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Landgericht Saarbrücken Urteil vom 13.06.2024 – 13 S 103/23

ECLI:DE:LGSAARB:2024:0613.13S103.23.00

Orientierungssatz

Ein einziges Zeichen 306 gewährt die Vorfahrt für den ganzen Verlauf der Vorfahrtsstraße, welche in der Regel dem natürlichen Straßenverlauf folgen soll (Anschluss OLG Bamberg, Urteil vom 13. Juli 1976 - 5 U 46/76).(Rn.28)

Verfahrensgang

vorgehend AG Homburg, 1. Dezember 2023, 4 C 23/23

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.12.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Homburg (4 C 23/23) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Klägerin, Kaskoversicherung des Fahrzeuges Ford Fiesta mit dem amtlichen französischen Kennzeichen ---, nimmt die Beklagten, die Beklagte zu 2) als Fahrerin und die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ---, auf Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses vom 17.02.2020 in --- in Anspruch. Zum Unfallzeitpunkt wurde das klägerische Fahrzeug vom Zeugen --- geführt. Die Beklagte zu 2) befuhr die Straße --- in Fahrtrichtung ---, der Zeuge --- die --- in Fahrtrichtung --- in der Absicht, nach links in die Straße --- abzubiegen. Es kam sodann im unbeschilderten Kreuzungsbereich zwischen der Straße ---und der --- zur Kollision der Fahrzeuge, wobei beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Die Klägerin zahlte im Rahmen des Kaskovertrages Reparaturkosten in Höhe von 2.477,72 EUR sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 106 EUR.

2

Mit der Klage begehrt die Klägerin aus übergegangenem Recht Ersatz dieser Kosten.

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Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 2) habe das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Zeugen --- missachtet. Da der Kreuzungsbereich unbeschildert sei, gelte die Vorfahrtsregelung „rechts vor links". Die Beklagte zu 2) habe mit ihrem Fahrzeug vor Erreichen des Kreuzungsbereichs der Straßen ---/--- ein Ortseingangsschild (Ortstafel) erreicht, womit das Verkehrszeichen 306 aufgehoben worden sei und die für den Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften Geltung erlangt hätten (Abschnitt 2 zu 5 und 6 der Anlage zu § 42 Abs. 2 StVO). Selbst wenn der Beklagten zu 2) ein Vorfahrtsrecht zugestanden hätte, treffe diese ein Mitverschulden, da das von dem Zeugen --- geführte Fahrzeug aufgrund uneingeschränkter Sichtverhältnisse in der Annäherung sichtbar gewesen sei und die Kollision bei Verringerung der Geschwindigkeit bzw. Einleitung einer Bremsung hätte vermieden werden können, während sie für den Zeugen --- unvermeidbar gewesen sei.

4

Die Klägerin hat beantragt,

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1. die beklagten Parteien gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 2.583,72 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 12.11.2020 zu bezahlen.

6

2. die beklagten Parteien gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 409,92 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie waren der Auffassung, die Beklagte zu 2) sei gegenüber dem Zeugen ---vorfahrtberechtigt gewesen. Zu Beginn der Straße --- befinde sich das Verkehrszeichen 306 (Vorfahrtsstraße) und werde in Höhe der Abzweigungen zum Gelände der Firma --- sowie zur Firma --- jeweils wiederholt. Auch am Kollisionsort sei die Vorfahrt noch durch dieses Verkehrszeichen geregelt gewesen. Zwar sei unmittelbar im streitgegenständlichen Einmündungsbereich ein solches nicht aufgestellt, dies führe jedoch nicht zur Anwendung der Vorfahrtsregelung „rechts vor links". Das Richtzeichen Nr. 306 bedeute „Vorfahrtstraße" und gewähre die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen Nr. 205, 206 oder 307. Bis zur --- sei ein die Vorfahrt beendendes Verkehrszeichen nicht aufgestellt, weshalb der Beklagten zu 2) gemäß § 8 StVO die Vorfahrt zugestanden habe. Der Zeuge --- habe schuldhaft gegen § 8 Abs. 2 StVO verstoßen, indem er, ohne an der Sichtlinie anzuhalten, in die Straße --- eingebogen sei. Dabei sei er mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Die Beklagte zu 2) habe noch versucht auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, es sei jedoch etwa in der Straßenmitte zur Kollision gekommen.

