Rechtsprechung / Landgericht Saarbrücken

Landgericht Saarbrücken Beschluss vom 26.11.2010 – 5 T 621/09

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken/Sulzbach vom 03.11.2009 - Az.: 111 IN 37/08 – wird aufgehoben.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 60.000,-- Euro.

Gründe

A.

Das Amtsgericht Saarbrücken – Insolvenzgericht – hat durch Beschluss vom 1. Oktober 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DOL... eröffnet und Herrn Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Insolvenzverwalter hat durch Vertrag vom 20. August 2009 mit Wirkung zum 1. Juli 2009 an die ..., ..., das gesamte bewegliche Anlagevermögen sowie die immateriellen Vermögenswerte des Geschäftsbetriebes der Insolvenzschuldnerin verkauft und übereignet.

Das Insolvenzgericht hat auf Antrag des Insolvenzverwalters durch Beschluss vom 08.09.2009 Termin für eine Gläubigerversammlung bestimmt auf den 16.09.2009 zur Zustimmung zur Vereinbarung mit der ....

In der Gläubigerversammlung vom 16.09.2009 haben die Gläubiger die Zustimmung mehrheitlich abgelehnt.

Daraufhin hat der Insolvenzverwalter die Aufhebung dieses Beschlusses der Gläubigerversammlung beantragt.

Der Beschwerdeführer, der Insolvenzgläubiger ist, hat beantragt,

den Aufhebungsantrag des Insolvenzverwalters zurückzuweisen und den Insolvenzverwalter aus seinem Amt zu entlassen.

Das Insolvenzgericht hat durch Beschluss vom 03.11.2009 den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 16.09.2009 über die Ablehnung der Vereinbarung mit der ... aufgehoben.

Das Amtsgericht hat ausgeführt, der beschwerdeführende Gläubiger habe trotz seiner Kenntnis, dass in dem Gläubigerversammlungstermin am 16.09.2009 eine Abstimmung erfolgen sollte, kein verbindliches Angebot für den Kauf des Anlagevermögens und der immateriellen Vermögenswerte der Insolvenzschuldnerin abgegeben.

Die Verwertungsentscheidung des Insolvenzverwalters sei ordnungsgemäß und unter den gegebenen Umständen die für alle Gläubiger Bestmöglichste.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 09.11.2009 beim Amtsgericht sofortige Beschwerde eingelegt.

Er behauptet, der Insolvenzverwalter habe gegen die gesetzlichen Vorschriften der Insolvenzordnung verstoßen und den Gläubigern einen Schaden von mindestens 300.000,-- Euro zugefügt.

Sein Aufhebungsantrag diene nicht der Wahrung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger, sondern ausschließlich der Wahrung seiner eigenen Interessen. Er wolle sich durch die Aufhebung der Entscheidung der Gläubigerversammlung von Schadensersatzforderungen formal reinwaschen. Der Aufhebungsantrag sei deshalb rechtsmissbräuchlich.

Er habe dem Insolvenzverwalter für den Erwerb des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin 300.000,-- Euro geboten.

Für das Inventar der Schuldnerin habe er 50.000,-- Euro und für deren Rechte an Internetdomänen 35.000,-- Euro sowie für die Geschäftsanteile der Insolvenzschuldnerin weitere 100.000,-- Euro geboten.

Daraus errechne sich ein Gesamtschaden von 307.000,-- Euro.

Der Insolvenzverwalter beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er bestreitet, von dem Beschwerdeführer Kaufvertragsangebote erhalten zu haben.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

B.

I.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 78 Abs. 2 S. 2, 6 InsO zulässig.

II.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 03.11.2009.

1. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 InsO für die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 16.09.2009 sind nicht erfüllt.

Gemäß § 78 Abs. 1 InsO hätte das Insolvenzgericht auf den entsprechenden Antrag des Insolvenzverwalters den Beschluss der Gläubigerversammlung nur dann aufheben dürfen, wenn die Verweigerung der Zustimmung zu dem „Asset Deal“ des Insolvenzverwalters mit der ... dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widersprochen hätte.

