Rechtsprechung / Landgericht Rostock

Landgericht Rostock Beschluss vom 29.04.2009 – 4 T 114/09

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Doberan vom 26.03.2009 wird aufgehoben.

2. Die Schuldnerin hat eine Ergänzungserklärung zu ihrem am ... 2008 vorgelegten Vermögensverzeichnis abzugeben. Dabei hat sie folgende Fragen zu beantworten:

1) Die Schuldnerin hat zwischen November 2004 und November 2006 bei folgenden Firmen zu folgenden Preisen Käufe getätigt:

1.434,00

1.431,00

2.280,00

1.827,00

7.774,00

1.863,00

1.408,00

4.162,00

3.462,00

2.328,00

972,00

1.626,00

1.241,00.

Welche bei diesen Käufen erworbenen Gegenstände befinden sich noch im Besitz der Schuldnerin?

2) Hat die Schuldnerin Gegenstände aus den unter Ziffer 1. aufgeführten Kaufverträgen in den letzten zwei Jahren an Dritte verschenkt.

3. Im Übrigen wird der Antrag vom ... 2008 zurückgewiesen.

4. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten trägt bei einem Gegenstandswert von 3.180,– Euro die Schuldnerin.

Gründe

I.

1

Am 12.12.2008 beantragte der Gläubiger, die Schuldnerin zu beauftragen, das Vermögensverzeichnis der Schuldnerin vom ... 2008 um 3 Fragen hinsichtlich von Kaufverträgen im Umfang von ca. 32.000,– Euro aus dem Zeitraum November 2004 bis November 2006 zu ergänzen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf diesen Antrag.

2

Das Amtsgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 26.03.2009 zurück. Die Ergänzungsfragen würden sich auf Anschaffungen aus der Vergangenheit beziehen. Im Übrigen würde es sich um unpfändbare Gegenstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Verschleißes und Verbrauches handeln.

3

Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 08.04.2009 sofortige Beschwerde ein, welcher das Amtsgericht nicht abhalf.

II.

4

Die sofortige Beschwerde ist im wesentlichen begründet. Zwar sind die beantragten Fragen nicht in vollem Umfang zulässig, das sie, wie bereits im Vorverfahren ... zum Teil auf Verfügungen aus der Vergangenheit gerichtet sind. Jedoch war das Amtsgericht nicht an den Wortlaut dieser Fragen gebunden. Soweit diese Fragen auch einen zulässigen Teil enthielten, musste das Amtsgericht dem Antrag vom 12.12.2008 stattgeben. Der Gläubiger hätte damit zwar ein "weniger" bekommen aber die Schuldnerin wäre zumindest zur Beantwortung dieses "weniger" verpflichtet gewesen.

5

So besteht der zulässige Teil aus den Fragen 1) und 2), welche Gegenstände die Schuldnerin bei den aufgeführten Firmen gekauft hat und wo sich diese Gegenstände befinden zumindest darin, dass die Schuldnerin Auskunft darüber zu erteilen hat, welche von den gekauften Gegenständen heute noch in ihrem Besitz sind. Dies betrifft den gegenwärtigen Vermögensstand. Dagegen hätte die vollständige Beantwortung der Fragen 1) und 2) auch den Vermögensstand aus der Vergangenheit umfasst. Dazu war die Schuldnerin, wie bereits im o. g. Beschluss der Kammer ausgeführt, jedoch nicht verpflichtet.

6

Die beantragte Frage 3) nach Gegenständen, welche die Schuldnerin an Dritte verschenkt hat, ist vollumfänglich zulässig. Die Schuldnerin ist gem. § 807 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO u. a. dazu verpflichtet, derartige Schenkungen anzugeben. Aufgrund des erheblichen Wertes der gekauften Gegenstände ist auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sämtliche Schenkungen sich nur auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes gerichtet haben.

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Der Auskunftspflicht steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den gekauften Gegenständen möglicherweise um solche in § 811 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO aufgeführte Gebrauchs- oder Haushaltsgegenstände handeln könnte. Unpfändbar sind derartige Gegenstände nur, soweit die Schuldnerin diese zu einer ihrer Berufstätigkeit und Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf. Bei dem erheblichen Wert der gekauften Gegenstände kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diese Gegenstände diesen Voraussetzungen unterfallen.

8

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO unter Berücksichtigung der verhältnismäßig geringen Zuvielforderung des Gläubigers.

9

Beim Gegenstandswert hat die Kammer das Interesse des Gläubigers zugrunde gelegt. Aufgrund des Zeitablaufes und des Umstandes, dass ggf. zumindest ein Teil der erworbenen Gegenstände nicht pfändbar sind, hat die Kammer 1/10 des Wertes der gekauften Gegenstände als möglicherweise tatsächlich realisierbar angesehen.