Rechtsprechung / Landgericht Siegen

Landgericht Siegen Grund- und Teilurteil vom 06.02.2024 – 5 O 82/20

5. Zivilkammer als Einzelrichter · ECLI:DE:LGSI:2024:0206.5O82.20.00

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfallereignis vom 00.00.0000 in X., W.-straße/P. Straße.

Der am 00.00.0000 geborene und somit zum Unfallzeitpunkt elfjährige Kläger befuhr mit seinem Fahrrad den Gehweg der W.-straße auf der Seite, welche aus Richtung X.-Zentrum in Richtung M. führt, jedoch in entgegengesetzter Richtung, also in Fahrtrichtung X.-Zentrum. In Fahrtrichtung des Klägers mündet von links die P. Straße auf die - insoweit vorfahrtsberechtigte - W.-straße. Diese befuhr der Beklagte zu 1) mit einem Pkw Q., welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, in Richtung W.-straße, wobei er beabsichtigte, von der P. Straße nach rechts auf die W.-straße aufzufahren. Im Einmündungsbereich der P. Straße zur W.-straße kollidierte das Fahrrad des Klägers mit dem rechten Frontbereich des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw, wobei der genaue Kollisionsort streitig ist. Der Kläger stürzte durch den Zusammenprall vom Fahrrad und erlitt durch den Zusammenstoß eine dislozierte trans- und diakondyläre Luxationsfraktur/Epiphysiolyse distales Femur. Beim Einsatz des Notarztes wurde der Tragegurt des Rucksacks des Klägers aufgeschnitten. Die Erstversorgung erfolgte in der Kinderklinik in A. Es erfolgte sodann ein Transport mit dem Rettungshubschrauber in die Klinik nach B., wo der Kläger noch am selben Tag operiert und die Verletzung mit Schrauben und Drähten versorgt wurde. Der Kläger erhielt eine Mecron-Schiene. Das linke Bein wurde in den folgenden sechs Wochen schmerzadaptiert in einem bestimmten Bewegungsausmaß beübt. Er erhielt im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 zehn krankengymnastische Behandlungen. In einer weiteren OP am 00.00.0000 wurden die eingebrachten K-Drähte entfernt und das Knie wegen vorhandener postoperativer Kniegelenksteife unter Narkose mobilisiert. Entgegen der ärztlichen Prognose konnte der Kläger sein linkes Knie erst nach einem Jahr wieder um 90 Grad beugen. Die Eltern des Klägers legten wegen des stationären Aufenthalts des Klägers in der Klinik in B., der Durchführung von Kontrollterminen und der Wahrnehmung der Physiotherapietermine im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 536 km mit dem Pkw zurück.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit und ohne darauf zu achten, dass sich der Kläger mit seinem Fahrrad bereits in unmittelbarer Nähe der Einmündung befunden habe, in den Einmündungsbereich hineingefahren. Er habe seine Aufmerksamkeit nur dem Verkehr gewidmet, der aus seiner Sicht gesehen von links gekommen sei. Er habe seinen Pkw beim Erreichen der Einmündung stark beschleunigt und habe so den Fahrweg des Klägers mit dem Fahrzeug plötzlich versperrt, weshalb der Kläger keine Gelegenheit gehabt habe auszuweichen. Im Zeitpunkt der Kollision habe sich der Frontbereich des Beklagtenfahrzeugs in Verlängerung des Bürgersteiges befunden. Die Bremsen des Fahrrads des Klägers hätten ordnungsgemäß funktioniert.

Bei dem Unfall sei die Wachstumsfuge des Klägers verletzt worden mit der Folge, dass eine Beinlängendifferenz eingetreten sei. Diese habe im Zeitpunkt der Klageeinreichung ca. 5 cm betragen, weshalb der Kläger nach wie vor unter Schmerzen im linken Knie leide. Aufgrund der Beinlängendifferenz leide der Kläger zudem unter ständigen Rückenschmerzen. Er sei auf das Tragen orthopädischer Schuhe angewiesen und könne nur noch sehr eingeschränkt Sport treiben. Der Kläger werde voraussichtlich sein ganzes Leben lang unter Schmerzen leiden. Es sei mit einer MdE im rentenpflichtigen Bereich zu rechnen. Der Kläger ist der Ansicht, es sei ein Schmerzensgeld von 45.000 € angemessen.

