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Landgericht Paderborn Urteil vom 01.03.2024 – 3 O 297/23
ECLI:DE:LGPB:2024:0301.3O297.23.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach einem Grundstückskauf.
Das streitgegenständliche Grundstück Gemerkung S, Flur …, Flurstück … verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichtes C, Blatt … stand ursprünglich im Eigentum der Mutter des Beklagten. Am südlichen Bereich des verlief eine Mauer bzw. ein Teilstück einer Hecke auf dem angrenzenden städtischen Wirtschaftsweg. In den Jahren 2003/2004 forderte die Stadt C von Mutter des Beklagten als damalige Eigentümerin die Beseitigung der überbauten Grundstücksfläche. Dies erfolgte nicht. In der Folgezeit teilte die Stadt C mit, die Angelegenheit vorläufig nicht weiter zu verfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K17 bis K25 (Bl. 172 ff.). Eine schriftliche Einigung über die wechselseitige Nutzung von Grundstücksteilflächen wurde nicht geschlossen. Im Jahr 2006 wurde der Beklagte als Eigentümer eingetragen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 09.07.2021 kaufte der Kläger von dem Beklagten das streitgegenständliche Grundstück. Seit Juli 2022 ist Kläger als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
Mit Schreiben vom 19.07.2022 forderte die Stadt C den Kläger auf, einen Teil der Hecke im südlichen Bereich, der sich auf dem städtischen Wirtschaftsweg befinde, zu entfernen bzw. zu versetzen. Der Kläger übersandte dem Beklagten am 23.07.2021 ein Bild dieses Schreibens, woraufhin der Beklagte eröffnete, davon keine Kenntnis zu haben, er aber die Hecke zurückschneiden werde.
Anfang September 2022 forderte der Kläger den Beklagten zur Klärung des Sachverhalts hinsichtlich der Grenzmauer auf und wies darauf hin, dass der Beklagte Kenntnis von dem Sachverhalt gehabt habe. In dem nachfolgenden Schriftverkehr vom 09.09.2021 teilte der Beklagte mit, er habe keine Kenntnis des Sachverhalts und sagte zu, den Kläger zu unterstützen.
Am 11.09.2021 fand ein Gespräch zwischen den Parteien statt, bei dem auch der Zeuge H, sowie die Zeuginnen I und X anwesend waren. Der Beklagte legte dem Kläger Unterlagen zur Korrespondenz seiner verstorbenen Mutter mit der Stadt C aus dem Jahr 2003/2004 zur Durchsicht vor. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 20.09.2021 wies Rechtsanwalt C darauf hin, dass der Beklagte keine Kenntnis von der Inanspruchnahme der städtischen Wegefläche durch die Grundstücksmauer gehabt habe, da er erst seit 2006 Eigentümer des Grundstücks sei und dessen verstorbene Mutter seinerzeit ihn, Herrn Rechtsanwalt C, mit der Regelung der wechselseitigen Nutzung der Grundstücksteilflächen beauftragt habe. Man habe sich schließlich mündlich auf eine wechselseitige Nutzung der Teilflächen verständigt (Anl B1, Bl. 102 f.).
Mit E-Mail vom 01.12.2022 forderte der Kläger die Stadt C auf, den Überbau bzw. die Hecke zu dulden. Mit Schreiben vom 08.12.2022 forderte die Stadt C ihrerseits den Kläger dazu auf, die Entfernung der Mauer und der Hecke zu dulden. Nach dem Urteil des Amtsgerichts C vom 26.05.2023, Az. 7 C 55/23, in dem vom Kläger gegen die Stadt C geführten Rechtsstreit ist die Stadt C berechtigt, die überbaute Mauer auf eigene Kosten zu entfernen.
Der Rückbau der Hecke bzw. der Mauer ist in der Zwischenzeit erfolgt.