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Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

11

Das Amtsgericht hat der Klage, nachdem es die Unfallörtlichkeit in Augenschein genommen hat, vollumfänglich stattgegeben. Im Rahmen des Ortstermins hat es festgestellt, dass die beiden ersten Einmündungen in die Straße --- jeweils ein Vorfahrtsschild aufweisen, danach das Ortseingangsschild --- folgt und dann die streitgegenständliche Kreuzung. Weiter wurde festgestellt, dass das links der --- gelegene Grundstück mit einem 2,20 m hohen Zaun eingefriedet ist und sich dahinter eine Böschung befindet, die den Zaun um ca. 10 – 20 cm übersteigt, so dass an der Kreuzung die Einsicht in die jeweils andere Straße erschwert ist.

12

Das Amtsgericht hat ausgeführt, die Vorfahrtsschilder seien noch auf dem Gebiet der Stadt --- aufgestellt gewesen und hätten daher auf dem Gebiet der Gemeinde ---keine Bedeutung mehr. Die Gemeinden seien im Saarland als Straßenbehörden gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 StVZustG zuständig für die Regelung der Vorfahrt an Straßenkreuzungen und Einmündungen abweichend von der Grundregel „rechts vor links“. Hiervon habe die Gemeinde ---auf ihrem Gebiet jedoch keinen Gebrauch gemacht, so dass die Grundregel gelte. Daher habe die Beklagte zu 2) die Vorfahrt des Zeugen ---verletzt; ein Mitverschulden treffe diesen nicht.

13

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags das Ziel der Klageabweisung vollumfänglich weiter. Insbesondere sei ohne Belang, wenn eine vorfahrtsberechtigte Straße über das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden verlaufe. Die Vorfahrtsberechtigung im Sinne des Zeichens 306 könne ausschließlich durch die Zeichen 205, 206 oder 307 widerrufen bzw. beendet werden kann, nicht aber durch die Ortstafel Zeichen 310.

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Die Beklagten beantragen,

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unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Homburg vom 01.12.2023, Az. 4 C 23/23, zugestellt am 05.12.2023, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

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Die Gemeinde ---, welcher die Klägerin zweitinstanzlich den Streit verkündet hat, ist dem Rechtsstreit auf Klägerseite beigetreten, ohne einen Antrag zu stellen.

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Die Streithelferin meint, die durch Zeichen 306 angeordnete Vorfahrt ende auch ohne Aufhebung durch ein anderes Verkehrszeichen an ihren tatsächlichen oder rechtlichen Grenzen. Eine tatsächliche Grenze finde sich am Ende einer Straße, eine rechtliche Grenze an den Grenzen der örtlichen Zuständigkeit der für die Anordnung des Zeichens zuständigen Behörde, hier der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 StVZustG zuständigen Gemeinde. Die fehlende örtliche Zuständigkeit der Kreisstadt---- führe zur Nichtigkeit des von ihr erlassenen Verwaltungsaktes auf dem Gebiet der Gemarkung --- gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG.

II.

21

Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

22

1. Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst angenommen, dass die behauptete Forderung ihres Versicherungsnehmers grundsätzlich gemäß Art. L121-12 Abs. 1 Code des assurances auf die Klägerin übergegangen ist und dass deutsches materielles Schadensersatzrecht anwendbar ist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.02.2014 - 4 U 391/12 -, Rn. 95f., juris).

23

2. Zu Recht hat das Erstgericht sodann - stillschweigend - unterstellt, dass sowohl die Klägerseite als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und nicht festgestellt werden kann, dass der Unfall für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte.Richtig ist auch die Annahme, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1, 2 StVG).

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3. Zu Unrecht hat das Amtsgericht jedoch einen Verstoß der Beklagten zu 2) gegen § 8 Abs. 1 StVO und damit die Alleinhaftung der Beklagten angenommen. Denn es verhält sich vorliegend so, dass die Beklagte zu 2) es war, die sich auf der vorfahrtsberechtigten Straße befunden hat.

25

a) Das Amtsgericht hat - in zweiter Instanz unangegriffen - festgestellt, dass jedenfalls an den beiden ersten Einmündungen der Straße --- jeweils das Verkehrszeichen 306 aufgestellt ist, dass danach das Ortseingangsschild „--- folgt und sodann die unbeschilderte Kreuzung, an der die Kollision stattgefunden hat.

