Rechtsprechung / Landgericht Paderborn
Landgericht Paderborn Beschluss vom 17.09.2012 – 3 O 103/12
ECLI:DE:LGPB:2012:0917.3O103.12.00
Tenor
Der Streitwert wird auf 73.159,79 € festgesetzt.
Gründe
2
Hinsichtlich der Begründung wird auf die gerichtliche Verfügung von 30.08.2012 Bezug genommen.
3
Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12.09.2012 darauf verweist, dass zwischenzeitlich außergerichtlich Ersatzvornahmekosten gegenüber der Klägerin geltend gemacht worden seien, so sind diese nicht streitgegenständlich geworden.