Rechtsprechung / Landgericht Paderborn

Landgericht Paderborn Urteil vom 02.12.2005 – 5 T 412/05

ECLI:DE:LGPB:2005:1202.5T412.05.00

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin vom 26.09.2005 als unbegründet abgelehnt wird.

Die Schuldnerin trägt nach einem Wert von 2.365,38 € die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat am 01.06.2005 gemäß §§ 901, 807 ZPO Haftbefehl gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin erlassen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat die Kammer mit Beschluss vom 11.08.2005 zurückgewiesen.

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Am 26.09.2005 hat die Schuldnerin Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, "nachweislich noch in dieser Woche einen Kredit über 1.8 Mio. € ausgezahlt" zu erhalten und damit in der Lage zu sein, ihre Gläubiger zu befriedigen. Die Verhaftung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung würde die Kreditvergabe gefährden und ihr einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen.

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Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26.10.2005 als unzulässig verworfen.

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Gegen diese Entscheidung, die der Schuldnerin am 29.10.2005 zugestellt worden ist, richtet sich deren sofortige Beschwerde vom 3.11.2005, die am 9.11.2005 beim Amtsgericht eingegangen ist und der die Rechtspflegerin am Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin vom 26.09.2005 als unbegründet, nicht als unzulässig zurückzuweisen war. Der Antrag ist zulässig, da er sich bei sachnaher Auslegung gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme, nämlich gegen die drohende Verhaftung aufgrund des Haftbefehls vom 28.07.2005 richtet.

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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil, wie das Amtsgericht ergänzend bereits zu Recht ausgeführt hat, die Schuldnerin den bereits für September avisierten Kredit nicht glaubhaft gemacht hat. Das gilt schon deshalb, weil der Kredit der Schuldnerin ersichtlich bis dato nicht gewährt worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Das Interesse der Schuldnerin an der vorläufigen Einstellung der Vollstreckung des Haftbefehls bewertet die Kammer mit einem Drittel der Vollstreckungsforderung.

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Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

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