Rechtsprechung / Landgericht Paderborn

Landgericht Paderborn Beschluss vom 09.08.2017 – 5 T 234/17

ECLI:DE:LGPB:2017:0809.5T234.17.00

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 03.07.2017 (Az.: 11 XIV (B) 112/17) wird aufgehoben.

2.

Der Betroffene ist aus der Abschiebehaft zu entlassen.

3.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Hochsauerlandkreis auferlegt.

4.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 03.07.2017 war aufzuheben, nachdem der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 10.08.2017 dessen Aufhebung beantragt hat.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 FamFG. Billigem Ermessen entsprach es, die Kosten dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, nachdem die zur Aufhebung des Haftbeschlusses führenden Umstände - erwartete Vaterschaft des Betroffenen - bereits im Zeitpunkt der Antragstellung zur Verlängerung der Abschiebungshaft vorgelegen haben.

4

Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

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Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

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Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

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2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

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3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

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- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

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- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

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Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

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Paderborn, 10.08.20175. Zivilkammer - 2. Instanz