Rechtsprechung / Landgericht Saarbrücken
Landgericht Saarbrücken Beschluss vom 29.08.2009 – 5 T 329/09
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Betroffenen wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Dolmetschers, der für das Mandantengespräch des Betroffenen mit seinem Prozessbevollmächtigten in der … am 17.06.2009 hinzugezogen worden war, sind von der Staatskasse zu tragen.
Gründe
A
Der Betroffene, der indischer Staatsangehöriger ist, wurde am 4. Juni 2009 zusammen mit 6 weiteren aus Indien stammenden Personen auf der Autobahn in der Nähe von … in dem Frachtraum eines Lkw mit tschechischem Kennzeichen vorgefunden.
Der Betroffene konnte weder einen Pass noch ein Visum vorlegen.
Er hat vorgetragen, er sei vor rund 5 Monaten von Indien aus nach Italien geflogen, dort etwa zwei Wochen geblieben und anschließend nach Belgien weitergereist. Das Ziel seiner Reise sei England gewesen. Er habe sich der Hilfe eines Schleppers bedient, der ihn in Belgien in den falschen Lkw gesetzt habe, so dass er nicht – wie geplant – in England, sondern in Deutschland angekommen sei. Seinen Pass, in dem sich auch ein Visum für die Einreise für Italien befunden habe, sei ihm in Italien gestohlen worden.
Die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes hat durch Schreiben vom 05.06.2009 die Verhängung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen beantragt. Bei seiner persönlichen Anhörung am 05.06.2009 beim Amtsgericht Saarbrücken hat der Betroffene erklärt, er wolle einen Asylantrag stellen.
Am 08.06.2009 hat der Betroffene beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asyl beantragt.
Das Bundesamt hat am 13.06.2009 Belgien um die Wiederaufnahme des Betroffenen ersucht. Dieses Ersuchen hat Belgien am 03.07.2009 zurückgewiesen.
Am 15.07.2009 hat das Bundesamt Großbritannien / Nordirland um die Wiederaufnahme des Betroffenen ersucht. Dieses Ersuchen ist am 30.07.2009 zurückgewiesen worden.
Durch Bescheid vom 12.08.2009, dem Prozessbevollmächtigten des Betroffenen am 19.08.2009 zugestellt, hat das Bundesamt den Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet abgelehnt und den Betroffenen aufgefordert, Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und ihm die Abschiebung nach Indien angedroht.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat auf den Antrag der Ausländerbehörde durch Beschluss vom 05.06.2009 angeordnet, den Betroffenen bis zum 04.09.2009 in Abschiebungshaft zu nehmen und es hat die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet.
Das Amtsgericht hat ausgeführt, der Betroffene sei ohne Reisepass und ohne Aufenthaltstitel und somit unerlaubt nach Deutschland eingereist, sodass ein Abschiebehaftgrund nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG bestehe.
Außerdem sei der Betroffene ohne festen Wohnsitz und er habe keinerlei Bezugspunkte im Saarland. Es bestehe deshalb der begründete Verdacht, dass er ohne die Anordnung von Abschiebehaft untertauchen würde. Daher liege auch der Abschiebehaftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG vor.
Gegen diesen Beschluss hat der anwaltlich vertretene Betroffene am 18.06.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
Er macht geltend, man hätte ihn aufgrund seines bei seiner Anhörung beim Amtsgericht Saarbrücken am 05.06.2009 gestellten Asylgesuches unverzüglich freilassen müssen, um ihm die Möglichkeit zu geben, den Asylantrag persönlich beim Bundesamt zu stellen.
Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG sei durch den Asylantrag des Betroffenen entfallen.
Der Haftgrund des § 62 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG liege nicht vor, da der Betroffene keinen Aufenthalt in Deutschland vorgesehen habe. Es sei nicht von ihm zu vertreten, dass der Lkw nach Deutschland gefahren sei.
Im Übrigen sei die beabsichtigte Abschiebung nach Indien nicht innerhalb von drei Monaten möglich, da er über keine Personaldokumente verfüge.
