Rechtsprechung / Landgericht Saarbrücken
Landgericht Saarbrücken Beschluss vom 29.12.2008 – 5 T 385/07
Tenor
1. Die Verfügung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18.05.2007 wird aufgehoben.
2. Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21.06.2007 ist die der Betreuerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 01.07.2006 bis 10.02.2007 zustehende Vergütung in Höhe von 396,-- Euro aus der Landeskasse zu zahlen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 29.07.2004 (Bl. 16 ff) für die zwischenzeitlich verstorbene Betroffene eine Betreuung angeordnet und Frau … zur Berufsbetreuerin bestellt. Diese hat nach dem Tod der Betroffenen die Festsetzung der Vergütung für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 01.07.2006 bis 10.02.2007 in Höhe von 396,-- Euro gegen die Landeskasse beantragt. Diesen Antrag vom 20.03.2007 (Bl. 136 f) hat das Amtsgericht den Erben zur Stellungnahme zugeleitet.
Mit Verfügung vom 18.05.2007 (Bl. 156 ff) hat das Amtsgericht bereits gezahlte Betreuungskosten aus den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 942,06 Euro von den Erben zurückgefordert und zugleich um Bezifferung des Nachlasses und Überweisung des Betrages gebeten.
Mit Beschluss vom 21.06.2007 (Bl. 186 ff), den Verfahrensbevollmächtigten der Erben zugestellt am 27.06.2007, hat das Amtsgericht die Vergütung der früheren Betreuerin für ihre Tätigkeit vom 01.07.2006 bis 10.02.2007 auf 396,-- Euro festgesetzt und angeordnet, dass die Vergütung aus dem Nachlass zu zahlen sei.
Gegen diesen Beschluss haben die Erben am 11.07.2007 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, eine Zahlung aus dem Nachlass sei nicht möglich. Der Nachlass habe nämlich nur 7.854,-- Euro betragen. Der nach Abzug der Beerdigungskosten von 7.074,57 Euro verbliebene Rest von 779,43 Euro sei unter den Erben zu je 1/3 aufgeteilt und von diesen bereits verbraucht worden, so dass die Erben entreichert seien. Außerdem stelle die Einforderung dieses Betrages angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Erben eine besondere Härte dar. Schließlich sei der Nachlass überschuldet gewesen; denn mit Bescheid vom 01.03.2007 hat der Stadtverband Saarbrücken die der Betroffenen als Darlehen gewährten Sozialhilfekosten in der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.01.2007 in Höhe von insgesamt 10.407,19 Euro von den Erben zurückgefordert.
Aus den genannten Gründen haben die Erben gleichzeitig gegen die Verfügung vom 18.05.2007 "Widerspruch" eingelegt.
Der Bezirksrevisor hat in seiner Stellungnahme die Ansicht vertreten, gegen diese Verfügung sei keine Beschwerde möglich, da kein entsprechender Festsetzungsbeschluss zu Grunde liege.
Der Vergütungsbeschluss vom 21.06.2007 entspreche den gesetzlichen Bestimmungen des VBVG und sei nicht zu beanstanden.
Die frühere Betreuerin hat darauf hingewiesen, dass zum Nachlass zusätzlich drei Versicherungen bei der … gehört hätten, deren Bezugsberechtigter jeweils der Beschwerdeführer zu 3) gewesen sei.
Hierauf haben die Erben erwidert, dass die ausgezahlten Versicherungsbeträge ebenfalls zur Zahlung von Beerdigungskosten verwandt worden seien, zumal es sich bei zwei Verträgen um Sterbevorsorgeversicherungen gehandelt habe; der Rest sei unter den Erben aufgeteilt worden, wobei keiner mehr über diese Beträge verfüge.
II.