Der Kläger behauptet, bereits im Jahr 2003 habe die Stadt C gegenüber dem Beklagten die Beseitigung des Überbaus verlangt. Daher sei anzunehmen, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von dem Überbau gewusst habe. Dieses ergebe sich auch aus der Grenzniederschrift vom 29.04.2003 sowie dem Schreiben des Rechtsanwalts C vom 04.10.2021.
Zwischen der Stadt C und dem Beklagten bzw. seiner Rechtsvorgängerin gebe es gerade keine Vereinbarung hinsichtlich der wechselseitigen Nutzung von Grundstücksteilflächen. Aus der Verwaltungsakte ergebe sich vielmehr, dass gerade keine Vereinbarung zustande gekommen sei.
Darüber hinaus sei die Situation mit dem Überbau der Mauer bzw. Hecke auch der Veräußerung des Grundstücks thematisiert worden. Auch wegen der Sitzung des Bezirksausschusses S sei der Sachverhalt bereits im Juni 2021 bekannt gewesen.
Der Beklagte sei auch schon vor dem Schreiben der Stadt C vom 19.07.2022, von der Stadt C zum Rückbau aufgefordert worden. In dem Telefonat, dass er, der Kläger, im Anschluss an das Schreiben mit dem Zeugen T als zuständigem Mitarbeiter der Stadt C geführt habe, habe dieser ihm mitgeteilt, dass sowohl die Hecke als auch die Mauer zu entfernen seien. Zudem habe er geäußert, dass die Problematik mit dem Überbau bereits seit 2003 bekannt sei.
Ferner habe der Beklagte auch deshalb Kenntnis von dem Überbau gehabt, da der Zeuge L im Rahmen eines Besichtigungstermins des Grundstücks vor dem Verkauf an den Kläger den Beklagten darauf angesprochen habe, ob die Stützmauer entfernt werde.
Hinsichtlich des Gesprächs vom 11.09.2021 behauptet der Kläger, der Beklagte habe erklärt, er werde die Sach- und Rechtslage klären und ggf. für den Rückbau/Wiederaufbau der Grenzmauer sorgen.
Ferner sei auch in Gegenwart des Maklers und des Notars gefragt worden, ob es Probleme / Mängel an dem Grundstück gebe, was der Beklagte verneint habe.
Durch die Entfernung der Mauer seitens der Stadt sei es zu einem erheblichen Stützverlust gekommen, der zu einem Verlust von Gartenfläche von 43 qm geführt habe. Es sei erforderlich, auf einer Länge von 32 m eine Winkelstützmauer zu errichten, wofür Kosten iHv 19.576,26 € anfielen.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Errichtung der Winkelstützmauer, da der Beklagte ihn hinsichtlich der überbauten Grenzmauer arglistig getäuscht habe. Aus diesem Grund habe er auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für den verlorenen Prozess vor Amtsgericht C Ferner seien ihm seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, ihm Schadenersatz in Höhe von 19.576,26 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Ferner wird festgestellt, dass der Beklagte zu verurteilen ist, die anteilige Mehrwertsteuer zu erstatten bei entsprechendem Anfall von Kosten für den Gartenlandschaftsbau zwecks ordnungsgemäßer Wiederherstellung des Grenzverlaufs zwischen dem Grundstück E 12 in C zum angrenzenden städtischen Wirtschaftsweg nach Entfernung des Überbaus mittels Grundmauer bzw. dort befindlicher Hecke.
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen angemessenen Schadenersatzbetrag zu zahlen i.H.v., 2.333,23 €
3. den Beklagten zu verurteilen, ihm vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu erstatten in Höhe von 1.295,43 €.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe zum Zeitpunkt der Beurkundung keine Kenntnis von dem Überbau und er wechselseitigen Grenzüberschreitung gehabt. Er habe auch zuvor keine Kenntnis von dem Überbau gehabt. Er sei in die Geschehnisse 2003/2004 nicht involviert gewesen. Über grenz- oder nachbarschaftliche Streitigkeiten habe er mit seiner Mutter nie gesprochen.
Er habe erst nach dem Verkauf des Grundstücks an den Kläger erfahren, dass sich seine verstorbene Mutter 2003/2004 mit Stadt C mündlich auf eine gegenseitige Duldung verständigt habe. Auch als das Grundstück auf ihn übertragen worden sei, sei der Überbau nicht thematisiert worden.
Er sei auch von der Stadt C als Eigentümer nie aufgefordert worden, die Hecke bzw. Mauer zu beseitigen. Er habe das Schreiben der Stadt C vom 19.07.2021 so verstanden, dass lediglich ein Rückschnitt gefordert gewesen sei. Der Zeuge L habe ihn auch nicht auf den Abriss der Mauer angesprochen.
In dem Gespräch am 11.09.2021 habe er weder irgendeine Kenntnis des Sachverhalts eingeräumt noch sich dazu bereiterklärt, anfallende Kosten zu tragen, er habe lediglich seine Unterstützung angeboten.
Fernerhin habe der Überbau nicht an der gesamten Grenzstrecke vorgelegen, sodass auch nicht auf der gesamten Länge eine Winkelstützmauer zu errichten sei.
Der Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein Anspruch zu, da er zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von der überbauten Grundstücksfläche gehabt habe.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T, L und H sowie der Zeuginnen I und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.03.2024 (Bl. 192 ff.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung iHv 19.576,26 €.
1.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch iHv 19.576,26 € aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, kann der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB grundsätzlich anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden (BGH Urt. v. 12.03.2021 – V ZR 33/19 –, juris; BGH Vorlagebeschl. v. 13.03.2020 – V ZR 33/19 –, juris, Rn. 33 ff.).
a)
Die Parteien haben ursprünglich einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Die Immobilie ist auch mangelbehaftet im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB a.F. Das ist der Fall, wenn die tatsächliche Beschaffenheit (Istbeschaffenheit) nachträglich zulasten des Käufers von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit (Sollbeschaffenheit) abweicht. So liegen die Dinge hier. Dass am südlichen Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks eine Mauer bzw. ein Teilstück einer Hecke auf dem angrenzenden städtischen Wirtschaftsweg verlief, steht zwischen den Parteien nicht Streit.
b)
Die Haftung des Beklagten ist jedoch wegen des im notariellen Kaufvertrag vom 09.07.2021 unter Ziff. 3 vereinbarten Haftungsausschlusses ausgeschlossen. Danach erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Zudem versichert der Verkäufer, dass ihm keine offenbarungspflichtigen Mängel des Objektes bekannt sind. Ferner ist dort geregelt, dass der Kaufgegenstand lastenfrei und frei von Ansprüchen Dritter übertragen wird, soweit nicht Lasten oder Verpflichtungen in diesem Vertrag übernommen werden.
Dem vereinbarten Haftungsausschluss steht § 444 BGB nicht entgegen, wonach sich derjenige Verkäufer nicht auf einen vereinbarten Haftungsausschluss berufen kann, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Kläger ist es nicht gelungen, zur Überzeugung der Kammer darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte die überbaute Grundstücksfläche des städtischen Wirtschaftsweges arglistig verschwiegen hat.
aa)
Das arglistige Verschweigen kann entweder durch aktives Tun oder durch Unterlassen eines Hinweises auf einen vorhandenen Mangel oder die irreführende Angabe über einen vorhandenen Mangel erfolgen. Dabei setzt arglistiges Handeln des Verkäufers voraus, dass er den Mangel kennt oder für möglich hält oder sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen, die einen Mangel begründen, hätte aufdrängen müssen. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, auch nicht gutgläubige Falschangaben. Dem Verschweigen steht das Vorspiegeln einer bestimmten Beschaffenheit oder einer nicht gegebenen Freiheit von Mängeln gleich. Das arglistige Verschweigen setzt grundsätzlich eine Offenbarungspflicht des Verkäufers voraus (Grüneberg/Grüneberg, § 444 Rn. 11).
Bei dem Verkauf einer Immobilie besteht eine Offenbarungspflicht nur hinsichtlich verborgener Mängel oder bei Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, sofern es sich um Umstände handelt, die für den Kaufentschluss von Bedeutung sind, insbesondere wenn sie geeignet sind, die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern (BGH WM 1978, 1073, 1074; BGH Urt. v. 16. 06.1989 – V ZR 74/88 –, juris). Bei Mängeln, die dem Käufer bekannt oder einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht hingegen keine Offenbarungspflicht. Da der Käufer den Mangel in diesen Fällen bei gebotener Sorgfalt selbst hätte erkennen können, kann er insoweit keine Aufklärung erwarten (BGH NJW 1996, 1339; BGH NJW 2001, 64; BGH Urt. v. 12. 04. 2002 – V ZR 302/00 –, juris; BGH NJW-RR 2003, 772, 773). Nicht ohne weiteres erkennbar sind Mängel, von denen bei einer Besichtigung zwar Spuren zu erkennen sind, die aber keinen belastbaren Rückschluss auf die Art und den Umfang des Mangels zulassen. Hier muss der Verkäufer über sein konkretes Wissen gemäß seinem Kenntnisstand aufklären (vgl. BGH NJW 2001, 64; BGH NJOZ 2001, 5).
Zwar ist der Verkäufer verpflichtet, die Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten (BGH NJW 1977, 1914, 1915; BGH NJW-RR 1987, 436, 437; BGH NJW 2009, 2120 Rn. 25; BGH Urt. v. 14.06.2019 – V ZR 73/18 –, juris Rn. 25). Allein die Falschbeantwortung von Fragen begründet indes noch keinen Arglistvorwurf. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt grundsätzlich nicht arglistig, selbst wenn der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit beruht (BGH NJW 1980, 2460, 2461; BGH NJOZ 2001, 5). Anders liegen die Dinge in Fällen, in denen der Verkäufer auf Fragen des Käufers „ins Blaue hinein“ falsche Angaben tätigt, mit deren Unrichtigkeit er rechnet (BGH NJW 1998, 302, 303).
bb)
Gemessen an diesen Maßstäben ist es dem Kläger nicht gelungen, zur Überzeugung der Kammer nachzuweisen, dass der Beklagte arglistig gehandelt haben. Die Kammer kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung, § 286 ZPO, sicher sein, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit gegeben ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist (Thomas/Putzo/Seiler, § 286 Rn. 2).
Für den Umstand, dass die Parteien einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung vereinbart haben, ist grundsätzlich der Verkäufer darlegungs- und beweisbelastet. Demgegenüber trägt der Käufer nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer arglistig gehandelt hat und sich deswegen nicht auf die Vereinbarung berufen kann (BeckOK BGB/Faust BGB § 444 Rn. 24). Der Käufer ist beweisbelastet für sämtliche Arglistumstände. Dazu gehört auch die Täuschung durch Verschweigen und die fehlende Offenbarung. Bei der unterbliebenen Offenbarung handelt es sich indes um eine negative Tatsache, bei der dem Käufer Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugutekommen können (BGH Urt. v. 12.11.2010 – V ZR 181/09 –, juris Rn. 12). Grundsätzlich gilt aber, dass ein verständiger und redlicher Verkäufer davon ausgehen darf, dass bei einer Besichtigung ohne weiteres erkennbare Mängel auch dem Käufer ins Auge springen werden und es deshalb einer gesonderten Aufklärung nicht bedarf (BGH Urt. v. 12.11.2010 – V ZR 181/09 –, juris Rn. 11).
Der Kläger vermochte diesen Beweis zur Überzeugung der Kammer nicht zu führen. Nach der persönlichen Anhörung der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Kammer nicht zu ihrer Überzeugung feststellen, dass der Beklagte vor Vertragschluss am 09.07.2021 Kenntnis von dem Überbau des städtischen Wirtschaftsweges durch die Mauer gehabt hat.
(1)
Dem Kläger ist es nicht gelungen, darzulegen, aus welchem Grund der Beklagte bereits 2003/2004 Kenntnis von den Streitigkeiten um die Grenzmauer zwischen seiner verstorbenen Mutter und der Stadt C gehabt haben sollte. Aus dem gesamten vorgelegten Schriftverkehr ist ersichtlich, dass diese Thematik mit seiner verstorbenen Mutter geführt worden ist. Auch aus dem Schreiben der Stadt C vom 30.09.2003 ergibt sich nichts anderes. Danach hatte die Mutter des Beklagten um eine Fristverlängerung zu einer schuldrechtlichen Vereinbarung über die Grenznutzung mit der Begründung, dass der Beklagte an einem Bundeswehreinsatz im Ausland beteiligt gewesen sei, gebeten. Dass der Beklagte aus diesem Grund Kenntnis von der überbauten Grundstücksfläche durch die Mauer gehabt hat, ist nicht ersichtlich.
Hinzu tritt, dass selbst wenn der Beklagte Kenntnis von den Unstimmigkeiten gehabt haben sollte, er aufgrund der Untätigkeit der Stadt C in den darauffolgenden Jahren nicht davon ausgehen musste, dass die Stadt den Sachverhalt wieder aufgreift. Schließlich hat die Stadt C ausweislich des Schreibens vom 08.07.2004 gegenüber einem Nachbarn der verstorbenen Mutter des Beklagten (Anl. K 24, Bl. 183 f.) zum Ausdruck gebracht, dass sie die Angelegenheit nicht weiterverfolge. Die Stadt C hat daraufhin erst 17 Jahre später mit dem Schreiben vom 19.07.2021 an den Kläger gewandt und ihn zur Beseitigung aufgefordert.
Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, darzulegen bzw. zu beweisen, dass die Stadt C in der Zwischenzeit von dem Beklagten die Beseitigung der Mauer gefordert hätte. Der Zeuge T hat bekundet, dass er in seiner über 20-jährigen Tätigkeit für die Stadt keinen Kontakt zu dem Beklagten gehabt hat. Ferner hat er ausgesagt, dass er sich auch nicht daran erinnern könne, in einem Telefonat gegenüber dem Kläger gesagt zu haben, dass die Probleme mit der Grenzmauer seit geraumer Zeit bekannt seien und auch der Beklagte davon gewusst habe. Die Aussage ist glaubhaft, da der Zeuge T bekundet hat, dass er als Techniker in den Sachverhalt involviert werde, sobald es um eine Beseitigung der Mauer gehe.
(2)
Der Kläger vermochte zur Überzeugung der Kammer nicht darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte im Rahmen des Verkaufsgesprächs mit dem Zeugen L offenbart habe, Kenntnis von der überbauten Grundstücksfläche in Bezug auf die Mauer zu haben.
Der Zeuge L hat glaubhaft geschildert, dass er den Beklagten nach der Besichtigung vor dem streitgegenständlichen Grundstück gefragt habe, wie mit der Mauer zu verfahren sei, da diese über die Grenze hinausstehe. Daraufhin habe der Beklagte geäußert, dass er die Mauer zurückbauen könne, wenn er das Grundstück erwerbe. Angesprochen auf die Mauer habe der Beklagte nicht besonders verwundert gewirkt. Der Zeuge L hat weiter nachvollziehbar begründet, dass er ein besonderes Interesse an der Klärung der Thematik um die Mauer habe, da er hinter dem streitgegenständlichen Grundstück eine Ackerfläche betreibe und er wegen der baulichen Begebenheiten mit der Mauer Schwierigkeiten habe, diese Ackerfläche zu erreichen. Selbst wenn der Beklagte nicht sonderlich verwundert über die Frage gewesen sein sollte, folgt daraus noch nicht, dass er Kenntnis von der überbauten Grundstücksfläche gehabt hat. Durch seine Reaktion hat er lediglich zum Ausdruck gebracht, dass, sofern der Zeuge Eigentümer des Grundstücks werden sollte, er mit dem Grundstück nach seinem Belieben verfahren und bauliche Veränderungen vornehmen kann. Ob er tatsächlich Kenntnis von der überbauten Grundstücksfläche gehabt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
(3)
Dem Kläger ist es nicht gelungen, zur Überzeugung der Kammer darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte aufgrund der Neugestaltung der Einfahrt des streitgegenständlichen Grundstücks im Jahr 2001 Kenntnis von dem tatsächlichen Grenzverlauf gehabt hat. Der Zeuge L hat bekundet, dass der Grenzverlauf bei der Neugestaltung der Einfahrt hätte auffallen müssen. Er hat nicht bekundet, dass der Beklagte im Jahr 2001 Kenntnis von der überbauten Grundstücksfläche gehabt hat. Aus den klägerseits vorgelegten Rechnungen ergibt sich, dass diese an den Beklagten adressiert sind. Dieses bedeutet indes nicht, dass er in die konkrete Gestaltung und Ausführung involviert gewesen ist. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich auch nicht, dass etwaige Unstimmigkeiten mit der Grenze vorgelegen hätten.
2.
Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung iHv 19.576,26 € aus einer Vereinbarung über die Kostenübernahme. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte im Rahmen des Gesprächs vom 11.09.2021 zugesagt hat, dass er die Kosten für die Beseitigung der Mauer und deren Wiederaufbau übernehme.
Der Zeuge H hat zunächst geäußert, dass er sich nicht an Einzelheiten erinnern konnte. Erst auf Vorhalt des Klägervertreters hat er bestätigt, dass der Beklagte geäußert habe, dass die Grenze entweder katastermäßig erfasst werde oder der Rückbau vorgenommen werde und er die Kosten trage. Diese Aussage hat er nachfolgend insoweit revidiert, da er jedenfalls auf Nachfrage nicht bestätigen konnte, dass der Beklagte sich explizit zur Kostenübernahme bereiterklärt hat. Ferner hat er wiederholt bekundet, dass der Beklagte davon ausgegangen sei, dass die Stadt C den Zustand mit der überbauten Grenzmauer zu dulden habe. Die Aussage ist glaubhaft, da sie mit der Aussage der Zeugin I übereinstimmt.
Auch nach der Aussage der Zeugin I hat der Beklagte nicht konkret geäußert, dass er die Kosten für den Abriss und den Neubau trage. Die Zeugin hat bekundet, dass in dem Gespräch hinsichtlich der Grenzmauer mehrere Optionen, insbesondere die katastermäßige Erfassung und der Abriss und Neubau der Mauer, diskutiert worden seien. Der Beklagte habe in diesem Zusammenhang wiederholt geäußert, dass er sich um die Angelegenheit kümmere. Aus diesem Grund sei sie davon ausgegangen, dass er gegebenenfalls auch die Kosten trage. Ferner habe der Beklagte mehrfach gesagt, dass die Stadt C den Überbau zu dulden habe und die die Grenze so belassen werde. Die Aussage ist glaubhaft, da sie sich mit der Aussage des Zeugen H deckt.
Die Zeugin X hat bekundet, dass sie nicht bestätigen bzw. erinnern könne, dass über die Kostenübernahme durch den Beklagten gesprochen worden sei. Sie hat geschildert, dass sie lediglich mit den Eltern des Klägers, darunter der Zeuge H, über die etwaigen Kosten einer Mauer gesprochen habe. Im Übrigen habe der Beklagte gesagt, er werde den Kläger hinsichtlich der Grenzmauer gegenüber der Stadt unterstützen. Die Aussage ist insoweit glaubhaft, da sie diesbezüglich mit den übrigen Aussagen übereinstimmt.
3.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung iHv 2.333,23 € für die Kosten des Prozesses vor dem Amtsgericht C. Wie bereits ausgeführt, steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte den Kläger in Bezug auf die überbaute Grundstücksfläche hinsichtlich der Grenzmauer arglistig getäuscht hat.
4.
Da in der Hauptsache kein Anspruch besteht, besteht weder der geltend gemachte Zinsanspruch noch der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.