Zudem sei der Betroffene im Hinblick auf § 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Die antragstellende Behörde beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die in § 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG geregelte 4-Wochen-Frist beginne mit der Ablehnung der Wiederaufnahme durch den ersuchten Staat neu zu laufen.
Die erkennende Kammer hat den Betroffenen am 17.07.2009 persönlich angehört und zur Klärung des Sachverhalts die Ausländerakten beigezogen.
B
I.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 106 Abs. 2 AufenthG, 7 Abs. 1 Freiheitsentziehungsverfahrensgesetz (FEVG), 20, 22 FGG zulässig, sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Die Anordnung der Abschiebungshaft gegen den Betroffenen durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 05.06.2009 ist nicht zu beanstanden. Sie ist sowohl gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG wegen der unerlaubten Einreise des Betroffenen als auch gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG wegen des Verdachtes gerechtfertigt, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will.
2. Der Betroffene ist am 4. Juni 2009 unerlaubt nach Deutschland eingereist. Gemäß § 14 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers nach Deutschland u.a. dann unerlaubt, wenn er den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt (Visum gemäß § 6 AufenthG, Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 AufenthG oder Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG). Wie der Betroffene selbst zugestanden hat, ist er ohne Pass und ohne Visum nach Deutschland eingereist, so dass er nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. Einer Androhung der Abschiebung bedarf es für die Anordnung der Abschiebehaft nicht (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 62 AufenthG, Rn. 12, 13; KG E-ZAR 135 Nr. 4).
3. Außerdem ist die Anordnung der Abschiebungshaft durch § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gerechtfertigt.
Der Betroffene ist unerlaubt durch mehrere europäische Staaten gereist. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgehen würde, er habe bei seiner Einreise nach Italien einen gültigen Pass besessen und ein Visum besessen, das die Einreise in Italien gerechtfertigt hat, ist er ohne Pass und ohne Visum, d.h. unerlaubt, außer nach Deutschland auch nach England und nach Belgien eingereist.
Der Betroffene hat bei seiner persönlichen Anhörung durch die erkennende Kammer am 17.07.2009 ursprünglich erklärt, er sei von Indien aus nach Italien geflogen und dann nach Belgien weitergereist. Im Laufe der weiteren Anhörung hat er dann zugestanden, er sei auch bereits in England gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Die Engländer hätten ihn jedoch zurück nach Belgien geschickt. Ferner hat der Betroffene angegeben, das Ziel seiner Reise sei England gewesen. Aufgrund dessen muss konkret befürchtet werden, dass der Betroffene im Falle seiner Entlassung seine Reise fortsetzen und sich der beabsichtigten Abschiebung nach Indien durch Untertauchen entziehen würde. Daran ändert auch der zwischenzeitlich in Deutschland gestellte Asylantrag nichts. Denn der Asylantrag des Betroffenen vom 08.06.2009 ist durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.08.2009 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Im Übrigen muss auch an der Ernsthaftigkeit des Asylbegehens des Betroffenen gezweifelt werden, da er sowohl angegeben hat, das Ziel seiner Reise sei England, als auch vorgetragen hat, er habe in England bereits einen Asylantrag gestellt. Im Hinblick auf diese Pläne des Betroffenen sowie unter Berücksichtigung der unerlaubten und heimlichen Grenzübertritte in mehreren europäischen Staaten unter Zuhilfenahme von Schleusern ist davon auszugehen, dass sich der Betroffene nicht für eine Rückführung in sein Heimatland bereithalten würde.
Deshalb besteht der begründete Verdacht, dass der Betroffene im Falle seiner Freilassung versuchen wird, durch Ausnutzen seiner Beziehungen zu Schleusern sich der Abschiebung zu entziehen.
4. Der Zulässigkeit der Abschiebehaft steht § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der Abschiebehaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann.
