Rechtsprechung / Landgericht Saarbrücken

Landgericht Saarbrücken Beschluss vom 17.09.2010 – 5 T 13/10

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29.07.2009 – Az 10 III N 14/09 – wird aufgehoben.

2. Die Beteiligte zu 2) wird angewiesen, die Beurkundung über die Geburt des Sohnes des Antragstellers dahingehend abzuändern, dass das Kind den Vornamen ...(nicht: ...) führt.

3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Am 15.02.2009 ist der Sohn des Antragstellers geboren. Unter dem 16.02.2009 wurde die Geburt gegenüber der Beteiligten zu 2) angezeigt unter gleichzeitiger Beifügung einer Vornamenserklärung des Antragstellers und seiner Ehefrau, wonach das Kind den Vornamen "..." erhalten sollte. Diese Namensangabe wurde am 24.02.2009 durchgestrichen und durch den Namen "..." ersetzt, versehen mit der Datumsangabe 24.02.2009 und den Unterschriften des Antragstellers und seiner Ehefrau.

In dem Formular ist ausdrücklich folgender Hinweis enthalten:

"Die Vornamensgebung entspricht auch hinsichtlich der Schreibweise meinem/unserem ausdrücklichen Willen. Uns/mir ist bekannt, dass nach Abschluss der Geburtsbeurkundung eine Änderung oder Ergänzung der Vornamen nur durch gebührenpflichtige behördliche Vornamensänderung möglich ist."

Am 12.03.2009 hat der Antragsteller zu Protokoll der Geschäftsstelle die Berichtigung des Vornamens seines Sohnes beantragt. Der Name sei falsch beurkundet; er solle richtig lauten: .... Die Kindesmutter sei damit einverstanden.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind diesem Antrag entgegengetreten mit der Begründung, eine Berichtigung komme deshalb nicht in Betracht, weil die Eintragung nicht unrichtig sei. Der Antragsteller und seine Ehefrau hätten anlässlich ihrer Vorsprache beim Standesamt am 24.02.2009, in deren Verlauf sie auf die Unsicherheit über die Schreibweise des gewünschten Vornamens hingewiesen worden seien, die Angabe in der Vornamenserklärung selbst handschriftlich in "..." geändert und anschließend erneut unterschrieben. Dabei seien der Antragsteller und seine Ehefrau ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nach Abschluss der Beurkundung eine Änderung oder Ergänzung des Vornamens durch den Standesbeamten nicht mehr möglich sei, sondern nur noch im Wege der öffentlich rechtlichen Namensänderung erfolgen könne. Außerdem sei dem Antragsteller und seiner Ehefrau angeboten worden, die Beurkundung bis zur Klärung der Schreibweise des Vornamens zurückzustellen. Die Eltern hätten jedoch auf einer sofortigen Beurkundung der Geburt mit dem geänderten Vornamen "..." bestanden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.07.2009 hat das Amtsgericht den Berichtigungsantrag unter Bezugnahme auf die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsamtes zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 24.09.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 08.10.2009 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

1. den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und

2. den Eintrag im Personenstandsregister dahingehend abzuändern, dass das Kind mit dem Vornamen ... (anstatt ...) geführt wird.

Er behauptet, im Rahmen der Vorsprache beim Standesamt am 24.02.2009 sei ihm und seiner Ehefrau die, wie sich später herausstellte, falsche Auskunft gegeben worden, der Name ... könne nicht als Vorname für einen Jungen verwandt werden. Es sei ihm deshalb angeraten worden, den Vornamen in ... abzuändern. Dies hätten sie auch getan in der Annahme, ihre Erklärung später jederzeit wieder ändern zu können. Ein Hinweis der Standesbeamtin dahingehend, dass eine derartige Änderungsmöglichkeit nach Abschluss der Geburtsbeurkundung ausgeschlossen sei, sei nicht erfolgt, ebensowenig ein Hinweis darauf, dass die Beurkundung bis zur eventuellen Klärung zurückgestellt werden könne. Anstelle dieser gebotenen Aufklärung sei ihnen lediglich die Adresse der Gesellschaft für deutsche Sprache genannt worden, um überprüfen lassen zu können, ob der Name ... als Vorname verwendet werden könne. Tatsächlich habe dann die Gesellschaft für deutsche Sprache mit Schreiben vom 02.03.2009 bestätigt, dass der gewünschte Vorname aus dem englischen Sprachraum kommt und neben der hauptsächlich gebräuchlichen Variante „...“ als männlicher Vorname verwendet wird. Einer Eintragung von ... für einen Jungen stehe daher nichts im Wege. Die Beurkundung sei somit nur deshalb zustande gekommen, weil die Eltern über deren Tragweite nicht hinreichend informiert gewesen seien. Sie hätten sich zum einen in dem von der Standesbeamtin erregten Irrtum befunden, dass der Name ... nicht anerkannt werde, zum anderen in dem Irrtum, dass eine Rückgängigmachung der beurkundeten Erklärung problemlos möglich sei. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller die Anfechtung der Erklärung vom 24.02.2009 über die Beilegung des Vornamens ... erklärt. Durch die Anfechtung lebe die ursprüngliche Erklärung der Namensbestimmung ... wieder auf, so dass auf dieser Grundlage im laufenden Verfahren die Änderung des Eintrages erfolgen könne.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem erkennenden Gericht vorgelegt (vgl. den Beschluss vom 28.12.2009).

