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Landgericht Paderborn Urteil vom 08.06.2026 – 4 O 107/25

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGPB:2026:0608.4O107.25.00

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen behaupteter Aufklärungs-, und Behandlungsfehler im Zusammenhang mit dem ärztlichen Vorgehen vor und während der Geburt des Klägers zu 4) sowie dessen Zwillingsbruder am 21.07.2023 gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld, Hinterbliebenengeld sowie auf Feststellung der Haftung für (weitere) materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.

Die Kläger zu 1) und zu 2) sind die Eltern des am 21.07.2023 per Notsectio in SSW 36+1 in der gynäkologischen Klinik der Beklagten zu 1) geborenen Klägers zu 4) und dessen Zwillingsbruders. Dieser verstarb infolge der Geburt am 25.07.2023 auf der Neonatologie der Beklagten zu 1). Die Klägerin zu 3) ist deren gemeinsame Schwester.

Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind bei der Beklagten zu 1) angestellte Ärztinnen und waren als behandelnde Ärztinnen - die Beklagte zu 3) vorgeburtlich und während der Einleitung, die Beklagte zu 2) unter der Geburt - in die Behandlung der Klägerin zu 1) eingebunden.

Die Klägerin zu 1) stellte sich erstmals am 02.06.2023 zur Geburtsplanung im Hause der Beklagten zu 1) vor. Darin wurde unter anderem eine mögliche Sectio mit den Klägern zu 1) und zu 2) besprochen.

Zu dem Zeitpunkt lagen die Kinder in Beckenend-, bzw. Querlage. Die Klägerin zu 1) äußerte den Wunsch nach einer vaginalen Geburt.

Die Klägerin zu 1) stellte sich erneut am 18.06.2023, zu dem Zeitpunkt war sie in SSW 31+3, mit Verdacht auf fragilen Blasensprung vor, der jedoch ausgeschlossen werden konnte. Bei ansonsten unauffälligem Befund zeigte sich, dass die Kinder in Querlage lagen.

Bei einer weiteren Vorstellung am 29.06.2023, SSW 33+0, lagen beide Kinder in Beckenendlage. Das Schätzgewicht des einen Kindes lag angenommen bei 2.600 g, für das andere bei 2.800 g. Beide Kinder wurden als LGA (large for gestational age) klassifiziert. Die Beklagte zu 2) besprach an dem Tag mit den Klägern zu 1) und zu 2) den Ablauf der Geburt und legte den Termin für die Einleitung auf den 26.07.2023 (36+6 SSW) fest. In der Dokumentation ist dazu vermerkt: „bei BEL/SL Sectio“.

Die Klägerin zu 1) erschien dann wieder am 12.07.2023 und erneut am 18.07.2023 in SSW 35+5 mit Einweisung wegen des Verdachts auf eine Gestose. Ferner lag eine maternale Erschöpfung vor sowie starke Ödeme. Die Klägerin zu 1) wünschte eine Entbindung. Ihr wurde in einem ausführlichen Gespräch bezüglich ihres Zustands, der der Kinder sowie bezüglich einer Einleitung erläutert, dass zu diesem Zeitpunkt eine Einleitung noch eine Frühgeburt darstellen würde. Es wurden zunächst Akupunktur,

Physiotherapie und eine Medikation mit Paracetamol, Buscopan und Vomex nach Bedarf disponiert. Die Laborbefunde waren unauffällig.

Die Klägerin zu 1) wurde an dem Tag stationär aufgenommen.

Am 20.07.2023 stellte sich die Klägerin zu 1) zur Lagekontrolle im Kreißsaal vor. Die Kinder lagen zu dem Zeitpunkt beide in Beckenendlage. Es erfolgte eine Besprechung der Kläger zu 1) und zu 2) mit der Beklagten zu 3) über das weitere Prozedere. Zur dann beginnenden Geburtseinleitung erhielt die Klägerin zu 1) zunächst ein Dilapan Dilatationsstäbchen eingelegt. Die weitere Einleitung sollte mit dem Medikament

Angusta erfolgen. Das ab 09:10 Uhr durchgeführte CTG zeigte positive fetale

Herzfrequenzen und Kindsbewegungen. Nach Aufklärung und Einwilligung erhielt die Klägerin zu 1) gegen 09:15 Uhr 25 µg Angusta per os zur Geburtsleinleitung, eine weitere Gabe von 50 µg Angusta um 11:16 Uhr, erneut um 15:15 Uhr, bei durchgehend unauffälligen CTG-Kontrollen, zuletzt am 21.07.2023 zwischen 07:10 Uhr und 07:45 Uhr.

Nach Untersuchung der Klägerin zu 1) durch die diensthabende Hebamme und nach

Rücksprache mit der Beklagten zu 3) ordnete diese nach Einwilligung der Klägerin zu 1) die Einlage eines Trägers mit dem Medikament Propess zur weiteren Geburtseinleitung an. Der Träger wurde daraufhin durch die diensthabende Hebamme in das hintere Scheidengewölbe eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine Wehentätigkeit. Um 9:40 Uhr begann eine leichte Wehentätigkeit, um 17:15 Uhr zeigte das Partogramm unkoordinierte Wehentätigkeit. Um 18:00 Uhr erfolgte der erste Blasensprung. Ein Kardiotokogramm zwischen 18:03 Uhr und 18:36 Uhr wurde als FIGO N für beide Zwillinge dokumentiert.

Um 18:45 Uhr erfolgte die Gabe von Ampicillin 2 g intravenös zur

Antibiotikaprophylaxe.

Um 19:00 Uhr erfolgte ein Gespräch mit der Schwangeren über das weitere Vorgehen.

Zwischen 18:36 und 19:03 Uhr war das Kardiotokogramm für beide Gemini unauffällig (FIGO N). Die Wehentätigkeit kam alle 1-3 Minuten.

Nach dem zweiten Blasensprung um 19:20 Uhr erfolgte nach Information der Kläger zu 1) und zu 2) über die Erforderlichkeit um 19:43 Uhr eine erneute CTG-Kontrolle sowie eine vaginale Untersuchung. Zu dem Zeitpunkt lag der Medikamententräger mit dem Propess weiterhin.

Um 19:44 Uhr war nach der Dokumentation das CTG bei dem ersten Gemini nicht ableitbar, beim zweiten mit positiven Herzaktionen. Der diensthabende Assistenzarzt war um 19:48 Uhr im Kreißsaal anwesend und nahm eine Ultraschalluntersuchung vor. Dabei zeigte sich das erste Kind bradykard. Es erfolgte eine vaginale Untersuchung, bei der das Propess im hinteren Scheidengewölbe tastbar war. Eine versuchte Entfernung des Medikamententrägers gelang nicht, so dass dieser weiter im Scheidengewölbe verblieb.

