Rechtsprechung / Landgericht Ravensburg
Landgericht Ravensburg Beschluss vom 03.08.2006 – 2 Qs 99/06
Tenor
1. Die Beschwerde des Zeugen ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Biberach vom 24. April 2006 wird als unbegründet verworfen.
2. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde als Zeuge unter dem 10. Oktober 2005 zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Biberach, die am 30. November 2005 um 15.30 Uhr stattfand, geladen. Das Amtsgericht teilte dem Beschwerdeführer am 28. November 2005 telefonisch mit, sein Erscheinen als Zeuge sei nicht erforderlich. Unter Hinweis darauf, dass er sich am 28. November 2005 mit seinem Pkw bereits auf der Reise nach B befunden habe, macht der Beschwerdeführer 342,50 Euro Fahrtkosten geltend. Er sei, um trotz der Wetterverhältnisse und des hohen Verkehrsaufkommens rechtzeitig erscheinen zu können, schon am 28. November 2005 um 12.00 Uhr in B abgefahren und an diesem Tag in B gegen 19.00 Uhr eingetroffen; als Freiberufler müsse er langfristig planen können.
Das Amtsgericht hat es abgelehnt, dem Zeugen Fahrtkosten zu erstatten.
Die Beschwerdekammer geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus; sie lässt unberücksichtigt, dass der PKW des Beschwerdeführers von einer Zeugin bereits vor dem 28. November in Biberach gesehen wurde. Das Rechtsmittel bleibt dennoch ohne Erfolg.
II.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200.– Euro übersteigt (§ 4 Abs. 3 JVEG), in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet. Die Erstattung von Fahrtkosten ist zu Recht unterblieben.
Einem Zeugen steht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 JVEG i. V. m. § 5 JVEG als Entschädigung unter anderem Fahrtkostenersatz zu. Ob jemand eine Zeugenentschädigung erhält, bestimmt sich danach, ob er als Zeuge vernommen bzw. schriftlich angehört worden ist (Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. § 19 JVEG Rn 3; Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 23. Aufl. § 8 Rn 8.3). Die Erstattung von Fahrtkosten scheidet danach regelmäßig aus, wenn ein Zeuge vor der Hauptverhandlung abgeladen und nicht vernommen wurde.
Etwas anderes kann – ausnahmsweise – nur dann gelten, wenn die Abbestellung den Zeugen ohne sein Verschulden nicht mehr erreicht hat oder ein Zeuge so unangemessen kurzfristig vor dem in der Ladung bestimmten Vernehmungstermin abgeladen wird, dass er auf die Abladung nicht mehr reagieren kann. Ein solcher Ausnahmefall wird etwa dann anzunehmen sein, wenn es bei verständiger Würdigung der Umstände nachvollziehbar erscheint, dass der betroffene Zeuge die Reise an den Gerichtsort zum Vernehmungstermin bereits angetreten oder beendet hat. Bei der Klärung dieser Frage ist neben der zurückzulegenden Entfernung, den zur Verfügung stehenden Beförderungsmitteln oder dem Gesundheitszustand eines Zeugen (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 21. Oktober 1987 – 4 Ws 353/87 zu einer aus Südafrika erfolgten Anreise eines Zeugen) auch zu berücksichtigen, dass eine Abladung ebenso wie die Ladung einer Beweisperson – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keinen Frist- und Formvorschriften unterliegt. Zeugen können – abgesehen von den unmittelbaren Ladungen durch Prozessbeteiligte gem. § 38 StPO – schriftlich per Brief oder Telefax, telegraphisch oder mündlich, insbesondere auch telefonisch, geladen und abgeladen werden. Die mündliche Ladung kann der Vorsitzende selbst vornehmen oder durch Dritte veranlassen (Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 48 Rn 2 bis 5 und § 51 Rn 3; Meyer/Goßner StPO 49. Aufl. § 48 Rn 1). Die Einhaltung einer Ladungs- oder Abladungsfrist schreibt das Gesetz dabei nicht vor.
Ausgehend von diesen Maßstäben kann der Zeuge ... die Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten nicht beanspruchen. Die Abladung vom 28. November 2005 war noch rechtzeitig. Ob es angesichts einer Ladung auf 15.30 Uhr notwendig erscheint, eine Fahrt von B nach B bereits am Tag vor dem Vernehmungstermin anzutreten, erscheint mit Blick auf die Entfernung von ca. 700 km und die ausgezeichneten Bahnverbindungen bereits sehr zweifelhaft, kann indes hier offen bleiben. Auch wenn regelmäßig nicht verlangt werden kann, dass ein Zeuge eine etwaige Abladung abwarten und deshalb die letzte Reisegelegenheit benutzen muss (OLG Köln Juristisches Büro 1953, 416; Meyer/Höver/Bach aaO § 1 Rn 1. 37), war jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen eine Anfahrt am 28. November 2005 zum Termin am Nachmittag des 30. November 2005 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erforderlich.
Es kann einem Zeugen freilich nicht vorgeschrieben werden, wann er seine Reise zum Gerichtstermin anzutreten und wann er wieder an seinen Wohnort zurückzukehren hat. Dies unterliegt grundsätzlich seiner Disposition (OLG Hamm aaO). Eine nach den Umständen nicht erforderliche frühzeitige Anreise geschieht jedoch auf sein eigenes (Kosten-) Risiko, wenn den Zeugen zuvor eine Abladung erreicht hat.
III.
Da die zur Entscheidung stehende Frage des Fahrtkostenersatzes im Falle von Abladungen grundsätzliche Bedeutung hat, lässt das Landgericht die weitere Beschwerde nach § 4 Abs. 5 JVEG zu.