Rechtsprechung / Landgericht Schwerin
Landgericht Schwerin Urteil vom 21.12.2022 – 6 S 69/21
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis € 8.000,- zu tragen.
Gründe
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 544 Abs. 1 Nr. 2, § 313 a ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung unzweifelhaft nicht zulässig ist.
II.
Zutreffend ist das Amtsgericht Schwerin davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit zur Entscheidung darüber, ob Erledigung desselben eingetreten ist, fortzuführen war, nachdem die Klägerseite ihren Antrag erstinstanzlich in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hat.
Abweichend von der Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist indes festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache rechtlich erledigt ist. Insoweit ist für die Frage, ob bei einseitiger Erledigungserklärung eine Erledigung des Rechtsstreites eingetreten ist, darauf abzustellen, ob die Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses - nicht bei Begründung der Rechtshängigkeit - zulässig und begründet war (vgl. hierzu Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 91 a Rn. 44 m. w. N.).
Die Erledigung des Rechtsstreites, der auf der Grundlage von § 259 ZPO auf die Räumung und Herausgabe der vom Kläger erworbenen Doppelhaushälfte „Z. in P.,“ zum 30.04.2021 gerichtet war, ist tatsächlich dadurch eingetreten, dass die Beklagte Ende April 2021 aus der streitbefangenen Doppelhaushälfte ausgezogen ist.
Zu diesem Zeitpunkt war die Räumungsklage nach Maßgabe des § 259 ZPO zulässig und begründet. Nach dieser Vorschrift kann Klage auf künftige Leistungen insbesondere erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner - hier die Beklagte - sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dabei handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Besorgnis der Leistungsverweigerung um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage, vgl. Greger in: Zöller, ZPO, Komm., 34 Aufl., § 259 Rn. 5. Eine solche ist hier anzunehmen, nachdem die Beklagte auf die Kündigungserklärung des Klägers vom 25.01.2021 betreffend das Mietverhältnis vom 01.04.2016 schriftlich mietrechtlichen Widerspruch i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt hat.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten verlor diese Widerspruchserklärung nicht durch ein - zeitlich und inhaltlich nicht konkretisiertes - Gespräch mit dem Kläger sowie aufgrund ihres Schriftsatzes vom 10.03.2021, in dem sie „Rücktritt von“ ihren „beiden Widersprüchen“ zum Ausdruck brachte, ihre rechtliche Bedeutung.
Der mietrechtliche Widerspruch nach Maßgabe des § 574 b BGB stellt sich rechtlich als eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung dar, für die die Regeln des § 130 BGB gelten (vgl. Weidenkaff in Grüneberg, BGB, Komm., 81. Aufl.; § 2022 Rn. 2).
Gemäß § 130 Abs. 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abgegeben wurde, mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem die Willenserklärung dem Erklärungsempfänger zugeht. Abweichendes gilt nur, wenn dem Erklärungsempfänger entweder zuvor oder zeitgleich mit der mietrechtlichen Widerspruchserklärung ein Widerruf derselben zugeht.
Dies ist hier nicht anzunehmen, nachdem die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 10.03.2021 an den Kläger erst nach Zugang ihres Widerspruchsschreibens diesem gegenüber entweder persönlich und/oder durch Schriftsatz vom 10.03.2021 erklärt hat, an dem Widerspruch nicht festhalten zu wollen. Damit ist der Widerruf der Widerspruchserklärung nicht zeitgleich oder vor Zugang des Widerrufs erfolgt. Hieraus folgt rechtlich, dass der Erklärende mit Wirksamwerden der Willenserklärung durch Zugang beim Erklärungsempfänger die Möglichkeit des nachträglichen Widerrufs verliert und damit an seine Willenserklärung gebunden ist (vgl. hierzu Eisele, MünchKomm, BGB, 8. Aufl., § 130 Rn. 3 m. w. N.).
Dementsprechend war die auf § 574 BGB gegründete Widerspruchserklärung der Beklagten gegen die ihr gegenüber erklärte Kündigung des Mietverhältnisses über die von ihr bewohnte Doppelhaushälfte unwiderruflich „in der Welt,“ wobei es nicht streitentscheidend darauf ankommt, dass diese Widerspruchserklärung ausweislich ihres Schriftsatzes vom 10.03.2021 gegenüber dem Kläger gleich mehrfach erfolgte.
Ist aber der Widerspruch der Klägerin im Hinblick auf die Kündigung des Mietverhältnisses unwiderruflich, resultiert hieraus i. S. d. § 259 ZPO notwendig die Besorgnis des Klägers, die Beklagte werde auf seine fristgerechte Kündigungserklärung nicht aus der dem Mietvertrag zugrunde liegenden Wohnung ausziehen bzw. diese räumen und herausgeben.
Die Eigenbedarfskündigung des Klägers war im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - hier des Auszugs der Beklagten aus der Doppelhaushälfte Ende April 2021 - auch begründet.
Die Kündigungserklärung des Klägers vom 25.01.2021 erfüllt die hieran zu stellenden gesetzlichen Anforderungen nach Maßgabe des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach hat der Vermieter ein zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigendes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn er selbst die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes benötigt.
Dies hat der Kläger mit der Kündigungserklärung hinreichend dargelegt, zumal er bereits mit Schriftsatz vom 26.10.2020 gemäß Anlage K 4 an die Beklagte eine Kündigung wegen Eigenbedarfs angekündigt hat, es ihm seinerzeit aus nachvollziehbaren Gründen indes nicht möglich war, den Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Wohnung zu konkretisieren.
Eingedenk dieser Ankündigung kann sich die Beklagte auch nicht unter dem Aspekt eines nach Maßgabe des § 242 BGB geltend gemachten Vertrauenstatbestandes zwischen ihr und dem Kläger in Bezug auf den Fortbestand des Mietverhältnisses über den 30.04.2021 hinaus berufen.
Allein, dass der Kläger im Vorfeld der Kündigung eine Erhöhung der Miete angekündigt und verlangt hat, ist schon aus sich heraus nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand in Bezug auf den dauerhaften Fortbestand des Mietverhältnisses zu begründen. Dies hat hier in besonderer Weise im Lichte der erwähnten Erklärung des Klägers vom 26.10.2020 zu gelten.
War nach alledem die auf § 259 ZPO gerichtete Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses durch Auszug der Klägerin aus der streitbefangenen Wohnung zulässig und begründet war entsprechend dem Antrag der Klägerseite die Erledigung des Rechtsstreites aufgrund dessen einseitiger Erledigungserklärung festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Bei der Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren hat sich das Rechtsmittelgericht an dem erstinstanzlich zugrunde gelegten Streitwert orientiert.