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Landgericht Schwerin Urteil vom 25.05.2022 – 41 Ns 101/21

Verfahrensgang

vorgehend AG Ludwigslust, kein Datum verfügbar, 34 Cs 265/20

Tenor

1. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 21.06.2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass ein Tagessatz auf 12,- € festgesetzt wird.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 21.6.2021 der vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen zu je 15,- € verurteilt. Dem war ein Strafbefehlsverfahren vorausgegangen, in welchem der Angeklagte seinen Einspruch in erster Instanz wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte.

2

Sein jetziges Ziel, eine (weitere) Herabsenkung der verhängten Geldstrafe, hat der Angeklagte nicht erreicht.

II.

3

Der Angeklagte verfügt über keinen Schulabschluss, ist nur bis zur 8. Klasse in die Schule gegangen und verweist diesbezüglich auf die Kriegshandlungen in Syrien. Er kam als damals 17-Jähriger mit einem Onkel mit der Welle syrischer Flüchtlingswelle 2015 nach Deutschland. Sein Vater war 2006 verstorben. Seine Mutter und zwei seiner Brüder flohen vor dem Krieg in die Türkei, ein weiterer Bruder lebt ebenfalls in Deutschland.

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Der Angeklagte begann frühzeitig einen Deutschkurs, brach diesen aber ab, weil er es für wichtiger hielt, auf Montage zu arbeiten. In der Folge ist eine Verständigung in deutscher Sprache bis heute kaum möglich.

Auf Montage arbeitete er bis 2020, als seine Firma geschlossen wurde. Seitdem ist er im Wesentlichen arbeitslos und führt das auf den Umstand zurück, dass er in H. lebt und nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Ein Umzug kommt für ihn nicht in Betracht. Er überlegt, die Finanzierung seines Fahrerlaubniserwerbs beim Jobcenter zu beantragen und plant, die entsprechende Prüfung in arabischer Sprache abzulegen. Dies sei auch in Deutschland möglich.

5

Er hat keine eigene Wohnung, sondern lebt bei einem Bekannten, dem er ab und an etwas Kostgeld zahlt. Die Höhe ist nicht festgelegt und hängt davon ab, wie viel er am Monatsende übrig hat. Er bezieht vom Jobcenter monatlich 375,- € und finanziert davon auch seinen regelmäßigen Zigarettenkonsum. Einen Mietzuschuss hat er mangels regelmäßiger Zahlungen an den Bekannten nicht beantragt, meint auch, das lohne nicht, weil er wieder auf Montage gehen wolle.

6

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits mehrfach in Erscheinung getreten:

1.

7

Mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 25.5.2018 wurde er wegen Sachbeschädigung für schuldig befunden. Ihm wurde die Auflage erteilt, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit binnen gut drei Monaten abzuleisten.

8

Der Angeklagte war seiner Ansicht nach Ende November/Anfang Dezember 2017 von seinem Marihuana-Dealer in der Form betrogen worden, als dieser weniger als die vereinbarten 5 g übergeben hatte. Der Angeklagte hatte daraufhin bei einer Auseinandersetzung den gezahlten Kaufpreis in Höhe von 50,- € wieder an sich genommen. Im Januar oder Februar 2027 hatte der Dealer dem Angeklagten deshalb auf offener Straße einen Faustschlag in das Gesicht versetzt.

9

Als der Angeklagte am 3.5.2017 sah, wie der Dealer mit seinem Pkw Mercedes, in dem auch die damals schwangere Freundin des Dealers saß, einparkte, lief der Angeklagte hin, schrie den Dealer an und schlug mit der flachen Hand gegen die Scheibe der Fahrertür. Fahrer und Beifahrerin verließen trotzdem das Fahrzeug.

10

Gut eine Stunde später kehrten sie zurück. Der Angeklagte erkannte sie von weitem, fing erneut an zu schreien und lief zu dem Pkw. Gleichzeitig zog er aus dem Bund seiner Jogginghose ein Messer, das eine Klingenlänge von ca. 20 – 30 cm und eine Klingenbreite von ca. 7 cm aufwies. Als der Dealer das sah, forderte er seine Freundin auf, sofort einzusteigen, was beide auch taten. Die Freundin verriegelte den Wagen, der schreiende Angeklagte ging zur Pkw-Front, wo er zwei- bis dreimal mit dem Knauf des Messers auf der Fahrerseite auf die Frontscheibe einschlug. Dabei nahm er die Beschädigung der Scheibe billigend in Kauf. Sodann begab er sich zur Beifahrerseite, wo der Dealer saß, und schlug auch dort auf die Scheibe ein.