1. Die sofortige Beschwerde der Erben gegen den Beschluss vom 21.06.2007 ist gemäß §§ 69 e S. 1, 56 f Abs. 5 S. 1 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
Der "Widerspruch" gegen die Verfügung vom 18.05.2007 ist ebenfalls als sofortige Beschwerde nach §§ 69 e S. 1, 56 g Abs. 5 S. 1 FGG statthaft. Denn diese Verfügung enthält nicht nur die in § 56 g Abs. 4 S. 2 FGG vorgesehene Anhörung des Erben vor einer Entscheidung gemäß § 56 g Abs. 3 FGG. Vielmehr sind die Erben mit dieser Verfügung zugleich aufgefordert worden, die aus der Landeskasse gezahlten Betreuungskosten in Höhe von insgesamt 942,06 Euro an die Landeshauptkasse unter Angabe des Aktenzeichens und des Verwendungszweckes zu überweisen. Auch wenn es sich hierbei nicht um einen förmlichen Festsetzungsbeschluss handelt, ist jedenfalls aus der – allein maßgeblichen – Sicht der Erben als Adressaten der Verfügung eine verbindliche Regelung getroffen worden, gegen die derselbe Rechtsbehelf eröffnet ist, der gegen die förmliche Festsetzung gegeben ist, d.h. die sofortige Beschwerde nach § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG. Da die Verfügung vom 18.05.2007 den Erben nicht zugestellt worden ist, ist der Lauf der Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden, so dass der "Widerspruch" vom 11.07.2007 noch rechtzeitig war.
2. Beide sofortigen Beschwerden haben in der Sache Erfolg.
a) Die sofortige Beschwerde gegen die Verfügung vom 18.05.2007 führt zu deren Aufhebung.
Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen gemäß § 1836 e Abs. 1 S. 1, § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB dessen Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung gegen den Betroffenen auf die Staatskasse über. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass derartige Ansprüche des Betreuers gemäß § 1908 i Abs. 1 S. 1, §§ 1835, 1836 BGB auch gegen einen mittellosen Betroffenen bestehen. Die Mittellosigkeit ist nur Voraussetzung zusätzlicher eingeständiger Ansprüche des Betreuers gegen die Staatskasse (vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG; BayObLGZ 2000, 201). Deren Befriedigung durch die Staatskasse führt gemäß § 1836 e Abs. 1 S. 1 BGB zum Übergang der korrespondierenden Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten, jedoch höchstens in der Höhe der Leistungen der Staatskasse. Soweit der Betreute mittellos ist (§§ 1836 c, 1836 d BGB), ist er aber weiterhin im Grundsatz gegen einen Rückgriff der Staatskasse geschützt (vgl. § 56 g Abs. 1 S. 2 FGG).
Nach dem Tod des Betroffenen haftet dessen Erbe für die auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche, sofern sie nicht erloschen sind (vgl. § 1836 e Abs. 1 S. 2 und 3, § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB). Es handelt sich dabei um einen Anspruch, der nicht originär gegen dem Erben entsteht, sondern sich zu Lebzeiten des Betreuten gegen diesen gerichtet hat (s. oben) und nach dessen Tod als Nachlassverbindlichkeit "von diesem herrührt" (§ 1967 Abs. 1 BGB; Bienwald, FamRZ 2002, 700/701). In dem zur Festsetzung dieses Anspruchs eingeleiteten Verfahren gilt für den Erben nicht der Schutz vor einem Rückgriff, den das Gesetz dem Betreuten selbst gewährt. Die Grenzen der Inanspruchnahme des Erben sind vielmehr in § 1836 e Abs. 1 S. 3, § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB selbständig geregelt. Danach haftet er nur mit dem Wert des zurzeit des Erbfalls vorhandenen Nachlasses unter entsprechender Anwendung der Haftungsgrenzen des § 102 Abs. 3 und 4 SGB XII .
Die Haftungsbeschränkung nach § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB soll dem Erben bei geringwertigen Nachlässen haftungsbegrenzende Verfahren nach den §§ 1945 ff, 1975 ff BGB ersparen.