Um 19:50 Uhr wurde zunächst der Assistenzarzt über das weiter liegende Propess informiert, woraufhin dieser die Beklagte zu 2) aufgrund der Bradykardie informierte.

Um 19:52 Uhr erfolgte die Gabe von 2 ml Partusisten intravenös. Das zweite Kind zeigte eine normale Herzfrequenz bei der Sonografie.

Um 19:54 Uhr war die Beklagte zu 2) im Kreißsaal anwesend. Die fetale Herzsequenz des ersten Kindes erholte sich sonografisch.

Ab 20:00 Uhr wurden weitere Schwierigkeiten bei der Ableitung der Herztöne mit weiteren fetalen Bradykardien um 20:09 Uhr dokumentiert.

Um 20:12 Uhr war die Beklagte zu 2) erneut im Kreißsaal anwesend und wurde über den Verlauf informiert.

Um 20:13 Uhr wurden erneut 2 ml Partusisten intravenös verabreicht.

Um 20:15 Uhr wurde durch die Beklagte zu 2) eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt, die das erste Kind weiterhin bradykard zeigte.

Um 20:18 Uhr erfolgte durch die Beklagte zu 2) ein Gespräch mit den Klägern zu 1) und zu 2), in dem die Beklagte zu 2) zur Sectio riet, was von der Klägerin zu 1) zu dem Zeitpunkt abgelehnt wurde.

Bei einer weiteren Bradykardie, die um 20:21 Uhr sonografisch festgestellt wurde, erfolgte erneut ein Gespräch mit den Klägern zu 1) und zu 2).

Um 20:26 Uhr traf die Beklagte zu 2) die Entscheidung zur Notsectio. Nach Beginn der Sectio um 20:31 Uhr wurde der erste Zwilling ohne Lebenszeichen geboren.

Der Operationsbericht weist für diesen ein Gewicht von 3.500 g auf und einen Kopfumfang von 35 cm. Er wurde reanimiert und intubiert und auf die Neonatologie verlegt. Der 10 Minuten Apgar Wert betrug 2, der ph Wert war nicht messbar und lag unter 6,75. Infolge der erlittenen Aphyxie verstarb er trotz fortlaufender intensivmedizinischer Betreuung am 25.07.2023.

Mit Anwaltsschreiben vom 14.08.2024 haben die Kläger zu 1), 3) und 4) außergerichtlich Ansprüche geltend gemacht unter Fristsetzung zum 30.09.2024. Die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung lehnte eine Einstandspflicht ab (Anlage K 2).

Die Kläger sind der Ansicht, die Geburt sei behandlungsfehlerhaft erfolgt. Ebenfalls sei eine Verletzung der Aufklärungspflicht gegeben.

Sie sind der Auffassung, die Klägerin zu 1) sei nicht hinreichend über die Anwendung des Medikaments Propess zur Geburtseinleitung aufgeklärt worden, insbesondere darüber nicht, dass es nach den Gebrauchsinformationen Erfahrungen mit der Anwendung des Medikaments bei Mehrlingsgeburten nicht vorlägen.

Die Kläger sind zudem der Auffassung, dass ohne hinreichende Aufklärung der Klägerin zu 1) die Anwendung des Medikaments zur Geburtseinleitung behandlungsfehlerhaft gewesen sei.

Sie behaupten hierzu, die Einleitung der Geburt mit dem Medikament Propess sei bei Mehrlingsschwangerschaften kontraindiziert. Zudem sei das Medikament bei der Klägerin zu 1) unrichtig gelegt worden. Der Medikamententräger müsse so eingelegt werden, dass eine Entfernung jederzeit möglich gewesen wäre, was bei der Klägerin zu 1) nicht der Fall gewesen sei.

Ferner behaupten die Kläger, dass das Propess früher hätte entfernt werden müssen. Auch bei Einlingsgeburten müsse es bei Eintritt der Wehen entfernt werden. Das gleiche gelte nach Platzen der Fruchtblase. Der Medikamententräger hätte demnach nach Einsetzen der Wehen nicht im Körper der Klägerin zu 1) belassen werden dürfen. Dieser hätte 10 Stunden früher entfernt werden müssen. Unregelmäßigkeiten im

Herzschlag des Kindes seien eine häufige Nebenwirkung bei der Anwendung von Propess, auch der Tod des Kindes sei als Nebenwirkung dokumentiert. Die mit der

Anwendung von Propess verbundenen Risiken hätten sich bei dem ersten Zwilling realisiert.

Darüber hinaus behaupten sie, soweit es im Rahmen der, bei Anwendung von Propess erforderlichen, Kontrolle der kindlichen Herztöne während der gesamten Zeit zu Schwierigkeiten gekommen sei, die Klägerin sich zu keiner Zeit geweigert habe, ein CTG durchführen zu lassen.

Weiter behaupten die Kläger, die Notsectio sei verspätet durchgeführt worden. Auch dies stelle einen Behandlungsfehler dar. Hierzu behaupten die Kläger zu 1) und zu 2), eine Notsectio hätte bereits vor 20:00 Uhr durchgeführt werden müssen, als die erste Bradykardie festgestellt worden sei. Sie sind der Ansicht, die Klägerin zu 1) hätte über die unmittelbare Lebensgefahr für den ersten Zwilling bereits um 19:49 Uhr durch die Beklagte zu 2) aufgeklärt werden müssen, was nicht gesehen sei. Zu keinem Zeitpunkt habe sie eine Sectio aus irgendwelchen Gründen grundsätzlich abgelehnt zu haben. Eine solche Äußerung sei auch nicht dokumentiert. Wären sie über die unmittelbar bestehende Gefahrensituation aufgeklärt worden, hätten sie einer Sectio sofort zugestimmt.

Der Tod des ersten Zwillings sei Folge dieser Behandlungsfehler.

Überdies seien sie auch vor der Geburt nicht über die mit einer vaginalen Zwillingsgeburt bei Beckenendlage einhergehenden erhöhten Risiken gegenüber einer Kaiserschnittentbindung ausdrücklich aufgeklärt worden. Dies sei auch nicht dokumentiert. Wäre klar auf die mit einer vaginalen Geburt verbundenen Risiken hingewiesen worden, hätte die Klägerin zu 1) eine Kaiserschnittentbindung gewählt.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten seien aufgrund der Behandlungs-, und Aufklärungsfehler als Gesamtschuldner zum Ersatz der ihnen selbst entstandenen

Schäden in Form der Zahlung eines Hinterbliebenengeldes, des Ersatzes der Beerdigungskosten in Höhe von 9.856,46 € sowie des ererbten

Schmerzensgeldanspruchs des verstorbenen Zwillings und zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden verpflichtet. Dabei erachten die Kläger für den ererbten Schmerzensgeldanspruch einen Betrag in Höhe von jedenfalls 30.000,00 € und für die Ansprüche auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes für die Klägerin zu 1)

einen Betrag in Höhe von 20.000,00 €, für den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € und für die Kläger zu 3) und zu 4) einen Betrag in Höhe von jeweils

10.000,00 € für angemessen.