Eine anfängliche Unrichtigkeit habe nicht bestanden, da der Antragsteller und seine Ehefrau selbst die Änderung des Namens von ... in ... vorgenommen haben. Eine Anfechtung der Namenswahl sei aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich. Im Übrigen handele es sich allenfalls um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Schließlich sei die Namenswahl auch nicht durch eine relevante Verletzung von standesamtlichen Beratungspflichten verursacht worden. So seien die Eltern ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Untersuchung der Zulässigkeit des Namens durch die Gesellschaft für deutsche Sprache hingewiesen worden, ebenso auf die Möglichkeit einer Zurückstellung der Beurkundung. Die Eintragung des Namens ... habe daher allein auf der Entscheidung der Eltern beruht.

Die Kammer hat die beurkundende Standesbeamtin sowie den Antragsteller persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 14.07.2010 (Bl. 46 ff) verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 S. 2 PStG in Verbindung mit §§ 19, 20, 22 FGG zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg, da das Amtsgericht den Berichtigungsantrag des Antragstellers zu Unrecht zurückgewiesen hat.

Nach § 47 Abs. 1 PStG kann ein abgeschlossener Eintrag in das Geburtenbuch auf Anordnung des Gerichts grundsätzlich nur dann berichtigt werden, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass er von Anfang an unrichtig war (vgl. BGH, NJW 1988, 1469; OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2004 – AZ 16 Wx 124/04; AG Bremen, Beschluss vom 14.01.2007 – Az 48 III 160/06; OLG München, Beschluss vom 23.12.2008 – Az 31 Wx 105/08). Dabei besteht weitgehend Einigkeit, dass die Unrichtigkeit der Eintragung nicht durch Anfechtung der zur Namenswahl abgegebenen Erklärungen herbeigeführt werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 23.12.2008 – Az 31 Wx 105/08 m.w.N), denn diese Erklärungen unterliegen aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht der Anfechtung. Bei einem Berichtigungsantrag ist jedoch zu ermitteln, ob die dem Standesamt überlassene Geburtsanzeige dem wahren Willen der zur Namenserteilung Berechtigten entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der Geburtseintrag einer Berichtigung zugänglich (vgl. AG Bremen, Beschluss vom 14.01.2007 – AZ 48 III 160/06; OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2004 – Az 16 Wx 124/04).

Ausweislich der Geburtsurkunde vom 24.02.2009 ist für den Sohn des Antragstellers der Vorname ... eingetragen. Dieser Eintrag stimmt mit der Vornamenserklärung des Antragstellers und seiner Ehefrau überein, die diese am 24.02.2009 unter entsprechender Abänderung der früheren Erklärung (...) abgegeben haben. Bei seiner Anhörung hat der Antragsteller bestätigt, dass er und seine Ehefrau diese Änderung vorgenommen haben. Doch war, wie sich aus den Gesamtumständen ergibt, diese Erklärung nicht als abschließende, endgültige Namenserklärung der Eltern des Kindes zu werten:

So hat der Antragsteller berichtet, es sei ihm und seiner Frau nicht bewusst gewesen, dass die Namensänderung vom 24.02.2009 nunmehr die verbindliche Namenswahl darstellen sollte. Vielmehr seien sie davon ausgegangen, dass sie den Sachverhalt nochmals in Ruhe aufklären könnten und dann den ursprünglich gewollten Namen verbindlich eintragen lassen könnten. In dieser Auffassung seien sie auch dadurch bestätigt worden, dass ihnen die Standesbeamtin zusammen mit der Geburtsurkunde den Hinweis auf die Gesellschaft für die deutsche Sprache übergeben habe.

Demgegenüber hat die Zeugin ..., die Standesbeamtin, beteuert, dass sie die Eltern ausführlich beraten habe, dass sie die Möglichkeit aufgezeigt habe, die endgültige Namenserteilung zurückzustellen und dass sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass mit der Beurkundung die Namensgebung abgeschlossen sei. Doch hat die Zeugin zugleich eingeräumt, dass das Formular über die Vornamenserklärung, insbesondere der dortige Hinweis über eine Änderung oder Ergänzung der Namen, für einen Ausländer nicht unbedingt auf Anhieb richtig zu verstehen ist. Ferner hat die Zeugin bestätigt, dass sie dem Antragsteller und seiner Ehefrau den Hinweis auf die Gesellschaft für die deutsche Sprache gegeben habe und dass sie erkannt habe, dass es den Eltern wichtig ist, ob ihr Kind ... oder ... heißt.

