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Landgericht Rostock Urteil vom 22.04.2025 – 6 HK O 85/24, 6 HKO 85/24

ECLI:DE:LGROSTO:2025:0422.6HK.O85.24.00

Orientierungssatz

1. Die fehlende Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit bei Getränken bzw. Lebensmitteln verstößt gegen § 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 und 4 UWG.(Rn.20)

2. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV muss der für vorverpackte Lebensmittel im Internet Werbende die Pflichtinformationen über Lebensmittel gemäß Art. 9 LMIV mit Ausnahme der Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums vor dem Abschluss des Kaufvertrags angeben.(Rn.21)

3. Beim Vertrieb eines Getränks in einer Einwegverpackung ohne Pfanderhebung muss der Verbraucher über eine Rückgabemöglichkeit zur Wiederverwendung informiert werden.(Rn.22)

4. Beim Vertrieb von Textilien im Internet muss der Verbraucher über die Textilfaserzusammensetzung informiert werden.(Rn.23)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher im Fernabsatz

1. für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,

2. vorverpackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers vor Vertragsschluss anzugeben,

3. bei Vertrieb pfandpflichtiger Getränke in Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter kein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 € einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben,

wenn dies jeweils geschieht wie für das Produkt „SIMSON-Prosecco“ aus der Werbung gem. Anlage K 4 ersichtlich;

4. Textilerzeugnisse auf dem Markt bereitzustellen, ohne zugleich auch über die Textilfaserzusammensetzung zu informieren, wenn dies geschieht wie für das Erzeugnis „basecap-schwarz-mit-simson-schriftzug-auf-der-rueckseite-simsonliebe“ aus der Werbung gem. Anlage K 5 ersichtlich.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2024 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein (AG Charlottenburg - Nz 5155), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Der Kläger ist seit dem 15. November 2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Dem Kläger gehören Gewerbetreibende an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertreiben (Anlage K 2).

2

Die Beklagte wirbt in ihrem im Internet unter der Domain 2radbude.de und dem Pfad https://2radbude.de/zubehoer/fanartikel/verschiedene/11304/vpe24-simson prosecco-200ml-slimline-do-se-perlwein-mit-kohlensaeure-10-5-vol.-alkohol für das Lebensmittel „VPE24 - SIMSON-Prosecco- 200ml Slimline Dose - Perlwein mit Kohlensäure - 10,5% vol. Alkohol“. Desgleichen wirbt sie unter dem Pfad https://2radbude.de/zubehoer/fan-artikel/verschiedene/11636/basecap-schwarz-mit-simson-schriftzug-auf-der-rueckseite-simsonliebe für das Produkt „Basecap, schwarz mit SIMSON Schriftzug auf der Rückseite: simsonliebe“.

3

Die Beklagte unterlässt Angaben zum Grundpreis je Mengeneinheit sowie Angaben zum Namen oder der Firma und der Anschrift des Lebensmittelunternehmers. Für das pfandpflichtige Getränk erhebt sie zudem keinen Pfand. Die Beklagte informiert den Verbraucher nicht über eine Rückgabemöglichkeit zur Wiederverwendung und hat ein System hierfür auch nicht installiert. Die Beklagte bot den Verbrauchern in ihrem Onlineshop das aus der streitgegenständlichen Werbung ersichtliche Produkt „basecap-schwarz-mit-simson-schriftzug-auf-der-rueckseite-simsonliebe“ an. Der Verbraucher erhält weder auf der Produktdetailseite noch im weiteren Bestellvorgang bis hin zum Abschluss des Verkaufs eine Information, aus welchem Material das Textilerzeugnisse hergestellt wurde.

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Hierwegen mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 25. September 2024 (Anlage K 6) unter Fristsetzung zur Übermittlung einer Unterlassungserklärung und Zahlung der ebenfalls streitgegenständlichen Kosten der Abmahnung zum 8. Oktober 2024 ab. Die Beklagte reagierte hierauf indem sie dem Kläger mitteilte, dass der vom Kläger genannte Artikel soeben gelöscht worden sei (Anlage K 7). Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

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Der Kläger beantragt,

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I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher im Fernabsatz

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1. für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,

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2. vorverpackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers vor Vertragsschluss anzugeben,

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3. bei Vertrieb pfandpflichtiger Getränke in Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter kein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 € einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben,

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wenn dies jeweils geschieht wie für das Produkt „SIMSON-Prosecco“ aus der Werbung gem. Anlage K 4 ersichtlich;

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4. Textilerzeugnisse auf dem Markt bereitzustellen, ohne zugleich auch über die Textilfaserzusammensetzung zu informieren, wenn dies geschieht wie für das Erzeugnis „basecap-schwarz-mit-simson-schriftzug-auf-der-rueckseite-simsonliebe“ aus der Werbung gem. Anlage K 5 ersichtlich.

