Rechtsprechung / Landgericht Rottweil
Landgericht Rottweil Beschluss vom 14.09.2005 – 1 T 156/05
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Vollstreckungsgericht-Freudenstadt vom 15.08.2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 1172,27 Euro.
Gründe
I.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Gläubigerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines klarstellenden Beschlusses.
Das Amtsgericht Freudenstadt hat dem Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im beantragten Umfange stattgegeben. Dieser ist damit mit der Bestimmung wirksam geworden, dass sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850 c Abs 3 ZPO (in der Fassung des siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.2001 BGBL Teil 1, S 3638) ergebe.
Durch diesen Bezug auf die Fassung des siebten Gesetzes wird eine Festschreibung vorgenommen; richtigerweise hätte angeordnet werden müssen, dass die jeweils gültige Tabelle zu § 850 c ZPO Anwendung finden sollte.
Das Beschwerdegericht hält sich nun nicht für berechtigt, diese Bestimmung abzuändern. Weder die Gläubigerin noch der Schuldner haben bisher die Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses selber angegriffen.
Solange aber diese Anordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthalten ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die von der Gläubigerin beantragte Klarstellung.
III.
Die Beschwerde wird deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen.