Rechtsprechung / Landgericht Saarbrücken
Landgericht Saarbrücken Beschluss vom 04.03.2009 – 5 T 40/09
Tenor
1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.11.2008 wird der Streitwert festgesetzt auf 2.431,10 Euro.
2. Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
3. Die weitere Beschwerde zum Saarländischen Oberlandesgericht wird zugelassen.
Gründe
A
Der Kläger hat durch Schriftsatz seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 10.04.2008 Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage … eingelegt und in der Klageschrift folgenden Klageantrag angekündigt:
Den Tagungsordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 12.03.2008, wonach die vorgelegten Einzel- und Gesamtabrechnungen vom 26.02.2008 bezüglich der Abrechnung 2007 genehmigt werden, für ungültig zu erklären.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger ausgeführt, die Nebenkostenabrechnung 2007 sei bezüglich Heizung/Wasser/Abwasser nicht akzeptabel, da der Wasserverbrauch des Klägers auf 110,6 Kubikmeter geschätzt worden sei.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und ausgeführt, bei genauer Betrachtung des Inhalts der Klageschrift gehe es dem Kläger um eine angeblich fehlerhafte Festlegung der Verbrauchswerte seines Kaltwasserzählers im Bad.
Ausweislich der der Klageerwiderungsschrift beigefügten Nutzerabrechnung zum Wirtschaftsplan 2007 mache die streitgegenständliche Kaltwasserposition des Klägers einen Betrag von 486, 22 Euro aus gegenüber einem Gesamtabrechnungsvolumen von 123.904,65 Euro insgesamt. Bei derart geringfügigen Kostenanteilen sei die Anfechtung von Jahresabrechnungen auf die angegriffene Abrechnungsposition zu beschränken.
Die Klage sei daher, soweit sie sich auch gegen die Beschlussfassung über die Gesamtjahresabrechnung richte, bereits deshalb abzuweisen.
Der Kläger hat darauf durch Schriftsatz seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 11.08.2008 entgegnet, logischerweise habe eine Fehlerhaftigkeit der Einzelabrechnung auch die Unrichtigkeit der Gesamtabrechnung zur Folge.
In dem Verhandlungstermin vom 13.11.2008 haben die Parteien auf Vorschlag des Amtsgerichts einen Vergleich geschlossen und sich darüber geeinigt, dass die Position in der Einzelabrechnung 2007 „Heizung, Wasser und Abwasser“ für den Kläger auf eine Wasserverbrauchsmenge von 42,83 Kubikmeter geschätzt werde. Der Restwasserverbrauch von 67,77 Kubikmetern werde von der gesamten Eigentümergemeinschaft nach Miteigentumsanteilen getragen.
Die Beklagten haben beantragt,
den Streitwert auf 15.931,60 Euro festzusetzen.
Der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hat durch Schriftsatz vom 27.11.2208 erklärt, gegen die beantragte Streitwertfestsetzung bestünden keine Bedenken.
Das Amtsgericht hat den Streitwert durch den angefochtenen Beschluss vom 24.11.2008 festgesetzt auf 12.390,40 Euro.
Es hat ausgeführt, der Streitwert ermittle sich, ausgehend von 20 % des Abrechnungsvolumens mit der Hälfte dieses Betrages (10 % von 123.904,64 Euro), höchstens jedoch 5 mal das Abrechnungsvolumen der Einzelabrechnung des Klägers (5 x 3.186,32 Euro).
Dagegen hat der Kläger durch Schriftsatz seines neuen Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2008 Streitwertbeschwerde mit dem Antrag eingelegt,
den Streitwert auf 526,68 Euro festzusetzen.
Er führt aus, er habe sich lediglich gegen die Berechnung des Wasserverbrauchs zur Wehr gesetzt, welcher sich ausweislich der Hausnebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2007 auf 526,68 Euro belaufen habe.
Die Beklagten beantragen,
die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen.
Sie machen geltend, der Klageantrag umfasse nicht nur eine Einzelposition aus der Einzeljahresabrechnung des Klägers, sondern die Abrechnung für das Jahr 2007 in ihrer Gesamtheit.
Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, der Kläger habe mit seinem Antrag ohne Einschränkung die Aufhebung der Beschlussfassung über die Annahme der Gesamtjahresabrechnung und der Einzelabrechnungen verfolgt. Eine Reduzierung des Streitwertes habe deshalb nicht zu erfolgen.
B.
Die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers ist teilweise begründet, im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
I.
Die Streitwertbeschwerde ist nicht deswegen unzulässig, weil die Prozessbevollmächtigten der Parteien vor der Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht die Festsetzung eines sogar höheren Streitwertes befürwortet haben. Denn dem Einverständnis der beiden Prozessbevollmächtigten kommt weder die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichtes zu, noch entfällt dadurch die Beschwer des beschwerdeführenden Klägers (vgl. OLG Celle, OLGR Celle 2006, 270; OLG München JurBüro 2001, 141; OLG Köln OLGR Köln 2000, 119).
II.
1. In den Wohnungseigentumssachen nach neuem Recht richtet sich der Streitwert – wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist – nach § 49 a GKG. Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf jedoch das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigeladenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Das Gesetz stellt demnach nicht allein auf das Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Entscheidung ab, es berücksichtigt vielmehr sowohl das Interesse beider Parteien als auch dasjenige aller Beigeladenen an der Entscheidung. Diese Regelung der Streitwertfestsetzung knüpft an die Besonderheit der Rechtskraftwirkung des Urteils in einem Wohnungseigentumsverfahren an (vgl. dazu Jennißen/Suilmann, WEG, 2008, § 49 a GKG Rn. 4). In Wohnungseigentumsverfahren wirkt das rechtskräftige Urteil über die in § 325 ZPO angeordneten Wirkungen hinaus auch für und gegen alle beigeladenen Wohnungseigentümer und ihre Rechtsnachfolger sowie den beigeladenen Verwalter (vgl. § 48 Abs. 3 WEG).
2. Von entscheidender Bedeutung für die Festsetzung des Streitwertes ist das Ziel, das der Kläger mit seiner Klage erreichen will. Dieses Ziel ist gleichbedeutend mit dem Streitgegenstand oder mit dem prozessualen Anspruch, der durch den Klageantrag und durch die Klagebegründung festgelegt wird (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3 ZPO Rn. 2). Damit wird nicht nur das Interesse des Klägers definiert, sondern auch dasjenige der übrigen Prozessbeteiligten, die sich gegen das von dem Kläger verfolgte Interesse zur Wehr setzen.
3. Das Amtsgericht hat das maßgebliche Interesse ausschließlich aus dem Wortlaut des Klageantrages abgeleitet und darauf abgestellt, dass der Kläger beantragt hat, den Beschluss der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Gesamtjahresabrechnung 2007 und der Einzelabrechnungen für das Jahr 2007 für ungültig zu erklären.
Dabei wird jedoch verkannt, dass auch ein Klageantrag auslegungsfähig und auslegungsbedürftig ist. Bei der gebotenen Auslegung muss der Wortlaut des Antrags hinter dem Sinn und dem damit verfolgten Zweck zurücktreten (vgl. BAG DB 1961, 1070; BAG DB 1961, 1620). Bei der Auslegung eines Klageantrags als Prozesserklärung ist ebenso wenig wie bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen an dem buchstäblichen Wortlaut der Erklärung zu haften (vgl. § 133 BGB). Maßgebend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er sich aus den Begleitumständen und nicht zuletzt aus der Interessenlage des Klägers ergeben kann. Deshalb ist für die Auslegung eines Klageantrags notwendigerweise auch die Klagebegründung mit heranzuziehen (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1005, zitiert nach Juris, Rn. 6; BAG NZA 2007, 1166, zitiert nach Juris Rn. 20). Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen und nicht dessen Durchsetzung vermeidbar verhindern soll. Deshalb müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruches entspricht (vgl. BGH a.a.O.).
Bei der Auslegung des Klageantrags ist zu berücksichtigen, dass sich die Beanstandung des Klägers sowohl an der Gesamtjahresabrechnung 2007 als auch hinsichtlich der Einzelabrechnungen dieses Jahres auf den ihm angelasteten Kaltwasserbrauch von 110,6 Kubikmetern beschränkt. Der Kläger führt in der Klageschrift aus, sein angeblicher Wasserverbrauch in der genannten Menge sei von der Hausverwaltung nach völlig untauglichen Maßstäben geschätzt worden.
Daraus ergibt sich, dass der maßgebliche wirkliche Wille (vgl. § 133 BGB) des Klägers darauf gerichtet war, lediglich die von ihm als ungerechtfertigt empfundene Belastung mit einem Kaltwasserverbrauch von 110,6 Kubikmetern abzuwenden.
4. Diese Bedeutung der Willenserklärung des Klägers war auch aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Beklagten einerseits und des Amtsgerichts andererseits unschwer zu ermitteln. Dies wird daran deutlich, dass die Beklagten in der Klageerwiderung ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.07.2008 ausgeführt haben, dass es dem Kläger bei genauer Betrachtung der Klageschrift um eine angeblich fehlerhafte Festlegung der Verbrauchswerte seines Kaltwasserzählers im Bad gehe und dass die von dem Kläger beanstandete Kaltwasserposition lediglich einen Betrag von 486,22 Euro ausmache.
5. Daraus ergibt sich, dass das Interesse des Klägers in dem vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich darin bestanden hat, die ihm infolge seines geschätzten Kaltwasserverbrauchs durch die Jahresabrechnung auferlegte Kostenlast von 486,22 Euro zu beseitigen.
Dagegen ist es nicht von Bedeutung, dass auf einen Wohnungseigentümerbeschluss die Vorschrift des § 139 BGB analog anzuwenden ist mit der Folge, dass ein solcher Beschluss nicht in vollem Umfang, sondern nur teilweise für ungültig zu erklären ist, wenn der Rest des Beschlusses isoliert Bestand haben und davon ausgegangen werden kann, dass die Wohnungseigentümer einen Beschluss auch in dieser Form so gefasst hätten (vgl. dazu BGHZ 139, 289, zitiert nach Juris Rn. 23; Reichel-Scherer in Juris PK-BGB, 4. Auflage, § 23 WEG Rn. 197; Schmidt in Juris PK-BGB, 4. Auflage, § 46 Rn. 50).
Denn die gebotene Auslegung des Klageantrags führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger entgegen des Wortlauts seines Antrags nicht die Gesamtaufhebung des angefochtenen Wohnungseigentümerbeschlusses begehrt hat, sondern lediglich die Teilaufhebung soweit der Beschluss den Kaltwasserverbrauch betroffen hat.
6. Hätte das Begehren des Klägers Erfolg gehabt, wäre der Genehmigungsbeschluss der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Abrechnungsposition „Heizung/Wasser/Abwasser“ für ungültig zu erklären gewesen. Die Ungültigkeit hätte sowohl die Einzelabrechnung für das Wohnungseigentum des Klägers als auch die übrigen Einzelabrechnungen betroffen. Denn ein Minderverbrauch des Klägers hätte zwangsläufig dazu geführt, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem fälschlich geschätzten Verbrauch für das Wohnungseigentum des Klägers auf die übrigen Wohnungseigentümer hätte umgelegt werden müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der auf die genannte Abrechnungsposition entfallende Gesamtbetrag von 51.884,96 Euro neu hätte verteilt werden müssen.
7. Überträgt man die genannten Maßstäbe auf die von dem Amtsgericht angewandte und von den Parteien insoweit nicht beanstandete Berechnungsmethode, so beläuft sich das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der von dem Kläger begehrten Hauptsacheentscheidung auf 5.188,50 Euro (10 % von 51.884,96 Euro). Da jedoch der Streitwert das Fünffache des Wertes des Interesses des Klägers nicht überschreiten darf (vgl. § 49 a Abs. 1 S. 2 GKG) und das Fünffache des Interesses des Klägers lediglich einen Betrag von 2.431,10 Euro ausmacht (486,22 Euro x 5), ist der Streitwert auf den genannten Betrag von 2.431,10 Euro festzusetzen.
Die weitergehende Streitwertbeschwerde war zurückzuweisen.
8. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
III.
Da die zur Entscheidung stehenden Fragen grundsätzliche Bedeutung haben, wird die weitere Beschwerde zum Saarländischen Oberlandesgericht zugelassen (vgl. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4GKG).