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II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2024 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verneint die Aktivlegitimation des Klägers und ist der Auffassung, die Anträge genügten nicht dem Bestimmtheitsgebot. Im Übrigen seien die gerügten Verstöße wegen der besonderen Konstellation (bloße Werbeprodukte für den eigentlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin) unerheblich. Kunden sei im Übrigen die Materialzusammensetzung der Kopfbedeckung egal. Vorgerichtliche Kosten seien zu hoch angesetzt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG. Nicht nur mit den von ihr vertriebenen Hauptprodukten sondern auch mit ihren Werbeartikeln setzt sich die Beklagte in ein Wettbewerbsverhältnis zur Konkurrenz, hinsichtlich letztgenannter Produkte - worauf es hier allein ankommt - zu den Mitgliedern des Klägers, die Textilprodukte wie das beworbene Basecap und den beworbenen Prosecco anbieten. Ein Wettbewerbsverhältnis wird in der Regel durch die Zugehörigkeit zur selben Branche (z.B. Unterhaltungselektronik) oder zumindest zu angrenzenden Branchen begründet (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 343, 344). Wird die Werbung für ein konkretes Produkt beanstandet, ist daher grundsätzlich nicht das Gesamtsortiment maßgeblich. Vielmehr ist grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (BGH, GRUR 2006, 778, Tz 19 – Sammelmitgliedschaft IV; BGH GRUR 2007, 610, Tz 17 – Sammelmitgliedschaft V; BGH GRUR 2007, 809 Rn 14 – Krankenhauswerbung). Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Mittbewerber gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, die mit der beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind, mit den Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb steht (BGH GRUR 2007, 809 Rn 14 – Krankenhauswerbung). Darauf, dass die Beklagte als Einzelunternehmer einen Ersatzteilshop für Zweikrafträder, insbesondere für Simson und MZ-Zweiräder betreibt, kommt es daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an.

18

Entgegen der Auffassung der Beklagten, ist der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsbegehr auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 ZPO. Entgegen der insoweit geäußerten Auffassung ist eindeutig erkennbar, was der Beklagten untersagt werden soll. Denn aus der Klageschrift ergibt sich, dass sich das Unterlassungsbegehren des Klägers auf die konkreten Verletzungshandlungen, wie mit der Anlage K4 dokumentiert, unter Einschluss im Kern gleicher Verletzungshandlungen beschränkt.

19

Die gerügten Verstöße sind letztlich unstreitig, die Einwendungen der Beklagten unerheblich.

20

Der Anspruch zu Ziffer I.1 erweist sich als begründet, weil die Beklagte zwar ausdrücklich die Preise und die Gebindegröße des von ihr angebotenen Getränkes angibt, es aber an der gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 PAngV vorgeschriebenen Grundpreisangabe je Mengeneinheit mangelt. Indem die Beklagte diese Pflichtangabe auslässt, erschwert sie es dem Verbraucher, die von ihr vertriebenen Waren in ihrer Preiswürdigkeit mit Waren anderer Anbieter zu vergleichen. Hierdurch verstößt sie gegen § 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 und 4 UWG. Soweit die Beklagte meint, dass Getränke nicht nach Volumen, sondern nach Stückzahl gehandelt werden, ist das Gegenteil der Fall. Davon geht offensichtlich auch die Beklagte selbst aus. Ansonsten macht ihr Hinweis auf die Füllmenge, die auf dem beworbenen Produkt auch angegeben sein muss, keinen Sinn.