Verzögerungen der Durchführung der Abschiebung sind in dem vorliegenden Fall insbesondere deshalb entstanden, weil der Betroffene ohne gültige Ausweispapiere nach Deutschland eingereist ist. Seine Behauptung, sein Pass sei ihm in Italien gestohlen worden, vermag ihn nicht zu entlasten. Einerseits ist diese unsubstantiierte Behauptung des Betroffenen nicht glaubhaft. Andererseits hätte er dann, wenn ihm tatsächlich sein Pass in Italien gestohlen worden ist, vor seiner Ausreise aus Italien für Ersatzpapiere sorgen müssen. Deshalb sind die mit der Beschaffung von Passersatzpapieren verbundenen Verzögerungen bei der Rückführung des Betroffenen in sein Heimatland Indien dem Betroffenen selbst anzulasten (vgl. dazu BGH NJW 1996, 2796; OLG Hamm, FG Prax 1997, 77) und somit von ihm zu vertreten.
5. Der weitere Vollzug der angeordneten Abschiebungshaft ist auch nicht unverhältnismäßig.
Im Hinblick auf die Angaben des Betroffenen zu seinen bisherigen Aufenthalten in verschiedenen Staaten Europas war es zunächst erforderlich, die nationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag des Betroffenen abzuklären. Dies ist von dem dafür zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit den an Belgien und Großbritannien / Nordirland gerichteten Wiederaufnahmeersuchen mit der gebotenen Zügigkeit erfolgt. Danach musste die zuständige Ausländerbehörde abwarten, wie das dafür zuständige Bundesamt über den Asylantrag des Betroffenen befinden würde.
6. Das von dem Betroffenen anlässlich seiner persönlichen Anhörung beim Amtsgericht Saarbrücken am 05.06.2009 geäußerte Asylgesuch stand entgegen der Auffassung des Betroffenen der Anordnung der Abschiebehaft nicht entgegen.
Zwar ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich gestattet. Wenn jedoch der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat – dies war im vorliegenden Fall Belgien (vgl. dazu § 26 a AsylVfG) – nach Deutschland eingereist ist, erwirbt er gemäß § 55 Abs. 1 S. 3 AsylVfG die Aufenthaltsgestattung erst mit der Stellung seines Asylantrages bei der Außenstelle des Bundesamtes (vgl. dazu § 14 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrensgesetz). Diesen Asylantrag hat der Betroffene erst am 8. Juni 2009, also aus der Haft heraus, gestellt.
7. Der aus der Haft heraus gestellte Asylantrag des Betroffenen steht im Hinblick auf § 14 Abs. 3 S. 1 AsylVfG der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegen, da die Abschiebungshaft nicht nur auf § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG, sondern zu Recht auch auf § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG gestützt worden ist.
8. Schließlich hat die Abschiebungshaft nicht gemäß § 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG geendet.
8.1. Nach dieser Bestimmung endet die Abschiebungshaft mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag ist als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden.
Vorliegend sind seit dem Eingang des Asylantrags beim Bundesamt am 8. Juni 2009 bis zu dem Zugang des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes am 19.08.2009 mehr als vier Wochen verstrichen. Ohne Berücksichtigung der dem Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vorausgegangenen Wiederaufnahmeersuchen würde dies dazu führen, dass die Abschiebehaft nach Ablauf der 4-Wochen-Frist kraft Gesetzes geendet hätte und durch die anschließende Entscheidung des Bundesamtes nicht nachträglich wieder aufgelebt wäre (vgl. dazu Saarl. Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.07.2009 – 5 W 174/09-61 - ; OLG Köln, FG Prax 2007, 297, zitiert nach juris, Rn. 17). Zur Fortsetzung der Abschiebungshaft hätte es in diesem Fall eines neuen Haftantrages der Ausländerbehörde und einer neuen Haftanordnung des zuständigen Gerichtes bedurft (vgl. Saarl. Oberlandesgericht, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).
8.2. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn – wie vorliegend – aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft innerhalb der vorgenannten 4-Wochen-Frist ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet worden ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat, gestützt auf die EG-Verordnung Nr. 343/203 vom 18. Februar 2003 (Dublin II), Art. 17, die Staaten Belgien und Großbritannien / Nordirland um die Wiederaufnahme des Betroffenen ersucht. Das erste an Belgien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen erfolgte am 13.06.2009, also innerhalb der in § 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG geregelten 4-Wochen-Frist.
Dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG ist lediglich zu entnehmen, dass durch ein solches Wiederaufnahmegesuch die 4-Wochen-Frist unterbrochen bzw. gehemmt ist. Der Vorschrift lässt sich jedoch nicht entnehmen, wie lange diese Fristunterbrechung oder Fristhemmung andauert. Zur Lösung dieser von dem Gesetz offen gelassenen Frage ist auf den Gesetzeszweck einzugehen. § 14 Abs. 3 AsylVfG durchbricht den in § 55 AsylVfG geregelten Grundsatz, wonach einem um Asyl nachsuchenden Ausländer der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist, mit dem Ziel zu verhindern, dass der von einer Abschiebungshaft betroffene Ausländer sein Asylantragsrecht missbraucht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, diese in § 14 Abs. 3 AsylVfG geregelte Ausnahme von der durch § 55 AsylVfG gewährten Aufenthaltsgestattung zu begrenzen (vgl. dazu Renner, a.a.O., § 14 AsylVfG Rn. 16). Bei dieser erforderlichen Begrenzung der gesetzlichen Ausnahme muss beachtet werden, dass es den zuständigen Behörden nach der ursprünglichen Konzeption des § 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG auferlegt war, innerhalb von vier Wochen über den Asylantrag des Betroffenen zu entscheiden. Dies ergibt sich eindeutig aus der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung des § 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG:
„Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt.“
Daraus geht eindeutig hervor, dass die Abschiebungshaft nach einem aus der Haft heraus gestellten Asylantrag nur dann fortgesetzt werden durfte, wenn das Bundesamt den Asylantrag innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
Es ist nicht ersichtlich, dass daran durch die am 19.08.2007 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift etwas geändert werden sollte. Ab diesem Zeitpunkt lautete die Vorschrift wie folgt:
„Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt.“
Diese Ergänzung wurde von dem Gesetzgeber für erforderlich gehalten um sicherzustellen, dass Ausländer, die im Rahmen des Verfahrens nach der EG-Verordnung Nr. 343/203 kurzfristig in den für das Asylverfahren zuständigen Staat verbracht werden sollen, nicht vorzeitig aus der Haft entlassen werden und untertauchen (vgl. dazu BT-Drucksache 16/5065 S. 25 zu § 14 Abs. 3 AsylVfG). In diesen Fällen kann die Rechtsfolge der Beendigung der Abschiebungshaft noch nicht an den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag geknüpft werden, da das Bundesamt erst dann über den Asylantrag entscheiden kann, wenn der ersuchte Staat seine Zuständigkeit anerkannt oder abgelehnt hat (vgl. dazu Bundestagsdrucksache, a.a.O.). Aufgrund dessen hat es der Gesetzgeber für notwendig erachtet, dass eine Verlängerung der Abschiebungshaft über die in § 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG genannten vier Wochen hinaus bereits durch die Einleitung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens eintritt (vgl. Bundestagsdrucksache, a.a.O.).
Demgemäß ist bei der Anwendung der jetzt gültigen Fassung des § 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG nach wie vor davon auszugehen, dass das Bundesamt innerhalb einer Frist von vier Wochen gehalten ist, über den gestellten Asylantrag des Betroffenen zu entscheiden. Diese vierwöchige Entscheidungsfrist beginnt jedoch – anders als in den Fällen ohne Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen Drittstaat – nicht bereits mit der Stellung des Asylantrags. Auch in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes offensichtlich wäre und das Bundesamt mit der Antragstellung umgehend in die gebotene Sachprüfung eintreten und zeitnah eine Entscheidung treffen könnte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein berechtigtes Wiederaufnahmeersuchen an einen Drittstaat gerichtet wird. Denn dann ist der Staat, in dem der Asylantrag gestellt worden ist (vorliegend also Deutschland), nicht unbedingt für die Prüfung und die Entscheidung des Asylantrages zuständig. Vielmehr ist in der EG-Verordnung Nr. 343/2003 Artikel 13 geregelt, dass der EU-Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt worden ist, für dessen Prüfung nur dann zuständig ist, wenn sich anhand der Kriterien dieser EG-Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages obliegt. Demzufolge ist durch Artikel 17 der EG-Verordnung dem Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt worden ist, der jedoch einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig erachtet, gestattet, den anderen Mitgliedstaat um die Aufnahme des Asylbewerbers zu ersuchen. Nach Artikel 18 Absatz 1 der EG-Verordnung nimmt der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Asylantragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Wenn innerhalb dieser 2-Monatsfrist keine Antwort auf das Wiederaufnahmeersuchen erfolgt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, den Antrag stellenden Ausländer in dem ersuchten Staat aufzunehmen (vgl. Artikel 18 Abs. 7 der EG-Verordnung).
Demzufolge ist die internationale Entscheidungszuständigkeit über den Asylantrag spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang des Wiederaufnahmeersuchens bei dem ersuchten Staat geklärt. Diese Frist für die Klärung der internationalen Entscheidungszuständigkeit verkürzt sich entsprechend, wenn der ersuchte Staat das Wiederaufnahmeersuchen vor Ablauf der 2-Monatsfrist ablehnt oder es anerkennt.
Ab diesem Zeitpunkt der Klärung der Entscheidungszuständigkeit beginnt die 4-wöchige Entscheidungsfrist für das Bundesamt von neuem zu laufen (vgl. im Ergebnis ebenso: LG München, DVBL 2009, 736, zitiert nach juris, Rdnr. 75; Melchior, Abschiebungshaft, 08/2007, Nr. 423).
Wenn jedoch innerhalb dieser neu beginnenden 4-Wochenfrist – berechtigterweise – ein weiteres Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Drittstaat gerichtet wird, ist die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für den in Deutschland gestellten Asylantrag wiederum in Frage gestellt, so dass nicht darauf abgestellt werden kann, dass das Bundesamt innerhalb der neu begonnenen 4-Wochenfrist eine Entscheidung trifft. Vielmehr beginnt die 4-wöchige Entscheidungsfrist für das Bundesamt erst mit der endgültigen Klärung der internationalen Entscheidungszuständigkeit.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass durch die am 03. Juli 2009 erfolgte Ablehnung des am 13.06.2009 an Belgien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die in § 14 Abs. 3 S. 3 Asylverfahrensgesetz geregelte 4-Wochenfrist neu zu laufen begonnen hat. Diese neue 4-Wochenfrist ist durch das am 15.07.2009 an Großbritannien / Nordirland gerichtete Wiederaufnahmeersuchen wiederum unterbrochen worden. Erst durch die Ablehnung dieses Ersuchens am 30.07.2009 begann die 4-Wochenfrist erneut zu laufen.
Innerhalb dieser erneuten 4-Wochenfrist hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch den am 19.08.2009 an die Prozessbevollmächtigten des Betroffenen zugestellten Bescheid vom 12.08.2009 den Antrag des Betroffenen auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Dies bedeutet, dass die gegen den Betroffenen verhängte Abschiebungshaft nicht gemäß § 14 Abs. 3 S. 3 Asylverfahrensgesetz geendet hat.
Deshalb war die sofortige Beschwerde des Betroffenen zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
III.
Da das Rechtsmittel des Betroffenen von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, konnte die beantragte Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung von §§ 14 FGG, 114 ZPO nicht gewährt werden.
IV.
Die Landeskasse des Saarlandes hat die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers zu dem Mandantengespräch zwischen dem Betroffenen und seinem Prozessbevollmächtigten zu tragen (vgl. Artikel 6 Abs. 3 i MRK; BVerfG NJW 2004, 50).