Rechtsprechung / Landgericht Saarbrücken
Landgericht Saarbrücken Beschluss vom 05.12.2012 – 5 T 574/12
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird auf die Kammer übertragen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die weitere Beschwerde zum Saarländischen Oberlandesgericht wird zugelassen.
Gründe
A.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat der Antragstellerin am 24.05.2011 Beratungshilfe bewilligt.
Die im Rahmen der Beratungshilfe für die Antragstellerin tätigen Rechtsanwälte ..., ..., haben ihre gegen die Staatskasse gerichtete Gebührenforderung in Höhe von 255,85 EUR an die Beschwerdeführerin abgetreten.
Die Beschwerdeführerin hat bei der dem Amtsgericht Saarbrücken die Festsetzung der ihr abgetretenen Rechtsanwaltsgebühren beantragt und ihrem Festsetzungsantrag u.a. die Originalabtretungserklärung sowie eine Kopie der Zustimmungserklärung der Antragstellerin beigefügt.
Das Amtsgerichts Saarbrücken hat den Festsetzungsantrag zurückgewiesen und ausgeführt, die beantragte Gebührenfestsetzung sei abzulehnen, da die Beschwerdeführerin die Einwilligungserklärung der Antragstellerin nicht in Urschrift oder als Ausfertigung, sondern nur in Fotokopie vorgelegt habe.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin eingelegte Erinnerung ist durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – ... – vom 28.08.2012 zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 12.09.2012 Beschwerde eingelegt, mit der sie die Auffassung vertritt, die von ihr vorgelegte Kopie der Einwilligungserklärung der Antragstellerin sei ausreichend.
Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall der Zurückweisung ihrer Beschwerde, die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zuzulassen.
B.
I.
II.
III.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um einen Rechtsanwalt oder um eine rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaft, sondern um eine anwaltliche Verrechnungsstelle handelt, ist die Abtretung der Gebührenforderung gemäß § 49 b Abs. 4 S. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Auch wenn – worauf die Beschwerdeführerin hinweist – der Schutzzweck dieser Bestimmung darin besteht, die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht abzusichern, ist die gesetzlich geforderte schriftliche Einwilligungserklärung des Mandanten dennoch ein Wirksamkeitserfordernis für die Abtretung der Gebührenforderung des Rechtsanwaltes.
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt es nicht, eine Fotokopie dieser Abtretungserklärung vorzulegen. Das Amtsgericht Saarbrücken hat zu Recht auf die Vorlage des Originals der Einwilligungserklärung bestanden.
2.1. Für das in § 55 RVG geregelte Gebührenfestsetzungsverfahren sind zum Schutz der Landeskasse vor einer doppelten Inanspruchnahme nach der Abtretung die §§ 409, 410 BGB heranzuziehen (vgl. KG Berlin, FamRZ 2009, 1781, zitiert nach juris, Rnr. 2; OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 650 – 651, juris Rnr. 13; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, § 45 Rnr. 98).
Gemäß § 410 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Diese Vorschrift soll dem Schuldner den Schutz des § 409 BGB sichern (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 410 Rnr. 1) und es ihm ermöglichen, mit befreiender Wirkung an den neuen Gläubiger zu leisten. Der Schuldner hat zwar keinen Anspruch auf Aushändigung der Urkunde, ihm steht jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht für den Fall zu, dass ihm die Abtretung nicht urkundlich nachgewiesen wird (vgl. dazu BGH NJW 2007, 1269 – 1273, juris Rnr. 24; Palandt/Grüneberg a.a.O.).
Die gemäß § 49 b Abs. 4 S. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung erforderliche schriftliche Einwilligung des Mandanten fällt zwar nicht unter den Wortlaut des § 410 Abs. 1 S. 1 BGB, allerdings ist diese Vorschrift analog auf die Einwilligungserklärung anzuwenden. Die Voraussetzungen einer Analogie, nämlich eine planwidrige Regelungslücke sowie die hinreichende Vergleichbarkeit der beiden Sachverhalte (vgl. dazu Palandt/Sprau, Einleitung, Rnr. 48 m.w.N.) sind vorliegend erfüllt. Der durch § 410 BGB beabsichtigte Schutz des Schuldners vor einer doppelten Inanspruchnahme ist auch dann erforderlich, wenn Zweifel hinsichtlich der für die Wirksamkeit der Abtretung erforderlichen schriftlichen Einwilligungserklärung bestehen. Deshalb gebietet es der Rechtsgedanke des § 410 Abs. 1 S. 1 BGB, dass die in Anspruch genommene Landeskasse die Festsetzung der beantragten Rechtsanwaltsgebühren verweigern darf, wenn ihr die Wirksamkeit der Forderungsabtretung nicht durch die Vorlage der Einwilligungserklärung des Mandanten nachgewiesen wird.
2.2. Zu diesem Nachweis genügt nicht die Vorlage einer Kopie. Der Urkundenbeweis kann bei einer Privaturkunde ausschließlich durch die Vorlegung der Originalurkunde geführt werden (vgl. BGH NJW 1992, 829 – 830, juris Rnr. 13; KG a.a.O., juris Rnr. 2). Denn eine Fotokopie ist keine Urkunde im Sinne der §§ 415 ff ZPO (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.); bei ihr ist eine Fälschung grundsätzlich nicht auszuschließen.
Deshalb hat das Amtsgericht die Festsetzung der abgetretenen Gebührenforderung zu Recht verweigert und der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
3. Da jedoch zu der für diese Entscheidung maßgeblichen Rechtsfrage, ob die Vorlage einer Fotokopie der Einwilligungserklärung des Mandanten ausreicht oder ob die Einwilligungserklärung im Original vorgelegt werden muss, in Literatur und in Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 2007, 1269 – 1273, juris Rnr. 25 m.w.N.; BGH NJW 2012, 3426 – 3427, juris Rnr. 15 m.w.N.), wird die weitere Beschwerde zum Saarländischen Oberlandesgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage gemäß § 33 Abs. 6 RVG zugelassen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).