Rechtsprechung / Landgericht Paderborn

Landgericht Paderborn Beschluss vom 20.05.2009 – 2 O 80/09

ECLI:DE:LGPB:2009:0520.2O80.09.00

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 29.06.2009 ge¬gen den Be¬schluss vom 20.05.2009 wird nicht ab¬ge¬hol¬fen.

1

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss sind nicht durchgreifend, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

2

Soweit der Antragsteller vortragen lässt, der Antragsteller habe keine Möglichkeit gehabt, die ordnungsgemäße Ausgestaltung des Vertragsgegenstandes geltend zu machen, wird diesem Einwand nicht gefolgt. Dem Antragsteller war das Produkt nach einer ausgiebigen dreißigtägigen Testphase hinreichend bekannt. Vor allem aber besteht kein Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 BGB für diese Art von Verträgen. Auch existiert kein allgemeiner Grundsatz dahin, dass wenn man einen Vertrag schriftlich abfasst, der Vertragsgegenstand in der Urkunde genauestmöglich beschrieben wird.

3

Gleiches gilt für die vom Antragsteller angedeuteten Regelungen.

4

Hinsichtlich der weiteren Einwendungen wird auf den Beschluss vom 20.05.2009 verwiesen.