Rechtsprechung / Landgericht Saarbrücken

Landgericht Saarbrücken Beschluss vom 02.09.2008 – 5 T 293/08

Tenor

1. Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.04.2008 – 108 M 967/08 – wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den am 16.10.2007 erteilten Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin zur Durchführung eines Verfahrens nach § 903 ZPO gegen den Schuldner auszuführen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Das Verfahren betrifft die Verpflichtung des Schuldners zur wiederholten eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO.

Der Gläubigerin steht gegen den Schuldner eine titulierte Forderung (Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Neunkirchen, Az.: 3 B 2329/98, vom 17.03.1999) in Höhe von 20.911,50 EUR nebst Zinsen zu, deren Zwangsvollstreckung bislang erfolglos war.

Der Schuldner hat auf Antrag eines anderen Gläubigers am 14.11.2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben (Amtsgericht Saarbrücken, Az.: 67 M 1237/05) und dabei erklärt, er sei selbständig, handele mit Brennholz und habe monatliche Nettoeinnahmen in Höhe von ca. 800,00 EUR. Zurzeit lägen keine Aufträge vor und er habe keine Außenstände.

Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher … am 16.10.2007 beauftragt, dem Schuldner noch einmal die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

Der Gerichtsvollzieher hat die Ausführung dieses Auftrags abgelehnt und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 903 ZPO seien nicht erfüllt.

Daraufhin hat die Gläubigerin beim Amtsgericht Saarbrücken im Wege der Erinnerung gemäß § 766 ZPO beantragt,

den zuständigen Gerichtsvollzieher anzuweisen, den am 16.10.2007 erteilten Zwangsvollstreckungsauftrag zur Durchführung des Verfahrens nach § 903 ZPO auszuführen.

Die Gläubigerin ist der Auffassung, im Hinblick auf die seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verstrichene Zeit sei davon auszugehen, dass der Schuldner neues Vermögen im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit erworben habe.

Sei dies nicht der Fall, sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Schuldner seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe.

Das Amtsgericht hat mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss vom 17.04.2008 die Erinnerung zurückgewiesen und ausgeführt, die Gläubigerin könne nicht die nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO, sondern lediglich die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses vom 14.11.2005 verlangen.

Allein der Hinweis der Gläubigerin, der Schuldner müsse seit Abgabe der letzten eidesstattlichen Versicherung im November 2005 im Rahmen seines Gewerbebetriebes neues Vermögen (Forderungen) erworben haben, rechtfertige es nicht, den Schuldner entgegen der Schuldnerschutzvorschrift des § 903 ZPO bereits vor Ablauf der 3 Jahre zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten.

Auch nach der Lebenserfahrung könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Schuldner mit seinem Gewerbebetrieb Forderungen in pfändbarer Höhe erwirtschaftet habe.

Allerdings seien die Angaben des Schuldners in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14.11.2005 unvollständig.

Die pauschale Angabe eines monatlichen Durchschnittseinkommens genüge nicht. Der Schuldner müsse vielmehr mindestens Angaben machen zu Art und Umfang des jeweiligen Geschäfts, zur Höhe des jeweiligen Entgeltes sowie zu Namen und Anschrift des jeweiligen Auftraggebers.

Gegen diesen am 25.04.2008 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am 09.05.2008 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag weiterverfolgt.

Die Gläubigern ist der Auffassung, nach der Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass ein selbständig Tätiger in einem Zeitraum von mehr als 2 ½ Jahren aus dem Handel mit Brennmaterialien pfändbares Vermögen erworben habe.

Die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses vom 14.11.2005 ermögliche ihr mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die Realisierung ihres Anspruchs. Die Nachbesserung betreffe ausschließlich die Vermögensverhältnisse des Schuldners zum 14.11.2005 und nicht seine aktuellen Vermögensverhältnisse.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

B.

I.

Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist begründet und führt unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken zu der beantragten Anweisung des zuständigen Gerichtsvollziehers.

Der Gläubigerin kann das Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass der Schuldner – worauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat – zur Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14.11.2005 verpflichtet ist.

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass das Recht, die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung zu verlangen, nicht nur dem Gläubiger zusteht, der damals die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt hat, sondern auch jedem anderen Gläubiger (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 903 ZPO, Rdnr. 14 mwN.)