Das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger besteht in der bestmöglichen Befriedigung ihrer ungesicherten Insolvenzforderungen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 23.03.2001, Az.: 7 W 8076/00, zitiert nach juris, Rn. 28, ZinsO 2001, 411- 414). Dazu ist die Entwicklung der zur Verteilung stehenden Insolvenzmasse mit dem aufzuhebenden Beschluss der Gläubigerversammlung der Situation ohne diesen Beschluss gegenüberzustellen (vgl. dazu Ehricke in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007, § 78 InsO, Rn. 25).

2. Im vorliegenden Fall hat der Beschluss der Gläubigerversammlung allerdings keinen unmittelbaren Einfluss auf die Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter hat die Vereinbarung über den „Asset Deal“ mit der ... in dem Vertrag vom 20. August 2009 nicht von der Zustimmung der Gläubigerversammlung abhängig gemacht. Eine solche Abhängigkeit besteht auch nicht von Gesetzes wegen. Zwar hat der Insolvenzverwalter gemäß § 160 Abs. 1 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzvermögen von besonderer Bedeutung sind. Diese Zustimmung der Gläubigerversammlung, die auch im Nachhinein in Form einer Genehmigung (§ 184 BGB) erteilt werden kann (vgl. dazu Görg in Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 160 InsO Rn. 25), ist jedoch im Außenverhältnis für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Übernehmer nicht erforderlich (vgl. dazu Görg, a.a.O., Rn. 26). Dies gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft (vgl. dazu Görg, a.a.O., Rn. 5, 26).

3. Wenn – wie im vorliegenden Fall – der Insolvenzverwalter die Zustimmung der Gläubigerversammlung erst im Nachhinein einholt, dient dieses Vorgehen einerseits der Unterrichtung der Gläubiger und andererseits seiner Entlastung wegen einer eventuellen Haftung aufgrund der Unternehmensveräußerung (vgl. dazu Görg, a.a.O., Rn. 25, 27). Die Zustimmung der Gläubigerversammlung entbindet den Insolvenzverwalter zwar nicht vollständig von einer eventuellen Schadensersatzverpflichtung, sie beeinflusst jedoch in einem späteren Rechtsstreit um Schadensersatzforderungen die Beweiswürdigung zugunsten des Verwalters (vgl. dazu Görg, a.a.O., Rn. 28).

Durch § 78 Abs. 1 InsO wird es dem Insolvenzgericht ermöglicht, das gemeinsame Interesse der Gläubiger gegenüber der jeweiligen Mehrheit in der Gläubigerversammlung zu schützen. Damit wird jedoch dem Insolvenzgericht nicht die Aufgabe übertragen, im Interesse des Insolvenzverwalters dessen eventuelle Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch die Gläubigern zu verhindern (vgl. dazu KG, a.a.O., juris Rn. 39).

4. Der Ablehnungsbeschluss der Gläubigerversammlung widerspricht somit auch nicht dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger. Im Gegenteil, die Mehrheit der Insolvenzgläubiger bringt durch die Verweigerung der nachträglichen Zustimmung zu dem „Asset Deal“ ihre Auffassung zum Ausdruck, den Insolvenzverwalter wegen der ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung erfolgten Veräußerung des Unternehmens möglicherweise auf Schadensersatz (vgl. § 60 InsO) in Anspruch nehmen zu wollen. Könnte ein solcher Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht und vollstreckt werden – dazu müsste gemäß § 92 S. 2 InsO ein neuer Insolvenzverwalter bestellt werden - , würde dies die Insolvenzmasse sogar erhöhen und das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger an einer möglichst hohen Quote verbessern.

5. Im Hinblick darauf war der angefochtene Beschluss des Insolvenzgerichts aufzuheben und damit der ablehnende Beschluss der Gläubigerversammlung vom 16.09.2009 wieder herzustellen.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten in diesem Beschwerdeverfahren nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. dazu für die Zwangsversteigerung: BGH NJW 2007, 2993; BGH NJW-RR 2007, 194; BGH WM 2008, 1833).

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe von 20 % des von dem Beschwerdeführer behaupteten Mindererlöses für die Unternehmensveräußerung festgesetzt.