Rechtsprechung / Landgericht Osnabrück
Landgericht Osnabrück Beschluss vom 29.07.2011 – 7 O 388/11
Tenor
Auf Grund des rechtswirksamen Vergleichs des Landgerichts in Osnabrück vom 07.06.2011 werden die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 1.528,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.07.2011.
Gründe
Die Berechnung ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die Ausgleichung befindet sich auf der nachfolgenden Seite.
Die Kosten der Klägerin wurden in dem Antrag vom 05.07.2011 berechnet. Dabei wurden die Auslagen jedoch lediglich in Höhe von 6,30 EUR berücksichtigt, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Mehrkosten, die durch die Unterbevollmächtigung angefallen sind (hier: 0,65 Verfahrensgebühr in Höhe von 341,90 EUR sowie Einigungsgebühr in Höhe von 120,00 EUR), konnten in voller Höhe berücksichtigt werden. Hätte die Klägerin einen Rechtsanwalt an ihrem Geschäftssitz mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt, wären die Fahrt- und Abwesenheitskosten höher gewesen als die der Unterbevollmächtigung. Hierzu gehören auch die doppelten Kosten der Einigung. Die Gebühr ist zum einen für den Unterbevollmächtigten entstanden, da dieser die Einigung erzielt hat, sowie zum anderen für den Hauptbevollmächtigten, da dieser die Einigung geprüft hat.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE550982012&psml=bsndprod.psml&max=true