Allerdings besteht der Zweck der in §§ 807, 899 ff. ZPO geregelten eidesstattlichen Versicherung darin, dem Gläubiger die Kenntnis von pfändbaren Vermögensgegenständen des Schuldners zu verschaffen (vgl. BGH NJW 2004, 2979, zitiert nach Juris, Rdnr. 11 m. w. N.). Dieses Ziel vermag die Gläubigerin durch die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 14.11.2005 mit hoher Wahrscheinlichkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erreichen. Es trifft zwar zu, dass der Schuldner bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung umfassende Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenslage machen und insbesondere angeben muss, für welche Personen er welche Tätigkeiten ausgeführt hat und für welches Entgelt er in den vergangenen Monaten tätig geworden ist (vgl. LG Saarbrücken, DGVZ 1998, 77; OLG Köln, Juristisches Büro 1994, 408), allerdings haben sich diese ergänzenden Angaben des Schuldners auf die damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 14.11.2005 und nicht auf die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Nachbesserung zu beziehen. Das Nachbesserungs- und Ergänzungsverfahren ist lediglich die Fortsetzung des alten, nicht gesetzesmäßig verlaufenen Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Durch die Nachbesserung ist der Schuldner nur zur Ergänzung und Klarstellung des bereits eingereichten Vermögensverzeichnisses und zur Versicherung seiner ergänzenden Angaben verpflichtet (vgl. OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1975, 452; OLG Köln, Rechtspfleger 1975, 180; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 903 ZPO, Rdnr. 15), nicht aber zur nochmaligen Errichtung und Versicherung eines neuen Vermögensverzeichnisses. Andernfalls wäre der Unterschied zwischen der bloßen Nachbesserung einerseits und der wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO andererseits vollständig verwischt.

Es versteht sich von selbst, dass die Details der Geschäftsbeziehungen des Schuldners zum Zeitpunkt der eidesstattlichen Versicherung vom 14.11.2005 der Gläubigerin nach Ablauf von nunmehr fast 3 Jahren kaum noch die erfolgsversprechende Möglichkeit der Realisierung ihrer Forderungen geben würde.

Ein erfolgsversprechender Zugriff auf das Vermögen des Schuldners besteht allenfalls dann, wenn der Schuldner in einer wiederholten eidesstattlichen Versicherung Angaben zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen macht.

II.

Die Voraussetzungen des § 903 ZPO für die Verpflichtung des Schuldners zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind vorliegend erfüllt.

Nach § 903 S. 1 ZPO ist ein Schuldner in den ersten 3 Jahren nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Der Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellt die Rechtsprechung die Fälle gleich, in denen der Gläubiger daran interessiert ist, die neue Erwerbsquelle des Schuldners in Erfahrung zu bringen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, DGVZ 1992, 27).

Soweit der Gläubiger über die gesetzlich genannten Ausnahmefälle hinaus die vorzeitige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begehrt, muss er die Voraussetzungen, die einen vergleichbaren Rückschluss zulassen, genau wie bei den gesetzlich normierten Ausnahmen glaubhaft machen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen des § 903 ZPO nicht überspannt werden, um dem Gläubiger, dem es gerade an Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners mangelt, den Zugriff auf verwertbares Vermögen des Schuldners nicht unzumutbar zu erschweren. Der Schuldner hat im Widerspruchsverfahren nach § 900 Abs. 4 ZPO die Möglichkeit, die Annahme zu entkräften, er habe inzwischen pfändbares Vermögen erworben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Schuldner immer schon dann vor Ablauf der 3-jährigen Schutzfrist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, wenn der Gläubiger nur die bloße Vermutung äußert, der Schuldner habe inzwischen neues Vermögen oder Einkommen erworben. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 903 S. 1 ZPO grundsätzlich um eine Schuldnerschutzvorschrift handelt, die lediglich zwei Ausnahmetatbestände enthält. Eine Verpflichtung zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf der 3-Jahresfrist ist daher in der Regel nur im Falle der Darlegung und Glaubhaftmachung konkreter Umstände gerechtfertigt, die den Schluss auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Gesamtlage des Schuldners zulassen. Dabei kann auch der – von Amts wegen zu berücksichtigenden – allgemeinen Lebenserfahrung Bedeutung zukommen. Diese muss sich allerdings auch darauf erstrecken, dass es nahe liegt, dass der Vermögenserwerb eine Größenordnung erreicht hat, die einen erfolgreichen Pfändungszugriff wahrscheinlich erscheinen lässt. Von maßgeblicher Bedeutung sind dabei die jeweiligen Einzelfallumstände (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1007, zitiert nach Jurist, Rdnr. 6).

Für die Glaubhaftmachung eines nachträglichen Vermögenserwerbs als Voraussetzung für eine wiederholte eidesstattliche Versicherung innerhalb der 3-Jahresfrist reicht der Hinweis nicht aus, der Schuldner habe seine Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender fortgesetzt. Es ist vielmehr erforderlich, dass ein konkreter Vermögenserwerb des Schuldners glaubhaft gemacht wird (vgl. OLG Frankfurt, Juristisches Büro 2002, 442; OLG Stuttgart, Juristisches Büro 2001, 434; AG Ludwigsburg, DGVZ 2003, 28).

Der in der Rechtsprechung (vgl. LG Heilbronn, Juristisches Büro 2000, 54) vertretenen Auffassung, bei Selbständigen könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung nach Ablauf einer Mindestfrist von 6 Monaten vermutet werden, dass ein neuer Vermögenserwerb stattgefunden hat, vermag sich die erkennende Kammer nicht anzuschließen. Eine derartige Pauschalierung würde im Ergebnis dazu führen, Selbständige weitgehend von dem Schutzbereich des § 903 ZPO auszunehmen (vgl. OLG Stuttgart, Juristisches Büro 2001, 434, zitiert nach Juris, Rdnr. 7; OLG Bamberg, Juristisches Büro 1988, 1422; Zöller/Stöber, § 903 ZPO, Rdnr. 8).

Auch bei Selbständigen kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ausreichende Anhaltspunkte für einen Vermögenserwerb einer Größenordnung vorliegen, die einen erfolgreichen Pfändungszugriff wahrscheinlich erscheinen lässt, auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. OLG Stuttgart, aaO., Rdnr. 11).

Die Glaubhaftmachung des Gläubigers muss sich jedoch nicht darauf erstrecken, dass der Schuldner tatsächlich ausreichendes Vermögen hinzuerworben hat, es reicht vielmehr aus, wenn Umstände glaubhaft gemacht sind, die einen solchen Vermögenserwerb nach der Lebenserfahrung ausreichend wahrscheinlich machen (vgl. OLG Karlsruhe, DGVZ 1992, 27; Zöller/Stöber, § 903 ZPO, Rdnr. 9 m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Gläubigerin gerecht.

Der Schuldner hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14.11.2005 angegeben, er sei selbständig und handele mit Brennholz. Es besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass dieses von dem Schuldner betriebene Gewerbe aufgrund der Marktentwicklung zwischenzeitlich zu einem erhöhten Einkommen des Schuldners geführt hat. Im Zuge des weltweiten erhöhten Energiebedarfs und im Hinblick auf die Rohstoffverknappung sind in den letzten Jahren die Verkaufspreise für Brennholz bedeutend angestiegen. In der einschlägigen Literatur (vgl. die Leitlinie für die Vermarktung von Holz zu bioenergetischen Zwecken im Landesbetrieb Hessen-Forst, Rohstoffpotentiale, Rahmenbedingungen, Märkte und Strategien – www.nw-fva.de ) wird von Preissprüngen des Buchenbrennholzes von einem Nettopreis pro Raummeter in Höhe von 23,91 EUR im Jahre 2005 auf 49,00 EUR im Jahre 2007 berichtet. Im Hinblick auf diese Preisentwicklung erscheint es unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass der Schuldner durch den Verkauf mit Brennholz Einkommen in einer Größenordnung erzielt hat, die einen erfolgreichen Pfändungszugriff der Gläubigerin erwarten lässt.

Es kommt hinzu, dass der Schuldner, dem in dem Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, nicht geltend gemacht hat, dass sich seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich nicht gebessert haben.

Unter Berücksichtigung der veränderten Umstände ist der Schuldner zur vorzeitigen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde entsprechend § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG mit 1.500,00 EUR bewertet.

Die Rechtsbeschwerde – hierfür wäre der Bundesgerichtshof zuständig – wird nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (vgl. § 574 Abs. 3, 2 ZPO).