Rechtsprechung / Landgericht Osnabrück

Landgericht Osnabrück Beschluss vom 31.08.2011 – 3 KLs 9/11

Tenor

Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 2 und 3 i. V. m. Satz 2 Jugendgerichtsgesetz vorläufig eingestellt.

Den Angeklagten wird folgendes aufgegeben:

1. Allen Angeklagten wird auferlegt, an einem Einzelcoaching bei der Jugendgerichtshilfe teilzunehmen. Es wird festgestellt, dass diese Auflage von allen Angeklagten bereits erfüllt worden ist.

2. Allen Angeklagten wird auferlegt, sich bei den Opfern H., S. und W. persönlich zu entschuldigen. Es wird festgestellt, dass auch diese Auflage bereits erfüllt ist.

3. Den Angeklagten R., A. und K. wird auferlegt, bis zum 31.12.2011 nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe jeweils 60 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Dem Angeklagten P. wird auferlegt, bis zum 31.12.2011 nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe 40 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.

4. Der Angeklagte R. wird für die Dauer von sechs Monaten einem von der Jugendgerichtshilfe zu bestimmenden Betreuungshelfer unterstellt.

Kommen die Angeklagten den unter Ziffer 3) und 4) benannten Verpflichtungen nach, so wird das Verfahren endgültig eingestellt werden. Werden die Zusagen hingegen nicht eingehalten, so wird dies in einem dann voraussichtlich zu sprechenden Urteil berücksichtigt werden.

Gründe

1

Gegenstand dieses Strafverfahrens waren Übergriffe von männlichen Jugendlichen auf andere männliche Jugendliche im Rahmen einer vom Stadt-Sport-Bund Osnabrück organisierten Jugendfreizeit auf der niederländischen Ferieninsel X in der Zeit vom 25.06.2010 bis zum 08.07.2010.

I.

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An dieser Ferienfreizeit nahmen im Jahr 2010 insgesamt 177 Mädchen und Jungen im Alter. von 8 bis 16 Jahren sowie 39 Betreuer teil. Die Kinder und Jugendlichen waren dabei in drei Häusern untergebracht, wobei sich die Einteilung nach dem Alter der Teilnehmer richtete. Im Haus "E. " waren die acht- bis zehnjährigen untergebracht und im Haus "St. " die Mädchen und Jungen im Alter von zehn bis zwölf Jahren. Die in diesem Verfahren gegenständlichen Übergriffe fanden in dem Haus "Si. " statt, wo insgesamt 18 Mädchen und 39 Jungen im Alter von Alter 12 bis 16 Jahren schliefen. Dem Haus Si. waren zudem zwölf Betreuer zugeordnet.

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Bei dem Haus „Si. " handelt es sich um ein altes Bauernhaus mit insgesamt sechs Zimmern. Im Erdgeschoss befanden sich neben den Toiletten und Waschräumen ein Gemeinschaftsraum und eine Küche sowie zwei Schlafsäle der Mädchen. Die 39 Jungen schliefen im Obergeschoss in einem großen Schlafraum, wobei sich dieser Raum in zwei Bereiche unterteilte. Während die jüngeren Jungen - die sich während der Freizeit die "Farmer" nannten - ihre Betten im vorderen Bereich hatten, schliefen die älteren Jungen (ca. 12 bis 15 Jungen) im hinteren Bereich des großen Schlafraumes - letztere nannten sich im Laufe der Freizeit die "Analindianer".

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Die Betreuer schliefen in einem gesonderten Teil des Hauses, wobei in jeder Nacht zwei Betreuer in einem im Erdgeschoss befindlichen Nachtwachenzimmer übernachteten. Im Obergeschoss übernachtete keiner der Betreuer.

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Der Tagesablauf der Freizeit gestaltete sich so, dass die Kinder und Jugendlichen um 8:20 Uhr geweckt wurden und gegen 8:30 Uhr gemeinsam frühstückten. In der Regel waren für den Vormittag verpflichtende "Programmpunkte" wie beispielsweise ein 1000-Meter-Lauf, eine Schnitzeljagd oder eine Fahrradrallye vorgesehen. Gegen 12:30 Uhr wurde gemeinsam zu Mittag gegessen. Anschließend fand eine kurze Mittagspause statt. In den Nachmittagsstunden erfolgten entweder erneute gemeinsame verpflichtende Unternehmungen oder die Jugendlichen konnten sich ihre Freizeit allein gestalten. Gegen 19:00 Uhr wurde gemeinsam zu Abend gegessen, um 22:00 Uhr sollten die Jugendlichen auf den Schlafsälen sein und ab 23:00 Uhr galt Nachtruhe.

II.

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Vor dem Hintergrund, dass sich die Jugendlichen untereinander kaum kannten und meist "pärchenweise" an der Freizeit teilnahmen, sodass zu Beginn der Freizeit noch kein festes Gruppengefüge bestand, kam es während der Freizeit zu den üblichen hierarchischen Machtkämpfen und Übergriffen, wie sie sich auch in anderen Ferienlagern ereignen, wie z.B. Kissenschlachten zwischen den Gruppen, Ringkämpfe zwischen einzelnen Jungen, Festhalten einzelner Jungen mit anschließendem Durchkitzeln oder „Nippeldrehen".

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Darüber hinaus kam es ausschließlich unter den männlichen Jugendlichen, die im Jungenschlafsaal im Haus "Si." untergebracht waren, zu mehreren - teilweise auch nur versuchten - Übergriffen seitens eines Teils der älteren Jungen gegen die zumeist jüngeren Jungen. Nach den Erkenntnissen der Hauptverhandlung liefen diese Vorfälle zumeist nach einem bestimmten "Muster" ab: Eine in ihrer Zusammensetzung immer wieder wechselnde Gruppe von zumeist fünf bis acht älteren Jugendlichen des hinteren Schlafsaales suchten sich zunächst ein Opfer (meist ein Jugendlicher aus dem vorderen Teil des Schlafsaales) aus, jagten bzw. ergriffen das ausgesuchte Opfer oder zerrten es von seinem Bett. Anschließend warfen sie das Opfer auf eine in der Mitte des Raumes auf dem Boden liegende Matratze und hielten dort gemeinsam das Opfer so fest, dass es sich nicht mehr wehren konnte. Sodann zog einer der Täter dem Opfer die Hose bzw. Unterhose herunter, wobei in einigen Fällen dem Opfer die Hose bis zu den Kniekehlen heruntergezogen wurde, während in anderen Fällen "lediglich" der obere Teil der Pobacken entblößt wurde.

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In einem der von der Kammer zu beurteilenden Fälle wurde dem Opfer sodann eine PET-Flasche zwischen die Pobacken geschoben mit der Folge, dass das Opfer danach kurzzeitig leichte Schmerzen im Bereich des Steißbeins verspürte. In einem zweiten Fall wurde der entblößte Hintern des Opfers mit Sonnenspray eingesprüht, ohne dass ein weiterer Gegenstand zwischen die Pobacken geschoben wurde. Allerdings verspürte das Opfer dieser Tat danach eine Zeit lang ein Brennen in dem Bereich, in dem das Sonnenspray aufgetragen worden war, In einem weiteren Fall wurde dem Opfer nach dem Herunterziehen der Hose bis zum teilweise Entblößen der Pobacken Sonnenspray auf den Po gesprüht und anschließend eine PET-Flasche zwischen Hosenbund und Hintern gesteckt. In dem letzten der vier angeklagten Fälle wurde dem Opfer die Hose heruntergezogen und ein Handfegerstiel zwischen die Pobacken geschoben.

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Üblicherweise endeten die Vorfälle mit einem lauten Indianergeheul, bei dem sowohl die Beteiligten als auch die Zuschauer grölend durch den Schlafsaal sprangen.

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In keinem dieser Fälle wurde die Flasche bzw. der Handfegerstiel in den Anus eingeführt bzw. auch nur bis unmittelbar vor den Anus geschoben. Vielmehr wurde der Gegenstand jeweils einige Zentimeter zwischen die Pobacken, in die Poritze gesteckt. Zudem kam es in keinem Fall zu irgendwelchen Verletzungen oder gar Blutungen.

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In einigen weiteren - nicht angeklagten - Fällen konnten sich die Opfer, die von der Tätergruppe angesprochen oder sogar durch den Schlafraum gejagt worden sind, losreißen und flüchten. In den Fällen, in denen sich die Opfer heftig gewehrt oder geweint haben, ließen die Jugendlichen umgehend von ihnen ab.

III.