Die Kläger haben zunächst beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) und 2 als Gesamtgläubiger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird und zu erkennen, dass dieses mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

1.10.2024 zu verzinsen ist,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ein angemessenes Angehörigengeld zu zahlen, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird und zu erkennen, dass dieses mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2024 zu verzinsen ist

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein angemessenes Angehörigengeld zu zahlen, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird und zu erkennen, dass dieses mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2024 zu verzinsen ist

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) ein angemessenes Angehörigengeld zu zahlen, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird und zu erkennen, dass dieses mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2024 zu verzinsen ist,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 4) ein angemessenes Angehörigengeld zu zahlen, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird und zu erkennen, dass dieses mit Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2024 zu verzinsen ist,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin zu 1) den materiellen Schaden zu ersetzen haben, der diesen durch das Schadensereignis am 21.7.2023 entstanden ist,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger zu 2) den materiellen Schaden zu ersetzen haben, der diesen durch das

Schadensereignis am 21.7.2023 entstanden ist,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin zu 3) auch den weiteren, jetzt noch nicht feststehenden immateriellen Schaden aufgrund des Schadensereignisses vom 21.7.2023 zu ersetzen haben,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger zu 4) auch den weiteren, jetzt noch nicht feststehenden immateriellen Schaden aufgrund des Schadensereignisses vom 21.7.2023 zu ersetzen haben,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.091,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2024 zu zahlen.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin zu 1) auch den weiteren, jetzt noch nicht feststehenden immateriellen Schaden aufgrund des Schadensereignisses vom 21.7.2023 zu ersetzen haben

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger zu 2) auch den weiteren, jetzt noch nicht feststehenden immateriellen Schaden aufgrund des Schadensereignisses vom 21.7.2023 zu ersetzen haben

Mit Schriftsatz vom 22.01.2026, Bl. 227 d. A., zugestellt am 26.01.2026, haben die Kläger die Klage erweitert und beantragen zudem,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und den Kläger zu 2) als Gesamtgläubiger 9856,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin sei weder unzureichend aufgeklärt, noch fehlerhaft behandelt worden.

Hierzu behaupten sie, die Klägerin zu 1) habe in Kenntnis der verschiedenen

Geburtsmodi in die Behandlung eingewilligt. Über die Einleitung und die

Wirkungsweise des Propess sei sie ebenfalls aufgeklärt worden und habe entsprechend eingewilligt. Vorsorglich erheben die Beklagten den Einwand der hypothetischen Einwilligung gemäß § 630h Abs. 2 S. 2 BGB. Da die Klägerin zu 1) von Beginn der Betreuung an eine vaginale Entbindung gewünscht habe, sei letztlich auch eine Einleitung von ihr gewünscht worden.

Die Beklagten behaupten, die Behandlung der Klägerin zu 1) sei lege artis erfolgt. Die Einleitung mit Propess sei nicht fehlerhaft, vielmehr vor dem Hintergrund der Beschwerden auch medizinisch indiziert gewesen.

Auch die Applikation des Propess selbst sei fehlerfrei erfolgt. Insbesondere könne kein Rückschluss auf eine fehlerhafte Applikation gezogen werden, weil es im Verlauf nicht gelungen sei, das Propess vorher zu entfernen. In diesem Kontext sei zu beachten, dass um 19.43 Uhr noch ein unreifer Befund vorgelegen habe. Angesichts dessen sei es sachgerecht gewesen, das Propess zu diesem Zeitpunkt noch liegenzulassen. Nach dem Auftreten der Bradykardien sei ab 19.49 Uhr das liegende Propess weiter thematisiert worden. Es sei auch versucht worden, dieses zu entfernen, was aufgrund der Schmerzbelastung der Klägerin zu 1) und der Lage im hinteren Scheidengewölbe nicht möglich gewesen sei. Ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten habe insoweit nicht vorgelegen. Hinzu komme, dass im Hinblick auf diesen Umstand um 19.52 Uhr Partusisten appliziert worden sei. Insofern sei aufgrund der tokolytischen Eigenschaften die Wirkung auf die Wehentätigkeit blockiert worden.

Die Indikationsstellung zur Sectio sei ex ante fachgerecht erfolgt. Die Klägerin zu 1) sei frühzeitig auf die eingeschränkte Beurteilbarkeit der Herzfrequenz hingewiesen worden. Anweisungen, wie sie sich hinlegen solle, um eine bessere CTGAufzeichnung zu bewirken, sei sie nicht immer nachgekommen. Eine ihr empfohlene Sectio habe sie abgelehnt.

Der schlechte Zustand des ersten Zwillings bei der Geburt sei nicht auf ein fehlerhaftes Geburtsmanagement der Beklagten zurückzuführen, sondern Folge einer schicksalhaften Entwicklung.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist der Beklagtenseite am 05.05.2025, die Klageerweiterung am 26.01.2026 zugestellt worden.

Die Kammer hat die Klägerin zu 1), den Kläger zu 2) sowie die Beklagten zu 2) und zu 3) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen gynäkologischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen T, das dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.05.2026 mündlich erläutert und ergänzt hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 21.11.2025 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 18.05.2026.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1, 630a, e, 278, 253 Abs. 2 BGB bzw. §§ 831, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 426 BGB.

Die Beklagten waren verpflichtet, die Behandlung der Klägerin zu 1) nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten (geburts-)fachlichen

Standards durchzuführen. Die ärztlichen Pflichten sind auf eine Behandlung und Versorgung des Patienten gerichtet, in der Regel mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner körperlichen und gesundheitlichen Integrität, die den Regeln der ärztlichen Kunst, d.h. mindestens dem im Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebiets entspricht.

Diesen Vorgaben haben die Beklagten nicht entsprochen. Das Vorgehen der Beklagten zu 3) im Vorfeld und das der Beklagten zu 2) während der Geburt erweist sich als behandlungsfehlerhaft. Ferner haben die Beklagten zu 2) und zu 3) ihren Aufklärungspflichten nicht genügt. Die Beklagte zu 1) muss sich gem. § 278 BGB deren Fehlverhalten zurechnen lassen. Im Einzelnen:

I.

