Rechtsprechung / Landgericht Ravensburg
Landgericht Ravensburg Urteil vom 18.08.2006 – 4 O 191/06
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.019,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2006 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus einer angeblichen atypisch stillen Beteiligung der Klägerin an der Beklagten keinerlei Ansprüche zustehen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwerte:
Zif. 1 (Zahlungsklage):
1.019,-- EUR
Zif. 2 (Feststellungsklage):
9.000,-- EUR
Gesamtstreitwert:
10.019,-- EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Beitritts der Klägerin, einer Verbraucherin, als atypisch stille Gesellschafterin der Beklagten, bei der es sich um eine Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft im Immobilienbereich handelt.
Die Klägerin hat in ihrer Privatwohnung im Rahmen eines Hausbesuchs eines Vertreters der Beklagten mit schriftlichem Antrag vom 06.07.2004 den Beitritt als atypisch stille Gesellschafterin der Beklagten erklärt. Die Beklagte nahm den Beitritt mit Schreiben vom 26.07.2006 an. Die Klägerin verpflichtete sich dazu, eine Nominaleinlage von 10.000,-- EUR und ein Aufgeld von 600,-- EUR, also insgesamt 10.600,00 EUR an die Beklagte zu bezahlen, wobei eine Anspardauer von 96 Monaten mit Raten von 104,17 EUR und eine jährliche Sonderzahlung von 419,-- EUR vorgesehen waren. Die im Antragsformular enthaltene Belehrung über ihr Widerrufsrecht nach § 355 BGB hat die Beklagte unterschrieben. Diese Belehrung lautet wie folgt:
Ich weiß, dass ich meinen Beitrittsantrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen kann. Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung. Der Widerruf ist zu richten an: (es folgt die genaue Adresse der Beklagten).
Mit Schreiben vom 27.09.2005 kündigte die Klägerin ihr Vertragsverhältnis mit der Beklagten zum nächstmöglichen Datum. Die Beklagte bestätigte diese Kündigung, allerdings erst zum 31.12.2016. Mit Anwaltsschreiben vom 28.03.2006 erklärte die Klägerin schriftlich den Widerruf und die Anfechtung ihrer Beitrittserklärung. Insgesamt hat die Klägerin Zahlungen in Höhe von 1.019,00 EUR an die Beklagte geleistet, die sie mit dem Schreiben vom 28.03.2006 unter Fristsetzung zum 07.04.2006 zurückgefordert hat.
Die Klägerin meint, dass der Widerruf wirksam und nicht verspätet sei, da sie im Antragsformular nicht wirksam über ihre Rechte belehrt worden sei.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.019,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2006 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus einer angeblichen atypischen stillen Beteiligung der Klägerin an der Beklagten keinerlei Ansprüche zustehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.
Entscheidungsgründe
I.
1. Der Vertrag über den Beitritt der Klägerin als atypisch stille Gesellschafterin der Beklagten stellt ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB dar. Die Klägerin wurden zum Abschluss dieses Vertrages von einem Vertreter der Beklagten durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt. Der Vertrag hat eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand und wurde zwischen einem Unternehmer gem. § 14 BGB und einem Verbraucher gem. § 13 BGB abgeschlossen.
2. Die Klägerin hat ihre am 06.07.2006 abgegebene Beitrittserklärung durch Schreiben vom 28.03.2006 rechtzeitig widerrufen. Zwar beträgt die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich nur zwei Wochen. Im vorliegenden Fall hat die Frist jedoch gem. § 355 III S. 3 BGB nicht zu laufen begonnen da die Klägerin nicht ordnungsgemäß gem. § 355 II 1 BGB über ihr Widerrufsrecht belehrt worden ist. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung setzt voraus, dass dem Verbraucher seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich gemacht werden, wobei der Widerrufsadressat genannt werden und über den Fristbeginn, die Dauer der Frist, die Form des Widerrufs und die Einhaltung der Frist durch rechtzeitige Absendung des Widerrufs belehrt werden muss. Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung offensichtlich nicht gerecht. Auf der von der Klägerin unterzeichneten Beitrittserklärung wird in dem Abschnitt „Widerrufsbelehrung“ lediglich darauf hingewiesen, dass der Beitretende seinen Beitrittsantrag „innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen kann.“ Dieser Hinweis genügt aus zwei Gründen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung:
a) Erstens wird der Verbraucher nicht darüber aufgeklärt, dass bereits die rechtzeitige Absendung des Widerrufs zur Wahrung der Zweiwochenfrist genügt. Dies gehört nach § 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 2 BGB zum notwendigen Inhalt der Widerrufsbelehrung, so dass darüber deutlich zu informieren ist.
