Rechtsprechung / Landgericht Saarbrücken
Landgericht Saarbrücken Beschluss vom 09.12.2008 – 5 T 502/08
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,00 Euro.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer ist der Sohn des Betroffenen, sein Akteneinsichtsgesuch ist durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 13.08.2008 zurückgewiesen worden.
Das Amtsgericht hat ausgeführt, dem Beschwerdeführer stehe kein Akteneinsichtsrecht unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG zu. Er sei zwar gegen den die Anordnung einer Betreuung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts vom 13.08.2008 beschwerdeberechtigt, allerdings sei er zur Begründung seiner Beschwerde nicht auf eine Akteneinsicht angewiesen. Die Zweifel des Beschwerdeführers an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen könne er auch ohne vorherige Akteneinsicht begründen.
Ein Akteneinsichtsrecht ergäbe sich auch nicht aus § 34 Abs. 1 FGG. Der Beschwerdeführer habe bereits kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon würde eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dazu führen, dass die Akteneinsicht zu verweigern sei. Der Betroffene habe erklärt, er sei mit der Gewährung der Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer nicht einverstanden.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02.09.2008 Beschwerde eingelegt.
Ferner hat der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde gegen die Ablehnung der Betreuerbestellung eingelegt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, infolge seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Betreuerbestellung sei er Verfahrensbeteiligter und ihm sei deshalb ohne besondere Glaubhaftmachung ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht zuzubilligen. Dies gebiete der Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Ferner müsse ihm das von dem Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten bekannt sein, um die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Betreuers begründen zu können.
Der Betroffene beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweigert seine Zustimmung zur Erteilung der Akteneinsicht für den Beschwerdeführer.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
B.
Die gemäß §§ 19, 20 FGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht zu Recht und mit zutreffender Begründung verweigert.
Da der Beschwerdeführer gemäß § 69 g Abs. 1 S. 1 FGG hinsichtlich der Ablehnung der Betreuerbestellung beschwerdebefugt ist und gegen die Ablehnung der Betreuerbestellung auch Beschwerde eingelegt hat, kommt ein Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers sowohl aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) als auch aus § 34 FGG in Betracht.
Das rechtliche Gehör gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten ein Recht auf Information über den Verfahrensstoff und über den Akteninhalt, ohne dass es darüber hinaus der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, wie dies bei § 34 FGG der Fall (vgl. dazu BayObLG FamRZ 2005, 1278, zitiert nach juris Rdnr. 11; OLG Köln FGPrax 2008, 155, zitiert nach juris Rdnr. 4; LG Nürnberg-Fürth, FamRZ 2008, 90, zitiert nach juris Rdnr. 10).
Das zuständige Gericht hat über die Gewährung der Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. OLG München BtPrax 2005, 234; OLG München Rpfleger 2007, 543, zitiert nach juris Rdnr. 22; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 34 FGG Rdnr. 15).
Bei der Ausübung des Ermessens hat das Gericht die evtl. widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf Seiten des Betroffenen insbesondere dessen informationelles Selbstbestimmungsrecht zu beachten, das als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. OLG München Rpfleger 2007, 543, zitiert nach juris Rdnr. 23; OLG München BtPrax 2005, 234, zitiert nach juris Rdnr. 10; BayObLG a.a.O., juris Rdnr. 13; BVerfG 65, 1, 41 f). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung soll die Intimsphäre des Betroffenen wahren. In einem Betreuungsverfahren, in dem insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betroffenen angesprochen werden, ist dies von besonderer Bedeutung.
Wenn - wie es vorliegend der Fall ist - aufgrund eines von dem Amtsgericht eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens davon auszugehen ist, dass die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht beeinträchtigt ist, hat der von dem Betroffenen geäußerte Wille bei der vorzunehmenden Abwägung im Rahmen der Entscheidung über die Akteneinsicht eine besondere Bedeutung. Der Betroffene hat nicht nur die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt, sondern er hat auch der von dem Beschwerdeführer beantragten Akteneinsicht widersprochen.
Im Hinblick darauf hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ein stärkeres Gewicht als das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers, so dass dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht zu verweigern ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 69 g Abs. 1 S. 1 FGG auch hinsichtlich der Ablehnung der Betreuerbestellung beschwerdebefugt ist.
Bei der Bewertung dieser Beschwerdebefugnis ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeberechtigung den in § 69 g Abs. 1 S. 1 FGG aufgeführten Personen primär nicht zur Wahrnehmung eigener Interessen gewährt ist, sondern zur Unterstützung der von dem Betreuungsverfahren betroffenen nahen Angehörigen, weil diese häufig krankheitsbedingt ihre Interessen im Betreuungsverfahren selbst nicht mehr umfassend verdeutlichen und wahrnehmen können (vgl. dazu OLG Frankfurt, BtPrax 2005, 154, zitiert nach juris Rdnr. 10). Lehnt jedoch ein noch geschäftsfähiger Betroffener die Unterstützung durch einen nahen Familienangehörigen ausdrücklich ab, so ist dieser Umstand ebenso wie die Gründe, die ihn zu dieser Ablehnung bewegt haben, bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen in der gebotenen Weise zu berücksichtigen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).
Der Betroffene hat zur Begründung seiner ablehnenden Haltung geltend gemacht, er habe derzeit kein Interesse an einer Kontaktaufnahme mit seinem Sohn.
Die Vorwürfe des Sohnes gegen die Schwägerin des Betroffenen, die von dem Betroffenen zur Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtigt worden ist, könnten nur als Versuch der Stimmungsmache verstanden werden.
Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Äußerungen nicht dem eigenverantwortlich gebildeten Willen des Betroffenen entsprechen, ist die Ablehnung durch den Betroffenen zu respektieren und das beantragte Akteneinsichtsrecht zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.