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In dem vor der Kammer durchgeführten Verfahren hatten sich vier der an den Überfällen beteiligten Jugendliche wegen vier angeklagter Überfälle zu verantworten, wobei ihnen jeweils unterschiedliche Arten der Beteiligung vorgeworfen werden. Nachdem die Hauptverhandlung ergeben hat, dass zwei der Angeklagten an dem ersten Überfall nicht beteiligt waren, wurde das Verfahren im Hauptverhandlungstermin insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

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Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde zum einen deutlich, dass es nicht nur weitere Opfer und Vorfälle gab, sondern dass es auch noch einige weitere Jugendliche gab, die an den Übergriffen in unterschiedlichen Formen beteiligt waren. Wegen widersprüchlicher Zeugenaussagen und aufgetretener Erinnerungslücken bei den Beteiligten waren eine Rekonstruktion der weiteren Vorfälle und eine Aufarbeitung der einzelnen Tatbeiträge an diesen Vorfällen nicht möglich. Insofern hat die Staatsanwaltschaft bereits im Vorfeld der Anklageerhebung weitere Verfahren gegen andere Jugendliche nach § 45 Abs. 2 JGG bzw. nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

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Darüber hinaus hat die Kammer in der Hauptverhandlung festgestellt, dass sich die "Gruppe der Täter" auf der einen und die "Gruppe der Opfer" auf der anderen Seite im Laufe der Zeit vermischt haben, was dazu führte, dass spätere Opfer zunächst selbst an .den Übergriffen beteiligt waren oder dass diejenigen, die Opfer geworden sind, anschließend versucht haben, sich ebenfalls der Gruppe der Täter anzuschließen.

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Parallel und zunächst unabhängig von den Übergriffen verbreitete sich unter den Jugendlichen der Begriff vom "Fisten", was letztlich auch dazu führte, dass sich die Jugendlichen des hinteren Schlafraums während der Freizeit als die "Analindianer der Fistprärie" bezeichneten. Zudem wurde von einem der - nicht angeklagten - Teilnehmer auf seinem Handy ein "Fistlied" komponiert, das von den älteren Jungen immer wieder gesungen wurde.

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Alle vier Angeklagte haben im Hauptverhandlungstermin überzeugend erklärt, dass sie während der Ferienfreizeit den "Ernst der Lage" überhaupt nicht erkannt und die Übergriffe als "Spaß" eingeordnet hätten, der in Ferienfreizeiten üblich sei. Sexuelle Motive hätten bei keinem der Angeklagten eine Rolle gespielt.

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Die Hauptverhandlung hat auch ergeben, dass selbst die Opfer diese Übergriffe während ihres Aufenthaltes auf der Ferieninsel X zunächst ebenfalls als "nicht so schlimm" und als "Spaß" empfunden hätten und dass sie gar keinen sexuellen Bezug zu den Übergriffen' herzustellen vermochten. Diese sexuelle Komponente ist sowohl bei den Tätern als auch bei den Opfern erst im Zuge der Medienberichtserstattung relevant geworden.

IV.

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Die Kammer hat die vier angeklagten Übergriffe als gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener Nötigung im Sinne der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 240, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB hinsichtlich der angeklagten Fälle zu Ziffern 1) und 2) bewertet und in zwei weiteren Fällen als gemeinschaftlich begangene Nötigung gemäß §§ 240, 25 Abs. 2 StGB. Eine sexuelle Nötigung durch gemeinschaftliche Begehung im Sinne des § 177 Abs. 2 Ziffer 3 StGB - wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt und mit einer im Erwachsenenbereich geltenden Mindeststrafe von zwei Jahren -konnte hingegen in keinem der angeklagten Fälle festgestellt werden.

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1.) Eine sexuelle Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB begeht unter anderem derjenige, der mit Gewalt oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, einen anderen nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden, wobei nach § 177 Abs. 2 Ziffer 3 StGB ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

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Grundvoraussetzung dieses Tatbestandes ist, dass das Opfer zu einer sexuellen Handlung gezwungen wird. Eine sexuelle Handlung im Sinne der §§ 174ff. StGB ist nach der Begriffsbestimmung des § 184g Nr. 1 StGB nur eine solche Handlung, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. Sexuell ist eine Handlung, die das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat, und zwar unter Einsatz des eigenen und des fremden Körpers (Fischer, StGB, 57. Auflage 2010, § 184g, Rdn. 2). Dabei ist wie folgt zu differenzieren:

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- Eine sexuelle Handlung im Sinne des § 177 Abs. 1 i.V.m. § 184g Nr. 1 StGB liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Lässt das äußere Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis objektiv die Sexualbezogenheit erkennen, ist eine sexuelle Erregung oder Motivation des Handelnden oder die Absicht, eine andere Person sexuell zu erregen, begrifflich nicht vorausgesetzt. Daher reicht die objektive Sexualbezogenheit aus, wenn der Handelnde sich dieses Bezuges bewusst ist und es ist gleichgültig, ob die Handlung aus Wut, Sadismus oder Scherz vorgenommen worden wird (Fischer, StGB, 57. Auflage 2010, § 184g, Rdn. 4); insoweit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Handelnde mit seinem Tun die Absicht (i.S. von zielgerichtetem Handeln) der Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Geschlechtslust verfolgt.

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- Handlungen hingegen, die äußerlich völlig neutral sind und keinerlei Hinweis auf das Geschlechtliche enthalten, sind auch dann keine sexuelle Handlung, wenn sie einem sexuellen Motiv entspringen (Fischer, StGB, 57. Auflage 2010, § 184g, Rdn. 3; Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 184f, Rdn. 6).

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- Bei äußerlich ambivalenten Handlungen kommt es auf die subjektive Zielrichtung des Täters an. Eine Handlung ist dann als sexuelle Handlung im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB einzuordnen, wenn sie durch die Absicht motiviert ist, die eigene oder eine fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen (Fischer, StGB, 57, Auflage 2010, § 184g, Rdn. 4a; Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 184f, Rdn. 9).

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2.) Die Hauptverhandlung hat zwar ergeben, dass die Angeklagten - ebenso wie die übrigen Teilnehmer der Freizeit - die Vorfälle später als "Fisten" bezeichneten. Nach den getroffenen Feststellungen muss die Kammer aber auch davon ausgehen, dass sich dieser Begriff innerhalb der Gruppe zunächst völlig unabhängig von den Übergriffen entwickelt hat. Zudem hat die Kammer auch festgestellt, dass sich die Täter darauf "beschränkten", die Flasche bzw. den Handfegerstiel zwischen die Pobacken des Opfers bzw. zwischen Hosenbund und Körper zu schieben, wobei in keinem der angeklagten Taten den Opfern tatsächlich ein Gegenstand in den .Anus eingeführt bzw. bis unmittelbar an den Anus 'geschoben" worden war. Auch wurden mit den Gegenständen keine weiteren sexualtypischen Handlungen, wie beispielsweise das Nachahmen von Penetrationsbewegungen, vorgenommen,

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Vor diesem Hintergrund vermochte die Kammer einen objektiven Sexualbezug der Taten nicht zu erkennen und .hat die Übergriffe von einem im Jahre 2008 vom Bundesgerichtshof (BGH NStZ-RR. 2008., 339) 'beurteilten Sachverhalt abgegrenzt:.

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Dieser Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

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"...Nach den Feststellungen feierten die ... Angeklagten ... im Anwesen der Eltern eines Freundes dessen 16. Geburtstag. Im Laufe des Abends stieß auch der 14jährige Nebenkläger zu den Gästen. ...

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Nachdem dem Nebenkläger ca. drei Stunden nach Eintreffen auf der Geburtstagsfeier infolge erheblichen Alkoholkonsums übel und schwindelig geworden und er schlafend "zusammengesackt" war, verbrachte ihn die Mutter des Gastgebers ins Wohnzimmer, wo er sich bäuchlings auf die Couch legte. Die leicht alkoholisierten Angeklagten begaben sich zum Nebenkläger. (Dort) ... zog der Angeklagte H. dem Nebenkläger, der sich infolge seiner Trunkenheit, was die Angeklagten erkannten, gegen das Vorgehen nicht zur Wehr setzen konnte, die Hose herunter und führte mit dem Flaschenhals voran eine 0,7 Liter fassende, leere Glasflasche zwischen die entblößten Gesäßbacken des Nebenklägers und bewegte diese mehrfach vor dem Anus des Tatopfers vor und zurück. Sodann übernahm der Angeklagte W. die Flasche und drückte gegen den Flaschenboden, sodass sie im Gesäßbereich des Nebenklägers nach oben ragend stecken blieb, worauf der Nebenkläger vor Schmerzen aufschrie. Durch die Manipulationen mit der Flasche erlitt der Nebenkläger u.a. eine blutende Verletzung im Analbereich..."

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Diese Handlung hat der Bundesgerichtshof als "sexuelle Handlung" im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 184g Nr. 1 StGB gewertet und ausgeführt, dass in jenem Fall

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"... das Vorliegen einer sexualbezogenen Handlung außer Frage" stünde. Denn die "Angeklagten führten im Analbereich des entblößten Nebenklägers mit der Flasche Penetrationsbewegungen aus, und ahmten damit ... eindeutig homosexuelle Praktiken nach. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es .... zu einer Penetration kam. Soweit die Jugendkammer gleichwohl einen eindeutigen Sexualbezug des Vorgehens mit der Begründung in Frage gestellt hat, weder die Angeklagten noch .das Tatopfer seien homosexuell veranlagt, die Angeklagten hätten den Übergriff ohne jede sexuelle Absicht im frei zugänglichen Wohnzimmer vorgenommen und ihr Vorgehen alsbald durch Vorzeigen des Videofilms gegenüber Dritten offenbart, verkennt sie, dass diese Umstände - auch in ihrer Gesamtheit - für die Beurteilung, ob eine sexuelle Handlung vorliegt, unerheblich sind, wenn die Handlung, wie hier, schon rein objektiv einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Diesen Charakter verlor die Handlung der Angeklagten insbesondere nicht dadurch, dass ihrem Tun keine sexuelle Motivation zu Grunde lag. Dass das Vorgehen der Angeklagten eine sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutsbeeinträchtigung darstellte, mithin im Sinne des § 1 84g Nr. 1 StGB von einiger Erheblichkeit war, liegt ebenfalls auf der Hand..."

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3.)

Auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass sich die im vorliegenden Verfahren zu bewertenden Übergriffe in einem Grenzbereich zu einer objektiv sexualbezogenen Handlung befinden, hat sie dennoch - anders als in dem vorgenannten Sachverhalt - die hier zu beurteilenden Übergriffe als äußerlich ambivalente Handlungen ohne. einen eindeutigen objektiven Sexualbezug eingestuft, sodass es für die Einordnung, ob eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB vorliegt, auf die jeweilige subjektive Zielrichtung der Angeklagten ankam.

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Anders als in dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall haben die Angeklagten in diesem Verfahren die PET-Flasche bzw. den Handfegerstiel leicht zwischen die Pobacken geführt, nicht aber bis an den Anus der Opfer. In einem Fall wurde die Flasche sogar -nur-zwischen den Hosenbund und den Po gesteckt. Außerdem hat keiner der beteiligten Jugendlichen eine Penetrationsbewegung an der Flasche bzw. dem Handfeger vorgenommen oder auch nur angedeutet.

33

Da die Kammer bei den Vorfällen keinen eindeutigen objektiven Sexualbezug feststellen kann, diese Handlungen vielmehr als äußerlich ambivalent einordnet, kommt es maßgebend auf die subjektive Zielrichtung des Täters an. Eine sexuelle Handlung ist dann anzunehmen, wenn die Angeklagten in der Absicht gehandelt haben, ihre eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen.

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Die Hauptverhandlung hat jedoch ergeben, dass keiner der Angeklagten eine sexuelle Motivation mit den Übergriffen verbunden hat. Vielmehr standen für alle Angeklagten - ebenso wie für die übrigen Beteiligten - die auf derartigen Jugendfreizeiten üblichen "Machtkämpfe" unter Jugendlichen, die ihre Position innerhalb der Gruppe demonstrieren und suchen wollten, im Vordergrund. Alle Angeklagte haben die Überfälle als "Spaßt' angesehen und nicht mit dem Ziel gehandelt, eine sexuelle Erregung zu verspüren oder eine Sexualpraktik darzustellen oder selber auszuprobieren. Sowohl bei den Tätern als auch bei den Opfern kam erst infolge der anschließenden Medienberichterstattung der Gedanke auf, dass ihre Handlungen auch einen sexuellen Bezug haben könnten.

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4.)

Daher hat die Kammer die zwei angeklagten Taten als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung gewertet und zwei weitere Fälle als Nötigung. Hierfür sieht das Strafrecht für einen erwachsenen Täter einen Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

V.

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An diesem Strafrahmen hat sich die Kammer zwar zu orientieren, jedoch sind im Jugendstrafrecht Besonderheiten zu beachten:

37

Das vorrangige Ziel des Jugendstrafrechts ist die Rückfallvermeidung des jugendlichen Straftäters. Um dieses Ziel zu erreichen, sind durch die Jugendgerichte die Rechtsfolgen einer Tat unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten, § 2 JGG. Der Gesetzgeber geht folglich von einem - weil auf die Verhinderung neuer Straftaten ausgerichteten - jugendadäquaten Präventionsstrafrecht aus, bei dem die positive Individualprävention durch erzieherische bzw. helfende Sanktionen Vorrang vor der negativen Individualprävention durch individuelle Abschreckung und Sicherung hat (vgl. Ostendorf, Jugendstrafrecht, 6. Auflage, Rn. 50). Folglich ist die jugendstrafrechtliche Reaktion als Täterstrafrecht zuvorderst auf die Person des Angeklagten ausgerichtet

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Gemäß § 5 JGG können aus Anlass einer Jugendstraftat Erziehungsmaßregeln; Zuchtmittel oder Jugendstrafe angeordnet werden. Eine Ahndung durch Zuchtmittel (Verwarnung, Erteilung von Auflagen, Jugendarrest) ist möglich bzw. erforderlich, wenn einerseits die Verhängung einer Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangen Unrecht einzustehen hat, vgl. § 13 JGG. Eine Ahndung mittels einer Jugendstrafe ist gern. § 17 JGG erforderlich, wenn bei dem Jugendlichen schädliche Neigungen festzustellen sind oder wenn die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich macht. Zu berücksichtigen ist auch, dass wegen des sog. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Festlegung der Sanktionen zunächst Erziehungsmaßregeln anzuordnen, dann Zuchtmittel und erst zuletzt Jugendstrafe zu verhängen sind, vgl. §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 1, 17 Abs. 2 JGG.

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Dies berücksichtigend sind die Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe vorliegend nicht gegeben. Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche - seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte -Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (st. Rspr., vgl. BGH NSIZ-RR, 2002, 20; Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 17, Rn. 18a).

40

Solch schädliche Neigungen sind bei keinem Angeklagten erkennbar. Alle Angeklagten waren bis zu ihren Taten in der Ferienfreizeit strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Sie haben unauffällige Lebensbiographien, gehen zur Schule und vermögen ihre Freizeit zu füllen.

VI.

41

Bei der Festlegung der richtigen Sanktion sind für die Kammer vielmehr folgende Gesichtspunkte maßgeblich:

42

1.) Alle Angeklagten waren erstmalig von einem Ermittlungsverfahren betroffen. Sie haben im Wesentlichen von Beginn an aktiv an der Aufklärung der Vorfälle auf X mitgearbeitet und ihre Tatbeiträge nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Aus den Protokollen der polizeilichen Vernehmungen, den Schilderungen der Jugendgerichtshilfe über die mehrmonatige Arbeit mit den Angeklagten und ihren eigenen Darstellungen im Rahmen der Hauptverhandlung ist für die Kammer deutlich geworden, dass die Angeklagten zunächst selbst überrascht waren, als die Ereignisse öffentlich wurden. Sie selber, wie auch die vernommenen Opfer, konnten sich zunächst an die einzelnen Handlungen nicht mehr genau erinnern, weil diese - jedenfalls zum Teil - gar nicht als erheblich erlebt bzw. bereits verdrängt worden waren. Gleichwohl haben die Angeklagten sich den Fragen der Ermittlungsbehörden gestellt und hierdurch zu einem nicht unerheblichen Teil die Aufklärung der Vorgänge in der Ferienfreizeit mit ermöglicht.

43

2.) Alle Angeklagten waren im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, wie in der Hauptverhandlung voll geständig. Sie haben alle auch die Möglichkeit genutzt, sich bei den vernommenen Opfern persönlich zu entschuldigen. Dies erfolgte in einer Art und Weise für die Opfer die Scham und Betroffenheit der Angeklagten erkennen ließ und es letzteren ermöglichte, die Entschuldigungen anzunehmen.

44

3.) Gleichwohl haben die Angeklagten durch ihr Tun Schuld auf sich geladen. Sie haben sich mehrfach Zimmergenossen bemächtigt, deren persönliche und körperliche Integrität beeinträchtigt und sie zudem auch noch in schamverletzender Weise in eine Opferrolle gedrängt. Opfer eines Übergriffs gleich welcher Art zu werden, stellt für die betroffenen Jugendlichen stets eine Herabwürdigung dar. Sie wurden durch die Angeklagten vor den weiteren zuschauenden Jugendlichen vorgeführt, ohne sich dem entstandenen Eindruck danach entziehen zu können, da sie sich ja weiter in dem Schlafsaal aufhalten mussten. Zudem entstand in dem Schlafsaal ein Klima, bei dem gerade die Jungen im vorderen Bereich damit rechnen mussten, ebenfalls Opfer zu werden.

45

4.) Bei der Bewertung der Vorfälle und Findung der richtigen Sanktion ist schließlich auch die besondere Situation in einem Ferienlager überhaupt bzw. die konkrete Situation in dieser Freizeit auf X zu berücksichtigen:

46

In dem Schlafraum befanden sich insgesamt 39 Jugendliche im Alter von 12 bis 15 Jahren, die sich nur zum Teil kannten. Hier musste zunächst jeder Jugendliche seinen Platz finden. Es kommt in solchen Situationen regelmäßig zu gruppendynamischen Prozessen und Hierarchiezuordnungen, die von Imponiergehabe, verbalen, aber auch tätlichen Auseinandersetzungen geprägt sind.

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"Jugendliche im pubertären Alter unterliegen anlässlich des natürlichen Selbstfindungsprozesses erheblichen lntegrations- und Anpassungskonflikten. Dies drückt sich vielfach in Verhaltensunsicherheit und gesteigerten Abweichungspotenzial aus. ihre Verhaltensunsicherheit kann zur Unfähigkeit führen, Aggressionen und Bedürfnissen sozialadäquat Ausdruck zu verleihen. Die Ausübung körperlicher Gewalt wird oft zur einzigen Möglichkeit, diese zu artikulieren. Sie lässt sich zudem als Mittel deuten, dem jugendlichen Streben nach Anerkennung und Selbstbehauptung -zumindest physisch - gerecht zu werden. Körperverletzungsdelikte können mithin als 'jugendtypisch" beschrieben werden. Schließlich ist das subjektive Bedürfnis nach Anbindung an eine. Gruppe - im Vergleich zu Erwachsenen - bei Jugendlichen gesteigert. Zugleich verringern sich in der Gruppe Hemmungen gegenüber delinquentem Verhalten und Verantwortungsgefühl gegenüber Dritten. Die Begehung einer Straftat unterliegt vermehrt dem Einfluss gruppendynamischer Prozesse" (BGH StV 2009, 80ff m. w. N).

48

Aus der Gesamtschau der Ermittlungen, den Berichten der Jugendgerichtshilfe und dem Eindruck der Hauptverhandlung wird erkennbar, dass die Taten sowohl Ausdruck wie auch Mittel dieser gruppendynamischen Prozesse waren; Taten, die aus der Sicht der Handelnden als "Spaß" gewertet wurden und denen weder eine wie auch immer geartete sexuelle Motivation, noch die Absicht, den Opfern erhebliche körperliche Schmerzen zuzufügen, inne wohnte. Dabei erkannten die Täter auch nicht den schmalen Grat auf dem sie sich in strafrechtlicher Hinsicht bewegten.

49

Der Begriff des "Fistens" bzw. die Bezeichnung der Gruppe als "Analindianer" deutet aus Sicht der Erwachsenen zwar auf sexuelle Praktiken bzw. sexuelle Beweggründe hin.

50

Wie bereits ausgeführt hat die Kammer aber nicht feststellen können, dass die Angeklagten, und wohl auch die Opfer eine sexuelle Komponente in das Handeln einbezogen hatten bzw. dies ein bestimmendes Motiv gewesen ist. Angeklagte wie die Opfer haben Begriffen, wie z. B. "einführen'', ersichtlich eine andere Bedeutung gegeben, als dies der Erwachsenensicht entspricht. Auch die vernommen Zeugen haben das Herunterziehen der Hosen und die Verwendung der Sonnencreme und der- Flasche bzw. des Handfegers zwar als schamverletzend, nicht aber als sexuell motiviert oder in dieser Hinsicht erniedrigend geschildert bzw. erlebt. Zudem darf nicht außer Betracht bleiben, dass trotz der umfassenden Ermittlungen der Polizei eine klare Grenzziehung zwischen Tätern, Opfern und Zuschauern nicht vollständig möglich war, da z. B. diese Rollen zum Teil wechselten. Schließlich konnte die Kammer auch feststellen, dass zum Teil zwischen Angeklagten und Opfern freundschaftliche Beziehungen bestanden, die durch die Tat nicht gelitten haben.

51

Maßgeblich bleibt folglich die Feststellung, dass es sich hier um einen gruppendynamischen Prozess handelte, bei dem die Täter die Opferaspekte nicht beachteten und Reaktionen der Opfer, die teilweise lachten, missverstanden. Dieser schaukelte sich dann weiter hoch und führte zu mehrfachen Übergriffen, wobei auch die konkrete Situation in dem Schlafsaal diesem Prozess wohl nicht abträglich war. Wichtig ist aber auch die Feststellung, dass die Handlungen selbst sich glücklicherweise nicht steigerten und die Angeklagten ihre eigenen Grenzen nicht immer höher ansetzten.

52

5.) Es darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, wie sich die Behandlung der Taten in der Öffentlichkeit auf die Angeklagten - und auch auf die Opfer - ausgewirkt hat.

53

Die Angeklagten haben glaubhaft berichtet, die Berichterstattungen durch die Medien hätten sie erheblich belastet. Die Eltern berichteten vom Auftauchen von Medienvertretern zu Hause und nächtlichen Drohanrufen. Seitens des vernommenen Polizeibeamten, der die Ermittlungen koordiniert und die Pressearbeit begleitet hat, wurde von einer "noch nie dagewesen Pressekampagne" gesprochen, was sich auch dadurch gezeigt habe, dass über mehrere Tage ständig Übertragungswagen vor der Polizeistation, gestanden hätten.

54

Die Kammer hat Berichte aus der örtlichen, wie überörtlichen Presse in der Verhandlung verlesen. Ohne die Wortwahl hier nochmals zu wiederholen, ist doch festzustellen, dass die Angeklagten durch die Medien zum Teil mit Bezeichnungen belegt wurden, die auch zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich den mitgeteilten Erkenntnissen objektiv nicht entsprachen bzw. rechtlich unrichtig eingeordnet wurden. Zudem konnten Täter wie Opfer durch die Art der Berichterstattung durch das Umfeld zum Teil identifiziert werden.

55

Die öffentlichen Vorverurteilungen haben nach Auffassung der Kammer die jugendlichen Straftäter ohne ausreichende Beachtung der Unschuldsvermutung in ein Licht gerückt, das weder objektiv begründbar, noch dem Bild der Täter von sich und ihren Taten entsprach. Dies führte nach Auskunft der Jugendgerichtshilfe zu Schutzreflexen auf Seiten der Angeklagten und ihrer Familien, die zunächst die Arbeit mit den Jugendlichen und ihren Eltern erschwerte. Es kam zu Abgrenzungen und Bagatellisierungen der eigenen Anteile, was für längere Zeit bei der Arbeit mit den Jugendlichen die Auseinandersetzung mit dem eigenen Tun und Handeln erschwerte und das gesamte Verfahren sowie deren Abschluss in die Länge zog.

VII.

56

Dies berücksichtigend kämen als Sanktion vorliegend Weisungen und Auflagen in Betracht. Die Kammer folgt hier aber auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte und insbesondere des Nachtatverhaltens der Angeklagten eine Entscheidung durch Urteil aus erzieherischen Gründen nicht angezeigt ist und gern. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 JGG eine vorläufige Einstellung gegen die Erteilung von erzieherischen Maßnahmen ausreichend ist.

57

Alle vier Angeklagten haben über mehrere Monate hinweg bis zu zehn teilweise mehrstündige Termine bei der Jugendgerichtshilfe absolviert. Hier haben sie sich auf unterschiedliche Weise mit den Taten, ihren eigenen Anteilen und Motiven und der Opferperspektive auseinander gesetzt. Hierbei wurden z. B. umfangreiche Gespräche mit dem jeweilig zugeordneten Mitarbeiter bzw. der. Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe geführt, Aufstellungen erarbeitet und (allein, wie gemeinsam) fiktive Briefe an die Opfer geschrieben.

58

Für die Kammer ist in der Hauptverhandlung deutlich geworden, dass sich die Angeklagten umfassend mit ihren Motiven, der Gruppendynamik, der Opferperspektive und den eigenen Schuld- und Schamgefühlen auseinandergesetzt haben. Sie haben damit die erforderliche Beratung und Hilfe erfahren, die im Rahmen einer Weisung durch das Gericht in einem Urteil festzusetzen wäre, uni ihnen das Unrecht ihrer Tat vor Augen zu führen, sich dafür angemessen zu entschuldigen sowie die Mechanismen der Gruppenprozesse zu verdeutlichen, damit sie sich zukünftig frühzeitig solchen Prozessen entziehen können.

59

Abschließend ist es für die Kammer nunmehr noch erforderlich, aber auch angemessen, dass sich die Angeklagten durch Auferlegung einer Leistungspflicht - nämlich die Ableistung von gemeinnützigen Diensten - das begangene Unrecht und die daraus erwachsenen Folgen für die Opfer nochmals eindringlich bewusst machen.

60

Die festgesetzte Höhe der Stunden berücksichtigt dabei bei jedem Einzelnen sowohl dessen individuellen Tatbeitrag, sein Verhalten im Verhältnis zu dem der anderen Täter sowie sein Verhalten nach der Tat bzw. in der Hauptverhandlung.

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