Rechtsprechung / Landgericht Schwerin

Landgericht Schwerin Beschluss vom 12.04.2010 – 2 S 121/09

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten aus 2010 gegen die Einzelkostenrechnung des L S aus 2010, Kassenzeichen xxx xxx, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Beklagte hat mit Schreiben aus 2010 gegen die im Tenor näher bezeichnete Kostenrechnung "Widerspruch" eingelegt. Eine Begründung erfolgte nicht. Die Kostenrechnung beruht auf dem Beschluss d aus 2010, mit dem die Gehörsrüge des Beklagten gegen einen weiteren Beschluss d aus 2009 zurückgewiesen worden ist und mit dem dem Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 50,- € auferlegt worden sind.

2

Die Kostenbeamtin ... sowie der Bezirksrevisor haben der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter vorgelegt.

II.

3

Das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist als Kostenerinnerung gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen. Es ist zulässig, § 66 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 GKG. Als Rechtsmittelgericht hat das Landgericht durch den Einzelrichter zu entscheiden, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

4

Die Erinnerung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Kostenrechnung ... aus 2010 ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf dem - unanfechtbaren - Beschluss d aus 2010. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Kostenfestsetzung d auf der gesetzlichen Grundlage in § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1, Nr. 1700 KV- GKG beruht.

5

Über den in dem Schreiben des Beklagten aus 2010 enthaltenen weiteren Antrag auf Stundung ist nicht im Verfahren der Kostenerinnerung zu entscheiden.

6

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 66 Abs. 7 GKG.