Im Hinblick auf diese Umstände erscheint es bereits fraglich, ob die geänderte Namenserklärung vom 24.02.2009 als endgültige und verbindliche Vornamenserklärung der Eltern bewertet werden kann.

Als entscheidender Umstand kommt hinzu, dass die Erklärung über den Vornamen ... auf einer nicht hinreichend ermittelten Tatsachengrundlage beruhte. Hierzu hat die Zeugin ... erklärt, sie habe nach dem ursprünglich eingesetzten Vornamen ... recherchiert, indem sie zum einen das ihr zur Verfügung stehende Buch über internationale Vornamen zu Rate gezogen habe und zum anderen im Internet nachgeforscht habe. Dabei sei sie lediglich auf den Vornamen ... als weiblichen Vornamen und den Vornamen ... als männlichen Vornamen gestoßen. Ferner hat sie angegeben, die Eltern auf die Quelle „Gesellschaft für die deutsche Sprache“ hingewiesen zu haben und ihnen ein entsprechendes Formblatt überreicht zu haben. Dass sie nicht selbst bei dieser Gesellschaft recherchiert habe, beruhe darauf, dass eine solche Information kostenpflichtig sei (19,-- EUR) und ihr eine eigene Recherche behördenintern aus Kostengründen untersagt sei. Wenn die Eltern selbst nachfragen wollten, müssten diese den Betrag zahlen. Der Verwaltungsaufwand solle nach Möglichkeit niedrig gehalten werden.

Gab es jedoch weitere Erkenntnismöglichkeiten, so hier die Gesellschaft für deutsche Sprache, die tatsächlich den männlichen Vornamen ... bestätigt hat, so hätten zunächst diese Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass unstreitig der weibliche Name ... akzeptiert wurde; eine männliche Variante ... erschien damit jedenfalls nicht ausgeschlossen. Bestand aber weiterer Ermittlungsbedarf, war die Beteiligte zu 2) gehalten, die erforderlichen Nachforschungen anzustellen, bevor sie die mit weitreichenden Rechtsfolgen verbundene Beurkundung vornahm. Die Tatsache, dass eine Anfrage bei der Gesellschaft für deutsche Sprache behördenintern aus Kostengründen untersagt ist, steht dem nicht entgegen. Entweder wird den Angehörigen die Nachfrage mit eigener Kostentragungspflicht überlassen und die Beurkundung bis zum Abschluss dieser Nachfrage zurückgestellt oder das Standesamt bietet den Angehörigen – insbesondere wenn es sich um ausländische Eltern handelt – an, diese Anfrage bei entsprechender Vorschusszahlung durchzuführen. Vorliegend war den Eltern zwar der Hinweis auf die Gesellschaft für deutsche Sprache gegeben worden, die Beurkundung ist jedoch schon vor Mitteilung des Ergebnisses dieser Recherche vorgenommen worden. Die Ermittlungen der Gesellschaft für deutsche Sprache konnten also keinen Eingang in die Entscheidung der Eltern über die Wahl des Vornamens ihres Sohnes finden.

Da somit die Namenserklärung ... vom 24.02.2009 nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhte, kann sie auch nicht Grundlage der Beurkundung sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 12.03.2008 – Az 2 W 273/07; ähnlich für den Fall der Namenserklärung nach § 94 BVFG bzw. nach Art. 47 EGBGB: LG Bremen, Beschluss vom 06.11.1997 – Az 2 T 566/97, 2 T 566/97 B – und Beschluss vom 07.04.1997 – Az 2 T 1057/1996a - ; LG Kassel, Beschluss vom 17.10.1996 – Az 3 T 553/96 - ; Janal, in jurisPK-BGB, 4. Auflage 2009, Art. 47 EGBGB Rdnr. 17). Die Beurkundung der Erklärung vom 24.02.2009 war demnach von Anfang an unrichtig. Sie ist dahingehend zu berichtigen, dass auf die ursprüngliche Vornamenserklärung vom 16.02.2009 hin der Vorname ... einzutragen ist. Die Frage, ob diesem Vornamen ... entsprechend der Empfehlung der Gesellschaft für deutsche Sprache ein bekannterer Vorname hinzuzufügen ist, um ihn eindeutig als männlichen Vornamen zu kennzeichnen, bleibt dem Ermessen des Standesamtes überlassen.

Gemäß § 131 KostO ist das Verfahren gebührenfrei; es besteht kein Anlass, eine Kostenerstattung nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG anzuordnen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 KostO).