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Landgericht Ravensburg Beschluss vom 23.01.2004 – 4 T 2/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 01.12.2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Tettnang vom 11.11.2003 wird zurückgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert: 98,02 EUR.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.