Rechtsprechung / Landgericht Saarbrücken
Landgericht Saarbrücken Urteil vom 07.05.2010 – 13 S 96/09
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 9.12.2008 – 4 C 794/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 289,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus sowie 10,00 EUR Mahnkosten und 62,48 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87 % und die Beklagte zu 13 %. Die Klägerin trägt vorab die durch die Verweisung an das zuständige Gericht entstandenen Kosten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 2.167,08 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Bezahlung der zweiten Teillieferung bestellter, aber nicht abgenommener Werbezündholzschachteln, hilfsweise Bezahlung aller nicht abgenommen Teillieferungen abzüglich ersparter Aufwendungen nach Kündigung des Vertrages.
Die Beklagte, die bis Februar 2008 eine Gaststätte führte, bestellte am 30. Januar 2007 10.000 Werbezündhölzer lieferbar in vier Teillieferungen zu je 2.500 Einheiten.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertrages wegen Geschäftsaufgabe mit Wirkung zum 29. Februar 2008.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Vergütung der zweiten Teillieferung mit Schreiben vom 16.4.2008 fällig gestellt und angemahnt.
Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie die Vergütung für die zweite Teillieferung von 746,13 EUR zzgl. Zinsen, Mahnkosten und vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Hilfsweise hat sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie die Vergütung für die zweite bis vierte Teillieferung abzüglich ersparter Aufwendungen von 1.420,95 EUR zzgl. Zinsen, Mahnkosten und vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Mitarbeiter der Klägerin ... habe bei den Vertragsverhandlungen erklärt, im Falle einer Betriebsaufgabe sei eine Kündigung des Vertrages möglich. Weitere Teillieferungen seien in diesem Fall nicht mehr abzunehmen und zu zahlen.
Das Erstgericht, an das das Amtsgericht Freiburg den Rechtsstreit als örtlich zuständiges Gericht verwiesen hat, hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen ... in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vertrag sei nichtig, da der Preis für die Zündholzschachteln 682 % über dem Einkaufspreis der Klägerin liege. Ein Vertrag sei wegen eines Dissenses nicht zustande gekommen, da die Vertragsgestaltung intransparent sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Beklagten bei Vertragsabschluss ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Betriebsaufgabe eingeräumt worden sei.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie rügt, das Amtsgericht habe entgegen § 284 ZPO den Zeugen ... nicht vernommen.
Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ....
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nur in dem tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen.
1. Soweit das Erstgericht angenommen hat, aufgrund eines Dissenses sei bereits kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Indem die Beklagte den Auftrag vom 30.1.2007 unterzeichnete, nahm sie das ihr schriftlich unterbreitete Angebot ohne Einschränkungen an. Ein offener Einigungsmangel (§ 154 BGB) war nicht gegeben, da nach der Vorstellung der Parteien alle regelungsbedürftigen Punkte geregelt waren. Auch ein versteckter Einigungsmangel (§ 155 BGB) liegt nicht vor, da die von den Parteien objektiv abgegebenen Willenserklärungen übereinstimmen.
2. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist der Vertrag auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.
Dabei kann dahinstehen, inwiefern überhaupt für die Annahme eines sittenwidrigen wucherähnlichen Rechtsgeschäfts Raum ist, wenn – wie hier – die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind. Jedenfalls setzt die Annahme eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts – wie der Erstrichter zutreffend angenommen hat – zumindest ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (BGH NJW 2001, 1127; WM 2008, 967). Das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses ist aus einem Vergleich zwischen der vom Schuldner zu erbringenden Leistung und dem üblicherweise im sonstigen Geschäftsverkehr zu zahlenden Marktpreis der Gegenleistung zu beurteilen (BGHZ 125, 135; NJW-RR 1989, 1068).
Die Feststellung des Amtsgerichts, der vereinbarte Preis liege um 682 % über dem Einkaufspreis, trägt die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses nicht, da nicht feststeht, dass der Einkaufspreis dem vom Endkunden durchschnittlich gezahlten Marktpreis entspricht. Gerade bei Kaufgegenständen, die wie Zündholzschachteln zu besonders niedrigen Stückkosten hergestellt werden können, aber nur in begrenzten Mengen als Werbeartikel abgesetzt werden können, kann der Vertriebsaufwand deutlich über den Herstellungskosten liegen und dazu führen, dass der Marktpreis für Endkunden den Einkaufspreis beim Hersteller deutlich übersteigt. Zum Marktpreis für Endkunden hat die Beklagte – die sich erstinstanzlich im Übrigen auch nicht auf Wucher berufen hat – jedoch nicht vorgetragen.
3. Der Vertrag ist auch nicht aufgrund wirksamer Anfechtung nichtig (§ 142 BGB). Wegen eines etwaigen Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) wäre die am 10.11.2008 abgegebene Anfechtungserklärung jedenfalls nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfolgt, da die Beklagte spätestens mit Klagezustellung am 8.8.2008 ihren Irrtum hätte erkennen müssen. Für eine arglistige Täuschung der Beklagten (§ 123 Abs. 1 BGB) ist nichts ersichtlich.
4. Die Beklagte konnte den Vertrag auch nicht mit Schreiben vom 15. Februar 2008 wirksam kündigen.
a) Der Beklagten stand kein gesetzliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu. Danach unterliegen lediglich Dauerschuldverhältnisse, d.h. Verträge, bei denen der Gesamtumfang der Leistung von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängt (vgl. Gaier in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 314 Rdn. 5; Hohloch in: Erman, BGB, 12. Aufl. 2008, § 314 Rdn. 12; Weth in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 314 Rdn. 4) einem außerordentlichen Kündigungsrecht, nicht hingegen Sukzessivlieferungsverträge, bei denen – wie hier – die Gesamtmenge ratenweise zu erbringender Teillieferungen von vornherein feststeht.
b) Der Beklagten steht auch kein vertraglich vereinbartes Abstandnahmerecht aus wichtigem Grund zu. Soweit in Ziffer 2a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einer „maximalen Vertragsdauer“ die Rede ist und die Vereinbarung von Teillieferungen unter die auflösende Bedingung gestellt wird, „dass der Kunde den Vertrag nicht kündigt oder storniert (…)“, kann dies unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach dem objektivierten Empfängerhorizont nicht als Einräumung eines „Kündigungsrechts“ ausgelegt werden. Die Annahme eines solchen Rechts stünde schon in Widerspruch zu der Ausgestaltung des konkreten Vertrages mit einer verbindlich bestimmten Zahl an Teillieferungen. Denn der Begriff der Kündigung ist üblicherweise nur bei Dauerschuldverhältnissen gebräuchlich. Hinzu kommt, dass der schriftliche Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Gründe für eine Kündigung nennen. Anzunehmen, dass der Vertrag ohne Vorliegen besonderer Kündigungsgründe jederzeit auflösbar gewesen sein soll, wäre indes lebensfremd.
c) Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme hat die Beklagte auch nicht zur Überzeugung der Kammer den Nachweis geführt, dass ihr im Rahmen einer mündlichen Nebenabrede ein Kündigungsrecht von dem Zeugen ... eingeräumt worden wäre. Zwar bekundete der Zeuge ..., der Zeuge ... habe erklärt, vor jeder Teillieferung müsse eine erneute Genehmigung erfolgen; bei einer Betriebsaufgabe sei das dann damit erledigt; auf jeden Fall sollte bei einer Betriebsaufgabe gekündigt werden können. Im Ergebnis verbleiben jedoch nicht zu überwindende Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Der Zeuge ... bekundete, er habe kein Kündigungsrecht eingeräumt, sondern lediglich erklärt, dass man sich im Falle einer Geschäftsaufgabe mit der Firma zusammensetzen und darüber sprechen müsse. Da sich der Zeuge ... auch noch an nebensächliche Details des Gesprächs zu erinnern vermochte, ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass er trotz einer hohen Zahl von Verkaufsgesprächen noch eine konkrete Erinnerung an das Gespräch gehabt haben kann. Dass der Zeuge einräumte, die Rechtsfolgen einer möglichen Geschäftsaufgabe seien thematisiert worden, und dass er ohne weiteres mitteilte, seine Angaben weitestgehend auf schriftliche Aufzeichnungen stützen zu müssen, spricht für die Angaben des Zeugen .... Auch ist angesichts seines Ausscheidens aus dem klägerischen Unternehmen vor mehr als zwei Jahren eine die Klägerin bewusst begünstigende Aussage nicht mehr wahrscheinlich. Unter diesen Umständen vermag die Kammer die Bekundungen des Zeugen ..., der überdies als Lebensgefährte der Beklagten ein gesteigertes Eigeninteresse am Ergebnis der Beweisaufnahme gehabt haben könnte, den Bekundungen des Zeugen ... nicht vorzuziehen.
5. Der vereinbarte Vergütungsanspruch ist jedoch teilweise wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB nicht durchsetzbar.
a) Die Parteien haben den Fortbestand der Geschäftsbeziehung zur Geschäftsgrundlage ihres Vertrages erhoben.
aa) Geschäftsgrundlage eines Vertrages sind die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Partei auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH NJW-RR 2006, 1037 f.; NJW 1995, 592 f.).
bb) Im Rahmen der Vertragsverhandlungen, die der Zeuge ... als Vertreter der Klägerin führte (§ 164 BGB), trat für die Klägerin erkennbar zutage, dass der Geschäftswille der Beklagten auf der Erwartung beruhte, ihr Erwerbsgeschäft werde fortbestehen. Zwar trägt das Risiko, dass der Abnehmer für eine bestellte Leistung keine Verwendung mehr hat, grundsätzlich der Abnehmer, der dieses Risiko bei Abschluss eines bindenden Vertrags einkalkulieren kann und muss. Vorliegendenfalls ergab sich etwas anderes jedoch aus den besonderen Erklärungen der Parteien bei Vertragsabschluss im Hinblick auf den konkreten Vertragsgegenstand. Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen ... und ... hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sich die Beklagte gegenüber dem Zeugen ... danach erkundigte, welche Folgen eine Geschäftsaufgabe für ihre vertraglichen Leistungen haben würde. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass es ihr wichtig war, sich im Falle einer – aus welchen Gründen auch immer eintretenden – Geschäftsaufgabe, in dem sie für Werbezündholzschachteln mit individualisierten Aufdrucken für dieses Unternehmen erkennbar keine Verwendung mehr haben konnte, vom Vertrag lösen zu können. Soweit der Zeuge ... angab, diese Frage sei der Beklagten von großer Bedeutung gewesen, besteht kein Anlass hieran zu zweifeln, zumal sich auch der Zeuge ... trotz einer Vielzahl täglicher Verkaufsgespräche noch an die Nachfrage der Beklagten erinnerte, weil sie ihm ungewöhnlich erschien.
cc) Die Klägerin hat die Erwartung der Beklagten unbeanstandet gelassen. Nach den Bekundungen des Zeugen ..., die sich die Beklagte stillschweigend zu Eigen gemacht hat, soweit sie ihr günstig sind (vgl. BGH NJW 2001, 2177), antwortete der Zeuge ... wenigstens sinngemäß, dass die Beklagte im Fall einer Geschäftsaufgabe berechtigt sein sollte, mit der Klägerin über eine Vertragsabwicklung zu verhandeln. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles, insbesondere des erkennbar beschränkten Verwendungszwecks des Vertragsgegenstandes und der vorausgegangenen Frage der Beklagten musste die Beklagte diese Aussage nicht lediglich als unverbindlichen Hinweis auf die auch ohne vorausgegangene Vereinbarung jederzeit mögliche Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Aufhebungs- oder Änderungsvertrages auslegen. Vielmehr durfte sie die Erklärung als rechtsverbindliche Bereitschaft ansehen, den Fortbestand der Geschäftsbeziehung zur Geschäftsgrundlage des Vertrages zu erheben und ihr das Recht einzuräumen, im Falle der Geschäftsgrundlage eine angemessene Vertragsabwicklung zu erreichen. Für dieses Verständnis spricht auch, dass sich die Beklagte, obwohl ihr dieser Punkt wichtig war, ohne Einräumung eines vertraglichen Kündigungsrechts nach Klärung ihrer Bedenken auf den Vertrag einließ.
b) Die Geschäftsgrundlage ist mit der Geschäftsaufgabe der Beklagten entfallen. Soweit die Klägerin lediglich bestreitet, dass die Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen sei, ihren Betrieb aufzugeben, ist dies unerheblich, da lediglich die tatsächliche Betriebsfortdauer, deren Wegfall nicht bestritten wurde, zur Geschäftsgrundlage erhoben wurde.
c) Der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt die Beklagte vorliegend zur Verweigerung eines Teils des Vergütungsanspruchs.
aa) Wenngleich der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht zu einer automatischen Änderung des vertraglichen Leistungsinhalts führen, sondern eine Umgestaltung des Vertrages erfordern soll, begründet er eine Einrede des Schuldners, ohne dass dieser zunächst im Wege der Widerklage auf Abänderung des Vertrages klagen müsste (Baldus/Schmidt-Kessel NJW 2002, 2076; Dauner-Lieb/Dötsch NJW 2003, 921 ff.; Roth in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. § 313 Rdn. 91; Medicus in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 4. Aufl. § 313 Rdn. 21; Unberat in: Bamberger/Roth, BGB, Stand: 1.2.2009, § 313 Rdn. 86; Pfeiffer in: JurisPK, 4. Aufl., § 313 Rdn. 66, mwN.). Als unzulässige Rechtsausübung (vgl. hierzu Dauner-Lieb/Dötsch NJW 2003, 921 ff.; Roth aaO § 313 Rdn. 87; Pfeiffer aaO § 313 Rdn. 66 mwN.) ist die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs zumindest insoweit endgültig ausgeschlossen, als die Voraussetzungen für eine gerichtliche Vertragsanpassung gegeben sind und die vorzunehmende Vertragsanpassung in einer Reduzierung der Vergütungspflicht besteht (weitergehend sogar Roth aaO § 313 Rdn. 91). So liegt der Fall hier.
bb) Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Vertragsanpassung liegen vor, da sich die Beklagte durch ihre Klageverteidigung unter Berufung auf die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung – zumindest stillschweigend – auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und die Klägerin eine Vertragsanpassung – auf den gerichtlichen Hinweis vom 5.2.2010 hin – abgelehnt hat.
cc) Die gebotene Vertragsanpassung ist vorliegend dadurch vorzunehmen, dass der weitere Vergütungsanspruch der Klägerin auf die Hälfte des entgangenen Gewinns für die zweite Teillieferung zu reduzieren ist. Die Vertragsanpassung erfordert eine umfassende Interessenabwägung beider Parteien, die einerseits möglichst schonend in die vertraglich vereinbarte Regelung eingreift, andererseits aber auch dem durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage Benachteiligten gerade im Hinblick auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zumutbar ist (vgl. BAG NJW 2003, 3005; BGH NJW-RR 2006, 1037 f.). Im Rahmen des gebotenen Interessenausgleichs ist vorliegend zu berücksichtigen, dass auf beiden Seiten nach Beendigung der Geschäftstätigkeit der Beklagten kein berechtigtes Interesse mehr daran bestehen kann, dass die nicht mehr benötigten Werbeartikel noch hergestellt und geliefert und die damit verbundenen Herstellungs- bzw. Einkaufskosten bezahlt werden. Im Hinblick auf die vorliegend konkret zur Geschäftsgrundlage erhobene Erwartung des Fortbestandes des Geschäftsbetriebes der Beklagten durfte die Klägerin auch nicht erwarten, den bei vollständiger Vertragsabwicklung zu realisierenden Gewinn sowie die eingepreisten Geschäftskosten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung in voller Höhe realisieren zu können. Da die Klägerin das Risiko der Geschäftsaufgabe der Beklagten übernommen hatte, ist diese Erwartung für Teillieferungen, deren Abruf nach Geschäftsaufgabe geschuldet gewesen wäre, nicht geschützt.
Für die zweite Teillieferung besteht hier insofern eine Besonderheit, als die Beklagte nach Ziffer 3b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bereits am 30.1.2008 – also noch vor ihrer Geschäftsaufgabe im Februar 2008 – zum Abruf der zweiten Teillieferung verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin den Vergütungsanspruch jedoch zumindest nicht vor dem 26.4.2008 – also nach der Geschäftsaufgabe – fällig gestellt hat. Da die Fälligkeit damit nicht vor der Geschäftsaufgabe eintrat, ist insoweit eine hälftige Verteilung des Gewinns zuzüglich der Geschäftskosten der Klägerin billig und angemessen.
d) Danach kann die Klägerin vorliegend noch 289,55 EUR verlangen.
aa) Auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung hätte der Klägerin eine vereinbarte Vergütung für die zweite Teillieferung, deren Abruf nach Ziffer 3b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen am 30.1.2008 fällig war, in Höhe von 2.500 Stück (eine von vier Teillieferungen aus der Gesamtmenge von 10.000 Stück) x 222,00 EUR (Preis pro 1000 Stück) : 1.000 Stück + 105,45 EUR (MwSt. 19 %) = 660,45 EUR zugestanden.
Darüber hinausgehende Versandspesen und Verpackungskosten schuldete die Beklagte nicht, da diese Aufwendungen, die nicht Vergütungsbestandteil sind, mangels tatsächlicher Lieferung nicht entstanden sind.
Maschineneinrichtungskosten sind nicht geschuldet, da die diesbezügliche Vereinbarung in Ziffer 4c) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gegen § 305c Abs. 1 BGB verstößt. Danach werden Vertragsbestandteile, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. So liegt der Fall hier. Die Einrichtung von Maschinen zur Herstellung bestellter Ware wird üblicherweise mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Da diese Kosten drucktechnisch nicht hervorgehoben wurden, musste die Beklagte nicht mit einer separaten Vergütungspflicht rechnen.
bb) Hiervon sind Einkaufskosten von 32,54 EUR (pro 1.000 Stück) x 2,5 (für 2.500 Stück) = 81,35 EUR in Abzug zu bringen. Die verbleibenden 579,10 EUR hat die Beklagte zu 1/2, entsprechend insgesamt 289,55 EUR zu tragen.
cc) Hieraus kann die Klägerin auch gemäß § 288 BGB Verzugszinsen beanspruchen.
Die Kosten der Einholung einer Bonitätsauskunft sind hier nicht erstattungsfähig, da sie nicht zur Rechtsverfolgung notwendig sind, sondern lediglich die Realisierbarkeit einer titulierten Forderung betreffen (OLG Bamberg, OLGR 2003, 112).
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Aus den dargestellten Gründen kann die Klägerin auch auf den Hilfsantrag hin, über den mangels vollständigen Klageerfolgs zu entscheiden war, keine weitere Vergütung nebst Nebenforderungen wegen der weiteren Teillieferungen verlangen.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Der Streitwert beläuft sich für den Hauptantrag auf 746,13 EUR, für den gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addierenden Hilfsantrag auf 1.420,95 EUR abzüglich des Streitwerts des Hauptantrags, soweit dieser darin enthalten ist. Das ist in Höhe von 2,5 x 189,46 EUR = 473,65 EUR (Vergütung abzüglich Einkaufspreis für die zweite Rate) der Fall.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).