b) Zweitens fehlt der Hinweis, dass auch ein Widerruf in der Textform des § 126 b BGB möglich ist. Auch der Hinweis auf die Textform gehört nach § 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 2 BGB zum gesetzlichen Mindestinhalt einer Widerrufsbelehrung (AG Siegburg, NJW-RR 2002, 129; Palandt/Heinrichs, 65. Aufl., § 355 BGB Rn. 14). Die durch die Beklagte erteilte Belehrung ist daher mangelhaft. Sie erweckt den Eindruck, dass nur ein die Schriftform des § 126 BGB wahrender Widerruf beachtlich sei. Die Unterscheidung zwischen der Schriftform des § 126 BGB und der Textform des § 126 b BGB stellt auch keinen für den Verbraucher unbedeutenden Formalismus dar. Beispielsweise würde ein Widerruf des Verbrauchers per E-Mail oder anderem dauerhaften Datenträger der Textform des § 126 b BGB genügen, nicht aber der Schriftform des § 126 BGB, da es bei einer E-Mail an einer Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift fehlt. Aus gutem Grund enthält das Musterformular einer Widerrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht einen ausdrücklichen Hinweis auf die Textform sowie darüber hinaus sogar auf die Möglichkeit, per E-mail zu widerrufen. Ob es des zusätzlichen auslegenden Hinweises auf die Widerrufsmöglichkeit mit E-Mail bedarf (verneinend OLG München, NJW - RR 2005, 573), kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil es bereits an der Verwendung des Begriffes Textform fehlt.
II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist seit dem 08.04.2006 gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verzug. Ihr wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2006 eine Zahlungsfrist bis zum 07.04.2006 gesetzt.
III.
Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass der Beklagten aus der atypisch stillen Beteiligung der Klägerin an der Beklagten keinerlei Ansprüche zustehen, ist ebenfalls begründet. Denn durch den wirksamen Widerruf der Beitrittserklärung wurde das Vertragsverhältnis der Parteien beendet.
Gründe
I.
1. Der Vertrag über den Beitritt der Klägerin als atypisch stille Gesellschafterin der Beklagten stellt ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB dar. Die Klägerin wurden zum Abschluss dieses Vertrages von einem Vertreter der Beklagten durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt. Der Vertrag hat eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand und wurde zwischen einem Unternehmer gem. § 14 BGB und einem Verbraucher gem. § 13 BGB abgeschlossen.
2. Die Klägerin hat ihre am 06.07.2006 abgegebene Beitrittserklärung durch Schreiben vom 28.03.2006 rechtzeitig widerrufen. Zwar beträgt die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich nur zwei Wochen. Im vorliegenden Fall hat die Frist jedoch gem. § 355 III S. 3 BGB nicht zu laufen begonnen da die Klägerin nicht ordnungsgemäß gem. § 355 II 1 BGB über ihr Widerrufsrecht belehrt worden ist. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung setzt voraus, dass dem Verbraucher seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich gemacht werden, wobei der Widerrufsadressat genannt werden und über den Fristbeginn, die Dauer der Frist, die Form des Widerrufs und die Einhaltung der Frist durch rechtzeitige Absendung des Widerrufs belehrt werden muss. Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung offensichtlich nicht gerecht. Auf der von der Klägerin unterzeichneten Beitrittserklärung wird in dem Abschnitt „Widerrufsbelehrung“ lediglich darauf hingewiesen, dass der Beitretende seinen Beitrittsantrag „innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen kann.“ Dieser Hinweis genügt aus zwei Gründen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung:
a) Erstens wird der Verbraucher nicht darüber aufgeklärt, dass bereits die rechtzeitige Absendung des Widerrufs zur Wahrung der Zweiwochenfrist genügt. Dies gehört nach § 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 2 BGB zum notwendigen Inhalt der Widerrufsbelehrung, so dass darüber deutlich zu informieren ist.
b) Zweitens fehlt der Hinweis, dass auch ein Widerruf in der Textform des § 126 b BGB möglich ist. Auch der Hinweis auf die Textform gehört nach § 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 2 BGB zum gesetzlichen Mindestinhalt einer Widerrufsbelehrung (AG Siegburg, NJW-RR 2002, 129; Palandt/Heinrichs, 65. Aufl., § 355 BGB Rn. 14). Die durch die Beklagte erteilte Belehrung ist daher mangelhaft. Sie erweckt den Eindruck, dass nur ein die Schriftform des § 126 BGB wahrender Widerruf beachtlich sei. Die Unterscheidung zwischen der Schriftform des § 126 BGB und der Textform des § 126 b BGB stellt auch keinen für den Verbraucher unbedeutenden Formalismus dar. Beispielsweise würde ein Widerruf des Verbrauchers per E-Mail oder anderem dauerhaften Datenträger der Textform des § 126 b BGB genügen, nicht aber der Schriftform des § 126 BGB, da es bei einer E-Mail an einer Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift fehlt. Aus gutem Grund enthält das Musterformular einer Widerrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht einen ausdrücklichen Hinweis auf die Textform sowie darüber hinaus sogar auf die Möglichkeit, per E-mail zu widerrufen. Ob es des zusätzlichen auslegenden Hinweises auf die Widerrufsmöglichkeit mit E-Mail bedarf (verneinend OLG München, NJW - RR 2005, 573), kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil es bereits an der Verwendung des Begriffes Textform fehlt.
II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist seit dem 08.04.2006 gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verzug. Ihr wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2006 eine Zahlungsfrist bis zum 07.04.2006 gesetzt.
III.
Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass der Beklagten aus der atypisch stillen Beteiligung der Klägerin an der Beklagten keinerlei Ansprüche zustehen, ist ebenfalls begründet. Denn durch den wirksamen Widerruf der Beitrittserklärung wurde das Vertragsverhältnis der Parteien beendet.