Rechtsprechung / Landgericht Paderborn

Landgericht Paderborn Beschluss vom 18.07.2013 – 5 T 242/13

ECLI:DE:LGPB:2013:0718.5T242.13.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gerichtsvollziehers ... vom 9.7.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 2.7.2013 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 12.7.2013 zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Die gemäß § 793, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag des Gerichtsvollziehers auf öffentliche Zustellung der Eintragungsanordnung zurückgewiesen.

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Gemäß § 882 Buchst. c ZPO ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben oder in das Protokoll aufgenommen wird, §  882 Buchst. c  Abs. 2 S. 2 ZPO.

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§ 882 Buchst. c ZPO verweist jedoch auf die Vorschrift des § 763 ZPO, wonach Aufforderungen und sonstige Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen sind. Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt, § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO.

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Vorliegend waren mündliche Ausführungen nicht möglich, da der Schuldner nicht zum Termin geladen werden konnte bzw. nicht erschienen ist. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu Gunsten des Schuldners ist daher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen bzw. das entsprechende Hinweisschreiben mit Rechtsmittelbelehrung. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 763 ZPO findet in diesem Zusammenhang eine öffentliche Zustellung jedoch nicht statt. Auch die die hierzu herangezogenen Gesetzesmaterialien sind nicht geeignet eine andere Entscheidung zu begründen. Offensichtlich hat der Gesetzgeber die hier bestehende Problematik entweder nicht erkannt oder den Schuldnerschutz und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör tatsächlich in den Vordergrund stellen wollen.

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Die Kammer hat dabei auch erkannt dass der untergetauchte Schuldner durch die vorgenannten Vorschriften geschützt wird und eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht möglich ist. Angesichts des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts sah die Kammer jedoch keinerlei Möglichkeiten den Schuldner zu belangen und eine anderweitige Entscheidung zu treffen (vgl. auch Landgericht Kempten, Az. 43 T 620/13 mit gleichlautender Begründung).

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Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt nicht vor.