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Landgericht Paderborn Beschluss vom 13.03.2026 – 5 T 79/26

5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGPB:2026:0313.5T79.26.00

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 15.01.2026 (Bl. 55-60 d. erstinstanzlichen Akten), auf den Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Dortmund gegen den Betroffenen die Sicherungshaft bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 14.07.2026 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung, mit sofortiger Wirkung angeordnet.

Der Beschluss wurde dem Betroffenen am 15.01.2026 durch Übergabe an ihn selbst sowie seine beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte zugestellt; dies wurde im Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts Dortmund dokumentiert (Bl. 53 d.e.A.).

Ferner hat das Amtsgericht Dortmund nach Anhörung der Beteiligten am Schluss des Anhörungstermins einen Beschluss über die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Paderborn als das am Haftort C örtlich zuständige Amtsgericht erlassen und diesen in das Protokoll aufgenommen. Eine Protokollabschrift wurde den Beteiligten ausgehändigt.

Am 13.02.2026 ist bei dem Amtsgericht Dortmund die Beschwerdeschrift der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen eingegangen (Prüfvermerk Bl. 94 und 101, Beschwerdeschrift Bl. 97, 103 d.e.A.). Die Beschwerdeschrift hat das Amtsgericht Dortmund an das Amtsgericht Paderborn weitergeleitet, wo sie am 17.02.2026 (Prüfvermerk Bl. 95 d.e.A.) und erneut am 18.02.2026 (Prüfvermerk Bl. 102 d.e.A.) eingegangen ist.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.03.2026 (Bl. 328-329 d.e.A.) teilweise abgeholfen und die Haft auf den 24.04.2026 verkürzt. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die Kammer hat mit Verfügung vom 04.03.2026 (Bl. 35-36 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Beschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist unzulässig sein dürfte.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat hierzu mit Schriftsatz vom 11.03.2026 Stellung genommen und ausgeführt, die Beschwerde sei zulässig, weil sie fristwahrend am 13.02.2026 beim Amtsgericht Dortmund eingegangen sei. Die Beschwerdefrist habe erst am 16.02.2026 geendet. Der Umstand, dass die Weiterleitung vom Amtsgericht Dortmund an das Amtsgericht Paderborn erst am 17.02.2026 erfolgt sei, führe nicht zur Annahme einer Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fristablaufs. Denn für die Wahrung der Beschwerdefrist komme es auf den Eingang bei dem für die Hafterstanordnung ursprünglich zuständigen Amtsgericht an. Auf den rein formal erfolgten Beschluss zur Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Paderborn könne es nicht ankommen, zumal dies für die Betroffenen in Abschiebehaftsachen nicht nachvollziehbar sei. Es mache auch keinen Unterschied, ob der Betroffene hierbei anwaltlich vertreten sei, da es auf die Fallkonstellation ankommen müsse, in der die Betroffenen ohne anwaltliche Vertretung in der Lage sein müssten, gegen den Haftbeschluss Rechtsmittel einzulegen. Hier werde jeder vernünftig denkende Mensch bei dem Gericht Rechtsmittel einlegen, welches die Haftanordnung erlassen habe. Der Betroffene habe demnach darauf vertrauen dürfen, dass eine Einlegung des Rechtsmittels beim Amtsgericht Dortmund zulässig sei. Zudem habe der Betroffene keinen Einfluss darauf, dass das Amtsgericht trotz Kennzeichnung der Haftbeschwerde als "eilig" und unter Angabe "Abschiebehaftsache" diese nicht schon am 16.02.2026, sondern erst am 17.02.2026 an das Amtsgericht Paderborn weitergeleitet habe. Auch dieser für die Einhaltung der Frist entscheidende Umstand dürfe nicht zum Nachteil für den Betroffenen führen.

Die Zuständigkeit des Gerichts am Haftort entspreche der Regelzuständigkeit nach § 417 Satz 2 FamFG, die Kraft Gesetzes für den Verlängerungsantrag gelte. Dies sei für die Betroffenen auch nachvollziehbar. In den Hauptsacheverfahren sei dies aber bei Abgabe eines Verfahrens anders zu beurteilen, da dies nicht ohne weiteres für die Betroffenen ersichtlich sei. Insbesondere sei nicht ohne weiteres ersichtlich, dass mit der Abgabe des Verfahrens an das dortige Amtsgericht auch die Rechtsmittel gegen den bereits durch das ursprünglich zuständige Gericht des Hauptsacheverfahrens erlassenen Haftbeschluss nunmehr nur noch bei dem neuen Amtsgericht einzulegen seien.

Zur berücksichtigen sei weiter, dass durch den mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 02.03.2026 über die Beschwerde des Betroffenen getroffene Entscheidung die nach dem Beschwerdegericht angenommene Verfristung und damit verbundene Annahme der Unzulässigkeit der Beschwerde spätestens hierdurch geheilt sei. Das Amtsgericht habe ohne Erhebung einer Rüge bezüglich einer Verfristung über den Beschwerdeantrag entschieden und der Beschwerde zumindest teilweise abgeholfen. Allein deshalb dürfe eine Erklärung der Beschwerde durch das Beschwerdegericht wegen Fristablaufs als unzulässig nicht mehr möglich sein und den Betroffenen zusätzlich in seinen Rechten verletzen.

Unabhängig davon sei zumindest über den bereits im Beschwerdeantragsschreiben vom 13.02.2026 hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu entscheiden.

Die Behörde hat mit Schriftsatz vom 11.03.2026 Stellung genommen; auf diesen wird wegen seines Inhalts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist.

Gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Dabei beginnt die Frist gemäß § 63 Abs. 3 FamFG jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten.

Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15.01.2026 ist dem Betroffenen am 15.01.2026 durch Verlesung der Beschlussformel gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 bekanntgegeben worden. Ferner erfolgte zum Schluss der Anhörung die schriftliche Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 FamFG durch Aushändigung einer Ausfertigung des Beschlusses an die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen; hierin liegt eine förmliche Zustellung i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1, § 174 ZPO. Der Protokollvermerk ist Zustellungsnachweis (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 174 ZPO, Rn. 6). Die schriftliche Bekanntgabe durch förmliche Zustellung setzte gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG die einmonatige Beschwerdefrist in Gang, die - da der 15.02.2026 ein Sonntag war - mit dem Ablauf des 16.02.2026 endete.

Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Rechtsmittelfrist voll auszuschöpfen. Zur Wahrung der Frist genügt aber nur eine gemäß § 64 Abs. 1 FamFG am richtigen Ort und in der richtigen Form (§ 64 Abs. 2 FamFG) eingelegte Beschwerde (Sternal/Sternal, 22. Aufl. 2025, FamFG § 63 Rn. 44, beck-online). Der an ein unzuständiges Gericht übermittelte Schriftsatz geht erst dann bei dem zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts oder zu dessen allgemeiner Einlaufstelle gelangt (Sternal/Sternal, 22. Aufl. 2025, FamFG § 63 Rn. 52, beck-online).

Für die Beschwerde zuständig war nach der Abgabe des Verfahrens gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG das Amtsgericht Paderborn. Die Abgabe bewirkte eine umfassende Zuständigkeit des Amtsgerichts Paderborn für alle weiteren erforderlichen Entscheidungen in diesem Verfahren (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 39/19 -, Rn. 19, juris). Nach einer uneingeschränkten Abgabe gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist das Verfahren so anzusehen, als läge ein von Anfang an beim nunmehr zuständigen Amtsgericht anhängig gewesenes Verfahren vor (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2023 - 15 SA 1/23 - Rn. 12, juris). Ein bereits anhängiges Beschwerdeverfahren geht mit der Abgabe an das dem aufnehmenden Gericht übergeordnete Beschwerdegericht über (BGH a.a.O. Rn. 23). Soweit vertreten wird, die Notwendigkeit der Einlegung der Beschwerde beim Ausgangsgericht, welches den Beschluss erlassen hat, gelte auch bei einem nach Erlass des Beschlusses erfolgten Wechsel des zuständigen Gerichts während des laufenden Verfahrens, denn der Rechtsmittelführer dürfe (entsprechend der gemäß § 39 FamFG erteilten Rechtsmittelbelehrung) darauf vertrauen, dass das Rechtsmittel beim erlassenden Gericht eingelegt werden kann (so Sternal/Sternal, 22. Aufl. 2025, FamFG § 64 Rn. 8, beck-online), vermag die Kammer dem jedenfalls in den Fällen der Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zu folgen. Dem Sinn und Zweck der Regelung und den Interessen der Verfahrensbeteiligten entspricht es, dass eine Verfahrensabgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zu einer Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Gericht führt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 39/19 -, Rn. 27, juris). Dem liefe es zuwider, müsste die Beschwerdeeinlegung trotz erfolgter Abgabe des Verfahrens weiterhin beim abgebenden Gericht erfolgen. Zudem sind die Interessen des Betroffenen dadurch gewahrt, dass er bei unverschuldeter Fristversäumnis nach § 17 FamFG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhält.

Im vorliegenden Fall war indes keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Betroffene hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Zwar kann nach § 18 Abs. 3 Satz 3 FamFG Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn innerhalb der Antragsfrist die Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht werden und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Vertritt jedoch der säumige Beteiligte - wie hier - ausdrücklich die Auffassung, keine Frist versäumt zu haben, und stellt er deshalb keinen Wiedereinsetzungsantrag, so ist die Regelung unanwendbar (MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl. 2025, FamFG § 18 Rn. 11, beck-online).

Unabhängig hiervon ist mit der Rechtsmittelbelehrung unter dem angefochtenen Beschluss auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Denn diese erhält bereits den Hinweis, dass die Beschwerde innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Paderborn einzulegen ist.

An der Unzulässigkeit der Beschwerde ändert sich auch durch die Teilabhilfe des Amtsgerichts nichts, denn die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels obliegt allein dem Beschwerdegericht (§ 68 Abs. 2 FamFG) (BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21 -, Rn. 19, juris). Ebenfalls führt der Feststellungsantrag nach § 62 FamFG zu keiner anderen Bewertung, weil dessen Zulässigkeit von der Zulässigkeit des Rechtsmittels, mit dem er verbunden wird, abhängt. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft kann nicht unabhängig von einem Beschwerde- oder Haftaufhebungsverfahren, sondern nur in dessen Rahmen beantragt werden (BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 179/17 -, Rn. 13, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 84 FamFG, die Wertfestsetzung folgt aus § 36 GNotKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.