11

Durch die Handlungen entstand an der Frontscheibe ein durchgängiger Riss. Die Scheibe musste später für 480,- € ausgetauscht werden.

12

Die Freundin des Dealers fürchtete um ihr Leben, startete das Fahrzeug, wendete und fuhr davon.

13

Das Amtsgericht ging damals wegen des frühen Todes des Vaters und des durch Krieg und flucht schwierigen Lebensweges des Angeklagten einschließlich fehlender Schul- und Ausbildung von erheblichen Reifeverzögerungen aus und wandte auf den zur Tatzeit 20-Jährigen Jugendstrafrecht an.

Zu seinen Gunsten wirkten der Zeitablauf, die bisherige Unbestraftheit sowie der Umstand, dass der Angeklagte zuvor von dem Dealer angegriffen worden war. Zu seinen Lasten wurde die Schadenshöhe und der Umstand bewertet, dass er die schwangere Freundin des Dealers in Angst und Schrecken versetzt hatte. Außerdem hatte er „Selbstjustiz“ geübt und gleichzeitig durch den Besitz eines derartigen Messers eine Ordnungswidrigkeit nach dem WaffG begangen, wenn diese auch nicht mitverfolgt worden war.

Das Amtsgericht hat letztlich nur wegen des Zeitablaufs keinen Arrest verhängt, sondern die o.g. Auflage erteilt.

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Weil er diese Auflage in der Folgezeit nicht erfüllte, wurde gegen ihn mit Beschluss vom 22.3.2019 ein zweiwöchiger Dauerarrest verhängt, den er vom 24.6. bis 7.7.2019 verbüßte. Der Ladung zum Arrestantritt war er nicht nachgekommen, weshalb er polizeilich vorgeführt werden musste. In der Folge konnte er die Arbeitsauflage auch nicht während des Arrestes erfüllen, sondern musste sie danach erledigen.

2.

15

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 12.12.2019 wurde er wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt, weil er am 13.5.2019 im Innenhofbereich von Mehrfamilienhäusern in L. zu einer Frau gesagt hatte: „wir ficken euch alle und die Kinder auch…“. Diese hatte sich dadurch in ihrer Ehre verletzt gefühlt.

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Die Geldstrafe aus dem Strafbefehl ist in der Zwischenzeit vollständig vollstreckt worden.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, denen die Kammer gefolgt ist, sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 10.2.2022, des Urteils vom 25.5.2018, des Beschlusses vom 22.3.2019 und des Strafbefehls vom 12.12.2019. Die Urkunden sind von dem Angeklagten glaubhaft als richtig und ihn betreffend bestätigt worden.

III.

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1.

Am 9.7.2019, zwei Tage nach der Entlassung des Angeklagten aus dem zweiwöchigen Dauerarrest, ging der Geschädigte, der Zeuge H., gegen 15 Uhr an der Kreuzung S. und G. in H. an dem Angeklagten und dessen zwei Begleitern vorbei, als der Angeklagte begann, den Geschädigten zu beschimpfen und zu schubsen. Sodann warf der Angeklagte den Geschädigten zu Boden, wo er mit der Faust weiter auf dessen Körper und dessen Kopf einschlug.

Der Geschädigte erlitt dabei Verletzungen an Kopf, Händen und Knien, was der Angeklagte mindestens billigend in Kauf nahm.

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2.

Im Einzelnen handelte es sich um eine oberflächliche Schürfwunde mit Rötungen an der linken Stirnseite deutlich oberhalb der Augenbraue, blutige Abschürfungen im Bereich des rechten und des linken Knies sowie blutige Abschürfungen im Bereich der mittleren Fingerknöchel an drei Fingern der rechten und einem Finger der linken Hand.

20

3.

Nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich anlässlich eines zufälligen Treffens auf öffentlicher Straße bei dem Geschädigten entschuldigt. Der Geschädigte hat die Entschuldigung nicht angenommen, sondern ist weitergegangen, ohne auf den Angeklagten zu reagieren.

Schmerzensgeldzahlungen wurden weder gefordert noch angeboten oder geleistet.

IV.

21

Die Feststellungen zu III.1 sind die des Strafbefehls. Wegen der wirksamen Einspruchsbeschränkung in erster Instanz sind sie für die Kammer bindend.

Die ergänzenden Feststellungen zu III.2 beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Fotos vom Geschädigten, Bl. 09 bis 11 Bd. II, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Angeklagte, der sich in der Berufungshauptverhandlung vollumfänglich geständig eingelassen hat, hat außerdem glaubhaft bestätigt, dass sie den Geschädigten nach der Tat zeigen.

Die Kammer sah sich an diesen Feststellungen trotz der Einspruchsbeschränkung nicht gehindert, da sie das Verletzungsbild, das im Strafbefehl beschrieben wird, nur ergänzen und nicht im Widerspruch dazu stehen.

22

Die ergänzenden Feststellungen zu III.3 beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten.

V.

23

Damit hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 223 I StGB schuldig gemacht.

Der erforderliche Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Auch hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

VI.

24

§ 223 I StGB sieht als Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

25

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer strafmildernd das wenn auch erst zweitinstanzlich vollumfängliche Geständnis des Angeklagten bewertet.

Im Gegensatz zu der jetzigen Einlassung hatte der Angeklagte anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung noch wahrheitswidrig behauptet, der Geschädigte habe ihn angegriffen.

In erster Instanz hatte er sich zur Sache nicht geäußert, sondern (nur) den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt, also selbst kein Geständnis abgelegt. Dies ist erst in der hiesigen Hauptverhandlung geschehen.

26

Ferner hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Geschädigte offenbar keine schwerwiegenden Verletzungen erlitten hat.

27

Schließlich wirkte zu Gunsten des Angeklagten, dass die Tat zwischenzeitlich fast drei Jahre zurückliegt.

28

Strafschärfend wurde bewertet, dass der Angeklagte derart auf den Geschädigten einwirkte, dass dieser an unterschiedlichen Stellen des Körpers verletzt wurde. So waren Kopf, Hände und Knie betroffen.

29

Auch wirkte zu Ungunsten des Angeklagten, dass er weiter mit Fäusten auf den Geschädigten einschlug, als dieser bereits auf dem Boden lag und damit letztlich wehrlos war.

30

Schließlich hat die Kammer strafschärfend beachtet, dass die Tat zu einer Zeit (im Sommer gegen 15 Uhr) und an einem Ort (in der belebten Innenstadt von H.) begangen wurde, an dem sich jedermann vor körperlichen Angriffen dieser Art sicher fühlen können sollte. Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, der Geschädigte letztlich keine Ursache für einen Angriff gesetzt hat.

Dem Angeklagten genügte vielmehr als Anlass für seinen Angriff der Umstand, dass der Geschädigte an ihm vorbeiging.

31

Vor allem aber wirkte zu Lasten des Angeklagten, dass er die Tat beging, nachdem er erst zwei Tage zuvor aus einem zweiwöchigen Dauerarrest entlassen worden war. Auch bei der damaligen Tat hatte es sich um ein Gewaltdelikt gehandelt, wenn die Gewalt sich auch gegen eine Sache und nicht gegen einen Menschen gerichtet hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zuvor auch durch die Nichtleistung der Arbeitsstunden gezeigt hatte, dass er nicht gewillt ist, sich an die geltenden Regeln zu halten.

32

Wie das Amtsgericht, hätte auch die Kammer als Ahndung eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen (allerdings zu je 12,- €) für tat- und schuldangemessen gehalten, wenn nicht die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 10.12.2019 zwischenzeitlich vollständig vollstreckt worden wäre. Denn durch die vollständige Vollstreckung ist dem Angeklagten ein Nachteil insoweit entstanden, als eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nunmehr nicht mehr möglich ist. Die Kammer hat deshalb einen Härteausgleich in Höhe von 5 Tagessätzen zu je 12,- € gewährt.

33

Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint deshalb eine Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen zu je 12,- € als tat- und schuldangemessen.

VII.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 I StPO. Das nur sehr leichte Obsiegen des Angeklagten hinsichtlich der Tagessatzhöhe rechtfertigt eine Quotelung der Kosten nicht.