Rechtsprechung / Landgericht Siegen
Landgericht Siegen Urteil vom 22.02.2022 – 2 O 246/21
2. Zivilkammer als Einzelrichter · ECLI:DE:LGSI:2022:0222.2O246.21.00
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors auf Leistung von Schadensersatz gemäß § 826 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs Audi Q5 in Anspruch.
Ausweislich der Rechnung vom 19.06.2018 (Anlage K 1A 1, Bl. 119 d.A.) erwarb der Kläger vom B. einen gebrauchten Audi Q5 3.0 TDI Quattro mit der Fahrzeug-Ident-Nummer N01 zum Kaufpreis von 43.640,00 € und einem Kilometerstand von 13.900 km. Das Fahrzeug, Erstzulassung 09.08.2016, ist mit einem 3 I-Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 6 mit der Bezeichnung EA897 ausgerüstet und leistet 190 kw / 258 PS. Der Motor wurde von der Beklagten entwickelt und hergestellt. Das Fahrzeug war von einem am 01.12.2017 erfolgten verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamts (KBA) wegen Vorliegens einer unzulässigen Abschaltvorrichtung betroffen. Die Beklagte leitete im Zusammenhang mit dem Rückruf konkrete Schritte zur Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware ein und befand sich im Austausch mit dem KBA zur Abstimmung der Softwarelösungen. Sie wies ihre Vertragshändler an, Fahrzeuge des betreffenden Fahrzeugtyps, bei denen das Software-Update noch nicht aufgespielt wurde, nur nach vorheriger Aufklärung von Kaufinteressenten durch Übergabe eines Beipackzettels zu verkaufen, und schrieb sämtliche Fahrzeughalter individuell an, um sie über den Rückruf in Kenntnis zu setzen. Sie unterrichtete zudem durch Pressemitteilung - ebenso wie das KBA - über den Rückruf der betreffenden Fahrzeuge. Auf einer von der Beklagten geschalteten Website konnte zudem durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) die Betroffenheit von Fahrzeugen abgefragt werden. Zudem wurde über den Rückruf des KBA in der landesweiten Presse berichtet.
Am 29.01.2022 betrug die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs laut Tachometeranzeige 68.402 km.
Der Kläger behauptet, das streitbefangene Fahrzeug sei mit zumindest einer (von verschiedenen aufgezählten) illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet, u.a. einer Lenkwinkelerkennung und einem Thermofenster. Dies zeige sich auch durch die, in verschiedenen Messungen festgestellte erhebliche Überschreitung der einschlägigen Nox-Grenzwerte im realen Straßenbetrieb bei vergleichbaren Fahrzeugen. Im Hinblick auf das sog. Thermofenster messe das Fahrzeug die Außentemperatur mittels Sonden und optimiere die Emissionsstrategie so, dass sie nur bei Temperaturen zwischen 20 und 30 Grad Celsius (den genormten Temperaturen für die NEFZ-Prüfung) optimal zu 100% funktioniere und der NOx-Ausstoß unter diesen Bedingungen minimiere, ansonsten aber nicht. Damit die Manipulationen nicht auffielen, sei das On-Board-Diagnose-System (OBD) ebenfalls manipuliert worden. Der Kläger meint, der Beklagten falle wegen der Lieferung des Motors mit illegalen Abschalteinrichtungen eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Fahrzeugerwerber zur Last. Er behauptet, die Beklagte habe die gelieferten Motoren nicht ohne Kenntnis hochrangiger Führungspersönlichkeiten von den unzulässigen Abschalteinrichtungen in Verkehr gebracht. Auch habe die Beklagte damit dafür gesorgt, dass der Hersteller mit unzutreffenden Abgas- und Emissionswerten in den entsprechenden Verkaufsprospekten des Fahrzeugs geworben habe. Der Kläger fühlt sich von der Beklagten getäuscht. Er behauptet, bei Kenntnis der verbauten Abschalteinrichtungen und der Notwendigkeit des Aufspielens eines Softwareupdates hätte er das Fahrzeug nicht erworben.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 40.275,02 nebst Zinsen aus Euro 40.275,02 hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.03.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Audi Q5, FIN: N01.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 4.815,94 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Audi Q5, FIN: N01.
III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 16.03.2021 in Verzug befindet.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 2.162,23 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.
In der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2022 hat der Kläger den Klageantrag zu Zf. I. im Hinblick auf den abzuziehenden Nutzungsersatz von 40.275,02 € auf 38.747,04 € reduziert und die Klage wegen des Differenzbetrages von 1.527,98 € für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 38.747,04 € nebst Zinsen aus Euro 40.275,02 hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.03.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Audi Q5, FIN: N01.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 4.815,94 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Audi Q5, FIN: N01.
III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 16.03.2021 in Verzug befindet.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 2.162,23 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.
V. Es wird festgestellt, dass die Klage hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Hauptforderung von 1.527,98 € ursprünglich zulässig und begründet war und erst durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, ein sittenwidriges Verhalten und eine Schädigung des Klägers falle ihr nicht zur Last. Jedenfalls für den Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger könne der Beklagten aufgrund der von ihr vorgenommenen Maßnahmen kein sittenwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
1. Ansprüche wegen eines Mangels im Sinne des § 434 BGB bestehen gegen die Beklagte nicht. Denn der Kläger hat das Fahrzeug nicht von der Beklagten direkt erworben.
a) Dies gilt zunächst in Bezug auf das Thermofenster.
In Bezug auf das sog. Thermofenster kann dahinstehen, ob sich in dem Fahrzeug der Klagepartei eine im Sinne des Art 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG unzulässige Abschaltrichtung befindet bzw. ob der Vortrag der Klagepartei unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.01.2020 (VIII ZR 57/19) diesbezüglich als ausreichend substantiiert anzusehen ist. Denn ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG allein wäre nicht ausreichend, um von einem sittenwidrigen Verhalten mit Schädigungsvorsatz auszugehen.
aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. die Nachweise bei MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 9). Dafür genügt nicht schon der Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten; vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, NJW 2014, 1380 Rn. 8; BGH NJW-RR 2013, 1448 Rn. 14, jeweils m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, NJW 2017, 250 m.w.N.; Urteil vom 15. Oktober 2013, NJW 2014, 1380 m.w.N.). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, a.a.O. m.w.N.; Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 - juris Rn. 13 m.w.N.).
Vorliegend kann auf Basis des klägerischen Vortrags nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte bei der Entscheidung zum Einbau des konkreten Motors in das Fahrzeug der Klagepartei im Hinblick auf das Thermofenster in sittenwidriger Weise tätig wurde.
i) Zunächst ist zu beachten, dass die Situation bei Annahme eines Thermofensters deutlich anders liegt, als im Fall der Prüfstanderkennungssoftware mit Umschaltlogik, wie sie beim VW-Motor EA 189 verwendet wurde. In Bezug auf den Motor EA 189 wird darauf abgestellt, der VW-Konzern habe nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung seines Vorgehens geschaffen. Es wird von einer bewussten Täuschung bzw. einem "Erschleichen" der Typengenehmigung ausgegangen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 18.12.2019, - 18 U 58/18 m.w.N). Demgegenüber wird die vorliegende Klage - soweit der Vortrag genügend substantiiert ist - maßgeblich auf das thermische Fenster/Thermofenster gestützt.
ii) Anders als eine Software zur Prüfstanderkennung zielt das Thermofenster nicht darauf ab, auf dem Prüfstand und auf der Straße per se unterschiedliche Abgasrückführungsmodi zu aktivieren. Vielmehr wird die Abgasrückführung temperaturabhängig stärker oder weniger stark aktiviert beziehungsweise abgeschaltet. Wenn das für das Fahrzeug der Klagepartei allein konkret in Rede stehende Thermofenster nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb unterscheidet, sondern sich nach der Umgebungstemperatur richtet, ist es nicht offensichtlich auf eine "Überlistung" der Prüfungssituation ausgelegt. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches thermisches Fenster eine zulässige oder unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG darstellt, ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Dies kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn unabhängig der Einordnung eines Thermofensters fehlt es zumindest an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Denn eine Auslegung, wonach ein Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, war juristisch zumindest vertretbar.
Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation auch eine falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6). Eine Sittenwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung der Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az. VI ZR 433/19, juris Rn. 19).
Die Gesetzeslage dazu, wann eine Abschalteinrichtung zulässig ist, ist nicht eindeutig. Dies zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2a VO 2007/715/EG auch der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt wie auch das Bundesverkehrsministerium (BMVI) offenbar bislang nicht von der generellen Unzulässigkeit von Thermofenstern oder auch eines konkreten "Thermofensters" ausgehen (vgl. OLG Stuttgart aaO, OLG Köln aaO). Nach der Einschätzung der vom BMVI eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2a VO 715/2007/EG ausdrücklich (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123):
"Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. (...) Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte nach Ansicht der Untersuchungskommission sein, dass die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor ein -auch noch so kleiner - Schaden drohe."
Dabei weist die Untersuchungskommission Volkswagen auf die mangelnde Konkretisierung und Bestimmtheit der betreffenden Norm hin:
"Die Untersuchungskommission hält im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des Motorschutzes sogar fest, dass es dieser Bestimmung an hinreichender Konkretisierung und rechtsstaatlicher Bestimmtheit mangelt."
(BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123
Eine - zumal vor Beginn der Diskussion über die Interpretation von Art. 5 Abs. 2 EG 715/2007 EG - vorgenommene Auslegung, wonach eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors als zulässig angesehen wird, erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht per se unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann ohne weitere Anhaltpunkte nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (OLG Stuttgart, NZV 2019, 579, sich anschließend: OLG Koblenz aaO) bzw. beinhaltet jedenfalls nicht den für § 826 BGB notwendigen Schädigungsvorsatz (vgl. OLG Schleswig Urteil vom 18.9.2019 - 12 U 123/18; OLG Frankfurt Urteil vom 7.11.2019, 6 U 119/18, OLG Köln aaO).
Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden könnten, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. OLG Schleswig aaO, OLG Frankfurt aaO; OLG Stuttgart aaO). Der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster kann auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele (OLG Karlsruhe ZVertriebsR 2019, 301, Rn. 81 ff.). Insofern dürften Zulässigkeit und Größe des Thermofensters eher einen Expertenstreit darstellen (vgl OLG München NJW-RR 2019, 1497).
Dem schließt sich das Gericht an. Der Unterschied zu den "VW-EA-189-Motor-Fällen" liegt auf der Hand. Dass die Intensität, mit der die Abgasrückführung arbeitet, Einfluss auf die mögliche Versottung des Motors und mithin von dessen Lebensdauer hat, stellt auch die Klagepartei nicht in Abrede. Letztlich ist bei physikalischen Grundkenntnissen zudem plausibel, dass eine Abgasrückführung je nach den sonstigen äußeren Umständen des Fahrbetriebes und der Außentemperatur für den Motor unterschiedlich belastend ist und deshalb nicht stets gleich sein kann (vgl. auch OLG Nürnberg aaO). Kondensiert Wasser im Motor, begründet dies die Gefahr einer langfristigen (Versottung) oder sogar kurzfristigen Beschädigung der Zylinder. Kalte Luft kann Feuchtigkeit schlechter "aufnehmen" als warme, d.h. bei der gleichen Menge von "Wasser" in der der gleichen Menge Luft, liegt die relative Luftfeuchtigkeit bei kalten Temperaturen deutlich höher, als bei warmen, und schon bei geringeren Wassermengen wird der Taupunkt erreicht, so dass es zur Kondensation kommt. Insofern ist es vom Ansatz plausibel, dass die Rückführung von Abgasen bei kalten Temperaturen geringer sein sollte.
Vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Informationen und der von der Klagepartei entsprechend geschilderten Funktionsweise des Thermofensters stellt sich ein Verhalten der Beklagten als möglich dar, bei dem sie zur Einhaltung der Emissionswerte bei gleichzeitigem Motorschutz und möglicherweise auch einer gewissen Kostensensibilität eine vertretbare Auslegung einer unbestimmten Norm gewählt hat. Dies stellt sich nicht als ein sittenwidriges Verhalten dar. So stellt der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Fehlern von Gutachtern bspw. darauf ab, dass nicht jeder Fehler des Gutachtens zu einer Haftung nach § 826 BGB führt. Vielmehr gehe es darum, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, z.B. durch nachlässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachtenaufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (vgl. BGH WM 2014, 17, 18 m.w.N.).
Dass die Beklagte gar nicht vorgehabt hätte, den europäischen Vorgaben unter Einhaltung des Art 5 Abs. 2 EG 715/2007 EG nachzukommen und der "Motorschutz" nur vorgeschoben wird, folgt aus dem Vortrag der Klagepartei nicht. Angesichts der Umstände muss man auch nicht den Schluss ziehen, dass die Beklagte die Unerlaubtheit des Vorgehens erkannt haben muss und folglich die Typengenehmigungsbehörde und die Käufer habe täuschen wollen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 19.7.2019, 5 U 1670/18).
bb) Zudem fehlt es bzgl. des Thermofensters jedenfalls an dem für eine deliktische Haftung notwendigen Schädigungsvorsatz bzw. dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 18.9.2019, 12 U 123/18; OLG Frankfurt, aaO; OLG München NJW-RR 2019 1497; OLG Stuttgart aaO; OLG Köln ZVertriebsR 2019, 370; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/18; OLG München, Beschluss vom 16.3.2020 - 3 U 7524/19, BeckRS 2020, 3716; OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 20.4.2020 - 1 U 103/19, BeckRS 2020, 10519; OLG Koblenz, Urteil vom 12.4.2020 - 12 U 1570/19, BeckRS 2020, 6348; OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626; OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2019 - 9 U 567/19, BeckRS 2019, 23150). Anders als in den Fällen einer Prüfstandserkennungssoftware zur Optimierung der Emmissionswerte, wo sich die Gesetzeswidrigkeit aufdrängt, kann für ein "Thermofenster" nicht aus der bloßen Existenz eines solchen auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden (vgl. OLG Schleswig Urteil vom 18.9.2019, - 12 U 123/18; OLG Frankfurt Urteil vom 7.11.2019 - 6 U 119/18, OLG Stuttgart aaO). Dem schließt sich das Gericht an.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Einbau der Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor in dem Bewusstsein geschehen ist, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden sei. Denn der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster könnte auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele. Ebenso ist unerheblich, ob es technische Möglichkeiten gab, mit denen auch bei geringerer Reduzierung der AGR das Risiko von Motorschäden vermieden und zugleich die weiteren Schadstoffgrenzen eingehalten werden konnten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass solche Möglichkeiten der Beklagten auch bekannt gewesen wären. Es kann keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen, wenn ein Kfz-Hersteller nicht der Vorreiter der technischen Entwicklung ist.
Der Vorsatz, den der Anspruchsteller vorzutragen und zu beweisen hat, enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. Hinsichtlich der Beweisführung kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Es kann im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können. Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 550). Demgegenüber ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Der Schädiger muss lediglich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen. Hierin liegt eine gewisse Durchbrechung der sonst im Zivilrecht geltenden Vorsatztheorie (vgl. eingehend: Staudinger/Oechsler, 2018, BGB § 826 Rn. 58c).
Die Frage der Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters spielt vorliegend aber auch eine Rolle auf der Ebene der vom Vorsatz zu erfassenden Schadenzufügung. Der Schaden für den Kunden läge bei einer unzulässigen Abschalteinrichtung darin, dass er ein Fahrzeug erworben hat, dessen Betriebserlaubnis gefährdet sein könnte. Hierbei wird darauf abgestellt, dass der Käufer nach der Lebenserfahrung vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wäre ihm bekannt, dass dem betreffenden Fahrzeug wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Maßnahmen der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen.
Da für den Schaden Voraussetzung ist, dass die EG-Typengenehmigung zu Unrecht erlangt wurde, muss auch dieser Aspekt vom Eventualvorsatz erfasst sein. Dann erfordert der Vorsatz auch das "Für-Möglich-Halten" und "In-Kauf-Nehmen" der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung. Dann müsste die Beklagte es bei Erhalt der Typgenehmigung für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass die konkrete Form des Thermofensters aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht als notwendig zum Schutz des Motors vor Beschädigungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 EG eingestuft wird. Für all dies sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich bzw. vorgetragen.
b) Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf den unstreitig erfolgten Rückruf durch das KBA stützen. Denn der Kläger hat das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des Rückrufs erworben. Da die Sittenwidrigkeit im Rahmen einer Gesamtschau festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2020, ZR 244/20, Rn. 12 ff.) und der Bundesgerichtshof inzwischen in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten begründet wird, weil der haftungsbegründende Tatbestand die Zufügung eines Schadens zwingend voraussetzt (siehe BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 -, juris Rn. 13), kann vorliegend in Bezug auf den Kauf des Fahrzeugs nach Rückruf des Fahrzeugs keine Sittenwidrigkeit mehr angenommen werden. Im Rahmen des § 826 BGB ist ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Betroffenen diesem gegenüber als nicht (mehr) sittenwidrig zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 -, juris Rn. 13). Es greift daher zu kurz, entweder nur auf den Zeitpunkt der Täuschungshandlung oder allein auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts abzustellen. Eine Verhaltensänderung ist vielmehr im Rahmen der Bewertung des Gesamtverhaltens des Schädigers als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten - zu berücksichtigen. Es kann der Sittenwidrigkeit entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rn. 31). Dies führt in Bezug auf den von der Klagepartei selbst vorgetragenen Rückruf dazu, dass jedenfalls von diesem Zeitpunkt an ein auf arglistige Täuschung des KBA und damit mittelbar der potentiellen Kunden gerichtetes Verhalten hinsichtlich der vom Kläger im Zusammenhang mit dem Rückruf gerügten Funktionen nicht mehr angenommen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob das KBA seinerseits zu Recht oder zu Unrecht für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp einen verbindlichen Rückruf angeordnet hat.
Da es sich bei der Sittenwidrigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trägt der Kläger hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Da es sich bei der Frage einer (nicht vorliegenden) Verhaltensänderung aus Sicht des Klägers um eine negative Tatsache handelt, trifft die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen die Pflicht, ihre von ihr behauptete Verhaltensänderung substantiiert vorzutragen (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 20.12.2021, I-22 U 160/21, Anlage B 3, Bl. 698 ff. d.A.). Der Kläger muss dann darlegen und beweisen, dass es eine solche Verhaltensänderung nicht gegeben hat. Der Kläger hat jedoch vorliegend nicht bewiesen, dass die Beklagte noch zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses sittenwidrig gehandelt hat. Er hat den Vortrag der Beklagten zu ihrer Verhaltensänderung nicht bestritten.
Spätestens durch den vor dem Kauf erfolgten Rückruf und der Veröffentlichung des Rückrufs durch das KBA entfiel im Rahmen der anzustellenden Gesamtschau die Annahme von Sittenwidrigkeit. Denn danach war das Verhalten der Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs durch den Kläger nicht mehr als objektiv sittenwidrig anzusehen, weil die Beklagte ihr Verhalten zuvor geändert hat. Dies ergibt sich jedenfalls anhand einer Zusammenschau mit den sich anschließenden Maßnahmen der Beklagten, namentlich der Zusammenarbeit mit dem KBA sowie der Information der Fahrzeughalter (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
Denn die Beklagte hatte nach ihrem unstreitig gebliebenen Vortrag vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs ihre Vertragshändler und Servicepartner - und damit auch den Händler, von dem die Klagepartei ihr Fahrzeug erwarb - über die Beanstandungen am streitgegenständlichen Fahrzeugtyp informiert. Sie nutzt zur Kommunikation mit ihren Vertriebspartnern eine internetbasierte Informationsplattform, das sog. „Audi Partner Portal“ („APP“). Dieses Portal enthält alle wesentlichen Informationen für die Tätigkeit des Händlers und wird von diesem mehrmals wöchentlich eingesehen. Neuigkeiten und Änderungen im APP werden über einen Newsletter und über die Titelseite des Systems mit Schlagzeilen hervorgehoben. Des Weiteren stellt die Beklagte den Händlern Informationen zur Betroffenheit über sog. Technische Produktinformationen („TPI“) für das konkrete Fahrzeug zur Verfügung. Jeder Händler ist vor Verkauf eines Fahrzeuges verpflichtet, alle offenen Aktionen zu überprüfen bzw. durchzuführen. Diese Überprüfung erfolgt mittels Eingabe der FIN in das entsprechende interne elektronische Auskunftssystem Elsa Pro, welches jedem der Händler zur Verfügung steht und im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeiten zur Anwendung kommt, wenn Informationen über ein konkretes Fahrzeug benötigt werden. Sodann werden fahrzeugspezifisch die offenen Aktionen, also Rückrufe und freiwillige Servicemaßnahmen, angezeigt. Die Beklagte informierte erstmals am 22. Dezember 2017 die Vertragshändler durch ein Informationsschreiben (Anlage B 1, Bl. 554 d.A.) über das APP. Die Nachricht hatte die Überschrift „Kundeninformation beim Verkauf von Fahrzeugen V6/V8 EU5/6 Dieselmotoren aus Gebrauchtwagenbestand“. Darin informierte sie die Vertragshändler, dass für Modelle mit V6/V8 Dieselmotoren ein Rückruf des KBA angeordnet wurde und ein technisches Update erfolgen würde. Ferner wies sie die Vertragshändler darauf hin, dass betreffende Fahrzeuge anhand der Aktionsnummer XXXX über die Standardvorgehensweise für den Handel sichtbar sind - konkret wird bei Fahrzeugidentifikation über das interne elektronische Service Auskunftssystem Elsa automatisch die Maßnahme angezeigt - und dass die betroffenen Fahrzeuge nur nach vorheriger Aufklärung des Kunden über die Betroffenheit verkauft werden dürfen, sofern das Software-Update noch nicht aufgespielt war. Die Informationen über die Beanstandungen und die Pflicht zur Information des Kunden samt Übergabe des Beipackzettels erhielten die Vertragshändler und Servicepartner zudem über die TPI für das konkrete Fahrzeug, die vor Verkauf eines Fahrzeugs für die konkrete FIN von ihm eingesehen werden musste. Handelt es sich um ein betroffenes Fahrzeug, wird dem Händler dies im System angezeigt. Darüber hinaus wird dem Händler dabei ebenso angezeigt, ob die Maßnahme bereits durchgeführt wurde. Am 25. Januar 2018 informierte die Beklagte die Vertragshändler erneut über das APP darüber, dass man sich zur Abstimmung der Softwarelösung in Gesprächen mit dem KBA befinde (Anlage B 2, Bl. 556 d.A.) und verwies ausdrücklich auf die bestehende Hinweispflicht an potenzielle Käufer durch ein zur Verfügung gestelltes Musterschreiben. Auch in diesem Musterschreiben, das die Händler den Kaufinteressenten fortan vor Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug des streitgegenständlichen Typs aushändigen mussten (sog. Beipackzettel), wurden diese umfassend über die Untersuchungen durch das KBA aufgeklärt und auf die Erforderlichkeit eines Software-Updates ebenso hingewiesen wie auf den Umstand, dass eine Entziehung der Zulassung bei Durchführung des Updates grundsätzlich nicht zu befürchten ist. Zur Kenntnisnahme der Informationen sowie zur Durchführung der damit verbundenen Maßnahmen sind die Vertragshändler der Beklagten verpflichtet.
Die Beklagte informierte zudem bereits im Rahmen einer Pressemitteilung am 21. Juli 2017 darüber, dass sie in einem umfangreichen Maßnahmenplan bis zu 850.000 Fahrzeuge (V6/V8 TDI, EU5/EU6) für die Halter kostenlos mit einem Software-Update ausstatten werde, um das Emissionsverhalten im realen Fahrbetrieb weiter zu verbessern und dass die laufenden KBA-Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien. Sollten sich hieraus weitere Konsequenzen ergeben, werde Audi die erforderlichen technischen Lösungen als Teil des Nachrüstprogramms EU5/EU6 im Interesse der Kunden selbstverständlich zügig umsetzen. Ferner informierte das KBA im Rahmen einer Pressemitteilung vom 23. Januar 2018 über den Rückruf unter anderem des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps wie folgt:
„Bei der Überprüfung der Audi 3.0 l Euro 6, Modelle A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5, Q7, durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurden unzulässige Abschalteinrichtungen nachgewiesen. […]“
„Das KBA hat deshalb in den vergangenen Wochen verpflichtende Rückrufe dieser Fahrzeuge angeordnet, um die Vorschriftsmäßigkeit der produzierten Fahrzeuge wiederherzustellen.“
Die Pressemitteilung war auf der Internetseite des KBA unter https://www.kba.de/DE/Presse/Archiv/Abgasthematik/audi_3_0_inhalt.html?nn=6 46304 (Stand: 29. Oktober 2020) für die Klagepartei ohne Weiteres einsehbar.
Über die Pressemitteilungen des KBA und der Beklagten wurde öffentlich umfangreich berichtet.
Ferner räumte die Beklagte jedem, der Kenntnis von der Fahrzeugidentifizierungsnummer des jeweiligen Fahrzeugs hatte, die Möglichkeit ein, sich selbst im Internet über eine Website zur Ermittlung der individuelle Betroffenheit Klarheit zu verschaffen, ob das Fahrzeug der Nachrüstung bedurfte.
Aufgrund der Pressemitteilung vom Sommer 2017 und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten Fahrzeugen der Beklagten mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden (OLG Hamm a.a.O.). Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (OLG Hamm, a.a.O.). Aus der Pressemitteilung vom Sommer 2017 ging weiter hervor, dass behördliche Untersuchungen noch andauerten. Die anschließende Berichterstattung über die Anordnungen des KBA gegenüber der Beklagten ließ erwarten, dass ein Misslingen der behördlicherseits geforderten Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes - auch für die Fahrzeughalter - nicht folgenlos bleiben würde (vgl. BGH Urteil vom 30.07.2020-VI ZR 5/20, Tz 37; OLG Hamm a.a.O.).
Nach all diesen Maßnahmen, insbesondere der Anweisung zur Käuferinformation durch die Händler, die dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorausgegangen waren, kann der Beklagten kein objektiv sittenwidriges Handeln mehr angelastet werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.2021 - 3 U 1438/20 -, Rz. 34; OLG Hamm a.a.O.).
Der Kläger wird dadurch nicht benachteiligt. Denn prägendes Merkmal der Haftung nach § 826 BGB ist nicht der Schutz vor nachteiligen Vertragsschlüssen, sondern die Sanktionierung des sittenwidrigen Vorgehens des Schädigers, durch das dieser sich gegen die akzeptierte Werteordnung stellt (vgl. BeckOK-BGB/Förster, 57. Edition, § 826 BGB Rn. 4). Dreh- und Angelpunkt der Haftung nach § 826 BGB ist daher stets nicht die Schutzwürdigkeit des Geschädigten, sondern die Sittenwidrigkeit des Handelns des Täters (vgl. MüKo-BGB/ Wagner, 8. Aufl. 2020, § 826 BGB Rn. 6). Ob der Kläger beim Kauf von den unstreitig zuvor in der Öffentlichkeit kommunizierten Tatsachen zum Rückruf Kenntnis hatte oder nicht, spielt daher in rechtlicher Hinsicht keine Rolle.
c) Im Hinblick auf die zahlreichen weiteren Softwarefunktionen, wegen derer der Kläger das Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen annimmt, ist nicht ausreichend dargelegt, woraus sich ergibt, dass diese Einrichtungen tatsächlich im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sind und der Einbau in vorsätzlich sittenwidriger Weise erfolgte.
3. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 iVm §§ 6, 27 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Denn bei diesen Normen handelt es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
a) Schutzgesetze sind solche, die zumindest auch den Individualschutz des Einzelnen bezwecken, ohne dass dies einen bloßen Reflex der Vorschrift darstellt (vgl. BGH NJW 2012, 1800 Rn. 21 zum WpHG; BGH NJW 2015, 2737, Rn. 20). Demgegenüber dienen die in VO (EG) 715/2007 festgelegten Abgasgrenzwerte ausweislich der vorangestellten Erwägungsgründe der Verbesserung der Luftqualität und damit typischerweise der Allgemeinheit (vgl. OLG München, NJW-RR 2019, 1497; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.2.2019 - 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737; OLG Koblenz, NZV 2020, 40). Die VO (EG) 715/2007 zielt auf die Harmonisierung des Binnenmarktes bzw. dessen Vollendung durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Fahrzeugemissionen. Zwar werden neben der Vereinheitlichung der Rechtsregelungen ein hohes Umweltschutzniveau als Ziel und die Reinhaltung der Luft als Vorgabe für Regelungen zur Senkung der Emissionen von Fahrzeugen beschrieben, doch folgt aus den Ausführungen, die die Verbesserung der Luftqualität in einem Zug mit der Senkung der Gesundheitskosten nennen, dass es auch insoweit nicht um individuelle Interessen, sondern letztlich um umwelt- und gesundheitspolitische Ziele geht (vgl. OLG Koblenz NZV 2020, 40; OLG München NJW-RR 2019, 1497; OLG Hamm, a.a.O.).
b) Die §§ 6, 27 EG-FGV scheiden als Schutzgesetze ebenfalls aus, weil sie nicht den Schutz individueller Interessen berücksichtigen. Vielmehr sind sie ein klassisches Beispiel einer nur die Allgemeinheit schützenden Norm (vgl. OLG Hamm a.a.O., OLG München, NJW-RR 2019, 1497; OLG Düsseldorf Urteil vom 18.12.2019, 18 U 58/18; OLG Koblenz, NZV 2020, 40; a.A. Harke VuR 2017, 83).
II.
Da die Hauptforderung von Beginn an insgesamt unbegründet war, war auch die begehrte Feststellung der einseitigen Erledigung nicht auszusprechen.
III.
Mangels Rückabwicklungsanspruch kann der Kläger auch nicht die Feststellung des Annahmeverzugs verlangen.
IV.
Schließlich steht dem Kläger in Ermangelung eines Anspruchs dem Grunde nach auch kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten oder auf Zahlung von Zinsen zu.
V.
VI.
Der Streitwert wird auf 40.275,02 € festgesetzt.
O.