Eine Haftung der Beklagten ergibt sich zunächst aus einer unzureichenden Aufklärung der Klägerin zu 1) über die mit einer in ihrer Situation verbundenen Risiken einer

vaginalen Geburt gegebenenfalls mittels Einleitung gegenüber einer

Kaiserschnittentbindung.

Den behandelnden Arzt bzw. das Krankenhaus trifft insoweit die Pflicht, den Patienten über die erkennbar für die Entscheidung des Patienten medizinisch bedeutsamen Umstände aufzuklären, insbesondere über die Diagnose sowie über den Verlauf, die

Risiken und Heilungschancen, eventuelle Alternativen und die Dringlichkeit der Behandlung. Die Intensität der Aufklärung richtet sich dabei nach dem Einzelfall, das heißt nach den Wünschen des Patienten, dem, was der Patient in der konkreten Situation objektiv erwartet sowie dem allgemein Erforderlichen, wobei der sachlichen und zeitlichen Notwendigkeit des Eingriffs entscheidende Bedeutung zukommt (Grüneberg/Weidenkaff, 85 Aufl. 2025, § 630e Rn. 2 m.w.N.). Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die Zustimmung des Patienten als Einwendung mit ihren Voraussetzungen, insbesondere einer richtig und vollständig erteilten Selbstbestimmungsaufklärung, von der Behandlungsseite zu beweisen ist, ihr also der Beweis sämtlicher Tatsachen obliegt, aus denen sich eine wirksame Einwilligung ergibt (vgl. Geiß/ Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. 2014, unter C. Rn. 131 m.w.N.). Besteht zwischen den Parteien Streit darüber, was alles zum Umfang der ordnungsgemäßen Aufklärung gehört, ist die Behandlungsseite nicht gehalten, von vornherein jedes erdenkliche Risiko als nicht aufklärungspflichtig auszuscheiden. Es ist in solchen Fällen vielmehr Sache des Patienten vorzutragen, über welches Risiko er aus seiner Sicht noch hätte aufgeklärt werden müssen. Die Beweisbelastung der Behandlungsseite führt dann dazu, dass diese die Behauptung des Patienten zum weitergehenden Umfang der erforderlichen Aufklärung widerlegen oder die Erfüllung der Aufklärungspflicht auch insoweit beweisen muss (Geiß/ Greiner, aaO. Rn. 132).

Die Wahl der Behandlungsmethode ist dabei grundsätzlich primär Sache des Arztes. Er muss dem Patienten daher im Allgemeinen nicht ungefragt erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere Methode spricht, solange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. Wählt der Arzt eine medizinisch indizierte, standardgemäße Behandlungsmethode, bedarf es der Aufklärung über eine anderweitige, gleichfalls medizinisch indizierte, übliche Methode dann nicht, wenn die gewählte standardgemäße Therapie hinsichtlich ihrer Heilungsaussichten einerseits und ihrer Belastungen und Risiken für den Patienten andererseits der Behandlungsalternative gleichwertig oder vorzuziehen ist. Eine Aufklärung kann nur dann erforderlich werden, wenn die Behandlungsalternativen zu jeweils wesentlich

unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (Geiß/ Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Auflage

2014, C Rn. 22, 23; BGH, Beschl. V.17.12.2013, Az: VI ZR 230/12, zit. N. juris, m.w.N.).

Gemessen an diesen Vorgaben wurde der Aufklärungspflicht zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall nicht hinreichend entsprochen. Die Klägerin zu 1) wurde nicht hinreichend über die mit einer vaginalen Geburt-/Geburtseinleitung in ihrer Situation verbundenen gesteigerten Risiken gegenüber einer Kaiserschnittentbindung durch die Beklagten zu 3) aufgeklärt, weder im Rahmen der Geburtsplanung noch vor Beginn der Geburtseinleitung und auch nicht über die Anwendung des Medikament Propess zur Geburtseinleitung. Eine hinreichende Aufklärung erfolgte auch nicht unter der Geburt durch die Beklagte zu 2).

1. Dass eine entsprechende Aufklärung vorliegend geboten war, steht für die Kammer fest aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen T. Dieser hat unter Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Behandlungsunterlagen in seinem schriftlichen Gutachten, welches er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat, ausgeführt, dass in der vorliegenden Befundkonstellation eine vaginale Geburt zwar nicht ausgeschlossen gewesen sei und grundsätzlich beide Entbindungsmodi in Betracht kämen. Der Klägerin zu 1) hätte jedoch dringend eine

Kaiserschnittentbindung angeraten werden müssen, da der Versuch einer vaginalen

Geburt, bei der der führende Zwilling in Beckenendlage liege, gegebenenfalls mittels Einleitung hochrisikobehaftet mit Gesundheitsgefahren und der Gefahr des Todes eines oder beider Zwillinge gewesen sei. Sowohl national als auch international werde bei Zwillingen mit dem führenden Zwilling in Beckenendlage die

Kaiserschnittentbindung empfohlen, weil die Risiken einer vaginalen Geburt zu hoch seien und definitiv deutlich höher seien als die Risiken einer primären Kaiserschnittentbindung. Es bestünde das Risiko, dass Kinder schwerbehindert zur Welt kommen könnten und dass auch der Tod eines Zwillings unter der Geburt verursacht werden könne. Demgegenüber sei ein Kaiserschnitt, so der

Sachverständige weiter, mit deutlich niedrigerem Risiko durchführbar.

Wenn wie in diesem Fall, so der Sachverständige weiter, im Rahmen einer Hochrisikoschwangerschaft der Wunsch nach einer vaginalen Geburt geäußert werde, müsse jedoch entsprechend ausführlich aufgeklärt werden. Wenn ein Kaiserschnitt abgelehnt werden würde, bliebe den behandelnden Ärzten grundsätzlich noch die Möglichkeit, die Entbindung abzulehnen.

Die Kammer folgt den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen T, die dieser nach Auswertung der Verfahrensakte und den beigezogenen Behandlungsunterlagen in seinem Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt hat. Fragen und Einwände der Parteien wusste der Sachverständige plausibel zu beantworten. Die sachverständigen Feststellungen werden insoweit auch nicht in Zweifel gezogen durch die Ausführungen des N in seinem von der Beklagtenseite vorgelegten Privatgutachten vom 15.03.2026, der seine Feststellungen im Ergebnis ebenso unter den Vorbehalt einer hinreichenden Aufklärungspflicht stellt und hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 303 ff. d. A. Bezug genommen wird.

2. Den Beklagten ist der Beweis, dass eine über die in den Aufklärungsbögen und Behandlungsdokumentationen erfolgte Aufklärung hinausgehende Aufklärung durch eine ausführliche Gegenüberstellung der mit den verschiedenen Geburtsmodi verbundenen Risiken erfolgt ist, nicht gelungen, ebenso wenig, dass die Klägerin zu 1) eine Kaiserschnittentbindung abgelehnt hat.

Zwar ergibt sich vorliegend aus der Behandlungsdokumentation, dass mit der Klägerin zu 1) in Gesprächen mit der Beklagten zu 3) die verschiedenen Geburtsmodi besprochen und in dem Gespräch am 29.06.2023 auch die Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung thematisiert wurde, wenn dort dokumentiert ist „bei BEL/SL - Sektio“. Dies haben sowohl die Klägerin zu 1), der Kläger zu 2) als auch die Beklagte zu 3) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen vor der Kammer auch so bestätigt. Weder aus der Dokumentation noch aus der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 3) als aufklärende Ärztin im Rahmen der Geburtsplanung und Behandlerin zu Beginn der Einleitung ergibt sich, dass der Klägerin zu 1) die erhöhten Risiken einer vaginalen Geburt ausführlich erläutert wurden noch, dass sie eine Kaiserschnittentbindung abgelehnt hat. Die Beklagte zu 3) hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor der Kammer hierzu lediglich angegeben, keine über die Einträge in der Akte hinausgehenden konkreten Erinnerungen mehr an die Gespräche zu haben. Üblicherweise weise sie bei jeder Zwillingsschwangerschaft darauf hin, dass ein Kaiserschnitt möglich sei und erläutere die verschiedenen Positionen der Zwillinge. Bei

Beckenendlage des ersten Zwillings weise sie auch darauf hin, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine vaginale Entbindung möglich sei. Bei der ersten Vorstellung sei dies im Grunde eher allgemein gehalten. Bei der zweiten Vorstellung hätten beide Kinder in Beckenendlage gelegen, wobei nach der

Ultraschalluntersuchung jedenfalls eine vaginale Geburt möglich gewesen sei. Ob über die Einzelheiten von Risiken und Möglichkeiten sowohl der vaginalen Geburt als auch des Kaiserschnittes gesprochen werde, entwickele sich gegebenenfalls im Einzelfall und werde dann besprochen. Am 20.07.2023 habe sie dann die Einleitung veranlasst, wobei ihr Stand gewesen sei, dass die Klägerin zu 1) eine vaginale Entbindung gewünscht habe. In dieser Situation werde dann die Einleitung erläutert, nicht aber nochmal über die Option eines Kaiserschnittes gesprochen. In gewisser Weise sei darüber zwar gesprochen worden, sie werde einen Kaiserschnitt allerdings nicht als Alternative empfohlen haben, da man aus ihrer Sicht bereits auf dem Weg zur vaginalen Entbindung gewesen sei. Zu dem Eintrag zum 29.06.2023 „bei BEL/SL → Sectio“ sei zu sagen, dass sie in dieser Situation immer erkläre, dass es bei einer solchen Situation noch zusätzlich zu dem Risiko kommen könne, dass die beiden Köpfe der Zwillinge aneinander vorbei müssen im Rahmen der Geburt und dass dies ein weiteres Risiko sei. In einer solchen Situation sei der Klägerin dann ein Kaiserschnitt empfohlen worden. Die Situation sei hier allerdings anders gewesen. Bei zweimal Beckenendlage habe sie nach einer Ultraschalluntersuchung eine vaginale Entbindung für möglich gehalten.

Wurde die Klägerin zu 1) danach nicht hinreichend über die mit den verschiedenen Geburtsmodi verbundenen Risiken, insbesondere dem erhöhten Risiko einer vaginalen Geburt/Geburtseinleitung bei Beckenendlage für die Zwillinge aufgeklärt, war der Klägerin zu 1) keine hinreichende Grundlage geschaffen worden, um zwischen einer vaginalen Geburt/Geburtseinleitung und einem Kaiserschnitt die Vor- und Nachteile sowie die mit ihrer Entscheidung verbundenen Risiken abzuwägen und entscheiden zu können.

Bei dieser Sachlage kann damit weder von einer rechtswirksam erklärten Einwilligung in eine vaginale Geburt mit Geburtseinleitung unter Anwendung des Medikaments Propess ausgegangen werden noch können die Beklagten erfolgreich den Einwand der hypothetischen Einwilligung erheben.

Genügt die Aufklärung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, kann sich der Behandelnde darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte (vgl. BGH NJW 2019, 3072, 3074 ). An einen dahingehenden Nachweis, der dem Behandelnden obliegt, sind strenge Anforderungen zu stellen, damit nicht auf diesem Weg der Aufklärungsanspruch des Patienten unterlaufen wird. Den Arzt trifft für seine Behauptung, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt, die Beweislast aber erst

dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er - wären ihm rechtzeitig die Risiken des Eingriffs verdeutlicht worden - vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (vgl. etwa BGH NJW 1991, 2342; BGH NJW 1994, 2414 m.w.N.; LG Berlin, Urteil vom 02.07.2020 - 6 O 425/12). Dies ist vorliegend der Fall.

Unwiderlegt hat die Klägerin zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung dazu glaubhaft und durch den Kläger zu 2) bestätigt angegeben, dass sie einen Kaiserschnitt nicht abgelehnt oder ausgeschlossen hätte, wenn es problematisch geworden wäre und sich für einen Kaiserschnitt entschieden, wenn man ihr die mit einer vaginalen Geburt verbundenen Risiken für ihre Kinder mitgeteilt hätte. Damit hat sie für die Kammer einen Entscheidungskonflikt angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen zur Risikosituation im Falle einer Zwillingsschwangerschaft mit

Beckenendlage plausibel dargelegt. Die Beklagten sind für ihre gegenteilige Behauptung beweisfällig geblieben.

II.

Die Kläger haben daneben den ihnen obliegenden Beweis eines Behandlungsfehlers geführt. Zur Überzeugung der Kammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der gebotenen Sicherheit fest, dass die Geburt am 21.07.2023 (grob) behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden ist.

1.

Die ärztlichen Pflichten sind auf eine Behandlung und Versorgung des Patienten gerichtet, in der Regel mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner körperlichen und gesundheitlichen Integrität, die den Regeln der ärztlichen Kunst, d.h. mindestens dem im Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebiets entspricht. Standard ist, was auf dem betreffenden Fachgebiet dem gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht und in der medizinischen Praxis zur Behandlung der jeweiligen gesundheitlichen Störung anerkannt ist. Der Arzt muss unter Einsatz der von ihm nach diesem Standard zu fordernden sowie seiner speziellen und darüber hinausgehenden persönlichen medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten im konkreten Fall, d.h. unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Behandlung, vertretbar über die diagnostisch und therapeutisch zu treffenden Maßnahmen entscheiden und diese sorgfältig durchführen, insbesondere diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem

gewissenhaften, aufmerksamen Arzt nach dem Standard seines Fachgebiets in dieser Situation erwartet werden dürfen (vgl. (vgl. Weidenkaff in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 85. Aufl. 2025, § 630a Rn. 9 und 10; BGH, Urteil vom 15. April 2014 - VI ZR

382/12, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93, juris Rn.