Dementsprechend ist der Wert des Nachlasses im Sinne des § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB unter Rückgriff auf die parallel formulierten § 2311 BGB und § 92 c Abs. 2 S. 2 BSHG bzw. § 102 SGB XII grundsätzlich durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln (OLG Frankfurt, NJW 2004, 373 ff, zitiert nach juris, Rdnr. 12; BayObLG, FamRZ 2005, 1590 ff, zitiert nach juris, Rdnr. 9, jeweils m.w.N.).
Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen sowohl die bereits zu Lebzeiten in der Person des Erblassers entstandenen rechtlichen Verpflichtungen als auch diejenigen Verbindlichkeiten, die zwar erst in der Person des Erben entstehen, deren Rechtsgrund aber bereits beim Erbfall bestand und die wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben nach Sinn und Zweck des § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB Vorrang vor dem Rückgriffsanspruch der Staatskasse beanspruchen können (OLG Frankfurt, a.a.O., zitiert nach juris, Rdnr. 12; BayObLG, a.a.O, zitiert nach juris, Rdnr. 10 ff; LG Koblenz, FamRZ 2004, 221, zitiert nach juris, Rdnr. 8).
Hierunter fallen insbesondere die Kosten einer angemessenen Beerdigung. Diese beliefen sich im vorliegenden Fall – durch Rechnungen und Quittungen belegt – auf insgesamt 7.074,57 Euro, so dass unter Einbeziehung der Versicherungszahlungen in Höhe von insgesamt 5.264,90 Euro ein Restbetrag von 6.041,13 Euro verblieb.
Gleichwohl scheidet eine Rückforderung der für die Jahre 2005 und 2006 aus der Staatskasse gezahlten Betreuungskosten aus.
Vorrangig sind nämlich die mit Bescheid des Stadtverbandes Saarbrücken vom 01.03.2007 geltend gemachten Sozialhilfekosten in Höhe von 10.407,19 Euro aus dem Nachlass zu begleichen.
So hat das OLG Frankfurt (vgl. den Beschluss vom 10.11.2003, NJW 2004, 373, zitiert nach juris, Rdnr. 14) den Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers, obwohl dieser zum Zeitpunkt des Todes der Betroffenen noch nicht förmlich festgesetzt war, als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen des § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB anerkannt. Der Anspruch des Sozialhilfeträgers sei nämlich bereits zu Lebzeiten der Betroffenen dem Rechtsgrund nach entstanden, da deren Vermögen die maßgebliche Schongrenze überschritten habe.
Demgegenüber hat das BayObLG (vgl. den Beschluss vom 03.03.2005, FamRZ 2005, 1590, zitiert nach juris, Rdnr. 13 ff) den Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 92 c BSHG bzw. § 102 SGB XII mangels Vorrangigkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit akzeptiert. Dies hat es damit begründet, dass der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers erst in der Person des Erben entsteht, während der Regressanspruch der Staatskasse bereits zu Lebzeiten des Betroffenen bestanden hat. Außerdem sehe § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB eine Rangbestimmung vor mit der Folge, dass die Ansprüche bei der Anspruchsfestsetzung nicht wechselseitig in Abzug gebracht werden könnten, da sie sich ansonsten gegenseitig blockieren könnten.
Die Frage, wie die Rückzahlungsansprüche des Sozialhilfeträgers zu behandeln sind, die durch die Gewährung der Sozialhilfe als Darlehen begründet wurden, hat das BayObLG ausdrücklich offen gelassen (vgl. den Beschluss vom 03.03.2005, a.a.O., Rdnr. 18).
Für eine derartige Fallgestaltung geht die erkennende Kammer von einem Vorrang der Rückzahlungsansprüche des Sozialhilfeträgers aus. Denn mit dem Vertrag über die darlehensweise Gewährung der Sozialhilfe wird der Rückzahlungsanspruch schon in der Person des Erben begründet; lediglich die Fälligkeit ist längstens bis auf den Todesfall hinausgeschoben.
