Rechtsprechung / Landgericht Siegen
Landgericht Siegen Urteil vom 19.07.2011 – 2 O 289/10
ECLI:DE:LGSI:2011:0719.2O289.10.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.966,46 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Beklagte schloss mit der Firma S einen Franchisevertrag, in dessen Rahmen sie sich verpflichtete, die Produkte, die zum Betrieb eines S-Restaurants nötig sind, ausschließlich bei der Klägerin zu beziehen. Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien war der sog. Logistikvertrag vom 04.06.2009 (Bl. 17f. d.A.).
In der Folgezeit lieferte die Klägerin Produkte an die Beklagte, die auch mittels Lastschriftverfahren durch die Beklagte bezahlt wurden. In der Zeit vom
^0.05.2010 bis zum 18.05.2010 erfolgten jedoch Rückbuchungen, weil das Konto der Beklagten nicht die erforderliche Deckung aufwies, über insgesamt 31.924,46 €. Dabei entstanden der Klägerin Kosten für die Rückbuchungen in Höhe von insgesamt 24,00 €.
Den Abbuchungen lagen Lieferungen in der Zeit vom 12.03.2010 bis zum 30.04.2010 zugrunde, über welche die Klägerin der Beklagten die erforderlichen Rechnungen gestellt hat.
Wegen der einzelnen Rechnungen wird auf Blatt 54 bis 130 d.A. Bezug genommen. Die dort berechneten Waren hat die Beklagte erhalten.
In der Folgezeit stellte die Klägerin die Warenlieferungen ein.
Eine Zahlung erfolgte seitens der Beklagten nicht mehr.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.966,46 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2010 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet:
Die von der Klägerin an sie verkauften Waren lägen im Schnitt über 40 % über dem marktüblichen Preis.
Ferner seien ihr aufgrund der Nichtlieferung der Waren erhebliche Mehraufwendungen in Form von Personalmehrkosten für die Ersatzbeschaffung von Lebensmitteln und Distribution sowie Umsatzausfälle für das Restaurant entstanden. Mit diesen Positionen erklärt die Beklagte die Aufrechnung.
Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin ihre Monopolstellung ausgenutzt habe und deswegen die Verträge gemäß § 138 BGB nichtig seien.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist begründet.
Der Anspruch auf Zahlung von 31.942,46 € ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB.
Über die gelieferten Waren, die die Klägerin mit den Rechnungen vom 12.03.2010 über insgesamt 4.901,00 €, vom 19.03.2010 über insgesamt 2.548,26 €, vom 26.03.2010 über insgesamt 5.041,06 €, vom 09.04.2010 über insgesamt 4.348,09 €, vom 16.04.2010 über insgesamt 4.324,60 €, vom 23.04.2010 über insgesamt 4.176,02 €, vom 01.04.2010 über insgesamt
2.904,11 € und vom 30.04.2010 über insgesamt 3.698,98 € in Rechnung gestellt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig ein Kaufvertrag zustande gekommen. Nach Vorlage der Rechnungen mit Schriftsatz vom 27.10.2010 hat die Beklagte den Erhalt der Waren nicht mehr bestritten. Durch Übersendung der Ware durch die Klägerin und deren Entgegennahme durch die Beklagte ist jeweils konkludent ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Die jeweiligen Kaufverträge sind nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Die Beklagte hat eine sittenwidrige Überteuerung nicht substantiiert dargelegt. Sie hat nicht dargelegt, bei welchen Konkurrenten der Klägerin diese Waren zu deutlich niedrigeren Preisen zu erhalten sind. Darüberhinaus ist das Beweisangebot der Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten kein geeigneter Beweisantritt, da die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung nicht vorliegen. Voraussetzung einer Parteivernehmung von Amts wegen wäre, dass die zu behauptete Tatsache zumindest "anbewiesen" wäre. Die ist nicht der Fall, da die Tatsachen, die eine Überteuerung begründen würden noch nicht einmal substantiiert dargelegt sind.
Ferner hat die Klägerin nicht eine Zwangslage der Beklagten ausgenutzt, so dass die Verträge gemäß § 138 Abs. 2 BGB unwirksam wären. Eine Zwangslage ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass sich die Beklagte per Franchisevertrag bei der Franchisegeberin verpflichtet hat, ausschließlich Waren von der Klägerin zu beziehen. Eine Verpflichtung von Franchisenehmern, die sortimentstypisch Ware allein vom Franchisegeber zu beziehen, ist im Regelfall keine unbillige Behinderung /vgl. BGH NJW 2009, 1753).
Die Kaufpreisforderung der Klägerin ist auch nicht durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gemäß § 389 BGB untergegangen.
Selbst wenn die Klägerin ihre Vertragsverpflichtungen durch Einstellung der Lieferungen verletzt haben sollte, hat die Beklagte etwaige Schadensersatzansprüche trotz Hinweis des Gerichts vom 07.04.2011 nicht substantiiert dargelegt.
Der Umsatzausfall sowie die Erforderlichkeit und der Umfang der Mehrarbeit sind nicht ansatzweise belegt oder gar dargestellt.
Der Anspruch auf Zahlung der Rücklastschriftkosten in Höhe von insgesamt 24,00 € ergibt sich aus § 280 BGB.