Er behauptet, sein Rucksack sei zum Unfallzeitpunkt ca. 5 Monate alt gewesen und habe aufgrund des Neupreises von 99,95 € noch einen Zeitwert von 75 € gehabt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 157,40 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 30.000,00 € zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 66,66 % seines zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens aus dem Unfallereignis vom 00.00.0000 in X., W.-straße/P. Straße zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 1) sei mit seinem Fahrzeug auf den Kreuzungsbereich zugefahren, nachdem er sich mit Blick nach rechts und links vergewissert habe, dass der Kreuzungsbereich frei sei. Er habe wegen des starken Verkehrs auf der W.-straße etwa 1 Minute lang im Kreuzungsbereich gestanden, mit der Front seines Pkw direkt am Beginn der Fahrbahn der W.-straße. Er habe so weit vorfahren müssen, um den Kreuzungsbereich im Blick zu haben, weil durch eine Hecke an der linken Straßenseite die Sicht nach links eingeschränkt gewesen sei. Als eine Lücke in der Fahrbahn frei geworden sei, sei er langsam angefahren, dann sei es schon zur Kollision gekommen. Der Kläger habe den Pkw des Beklagten zu 1) wahrgenommen und versucht, diesen vorne zu umfahren, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Der Beklagte zu 1) habe sofort gebremst und angehalten. Die Polizei habe nach dem Unfall festgestellt, dass die Bremsen des Fahrrads des Klägers nur eine geringfügige Bremswirkung gehabt hätten, da sich bei betätigter Bremse das Fahrrad mit rollenden Reifen vorwärts habe bewegen lassen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen CD., ZG. und S. und der Zeugin S. sowie durch die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 09.11.2022 (Bl. 198 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 05.11.2021 (Bl. 125 ff. d.A.) und 09.11.2022 (Bl. 194 ff. d.A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. VX. vom 31.05.2023 (Bl. 229 ff. d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2024 (Bl. 408 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt und hinsichtlich des Feststellungsantrags im tenorierten Umfang begründet.

I.

Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu. Aufgrund des Mitverschuldens des Klägers besteht allerdings lediglich eine Haftungsquote von 25 % zulasten der Beklagten.

In diesem Umfang war daher im Wege eines Teilurteils auch dem gestellten Feststellungsantrag stattzugeben, wobei dieser angesichts des Antrags zu 2. auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes neben den künftigen materiellen nur die künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden umfassen durfte.

Das Gericht hat im Übrigen wegen der auf Zahlung gerichteten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche von der Möglichkeit eines Grundurteils Gebrauch gemacht, weil die materiellen und immateriellen Schäden ihrerseits streitig sind und hinsichtlich letztgenannter eine weitere Beweisaufnahme zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers und etwaiger bereits vorhersehbarer gesundheitlicher Folgeproblematiken durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gebieten.

Die Einstandspflicht der Beklagten für alle unfallbedingten Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 mit einer Haftungsquote von 25 % ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen:

1.

Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1) als Fahrer und der Beklagten zu 2) als Versicherer für die geltend gemachten Schäden des Klägers folgt aus § 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB, § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG. Denn die geltend gemachten Schäden sind bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Kraftfahrzeuges entstanden und der Entlastungsbeweis für den Beklagten zu 1) gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ist nicht geführt worden.

Die Beklagten können sich nicht auf den Haftungsausschluss des § 7 Abs. 2 StVG berufen. Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht, denn der Schaden hat sich aus dem Straßenverkehr heraus ereignet. Die Frage der Unabwendbarkeit des Unfalls gem. § 17 Abs. 3 StVG stellt sich nicht, da außer dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw kein weiteres Kraftfahrtzeug beteiligt war. Aus diesem Grund findet auch eine Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG nicht statt.

Den Kläger trifft jedoch ein erhebliches Mit- bzw. Eigenverschulden am Unfall, welches er sich gem. § 9 StVG, § 254 BGB haftungsmindernd entgegenhalten lassen muss.

Der Kläger hat gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen, indem er den linksseitigen Gehweg mit seinem Fahrrad befuhr. Er war verpflichtet, die in Fahrtrichtung gesehen rechte Fahrbahn der W.-straße zu benutzen. Gehwege sind als Sonderwege den ausschließlich Verkehrsberechtigten vorbehalten. Das Befahren eines Gehweges mit einem Fahrrad ist gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 StVO nur Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und deren Aufsichtsperson erlaubt. Durch das Befahren des Gehwegs und die Tatsache, dass der Kläger vom Gehweg weiter auf die auf die W.-straße einmündende P. Straße auffuhr, anstatt zuvor anzuhalten, hat er die entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Sein Verhalten hat sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen (BGH, NJW 2014, 217; BGH, NJW 1995).

Er kann sich nicht darauf berufen, dass er sich gegenüber dem Beklagten zu 1) auf einer vorfahrtsberechtigten Straße, nämlich der W.-straße, befand. Zwar besteht das Vorfahrtsrecht grundsätzlich unabhängig davon, ob sich der Vorfahrtsberechtigte verkehrsgerecht verhält oder nicht. Dies gilt z. B. dann, wenn der Vorfahrtsberechtigte eine zwar für ihn, nicht jedoch allgemein gesperrte Straße (z. B. Anliegerstraße) benutzt oder sich mit überhöhter Geschwindigkeit einer Kreuzung oder Einmündung nähert oder wenn ein Radweg in falscher Richtung befahren wird. Der Grundsatz kann aber dann nicht gelten, wenn die betreffende Straße oder der Weg überhaupt nicht befahren werden darf (BGH NJW 1982, 334 m.w.N.). Der Kläger durfte, wie bereits dargelegt, nicht mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig fahren, da er bereits 11 Jahre alt war. Selbst wenn man davon ausginge, dass es mehr oder weniger geduldet wird, wenn Radfahrer allgemein wegen starker Gefährdung auf den Fahrbahnen dann Gehwege benutzen, wenn Radwege nicht vorhanden sind, lässt sich daraus jedoch ein Vorfahrtsrecht des Radfahrers, der für Radfahrverkehr nicht vorgesehene Flächen benutzt, nicht ableiten. Das Radfahren auf Gehflächen bleibt grob verkehrswidrig; das Recht zur Vorfahrt ist begrifflich dort ausgeschlossen, wo schon ein Recht zum Fahren fehlt (OLG Hamm Urt. v. 23.5.1986 - 9 U 245/85, BeckRS 2008, 16825).

