Rechtsprechung / Landgericht Paderborn

Landgericht Paderborn Beschluss vom 04.08.2004 – 2 T 72/04

ECLI:DE:LGPB:2004:0804.2T72.04.00

Tenor

wird der Antrag vom 29.7.2004 auf Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Gerichtsakte kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Gegen den Betroffenen ist durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 25.2.2004 die Sicherungshaft für die Dauer von 3 Monaten angeordnet. Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht ... hat dieses durch Beschluss vom 19.5.2004 die weitere Haft um 3 Monate bis zum 24.8.2004 verlängert. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen wurde durch Beschluss der Kammer vom 21.6.2004 zurückgewiesen. Die weitere sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts ... vom 15. Juli 2004 zurückgewiesen. Unter dem 23.6.2004 beantragte der Beteiligte Akteneinsicht. Der Betroffene wurde zu diesem Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren bereits durch den Rechtsanwalt ... aus ... vertreten. Nachdem der Beteiligte zunächst keine Vollmacht oder ähnliche Unterlagen zu den Akten gereicht hat, die ihn legitimierten, neben Rechtsanwalt ... als Vertrauensperson des Betroffenen im Verfahren aufzutreten, hat er eine solche nunmehr mit Schreiben vom 14.7.2004 zu den Akten gereicht. Mit Schreiben vom 29.7.2004 beantragt er nunmehr eine beglaubigte Abschrift der Gerichtsakte innerhalb von 3 Tagen zu übersenden. Der Antrag auf Übersendung einer beglaubigte Abschrift der Akte war abzulehnen, da der Beteiligte ein entsprechendes Interesse daran nicht glaubhaft gemacht hat. Die Erteilung von derartigen Abschriften ist jedoch abzulehnen, wenn dem Interesse des Gesuchstellers durch Gestattung der Einsichtnahme in die Akte gedient ist und ein besonderes Interesse an der Erteilung von Abschriften durch das Gericht nicht besteht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/L FGG § 34 Rd. 20 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Beteiligte in keinster Weise dargelegt, warum er über die von ihm ursprünglich beabsichtigte Akteneinsicht hinaus noch nunmehr die Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Verfahrensakte benötigt. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts ... rechtskräftig abgeschlossen, so dass die Akte nunmehr an das zuständige Amtsgericht zurückgeschickt werden muss und der Beteiligte muss sich darauf verweisen lassen, seinen – zuletzt nicht mehr weiter verfolgten – Antrag auf Akteneinsicht nunmehr vor dem Amtsgericht zu stellen.

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...., den 4. August 2004

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Landgericht, 2. Zivilkammer

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