21

Der Antrag zu Ziffer I. 2. erweist sich aufgrund der monierten Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Art. 14, 9 VO (EU) Nr. 1169/11 (LMIV) als begründet. Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV muss der für vorverpackte Lebensmittel im Internet Werbende die Pflichtinformationen über Lebensmittel gemäß Art. 9 LMIV mit Ausnahme der Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums vor dem Abschluss des Kaufvertrages angeben. Pflichtangaben sind gemäß Art. 9 Abs. 1 LMIV die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten, die Nettofüllmenge des Lebensmittels und gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Verwendung, der Name oder die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden und eine Nährwertdeklaration. Diese Angaben müssen gemäß Art. 9 LMIV vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein. Damit soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, sich entsprechend über die jeweiligen Produkte informieren zu können. Hier bietet die Beklagte das von ihr vertriebene Lebensmittel „SIMSON-Prosecco“ unter Einsatz von Fernkommunikationstechniken unter Auslassung der Angaben zum Namen oder der Firma und der Anschrift des Lebensmittelunternehmers an. Im Angebot der Beklagten fehlen daher die nach Art. 14, 9 lit. h LMIV vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Angaben. Mit dem Fehlen der Erteilung dieser Informationen liegen Verstöße gem. § 3a UWG i.V.m. Art 9, 14 LMIV und §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG vor.

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Die Beklagte verstößt mit ihrer Werbung für das Produkt „Simson Prosecco 200ml Slimline Dose – Perlwein mit Kohlensäure“ zudem gegen § 31 Abs. 1 VerpackG. Die Beklagte bewirbt und vertreibt das Getränk in einer Einwegverpackung, ohne dafür Pfand gemäß § 31 VerpackG zu erheben. Auch die Anforderungen an ein Mehrwegsystem werden nicht erfüllt. Die Beklagte informiert den Verbraucher nicht über eine Rückgabemöglichkeit zur Wiederverwendung und hat offenbar ein System hierfür auch nicht installiert. Sie verhält sich daher auch insoweit wettbewerbswidrig. Dem Kläger steht daher der Unterlassungsanspruch auf Grundlage der §§ 8, 3a UWG i.V.m. § 31 Abs. 1 VerpackG zu.

23

Die Werbung zu Ziffer I. 4. erweist sich ebenfalls als wettbewerbswidrig wegen Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKVO) i.V.m. §§ 3, 4 TextilkennzG. Die Beklagte bot den Verbrauchern im Fernabsatz in ihrem Onlineshop das aus der streitgegenständlichen Werbung ersichtliche Produkt „basecap-schwarz-mit-simson-schriftzug-auf-der-rueckseite-simsonliebe“ an. Der Verbraucher erhält aber weder auf der Produktdetailseite noch im weiteren Bestellvorgang bis hin zum Abschluss des Verkaufs eine Information, aus welchem Material das Textilerzeugnisse hergestellt wurde. Als Händlerin, welche Textilprodukte anbietet, ist die Beklagte jedoch verpflichtet, den Verbraucher über die Textilfaserzusammensetzung des Textilerzeugnisses zu informieren, Art. 15 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKVO) i.V.m. §§ 3, 4 TextilkennzG. Zudem ist der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312j Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher unter anderen die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, und somit die wesentlichen Eigenschaften der Ware, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Bei dem Material des Produktes handelt es sich um eine wesentliche Eigenschaft der Ware im Sinne des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Auch diesen Anforderungen genügt die Werbung nicht. Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.

24

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt die Angabe der Textilfaserzusammensetzung nicht im Belieben des Herstellers und auch nicht des Verbrauchers. Der Gesetzgeber hat die Angabe der Textilfaserzusammensetzung vorgeschrieben und keine Ausnahmen vorgesehen (vgl. dazu auch LG Rostock, Urt. v. 07.01.2025 - 6 HK O 28/24 - nicht rechtskräftig). Insofern kommt es auf den (aus Sicht der Kammer im Übrigen auch in der Sache fragwürdigen und unsubstantiierten) Hinweis der Beklagten zur Gleichgültigkeit des Verbrauchers gegenüber Textilqualitäten nicht an.

25

Dem Kläger steht gemäß § 13 Abs. 3 UWG gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Diese Kosten können durch eine Pauschale beziffert werden. Der Kläger hat zur Höhe der abmahnbedingten Anteile an den Gesamtkosten der klägerischen Tätigkeit detailliert vorgetragen, ohne dass die Beklagte darauf substantiiert erwidert hätte.

26

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 GKG, § 3 ZPO und berücksichtigt die Anträge zu Ziff. I.1. und 2. mit jeweils 10.000 € und die Anträge zu 3. und 4 mit je 5000 € entsprechend den von Klägerseite geäußerten Vorstellungen. Überlegungen der Beklagtenseite oder sonstige Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen - niedrigeren - Wertfestsetzung geben könnten, sind nicht ersichtlich.