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b) Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist. Neben den Warte- und Haltegeboten „Vorfahrt gewähren“ (Zeichen 205, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) und „Halt. Vorfahrt gewähren.“ („Stoppschild“, Zeichen 206, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO,) sind dies die Vorrangzeichen „Vorfahrt an der nächsten Kreuzung oder Einmündung“ (Zeichen 301, Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) und „Vorfahrtsstraße“ (Zeichen 306, Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO). Das Zeichen 306 („Vorfahrtsstraße“) gewährt die Vorfahrt ohne Rücksicht darauf, ob es an jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt wird (Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVO (Stand: 21.12.2023), Rn. 19; BGH, Urteil vom 21.12.1976 - VI ZR 257/75 -, Rn. 9, juris).

27

c) Nach Abschnitt 2 zu 5 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, auf welchen die Klägerseite sich selbst beruft, besagt das Zeichen 310 (Ortstafel Vorderseite), dass ab diesem Punkt eine geschlossene Ortschaft beginnt. In der Folge gelten dann die (an anderer Stelle aufgestellten) für den Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Ein Regelungsinhalt dahingehend, dass vor Beginn der Ortschaft angeordnete Vorfahrtsregelungen aufgehoben werden, lässt sich dem nicht entnehmen.

28

Denn eine spezielle Regelung, wonach in geschlossenen Ortschaften die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gelten soll, existiert - anders als beispielsweise für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Ziffer 1 StVO) - nicht. Wann für Verkehrsteilnehmer die Regel „rechts vor links“ gilt, richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Norm des § 8 Abs. 1 StVO, wonach dies u.a. nicht gilt, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306). Vorliegend war in Höhe der beiden der streitgegenständlichen Kreuzung vorangehenden Kreuzungen - wie das Amtsgericht im Rahmen des Ortstermins beanstandungsfrei festgestellt hat und was in der Berufung unstreitig ist - das Zeichen 306 (Vorfahrtsstraße) aufgestellt. Nach Abschnitt 1 zu 2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO zeigt dieses Zeichen an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“. Ein einziges Zeichen 306 gewährt die Vorfahrt für den ganzen Verlauf der Vorfahrtsstraße, welche in der Regel dem natürlichen Straßenverlauf folgen soll (OLG Bamberg, Urteil vom 13.07.1976 - 5 U 46/76 -, juris), und die im vorliegenden Fall durchgängig den Namen --- trägt. Unstreitig war ein die Vorfahrt aufhebendes Zeichen bis zum Kollisionsort nicht vorhanden, so dass das Zeichen 306 zugunsten der Beklagten zu 2) auch dort noch fortgalt.

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d) Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass den zuständigen Behörden durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vorgeschrieben wird, an jeder Kreuzung und Einmündung (auch) das Zeichen 205 oder 206 anzubringen (VwV-StVO, zu § 42 Richtzeichen, zu den Zeichen 306 und 307, Rn. 3). Diese doppelte Beschilderung (siehe auch VwV-StVO, zu § 41 Vorschriftszeichen, zu den Zeichen 205 und 206, Rn. 6) ist aber nicht "konstitutiv", sondern nur aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben (BGH, Urteil vom 21.12.1976 - VI ZR 257/75 -, Rn. 9, juris). Für die Geltung des Zeichens 306 ist es ohne Belang, ob in der anderen Straße negative Vorfahrtszeichen angebracht sind (Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVO (Stand: 21.12.2023), Rn. 19).

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e) Dies deckt sich auch mit weiteren Bestimmungen der VwV-StVO, welche die StVO ergänzt, für Behörden verbindlich ist und somit zumindest einen Orientierungsmaßstab für die richterliche Auslegung der Vorschriften der StVO bietet (Deutscher Bundestag, WD 7 - 3000 - 047/21, Seite 4).

aa)

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Nach der VwV-StVO soll im Verlauf einer durchgehenden Straße die Regelung stetig sein. Ist eine solche Straße an einer Kreuzung oder Einmündung mit einer Lichtzeichenanlage versehen oder - wie hier - positiv beschildert, so sollte an der nächsten nicht "Rechts vor Links" gelten, wenn nicht der Abstand zwischen den Kreuzungen oder Einmündungen sehr groß ist oder der Charakter der Straße sich von einer Kreuzung oder Einmündung zur anderen grundlegend ändert. Als Vorfahrtstraßen sollen nur Straßen gekennzeichnet sein, die über eine längere Strecke die Vorfahrt haben und an zahlreichen Kreuzungen bevorrechtigt sind. Dann sollte die Straße solange Vorfahrtstraße bleiben, wie sich das Erscheinungsbild der Straße und ihre Verkehrsbedeutung nicht ändern. Bundesstraßen, auch in ihren Ortsdurchfahrten, sind in aller Regel als Vorfahrtstraßen zu kennzeichnen. Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt das auch für sonstige Straßen mit durchgehendem Verkehr (VwV-StVO, zu § 8 Vorfahrt, Rn. 4, 15-18). Mit alledem kommt zum Ausdruck, dass es für die Beurteilung, wann eine Straße Vorfahrtsstraße sein soll, auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommen soll, nicht auf rechtliche Erwägungen zur Zuständigkeit.

bb)

32

Weiter bestimmt die VwV-StVO, dass die Zeichen 310 und 311 ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast anzuordnen sind (VwVStVO, zu § 42 Richtzeichen, zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel, Rn. 1-8), mithin sich auch das Aufstellen der Zeichen 310 und 311 an anderen Voraussetzungen als der örtlichen behördlichen Zuständigkeit orientiert.

33

f) Auch ist der mit Aufstellung des Zeichens 306 verbundene Verwaltungsakt nicht gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG nichtig. Die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit hat in der Regel die Anfechtbarkeit, lediglich in Ausnahmefällen die Nichtigkeit zur Folge. Nur für die Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG (wortgleich mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) beziehen, ist die Nichtigkeitsfolge vorgesehen, wenn der Verwaltungsakt durch eine örtlich unzuständige Behörde erlassen wird (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 44 Rn. 136, 137). Das unbewegliche Vermögen umfasst die in § 864 ZPO genannten Gegenstände, also Grundstücke und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten (z.B. Erbbaurecht, Wohnungs- und Bergwerkseigentum).

34

Unter den ortsgebundenen Rechten sind die sogenannten radizierten Realrechte zu verstehen, d.h. an ein bestimmtes Grundstück geknüpfte Befugnisse zur Ausübung eines Gewerbes (z.B. beim Betrieb einer Gastwirtschaft oder einer Apotheke), ortsbezogene Genehmigungen, z.B. wasserrechtliche Erlaubnisse nach §§ 2, 3 WHG, Besitz- und Mietrechte in einem Haus oder an einer Wohnung, sowie sonstige Rechte, die zu einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung stehen, etwa Forst-, Wege- oder Jagdrechte (Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 3 Rn. 18; BeckOK VwVfG/M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch, 63. Ed. 1.10.2023, VwVfG § 3 Rn. 7; Huck/Müller/Müller, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 3 Rn. 12). Im Falle des Aufstellens eines Verkehrszeichens ist weder das unbewegliche Vermögen noch ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis betroffen, eine rein örtliche Unzuständigkeit führt daher nicht zur Nichtigkeit der Anordnung (BeckOK StVR/Friedrich, 23. Ed. 15.4.2024, StVO § 39 Rn. 39).

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4. Wenn also die Beklagte zu 2) es war, die sich auf der vorfahrtsberechtigten Straße befunden hat, wiegt der Vorfahrtsverstoß des Zeugen --- bei der im Rahmen des § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung so schwer, dass von der Alleinhaftung des wartepflichtigen Zeugen auszugehen ist (Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVO (Stand: 21.12.2023), Rn. 27). Umstände, die ausnahmsweise eine Mithaftung der Vorfahrtsberechtigten begründen können, liegen nicht vor. Soweit die Klägerseite erstinstanzlich vorgetragen hat, die Beklagte zu 2) treffe auch im Falle ihrer Vorfahrtsberechtigung ein Mitverschulden, da sie das klägerische Fahrzeug wegen uneingeschränkter Sichtverhältnisse hätte herannahen sehen müssen, wurde dies durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme ausgeräumt. Diese hat - wiederum in zweiter Instanz unangegriffen - ergeben, dass die Sicht durch eine ca. 2,30 m hohe Böschung erschwert war.

36

5. An einer Alleinhaftung der Kläger- im Verhältnis zur Beklagtenseite vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass vorliegend zumindest in Betracht kommt, dass eine Verletzung seiner Wartepflicht an der unbeschilderten Kreuzung dem Zeugen --- subjektiv nicht vorwerfbar war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.12.1976 - VI ZR 257/75 -, Rn. 9, juris).

37

6. Mangels eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin sind die mit der Klage geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) ebenfalls unbegründet.

III.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

39

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).