene Zusicherung der noch auszuführenden Arbeiten erfolgte somit nicht lediglich mündlich, sondern fand zudem auch Eingang in den geschlossenen Kaufvertrag. Dass die Beklagte trotz dieser eindeutigen Formulierung im Kaufvertrag die behauptete Zusicherung in Abrede stellt, zeigt, dass sie mit allen Mitteln - auch bewusst wahrheitswidrig - versucht, sich berechtigten Gewährleistungsansprüchen des Klägers zu entziehen. Auch aus diesem Grunde bedurfte es vor dem Ausspruch der Rücktrittserklärung keiner weiteren Aufforderung zur Nachbesserung.
c) Aufgrund des berechtigten Rücktritts ist die Beklagte nach § 346 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des Kaupreises verpflichtet - nach § 348 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges.
Ein Anspruch der Beklagten auf Nutzungsentschädigung besteht nicht, da der Kläger infolge der Mängel das Fahrzeug nicht entsprechend nutzen konnte. Ein derartiger Anspruch wird von der Beklagten demnach auch nicht geltend gemacht.
Auch wenn allein der Ablauf einer einseitig gesetzten Zahlungsfrist - wie im anwaltlichen Schreiben vom 01.11.2023 - noch nicht zum Eintritt des Verzuges führte, bedurfte es vorliegend keiner weitergehenden Mahnung. Denn mit dem anwaltlichen Schreiben vom 06.11.2023 gab die Beklagte unmissverständlich zu verstehen, dass sie nicht zur Zahlung bereit war. Mit dieser sog. "Selbstmahnung" trat nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB Verzug ein.
In dem vorangegangenen anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 01.11.2023 ist eindeutig zum Ausdruck gekommen, dass der Anwalt den hiesigen Kläger wegen des Sachverhaltes mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug vertritt. Im anwaltlichen Anwaltsschreiben vom 06.11.2023 lässt sich die Beklagte zunächst über das mangelnde fachliche Niveau des Klägervertreters aus und forderte diesen auf, "ein Anspruchsschreiben zu fertigen, welches dem Sorgfaltsgebot eines Organs der Rechtspflege" entspreche. Diese Herabsetzung des Klägervertreters findet in den Schriftsätzen der Beklagten im laufenden Rechtsstreit teilweise sogar noch eine Fortsetzung, so dass der Hinweis angezeigt erscheint, dass man als Organ der Rechtspflege bei allem Verständnis für eine inhaltlich streitige Auseinandersetzung in der Sache bemüht sein sollte, den gebotenen Ton zu wahren.
In dem Antwortschreiben vom 06.11.2023 führt der Beklagtenvertreter weiter aus, bei einem "Allerweltsnamen" wie XXX sei nicht bekannt, welcher Mandant mit welchem Wohnsitz vom Klägervertreter vertreten werde. "Auch (sei) der Anlass gerade nicht geläufig." Angesichts der hinreichend deutlichen Angaben im Bezugsschreiben könnte man den Inhalt des Antwortschreibens schon fast als Verhöhnung der Gegenseite bezeichnen. In jedem Fall lässt dem Antwortschreiben entnehmen, dass die anwaltliche vertretene Beklagte nicht ernsthaft gewillt ist, sich inhaltlich mit der Angelegenheit zu befassen, und ihren Verpflichtungen nicht nachzukommen gedenkt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiterer Mahnung zur Herbeiführung des Zahlungsverzuges.
2. Auf Antrag des Klägers ist zudem festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in streitgegenständlichen Fahrzeuges in Verzug befindet.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.11.2023 hat der Kläger die Beklagte entsprechend § 295 BGB ordnungsgemäß zur Abholung des streitgegenständlichen Fahrzeuges aufgefordert. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.
3. Darüber hinaus ist die Beklagte nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe freizustellen.
Die Lieferung des mangelbehafteten Fahrzeuges stellt eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten dar. Dementsprechend ist die Beklagte zum Ersatz des dadurch bedingten Schadens verpflichtet - vorliegend zur Freistellung der durch die Pflichtwidrigkeit entstandenen Anwaltskosten.
4. Nicht begründet ist die Klage indes hinsichtlich der geltend gemachten Standkosten. Diese kann der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersetzt verlangen.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Standkosten dem Grunde nach grundsätzlich als Mehraufwendungen nach § 304 BGB oder als Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig sein könnten. Denn trotz des Bestreitens der Beklagten hat der Kläger die Entstehung dieser Kosten nicht hinreichend unter Beweis gestellt. Zum Nachweis der Standkosten hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 22.01.2024 mit der Anlage K11 die Abrechnung der Firma XXX vom 12.12.2023 vorgelegt. Die Vorlage dieser privaten Rechnung der Drittfirma bietet jedoch lediglich den Nachweis, dass die Firma XXX die entsprechende Rechnung erteilt hat. Darüber hinaus hat diese Rechnung keinen Beweiswert, insbesondere nicht hinsichtlich der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben.
Da es bereits an einem zureichenden Beweisantritt mangelt, kommt es nicht weiter darauf an, dass dem Vorbringen des Klägers nicht hinreichend plausibel zu entnehmen ist, weshalb er tatsächlich gehalten war, das nicht verkehrssichere Fahrzeug durchgehend auf dem Gelände der Firma XXX abzustellen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 und 2 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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