14).

Gemessen an diesen Maßstäben erfolgte die Notsectio um 20:26 Uhr verspätet und somit fehlerhaft.

Der Sachverständige T kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Notsectio unverzüglich hätte ausgelöst werden müssen, als der erste Zwilling um 19:48 Uhr bradykard gewesen sei. Hierzu führt er im Rahmen seiner schriftlichen Begutachtung und mündlichen Erläuterung aus, dass eine Geburtseinleitung mittels Propess zwar grundsätzlich auch bei einer Lageanomalie möglich sei. Es hätte vorliegend jedoch unverzüglich entfernt werden müssen, als die Herztöne bei dem ersten Zwilling bradykard geworden seien, da in der Situation keine weitere Stimulation der Wehentätigkeit hätte erfolgen dürfen. Die Entfernung sei auch versucht worden, wegen eines hochgeschlagenen Bandes jedoch gescheitert. Bei Zugrundelegung einer EE-Zeit von 20 Minuten hätten die Zwillinge spätestens um 20:08 Uhr entwickelt werden können und müssen, in einer Klinik wie der der Beklagten, hätte die EE-Zeit dabei auch deutlich kürzer sein können.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige ergänzend erläutert, dass man in der Situation auch nicht hätte zuwarten dürfen, da klar gewesen sei, dass das Propess weiter eingelegen habe und die Herztonableitung nicht möglich gewesen sei. Zudem habe man in der Ultraschalluntersuchung eine Bradykardie festgestellt. In dieser Situation habe es keine Alternative zu einer Sectio gegeben. Man hätte auch nicht durch weitere Untersuchungen oder die weitere Gabe von Partusisten noch abwarten dürfen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Muttermund erst 6 cm geöffnet gewesen und man hätte noch eine lange Zeit bis zur Geburt benötigt. Insoweit sei der Kaiserschnitt alternativlos gewesen. Bei dieser Einschätzung bleibe er auch unter

Berücksichtigung der Ausführungen des N in dessen Gutachten, insbesondere vor dem Hintergrund der Hochrisikokonstellation und des weiterhin liegenden Propess.

Die Kammer folgt dem Sachverständigen auch insoweit. Der Sachverständige hat unter Auswertung der beigezogenen Behandlungsunterlagen auch zu der Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers ein in jeder Hinsicht schlüssiges und nachvollziehbares schriftliches Gutachten erstattet, welches er zudem überzeugend

mündlich erläutert und sich dabei mit den Einwendungen aus dem Privatgutachten des N auseinandergesetzt hat.

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin zu 1) eine

Sectio abgelehnt habe. Insoweit ist unstreitig, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin zu 1) die konkret in dieser Situation ihren Kindern drohenden Gefahren nicht verdeutlicht hat.

2. Die Verzögerung der Entscheidung zur Notsectio bis 20:26 Uhr am 21.07.2023 ist auch als grob behandlungsfehlerhaft zu bewerten.

Ein grober Behandlungsfehler liegt nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes dann vor, wenn eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und dadurch ein Fehler begangen wird, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt „schlechterdings nicht unterlaufen darf“ (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 8. Auflage, B Rn. 252; BGH NJW 2012, 227; BGH NJW 2011, 3442). Diese Bewertung ist stets dann gerechtfertigt, wenn bei objektiver Betrachtung gegen elementare medizinische Behandlungsstandards oder elementare medizinische Erkenntnisse verstoßen wird. Solche umfassen nicht nur diejenigen Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben, sondern gleichermaßen auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden (vgl. BGH NJW 2011, 3442). Die Bewertung eines Fehlers als grob ist eine Rechtsfrage, über die nicht der Sachverständige, sondern mit seiner Beratung das Gericht zu entscheiden hat (vgl. BGH NJW 2012, 227; Geiß/Greiner, a.a.O., B Rn.

255). Diese Entscheidung muss in den tatsächlichen Feststellungen, die sich in der Regel aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen

Sachverständigen ergeben, eine hinreichende Stütze finden (vgl. Geiß/Greiner, a.a.O., B Rn. 255 m.w.N.; BGH NJW 2012, 227).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich das Absehen von einer unmittelbaren Notsectio als Reaktion auf das jedenfalls ab 19:48 Uhr pathologisch gewordene CTG bei weiterhin liegendem Propess und die weitere Verzögerung der Entbindung darüber hinaus in der konkreten Situation der Klägern zu 1) als grob fehlerhaft dar. Der Sachverständigen T, der bereits in der Geburtsplanung und

Geburtsleitung mit dem Ziel der vaginalen Entbindung bei einer Hochrisiko-

Geminigravidität bei unzureichender Risikoaufklärung einen Elementarverstoß gegen bewährte Leitlinien und Handlungsempfehlungen sieht, hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass unabhängig von der Frage der Aufklärungsproblematik zu dem Zeitpunkt 19:48 Uhr bei ex ante Betrachtung des Geburtsverlaufs eine Notsectio unbedingt indiziert gewesen sei, insbesondere vor dem Hintergrund der HochrisikoKonstellation und des noch einliegenden Propess. Zu berücksichtigen sei zudem, so der Sachverständige weiter, dass nach dem Beipackzettel das Propess bei regelmäßigen schmerzhaften Kontraktionen ohnehin frühzeitiger zu entfernen gewesen wäre. Entsprechendes Wissen habe man in der konkreten Situation auch gehabt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war eine sofortige Notsectio im Ergebnis alternativlos.

Die Kammer schließt sich auch insoweit den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an.

Die Beklagte zu 2) als zu dem Zeitpunkt diensthabende Oberärztin war nach dem

Inhalt des Geburtsberichts sowie ihren Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung über den Stand der Geburt und die ab 19:48 Uhr eingetretene Bradykardie bei dem ersten Zwilling bei weiterhin liegendem Propess informiert.

III.

Zur Überzeugung der Kammer beruht der Tod des ersten Zwillings auch auf dem festgestellten Behandlungsfehler. Den Klägern kommt aufgrund des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers eine Beweislastumkehr zugute.

Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht es aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen oder zumindest mit zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (BGH, NJW 2007, 2767 Rn. 25; BGH VersR 2022, 195 Rn. 16 mwN). Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur ausnahmsweise ausgeschlossen, so, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist oder wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt. Das Vorliegen einer derartigen

Ausnahmesituation hat die Behandlungsseite zu beweisen (BGH, NJW 2004, 2011 mwN; NJW 2022, 2747 Rn. 18).

Gemessen daran ist den Klägern der Kausalitätsbeweis gelungen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Sachverständige T in seinem Gutachten in Übereinstimmung mit dem Privatsachverständigen N zu dem Ergebnis kommt, dass die Ursache für das Versterben des Zwillingsbruders aus sachverständiger Sicht unklar ist. Der Sachverständige T kommt gleichwohl zu dem Ergebnis, dass der Tod des Zwillings Folge einer falschen Geburtsplanung und eines falsches Geburtsmanagements ist. Hierzu führt der Sachverständige unter Verweis auf die sich nach Feststellung der ersten Bradykardie abwechselnde bradykarde und normfrequente Phasen und einer damit nicht gegebenen terminal unterbrochenen Sauerstoffzufuhr zum Fetus aus, dass bei einer frühzeitigen Sectio der erste Zwilling mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesund überlebt hätte. Er kommt zu dem Schluss, dass der verspätet durchgeführte Kaiserschnitt jedenfalls mitursächlich für den Eintritt des Todes geworden ist. Die

Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an.

Das Vorliegen einer Ausnahmesituation bzw. eine äußerste Unwahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung steht demgegenüber nicht fest.

IV.

1. Aufgrund der voranstehenden Ausführungen steht den Klägern zu 1) und zu 2) ein Anspruch auf Zahlung eines ererbten Schmerzensgeldes des verstorbenen Zwillings gemäß §§ 630a, 823 Absatz 1, 1922, 253 Absatz 2 BGB im Wege der

Gesamtrechtsnachfolge zu. Der verstorbene Zwilling war in den Schutzbereich des zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) geschlossenen

Behandlungsvertrags eingebunden (vgl. BGH, Urteil vom 7. 12. 2004 - VI ZR 212/03).

Die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes ist dabei an der Funktion des

Schmerzensgeldes auszurichten. Diese besteht einerseits darin, dem Verletzten einen

Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden zugutekommen zu lassen. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls

teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll es dem Geschädigten Genugtuung für das verschaffen, was der Schädiger ihm angetan hat (vgl. BGHZ 18, 149; BGH NJW 1995, 781; BGHZ 212, 48).

Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung finden bei der Schmerzensgeldbemessung neben dem Ausmaß und der Schwere der Verletzungen und den aus der Behandlungsbedürftigkeit resultierenden Belastungen für den Verletzten auch die Dauer und der Umfang der schädigungsbedingten Behandlungsmaßnahmen sowie etwa bestehende Unsicherheiten hinsichtlich des weiteren Krankheitsverlaufs und einer endgültigen Heilung Berücksichtigung (vgl. Grüneberg-Grüneberg, BGB 85. Auflage, § 253 Rn. 16; BGHZ 212, 48). Ergänzend zu berücksichtigen sind auch etwaige besondere Umstände in der Person des Verletzten wie auch in der Person des Schädigers, insbesondere die konkreten Umstände der Verletzungshandlung und die Schwere des dem Schädiger zur Last fallenden Verschuldens. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass grobe Fahrlässigkeit nicht bereits dann zu bejahen ist, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Ein grober Behandlungsfehler ist weder mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen noch kommt ihm insoweit eine Indizwirkung zu. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet.

Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet die Zuerkennung eines

Schmerzensgeldes im vorliegenden Fall nicht per se aus. Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setzt insoweit nicht stets voraus, dass der Geschädigte die ihm zugefügten Verletzungen empfunden hat. So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem ein Kind durch einen Behandlungsfehler des Geburtshelfers einen schweren Hirnschaden erlitten hat, der zu einem weitestgehenden Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit geführt hat, in der dadurch bedingten Zerstörung der Persönlichkeit einen schmerzensgeldbewährten Schaden gesehen, der durch eine Geldentschädigung auszugleichen sei.

In Fällen der vorliegenden Art kommt es darauf an, ob die Körperverletzung gegenüber dem nachfolgenden Tod eine immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die nach Billigkeitsgrundsätzen einen Ausgleich in Geld erforderlich macht. Das kann ebenso wie in Fällen, in denen die Verletzungshandlung sofort zum Tode führt, selbst bei schwersten Verletzungen dann zu verneinen sein, wenn diese bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben und dieser nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod, sowie nach dem Ablauf des Sterbevorgangs derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld gebietet ((vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.10.1992 - VI ZR 201/91;

BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97; Vieweg/Lorz in:

Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 253 BGB (Stand: 01.03.2026), Rn. 93 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze entspricht es nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall der Billigkeit dem verstorbenen Zwilling für die durch einen groben Behandlungsfehler verursachte Zerstörung dessen vollständiger Persönlichkeit bei Berücksichtigung der nur kurzen Überlebenszeit von 4 Tagen sowie den erfolgten intensivmedizinischen Behandlungen seit dem schädigenden Ereignis ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, das der Höhe nach unter Berücksichtigung aller Umstände mit 5.000 € für angemessen, aber auch ausreichend angesehen wird.

2.

Der Klägerin zu 1) steht auch der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Anspruch auf Zahlung eines Angehörigengeldes zu. Der Anspruch folgt aus § 844 Absatz 3 BGB. Danach hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (Satz 1). Nach Satz 2 wird ein solches Näheverhältnis widerleglich vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war (vgl. hierzu BeckOGK/Eichelberger, 1.4.2026, BGB § 844 Rn. 213, beck-online). Zugunsten der Klägerin zu 1) als Mutter des verstorbenen Zwillings streitet vorliegend die Vermutungswirkung für das Vorliegen eines Näheverhältnisses.

Den ihnen zugängliche Gegenbeweis haben die Beklagten nicht zu führen vermocht.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll und kann die Entschädigung keinen Ausgleich für den Verlust des Lebens darstellen. Was der Verlust eines Menschen für seine

Hinterbliebenen bedeute, könne ebenfalls nicht in Geld gemessen werden. Mit der Entschädigung solle ein Hinterbliebener jedoch in die Lage versetzt werden, seine durch den Verlust des besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer und sein seelisches Leid zu mindern (BT-Drs. 18/11397, 8). Für die Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten und hierbei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Maßgebend für die Höhe sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten.

Nach diesen Grundsätzen erachtet die Kammer einen Betrag in Höhe von 15.000 € für angemessen. Ausschlaggebend war für die Kammer vor allem, dass der Verlust des eigenen Kindes für Eltern zu den wohl schmerzlichsten Erlebnissen zählt, was Eltern widerfahren kann und dieser im hiesigen Fall grob behandlungsfehlerhaft verursacht wurde, auf der anderen Seite jedoch die gemeinsame Zeit mit 4 Tagen letztlich kurz bemessen war. Insoweit haben sowohl die Klägerin zu 1) als auch der Kläger zu 2) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung für die Kammer glaubhaft ausgeführt, dass sie noch heute unter dem Verlust ihres Kindes leiden.