So hatte hier der Sozialhilfeträger mit der Betroffenen unter dem 22.06.2005 einen Darlehensvertrag hinsichtlich der Übernahme der Heimkosten abgeschlossen, wobei die Rückzahlung entweder beim Verkauf des Hauses der Betroffenen oder aber spätestens bei deren Tod fällig werden sollte (vgl. Bl. 49 ff). Demnach stellt der Rückzahlungsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit dar, die bei der Ermittlung des Nachlasswertes in vollem Umfang zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall erweist sich somit der Nachlass als überschuldet, so dass ein Regressanspruch der Staatskasse nach § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB ausscheidet.
Die Verfügung vom 18.05.2007 ist daher aufzuheben.
b) Auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.06.2007 ist die Vergütung der Betreuerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 01.07.2006 bis 10.02.2007 gegen die Staatskasse festzusetzen.
Nach einhelliger Auffassung kann auch nach dem Tod des Betreuten die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht im Festsetzungsverfahren gemäß § 56 g Abs. 1 FGG erfolgen (OLG Frankfurt, NJW 2004, 373, zitiert nach juris, Rdnr. 9; OLG München, Beschluss vom 28.07.2005, zitiert nach juris, Rdnr. 12).
Mit dem durch das BtÄndG eingeführten § 1836 e BGB wurde zum einen die Haftung des Erben für Aufwendungsersatz und Vergütung des Betreuers aus Tätigkeiten nach dem 01.01.1999 ausgeweitet; sie umfasst nun auch die früheren Ansprüche des Betreuers, die die Staatskasse in den zurückliegenden 10 Jahren wegen der Mittellosigkeit des Betreuten verauslagt hat. Zum anderen wurde eine Besserstellung des Erben eingeführt, indem § 1836 e BGB die Haftung des Erben auf den Wert des Nachlasses begrenzt und so die Erhebung der Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB und die hierzu erforderlichen haftungsbegrenzenden Verfahren nach §§ 1975 ff BGB auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entbehrlich macht und die Freibeträge und Härtefallregelung entsprechende Anwendung finden.
Zwar ist nach dem Wortlaut des § 1836 e BGB die Haftungsbeschränkung für den Erben nur im Falle des Regresses der Staatskasse vorgesehen. Da jedoch wegen gleicher Interessenlage kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ersichtlich ist und eine offenbare Gesetzeslücke besteht, hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein die Auffassung durchgesetzt, dass die Haftungsbeschränkung des § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB auch dann gilt, wenn der Erbe nach dem Tod des Betreuten unmittelbar auf die noch nicht festgesetzte Betreuervergütung und Auslagenersatz in Anspruch genommen werden soll (OLG Frankfurt, a.a.O., Rdnr. 11; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FG Prax 2003, 220, zitiert nach juris, Rdnr. 5 ff; OLG München, Beschluss vom 28.07.2005, zitiert nach juris, Rdnr. 11 f; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Auflage, § 1836 BGB, Rdnr. 3).
Dieser Meinung schließt sich die erkennende Kammer an, weil sachgerechte Gründe für eine unterschiedliche Behandlung des Regresses und der unmittelbaren Festsetzung der Vergütung gegen die Erben nicht erkennbar sind und eine solche vom Gesetzgeber wohl auch nicht gewollt war.
Ist demnach die Haftung der Erben wiederum auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses beschränkt, kommt eine Inanspruchnahme der Erben, wie unter a) dargelegt, wegen Überschuldung des Nachlasses nicht in Betracht. Vielmehr ist gemäß § 1836 a BGB – unter entsprechender Abänderung des Festsetzungsbeschlusses vom 21.06.2007 – die Vergütung der Betreuerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 01.07.2006 bis 10.02.2007 gegen die Staatskasse festzusetzen, wie dies die Betreuerin auch beantragt hatte. Da die geltend gemachte Vergütung der Höhe nach selbst aus der Sicht der Landeskasse nicht zu beanstanden ist, kann die Kammer abschließend entscheiden und die Festsetzung gegen die Landeskasse aussprechen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 131 Abs. 1 S. 2 KostO, § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG).