Rechtsprechung / Landgericht Siegen
Landgericht Siegen Beschluss vom 17.10.2012 – 1 O 97/11
ECLI:DE:LGSI:2012:1017.1O97.11.00
Tenor
Gegen den Geschäftsführer der Beklagten wird wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin vom 17.10.2012, 11:00 Uhr ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt (§ 141 Abs. 3 ZPO).
Die von dem Prozessbevollmächtigten der Partei zur Entschuldigung des Fernbleibens vorgetragenen Gründe stellen keine hinreichende Entschuldigung dar. Eine Glaubhaftmachung ist zudem nicht erfolgt.
Die Entsendung des Mitarbeiters, Herrn S, enthob den Geschäftsführer der Beklagten vom persönlichen Erscheinen nicht, denn es handelt sich nicht um einen gleichwertigen Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 S.2 ZPO. Der Beklagtenvertreter selbst hat im Termin, in Übereinstimmung mit dem beabsichtigten Vorgehen der Kammer, darauf hingewiesen, dass er auf einer persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu den behaupteten Gesprächen bestehe.
Siegen, 17.10.2012
1. Zivilkammer - 1 O -