Rechtsprechung / Landgericht Saarbrücken
Landgericht Saarbrücken Beschluss vom 26.11.2007 – 5 T 395/07
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Saarländisches Grundbuchamt (Gz.: Stenn-2875-3-) wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 07.11.2006 an das Saarländische Grundbuchamt zurückverwiesen.
Gründe
A.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind zu je ½ Miteigentümer des im Grundbuch von … des Amtsgerichts Ottweiler Blatt … eingetragenen Wohnungseigentums.
Die Beteiligte zu 3) ist eine Arbeitsgemeinschaft, die gemäß § 44 b SGB II durch öffentlich-rechtlichen Vertrag von der Agentur für Arbeit … und dem Landkreis … errichtet worden ist.
Die Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: „ARGE“ genannt) führt den Namen Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit … und des Landkreises … (ARGE …).
Die Beteiligte zu 3) hat der Beteiligten zu 1) zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) ein Darlehen über 25.000,-- Euro gewährt.
Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches hat die Beteiligte zu 1) mit Zustimmung des Beteiligten zu 2) der Beteiligten zu 3) eine Grundschuld in Höhe von 25.000,-- Euro zu Lasten ihres ½-Miteigentumsanteils an dem vorgenannten Wohnungseigentum durch notariell beurkundete Erklärung vom 06.11.2006 (UR.NR. .../2006 des Notars …, …) bestellt. Gleichzeitig haben die Beteiligten die Eintragung dieser Grundschuld im Grundbuch bewilligt.
Die Beteiligten haben durch Schreiben ihres verfahrensbevollmächtigten Notars vom 07.11.2006 die Eintragung der Grundschuld nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Grundbuch beantragt.
Das Amtsgericht Saarbrücken –Saarländisches Grundbuchamt – hat den Eintragungsantrag durch Beschluss vom 19.07.2007 zurückgewiesen.
Es hat ausgeführt, die Beteiligte zu 3) besitze keine eigenständige Rechtsfähigkeit, sie könne allenfalls als Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen werden. Hiernach seien die einzelnen Gesellschafter nach § 47 GBO „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Namen ARGE …“ als Berechtigte einzutragen. Eintragungsfähig seien auch die Agentur für Arbeit oder der Landkreis …. Durch die Eintragung der Grundschuld für die „ARGE …“ selbst würde das Grundbuch wegen des Fehlens einer rechtlichen Eigenständigkeit unrichtig gemacht.
Dagegen haben die Antragsteller durch Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29.07.2007 Beschwerde eingelegt.
Sie sind der Auffassung, die ARGE … sei rechtsfähig.
Zu ihren Aufgaben gehöre auch die Darlehensvergabe. Es sei nicht einsehbar, weshalb sie zwar Schuldner des Darlehensgewährungsanspruchs und Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs, nicht aber Inhaberin entsprechender Sicherungsrechte sein könne.
Das Saarländische Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
B.
I.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Saarländische Grundbuchamt zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag unter Berücksichtigung der in diesem Beschluss vertretenen Rechtsauffassung der Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken.
II.
Die ARGE … ist zumindest teilrechtsfähig und sie kann als Inhaberin einer Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden.
1. Rechtsgrundlage für die Errichtung der ARGE ist § 44 b SGB II, wonach die jeweils zuständige Agentur für Arbeit und die zuständige kommunale Gebietskörperschaft durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften errichten.
Zur Rechtsform dieser Arbeitsgemeinschaften trifft § 44 b SGB II keine ausdrückliche Aussage. Es ist lediglich bestimmt, dass die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft von einem Geschäftsführer geführt werden, der die Arbeitsgemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich vertritt (§ 44 b Abs. 2 S. 1, 2 SGB II) und dass die Arbeitsgemeinschaft berechtigt ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44 b Abs. 3 S. 3 SGB II).
2. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben für die Organisation der Arbeitsgemeinschaft und aus den ihnen übertragenen Aufgaben ist zu schließen, dass den Arbeitsgemeinschaften durch staatlichen Hoheitsakt, durch die gesetzliche Regelung des § 44 b SGB II, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Teilrechtsfähigkeit zuerkannt worden ist (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, NZS 2006, 441, zitiert nach juris, Rdnr. 19; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.05.2006 – Az.: L 3B 273/05 AS –ER, zitiert nach juris, Rdnr. 31).
3. Da sich die Agentur für Arbeit … und der Landkreis … für die Errichtung der Arbeitsgemeinschaft durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag entschieden haben, handelt es sich bei der ARGE … nicht um eine privatrechtliche Organisation, also – entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes – nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine öffentlich-rechtliche Organisation.
Da die Organisationsform für die Eintragung im Grundbuch ohne Bedeutung ist, kann es offen bleiben, ob von einer Anstalt, einer Körperschaft, einer Gesellschaft oder von einer öffentlich-rechtlichen Organisation sui generis auszugehen ist.
4. Die ARGE … hat der Beteiligten zu 1) ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt und somit Aufgaben erfüllt, die ihr durch §§ 44 b Abs. 3, 23 SGB II übertragen sind. Im Rahmen der Erfüllung dieser gesetzlich übertragenen Aufgaben ist die Arbeitsgemeinschaft als teilrechtsfähig anzusehen. Die Teilrechtsfähigkeit erstreckt sich auch auf die mit der Darlehensvergabe in unmittelbarem Zusammenhang stehende Bestellung der Sicherheit, der streitgegenständlichen Grundschuld.
5. Die ARGE kann unter ihrem Namen „Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit … und des Landkreises … (ARGE …)“ als Inhaberin der Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden. Ihre Grundbuchfähigkeit ist eine notwendige Folge ihrer Rechtsfähigkeit.
Bedenken gegen die Grundbuchfähigkeit bestehen – entgegen der Auffassung des angefochtenen Beschlusses – nicht aus den Grundsätzen für die grundbuchrechtliche Behandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei der durch öffentlich-rechtlichen Vertrag errichten Arbeitsgemeinschaft nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt.
Abgesehen davon wird seit der Anerkennung der Partei- und Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2001, 1056) in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die BGB-Gesellschaft könne als solche im Grundbuch eingetragen werden (vgl. OLG Stuttgart, Rechtspfleger 2007, = DB 2007, 334, zitiert nach juris, Rdnr. 23 ff; anderer Ansicht: BayObLG, NJW-RR 2005, 43; OLG Celle, NJW 2006, 2194). Von dieser Ansicht ist der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung nicht abgerückt (vgl. BGH, NZG 2007, 623, zitiert nach juris, Rdnr. 15).
6. Der in der angefochtenen Entscheidung angesprochene § 47 GBO steht der Eintragung der Arbeitsgemeinschaft als Inhaber der Grundschuld nicht entgegen, da die Grundschuld als Recht der Arbeitsgemeinschaft und nicht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden soll.
Da die ARGE mit „Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit … und des Landkreises … (ARGE …)“ einen eigenen unterscheidungsfähigen Namen führt (vgl. dazu OLG Stuttgart, a.a.O., juris, Rdnr. 27), kann sie unter diesem Namen in dem Grundbuch eingetragen werden.
III.
Bei der erneuten Prüfung des Eintragungsantrags wird das Grundbuchamt Gelegenheit haben, sich den Vertrag zur Errichtung der ARGE in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form (§ 29 GBO) vorlegen zu lassen.