Rechtsprechung / Landgericht Saarbrücken
Landgericht Saarbrücken Beschluss vom 09.10.2008 – 5 T 468/08
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Abschiebehaft durch den Beschluss des Amtsgerichts Lebach vom 12.09.2008 – Az. 5 XIV 1957 B – rechtswidrig war.
2. Dem Saarland werden die Auslagen des Betroffenen sowohl in dem erstinstanzlichen Verfahren als auch in dem Beschwerdeverfahren auferlegt, soweit sie zur zweckentsprechenden Aktenverfolgung notwendig waren.
Gründe
A.
Das Landesverwaltungsamt des Saarlandes als zuständige zentrale Ausländerbehörde hat durch Schreiben vom 12.09.2008 bei dem Amtsgericht Lebach beantragt, gegen den Betroffenen die Abschiebehaft für die Dauer von zwei Wochen anzuordnen.
Der Betroffene ist am 01.12.2007 von Griechenland aus nach Deutschland eingereist und hat am 13.12.2007 einen Asylantrag gestellt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat am 28.01.2008 ein Übernahmeersuchen an Griechenland gerichtet. Die griechischen Behörden haben dieses Ersuchen zunächst nicht beantwortet.
Durch Schreiben vom 02.05.2008 (vgl. Bl. 31 d. A.) hat sich Griechenland bereit erklärt, den Betroffenen aufzunehmen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat durch Bescheid vom 17.04.2008 festgestellt, der Asylantrag des Betroffenen vom 13.12.2007 sei unzulässig, weil Griechenland für die Bearbeitung des Asylantrages gem. Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO zuständig sei.
Gleichzeitig hat das Bundesamt in diesem Bescheid die Abschiebung des Betroffenen nach Griechenland angeordnet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 17.04.2008 ist dem Betroffenen am 18.09.2008 zugestellt worden.
Auf den Antrag der zentralen Ausländerbehörde hat das Amtsgericht Lebach nach vorheriger persönlicher Anhörung des Betroffenen durch den angefochtenen Beschluss vom 12.09.2008 angeordnet, dass der Betroffene bis vorerst 25.09.2008 in Abschiebehaft zu nehmen ist.
Das Amtsgericht hat die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet.
Der Betroffene ist am 18.09.2008 aus der Haft heraus nach Griechenland abgeschoben worden.
Durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.09.2008 hat der Betroffene gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lebach vom 12.09.2008 sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt,
festzustellen, dass die Anordnung von Abschiebehaft rechtswidrig war.
Der Betroffene weist daraufhin, dass ihm der Bescheid des Bundesamtes vom 17.04.2008 erst am 18.09.2008 zugestellt worden ist.
Er ist der Auffassung, seine Ausreisepflicht sei erst mit der Zustellung des Bescheids des Bundesamtes entstanden.
Die Anordnung der Abschiebehaft sei auch unverhältnismäßig gewesen, da man ihm die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise nach Griechenland habe geben müssen.
Die zentrale Ausländerbehörde verteidigt den angefochtenen Beschluss und weist darauf hin, in dem Haftantrag vom 12.09.2008 sei auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.04.2008 Bezug genommen worden und dieser Bescheid habe dem Haftantrag beigelegen.
Der Betroffene sei aufgrund des Bescheides vom 17.04.2008 vollziehbar ausreisepflichtig gewesen, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebehaft erfüllt gewesen seien.
B.
I.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 106 Abs 2 S. 1 AufenthG, 3 S. 3, 7 FEVG, 19, 20, 22 FGG zulässig.
Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerde erst nach der Haftentlassung und der Abschiebung des Betroffenen nach Griechenland eingelegt worden ist.
Da jede Freiheitsentziehung in schwerwiegender Weise in das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) eingreift, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG ein umfassendes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung auch dann, wenn diese Freiheitsentziehung bereits beendet ist (vgl. BVerfG NJW 2002, 2456; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 28.06.2007, Az. LV 2/07 – zitiert nach juris).
Da jede Inhaftierung eine diskriminierende Wirkung entfaltet, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im Sinne eines Rehabilitierungsinteresses grundsätzlich auch nach der Erledigung der Freiheitsentziehung. Im Bereich der Abschiebungshaft besteht dieses Rechtsschutzinteresse trotz prozessualer Überholung jedenfalls bei einer Haftanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung oder zur Vorbereitung der Ausweisung (vgl. BVerfG a. a. O.; BayObLG InfAuslR 2001, 445).
II.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung.
1. Das Amtsgericht hat die Haftanordnung in dem angefochtenen Beschluss vom 12.09.2008 auf § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG gestützt.
Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift haben im vorliegenden Fall deshalb nicht vorgelegen, weil der Betroffene zum Zeitpunkt der Haftanordnung am 12.09.2008 nicht ausreisepflichtig gewesen ist.
2. Der Betroffene hatte nach seiner Einreise nach Deutschland am 01.12.2007 am 13.12.2007 einen Asylantrag gestellt.
Auch wenn man berücksichtigt, dass der Betroffene aus Griechenland, also einem sicheren Drittstatt im Sinne des § 26 a Asylverfahrensgesetz nach Deutschland eingereist war, mit der Folge, dass Griechenland gemäß Art 10 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) für die Entscheidung über die Asylgewährung zuständig war, hat der Betroffene durch diesen in Deutschland gestellten Asylantrag gemäß § 55 Abs. 1 S. 3 Asylverfahrensgesetz eine Aufenthaltsgestattung erlangt, die bis zu ihrem Erlöschen der Abschiebung des Betroffenen und damit auch der Anordnung von Abschiebehaft entgegen stand.
Diese Aufenthaltsgestattung ist gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 5 Asylverfahrensgesetz nicht bereits mit dem Erlass des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.04.2008, sondern erst mit der Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung nach § 34 a Asylverfahrensgesetz erloschen.
Nach § 34 a Abs. 1 Asylverfahrensgesetz ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an – ohne dass es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf – sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
3. Diese Anordnung der Abschiebung durch das Bundesamt wird jedoch gemäß § 31 Abs. 1 S. 4 Asylverfahrensgesetz erst wirksam, wenn die Entscheidung sowohl über den Asylantrag als auch hinsichtlich der Abschiebungsanordnung dem Ausländer selbst zugestellt worden ist (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 02.09.2004 – Az. 15 W 83/04, zitiert nach Juris, Rn. 4 – OLGR Hamm 2005, 75).
Da die Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 17.04.2008 an den Betroffenen erst am 18.09.2008 – dem Tag der Haftentlassung – erfolgt ist, war die Anordnung, die Abschiebungshaft von Anfang an bis zu dem Tag der Haftentlassung rechtswidrig.
4. Ob – wie der Betroffene vortragen lässt – durch die Inhaftnahme des Betroffenen auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden ist, weil dem Betroffenen die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Griechenland hätte gegeben werden müssen (vgl. dazu OLG Hamm a. a. O., Juris Rn. 7) kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
III.
Nach § 16 FEVG – diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn sich die Haftanordnung erledigt und durch gerichtliche Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festgestellt wird (vgl. OLG Hamm a. a. O., Juris Rn. 8) – sind dem Saarland die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, da das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Beantragung der Abschiebungshaft nicht vorgelegen hat.
1. Ob ein begründeter Anlass zur Antragstellung vorgelegen hat, ist nach dem Sachverhalt zu beurteilen, der von der antragstellenden Behörde zur Zeit der Antragstellung unter Ausnutzung aller ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkenntnisquellen festgestellt werden konnte, ohne dass ein Verschulden eines Mitarbeiters dieser Behörde vorgelegen haben muss (vgl. dazu OLG Hamm a. a. O., Juris Rn. 9 m. w. N.).
2. Die Ausländerbehörde hätte im vorliegenden Fall die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und in diesem Zusammenhang die Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes vom 17.04.2008 prüfen und dabei feststellen müssen, dass die Zustellung zum Zeitpunkt des Haftantrages noch nicht erfolgt war, so dass der Betroffene damals noch nicht ausreisepflichtig gewesen ist und noch nicht in Haft hätte genommen werden dürfen (vgl. OLG Hamm a. a. O., Juris Rn. 9).
Deshalb sind dem Saarland als zuständiger Gebietskörperschaft die zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.