3.

Aus den unter „2.“ dargelegten Gründen steht auch dem Kläger zu 2) als Vater des verstorbenen Zwillings ein Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes dem Grunde und der Höhe nach in Höhe von 15.000,00 € zu, wobei die Kammer eine Differenzierung bei der Anspruchshöhe zwischen den Eltern vorliegend nicht für geboten erachtet hat.

4.

Die Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) resultierend aus dem Schadensereignis vom 21.07.2023, sind begründet. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Schadensentwicklung etwa im Hinblick auf in Betracht kommenden Verdienstausfall nicht abgeschlossen ist. Dass eine Bezifferung bereits teilweise möglich erscheint, steht der Zuerkennung des Anspruchs nicht entgegen, da ein Kläger, wenn die Feststellungsklage nach den allgemeinen Grundsätzen zulässig

erhoben wurde, auch dann nicht zur Leistungsklage übergehen braucht, wenn im Laufe des Rechtsstreits der gesamte Schaden bezifferbar wird (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 256 Rn. 27.1, beck-online). Insoweit bleibt hier die Schadensentwicklung noch abzuwarten. Der geltend gemachte Schaden fällt auch in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages als (mögliche) Folge der fehlerhaften Behandlung. Der Kläger zu 2) ist als Vater in den Behandlungsvertrag jedenfalls in

Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten

Dritter mit einbezogen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 17.12.1985 - VI ZR 178/84;

Schinkels in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl.,

§ 328 BGB (Stand: 01.03.2026), Rn. 91; Bayer in: Erman, BGB, 17. Auflage, 9/2023, § 328 BGB, Rn. 84; Staudinger/Gutmann (2021) BGB § 630a, Rn. 112 - zitiert nach juris).

5.

Die Kläger zu 1) und zu 2) haben ebenfalls Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige immaterielle Schäden resultierend aus dem Schadensereignis vom 21.07.2023, da derzeit die Schadensentwicklung nicht abgeschlossen und der Eintritt weiterer negativer Folgen für sie nicht unwahrscheinlich ist.

6.

Dem Kläger zu 4) steht ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterieller Schäden resultierend aus dem Schadensereignis vom 21.07.2023 zu, da das Auftreten negativer Folgen aufgrund der behandlungsfehlerhaft erfolgten Geburt des Zwillingsbruders künftig nicht unwahrscheinlich ist. Als zweitgeborener Zwilling ist er in den zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) geschlossenen Behandlungsvertrag als Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter eingebunden.

7.

Den Klägern zu 1) und zu 2) steht darüber als Gesamtgläubiger ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Beerdigungskosten zu. Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus § 844 Absatz 1 BGB und besteht in geltend gemachter Höhe, die durch die Beklagten nicht bestritten worden ist.

8.

Den Klägern zu 1) und zu 2) steht letztlich ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu. Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus §§ 280 Absatz 1, 630a BGB und war in beantragter Höhe zuzusprechen.

9.

Die jeweils zuerkannten Zinsansprüche folgen aus Verzug gemäß § 280 Absatz 1, 286

BGB und bestehen ab dem 01.10.2024 (Klageanträge zu 1), 2), 10) bzw. ab Rechtshängigkeit, dem 26.01.2026, mithin ab dem 27.01.2026 (Klageantrag zu 13).

V.

Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

1.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines geltend gemachten

Angehörigengeldes gem. § 844 Absatz 3 BGB zugunsten der Klägerin zu 3) als Schwester des verstorbenen Zwillings liegen nicht vor, da ein Näheverhältnis im Sinne der Vorschrift nicht festgestellt werden kann.

Die Anspruchsberechtigung für das Hinterbliebenengeld knüpft nicht an eine formelle (familienrechtliche) Beziehung des Hinterbliebenen zum Getöteten, sondern an deren tatsächliche, gelebte soziale Beziehung zueinander an (vgl. BeckOGK/Eichelberger, 1.4.2026, BGB § 844 Rn. 216, beck-online). Anhaltspunkte für die Annahme eines besonderen Näheverhältnis im Sinne der Norm sind weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Die Fiktion nach Satz 2 greift nicht im Verhältnis von Geschwistern zueinander (BeckOGK/Eichelberger, 1.4.2026, BGB § 844 Rn. 214, beck-online).

2.

Ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld steht auch dem Kläger zu 4) als Zwillingsbruder nicht zu. Der Anspruch scheidet bereits deshalb aus, da die Verletzung des verstorbenen erstgeborenen Zwillingsbruders zu einer Zeit eintrat, als der Kläger zu 4) noch nicht geboren war.

Die grundsätzliche Ersatzberechtigung in dem Fall, in dem die maßgebliche Verletzungshandlung erfolgt ist, wo der spätere Anspruchsberechtigte noch nicht geboren ist, wird abgelehnt (vgl. hierzu etwa OLG München, Urteil vom 5.8.2021 - 24 U 5354/20; BeckOGK/Eichelberger, 1.4.2026, BGB § 844 Rn. 220, beck-online - m.w.N.).

Im Übrigen gilt auch für den Kläger zu 4), dass ausreichende Anhaltspunkte für ein besonderes Näheverhältnis im Sinne des § 844 Absatz 3 BGB weder dargelegt noch sonst erkennbar sind.

3.

Die Klägerin zu 3) hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden resultierend aus dem Schadensereignis vom 21.07.2023, da es an einem gegenwärtig bestehenden Rechtsverhältnis fehlt. So liegen die Voraussetzungen für ihre Einbeziehung in den Behandlungsvertrag mit der Klägerin zu 1) in Verbindung mit den Grundsätzen eines Vertrages mit

Schutzwirkungen zugunsten Dritter nicht vor, da sie als Tochter der Kläger jedenfalls bestimmungsgemäß mit den vertraglich vereinbarten Leistungspflichten aus dem Behandlungsvertrag über eine Entbindung nicht in Berührung kommt und Anhaltspunkte dafür, dass dies im Einzelfall anders zu bewerten ist, weder konkret dargelegt noch anderweitig erkennbar sind. Bei der Klägerin zu 3) bereits eingetretene Schäden, die eine deliktische Haftung begründen, ergeben sich weder aus dem klägerischen Vortrag noch sind solche sonst erkennbar. Eine auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig (möglicherweise) entstehenden Rechtsverhältnis sind nicht zulässig (vgl. hierzu Greger in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 35. Auflage 2024, § 253 Rn. 5).

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 Absatz 1, Absatz 4 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für beide Parteien auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 125.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache

Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, schriftlich in deutscher

Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden

Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor

Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.