Rechtsprechung / Landgericht Osnabrück
Landgericht Osnabrück Beschluss vom 19.10.2006 – 1 S 444/06
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.07.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 21.09.2006.
Das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 11.10.2006 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Gründe, die Veranlassung geben, die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar. Dieses gilt insbesondere für die vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkte der Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Eine mündliche Verhandlung wird unabhängig von den Erfolgsaussichten der Berufung dann erforderlich, wenn im konkreten Fall Anlass zu der Annahme besteht, dass allgemeine Regeln für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen sind. Dies ist dann der Fall, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer und verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt, also nicht, wenn es bereits eine ständige Rechtsprechung zu dem Problem gibt, der das Berufungsgericht folgen will (vgl. BGH NJW 2003, 1943; 2004, 289; Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 543 Rz. 12; Stackmann, Rechtsbehelfe im Zivilprozess, S. 136 f.).
An einer derartigen richtungsweisenden Orientierungshilfe fehlt es weder im Hinblick auf die Frage, ob dem Vermieter ein Anspruch nach § 546a Abs. 1 BGB zusteht, wenn er von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht hat, noch zu dem Problem, wie eine Nebenkostenabrechnung auszusehen hat. Zur Frage der Nutzungsentschädigung hat die Kammer in dem Hinweisbeschluss zahlreiche Fundstellen aufgeführt, die für die von ihr vertretene Rechtsansicht sprechen. Hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung hat die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach wie vor Bestand (vgl. zuletzt: Langenberg NZM 2006, 641, 642).
Nur ergänzend weist die Kammer im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung hin, dass ein Vermieter in derartigen Fällen, wie sie nochmals im Schriftsatz vom 11.10.2006 dargelegt werden, einem Mieter nicht schutzlos gegenüber steht. Bei der Wohnraummiete ist die praktische Bedeutung des § 562 BGB ohnehin nur sehr gering. Ein Großteil der in der Wohnung befindlichen Sachen ist häufig unpfändbar. Die wertvolleren Gegenstände stehen oft im Vorbehaltseigentum eines Dritten. Die Pfandverwertung ist relativ kompliziert und führt oft nicht zum gewünschten wirtschaftlichen Erfolg. Aufgrund dieser Umstände sichern sich die meisten Vermieter von Wohnraum heute durch eine Barkaution, § 551 BGB (so ausdrücklich: Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 562 Rz. 3).
Die Kammer bleibt auch bei ihrer Ansicht, wonach § 1006 BGB nicht anwendbar ist. Diese Vermutung gilt, wie schon der Wortlaut der Vorschrift besagt, stets nur zugunsten des Besitzers, nicht aber auch gegen ihn (vgl. Staudinger-Gursky, 2006, § 1006 Rz. 34 f).
Es besteht auch kein Bedürfnis für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Kammer beabsichtigt nicht, von der Rechtsprechung eines anderen höher- oder gleichrangigen Gerichts abzuweichen. Die zu treffende Entscheidung hat keine über den Einzelfall hinausreichende Wirkung.
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