Rechtsprechung / Landgericht Osnabrück

Landgericht Osnabrück Urteil vom 03.09.2001 – 9 O 2255/99

Tenor

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter tierärztlicher Behandlung eines Pferdes auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Berechtigung des Klageanspruchs steht dem Grunde nach aufgrund Grundurteils vom 10.1.2000 und Zurückweisung der dagegen gerichteten Berufung durch Urteil des OLG Oldenburg vom 17.7.2000 rechtskräftig fest. Insoweit wird auf die Urteile Bd. I Bl. 82 ff. und 144 ff. Bezug genommen. Die Parteien streiten nunmehr um den Wert des in Folge der beanstandeten Behandlung verendeten Pferdes.

3

Die Klägerin behauptet unter Vorlage eines von ihr eingeholten Gutachtens des Sachverständigen R. (Bl. 14 ff. Bd. I d.A.), das Pferd X. habe vor seinem Ableben einen Wert von 53.200.- DM gehabt. Dazu seien als Schaden die Kosten des Gutachtens R. mit 997,60 DM sowie die Kosten der Obduktion des Pferdes mit 250.- DM zu addieren.

4

Die Klägerin beantragt,

5

den Beklagten zu verurteilen, an sie 54.447,61 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.1999 zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Er behauptet unter Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigen K. (Bl. 197 ff. Bd. I d.A.), das Pferd sei allenfalls 30.000.- DM wert gewesen.

9

Das Gericht hat zum Wert des Pferdes Beweis erhoben Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen G. (Bl. 170 ff., Bd. I d.A.) sowie eines Obergutachtens der Sachverständigen L. (Bl 27 ff. Bd. II d.A.). Die Sachverständige L. hat ihr Gutachten zudem im Termin vom 20.8.2001 mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten sowie das Sitzungsprotokoll vom 20.8.2001 (Bl. 78 ff. Bd. II d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist nur im Umfang von 38.247,60 DM begründet.

11

Im Rahmen ihres rechtskräftig festgestellten Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten besteht der zu ersetzende Schaden der Klägerin zunächst aus dem Wert des verendeten Pferdes X. Dieser Wert belief sich auf 36.000.- DM.

12

Das Gericht folgt insoweit dem sorgfältig begründeten und überzeugenden Obergutachten der Sachverständigen L. Diese hat nach Abwägung auch der Argumente aus den Parteigutachten R. und K. sowie des Gutachtens G. einen Wert von 36.000.- DM als angemessen erachtet.

13

Das Gutachten G. war - wie die Sachverständigen K. und L. dargelegt haben - mangels einer hinreichenden Marktanalyse außer Betracht zu lassen. Gegenüber dem von der Klägerin herangezogenen Sachverständigen R. hat die Sachverständige L. bei einer ähnlichen Einschätzung des Pferdes den überzeugenderen Ansatz zur Ermittlung des Marktwertes gewählt, da sie von den Verkaufserlösen bei Pferden im gleichen Alter (5-6 Jahre) ausgegangen ist und nicht - wie Herr R. - die bei 3 bis 4-jährigen Pferden erzielten Erlöse per Addition fiktiver Ausbildungskosten hochgerechnet hat.

14

Gegenüber dem Sachverständigen K. verfügte Frau L. über die bessere Tatsachengrundlage, da sie sowohl Fotos des Pferdes X zur Verfügung hatte als auch dessen Vollbruder X2 in Augenschein nehmen und reiten konnte. Ungeachtet dessen ist sie im wesentlichen zu einem ähnlichen Ergebnis wie Herr K. gelangt, wobei bei beiden Ausgangspunkt der Bewertung der bei der V. Eliteauktion erzielte Durchschnittspreis für als "sehr gut", nicht aber "ausgezeichnet" einzustufende Pferde war. Dabei legen Herr K. ein Preismittel von 43.500.- DM und Frau L. - nach Eliminierung der oberen und unteren 15 % der Preise - ein Mittel von 39.396.- DM zugrunde. Die wesentliche Differenz zwischen beiden Gutachten besteht darin, dass Frau L. auf den Abzug der Kosten einer Auktionsvermarktung verzichtet, die Herr K. mit ca. 20 % in Ansatz gebracht hat. Dieser Abzug erscheint allerdings im Hinblick auf die unwidersprochen von Frau L. dargelegte Tatsache, dass der größte Teil der Pferde "ab Stall" verkauft wird und die Auktionspreise die erzielbaren Preise widerspiegeln, auch dem Gericht nicht gerechtfertigt. Denn bei den erzielten Auktionserlösen handelt es sich um die Preise, die potentielle Käufer für Pferde auf dem Niveau von X aufzuwenden bereit waren, während es dem Verkäufer überlassen blieb, ob er durch den Verkauf bei einer Auktion die dann anfallenden Spesen aufwandte oder aber - wie in der Mehrzahl der Fälle - diesen Marktpreis im Wege des freihändigen Verkauf "ab Stall" erzielte.

15

Da auch nach Ansicht der von den Parteien selbst beauftragten Sachverständigen ein Abschlag wegen des Risikos unerkannter Gesundheitsmängel vorzunehmen ist, folgt das Gericht auch insoweit dem Gutachten L. Es leuchtet unmittelbar ein, dass beim Verkauf die durchgeführte tierärztliche Untersuchung einen wertbildenden Faktor darstellt, da die Gesundheit des Tieres für dessen Nutzbarkeit entscheidend ist und - wie Herr R. und Frau L. (im Termin vom 20.8.2001) ausgeführt haben - bei Ankaufsuntersuchungen zu einem hohen Prozentsatz tatsächlich Fehler festgestellt werden. Dabei erscheint ein Abzug von 10 % angemessen. Auch wenn - wie auch von Herrn R. (Bl. 20 Bd. I) - von Frau L. ein mittleres Fehler-Risiko von 20 % angenommen wird (Bl. 48 Bd. II), erscheint der von Frau L. angegebene Preisabschlag von 10 % im Hinblick darauf angemessen, dass ein Gesundheitsmangel im Mittel einen Wertverlust von 50 % ergibt. K. geht demgegenüber von einem Gesundheitsrisiko von mindestens 15 % aus (Bl. 204 Bd. I), berücksichtigt aber nicht die Höhe des eintretenden Wertverlustes.

16

Der Schaden der Klägerin umfasst neben dem Verlust des Pferdes X selbst weiterhin die Aufwendungen aus der Einholung des Gutachtens R. und den Kosten der Obduktion. Beide Positionen hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Das pauschale Bestreiten der Schadenshöhe reicht angesichts der unbestrittenen Rechnungen (Bl. 21, 22 Bd. I) nicht aus.

17

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt im Umfang des Wertes des Pferdes aus § 849 BGB. Im übrigen ergibt sich der Zinsanspruch aus den §§ 291, 288 BGB. Der Beklagte wurde die unstreitig an seine Versicherung gerichtete Mahnung und durch die Ablehnung seitens der Versicherung nicht in Verzug gesetzt. Anders als § 10 Nr. AKB gilt die Haftpflichtversicherung nicht als Bevollmächtigte des Versicherten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus § 10 AHB nichts anderes. Ein Zinsanspruch bezüglich der im Rahmen der Abwicklung des Schadens aufgewendeten Kosten von 1.427,60 DM besteht daher erst ab der am 14.10.1999 eingetretenen Rechtshängigkeit.

18

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 92, 709 ZPO.

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE425132003&psml=bsndprod.psml&max=true