Im Übrigen hätte auch ein Kind, welches den Gehweg wegen seines Alters hätte benutzen dürfen, gem. § 2 Abs. 7 StVO vor dem Überqueren einer Fahrbahn absteigen müssen. Der Kläger ist hingegen nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. VX., der sich auf Vergleiche mit Crashversuchen bezogen hat, mit einer Geschwindigkeit von ca. 14 km/h auf das vom Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug aufgefahren, hat also gerade nicht angehalten.

Ein weiteres, sich auf den Unfall konkret auswirkendes Mitverschulden dadurch, dass das Fahrrad des Klägers bzgl. der Bremsen ggf. nicht verkehrssicher war, konnte nicht festgestellt werden, da der Sachverständige nicht ermitteln konnte, ob der Kläger überhaupt gebremst hat bzw. noch rechtszeitig hätte bremsen können. Letzteres wäre insbesondere in dem Fall, dass sich der Unfall wie von dem Beklagten zu 1) geschildert ereignet hätte, nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht der Fall gewesen (vgl. S. 14 des Gutachtens, Bl. 242 d.A.).

Das festgestellte Mitverschulden des Klägers hat zur Folge, dass gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG, die vorliegend der Beklagten zu 2) zuzurechnen ist, sowie die Haftung gem. § 18 StVG und § 823 BGB kann unter Umständen ganz entfallen, wenn neben der lediglich einfachen Betriebsgefahr als Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten im Vordergrund steht (BGH NJW 2014, 217; KG, Beschluss vom 18.09.2010 - 12 W 24/10; KG r + s 1992, 196; OLG Naumburg Teil-Grund-, Teil- und Schlussurteil v. 25.2.2016 - 1 U 99/15, BeckRS 2016, 114737 Rn. 29, 30).

Einen vollständigen Haftungsausschluss sieht das Gericht vorliegend jedoch nicht als sachgerecht an. Denn auch der Beklagte zu 1) hat einen - über die einfache Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs hinausgehenden - Verursachungsbeitrag gesetzt. Als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand kommt eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Person in Betracht (BGH NJW 2000, 3069, 3070).

Der Beklagte zu 1) hat vorliegend gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, weil er unmittelbar vor dem Anfahren bzw. Weiterfahren nicht nach rechts geblickt hat. Anders als vom Kläger behauptet, ist jedoch nicht erwiesen, dass der Beklagte zu 1) mit nicht angepasster Geschwindigkeit in den Einmündungsbereich eingefahren ist.

Aus den Feststellungen des Sachverständigen Dr. VX., der sein Gutachten auf Basis zutreffender Anknüpfungstatsachen widerspruchsfrei und nachvollziehbar erstattet hat, und an deren Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat, ergibt sich, dass der Beklagte zu 1) sich nur mit einer als angemessen zu erachtenden Geschwindigkeit von ca. 10 km/h dem Einmündungsbereich nähern konnte, da er den von links auf der W.-straße kommenden Verkehr aufgrund von seitlichen Sichtbehinderungen erst ab einer Position, bei der sich die Front des Pkw rund 2 m von der W.-straße entfernt befand, vollständig sehen konnte und bei einer höheren Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig hätte bremsen können, wenn Verkehr von links gekommen wäre. Es bestehen nach Durchführung der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1) ohne Rücksicht auf den von links kommenden, vorfahrtsberechtigten Verkehr schneller auf die W.-straße einfahren wollte. Wenn er zunächst komplett zum Stehen gekommen und sodann wieder angefahren wäre, hätte die Geschwindigkeit sogar nur 8-9 km/h betragen. Eine unangepasste Geschwindigkeit steht demnach nicht fest.

Bei allen möglichen Konstellationen kommt der Sachverständige jedoch zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zu 1), wenn er beim Anfahren bzw. Weiterfahren den Blick nach rechts gerichtet hätte, den Kläger hätte heranfahren sehen müssen.

Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, dass er habe mit dem von ihm gesteuerten Pkw direkt an der W.-straße angehalten. Ausweislich der Anlage A 39 zum Gutachten konnte er aus dieser Position heraus sowohl den von links kommenden Verkehr auf der W.-straße als auch den von rechts kommenden Kläger sehen. Auch wenn der Kläger in dieser Konstellation letztlich einen Bogen um die Front des Pkw herum über die W.-straße herumgefahren wäre, hätte der Beklagte zu 1) bei einem Blick nach rechts auf dieses Fahrverhalten reagieren und vom Anfahren absehen müssen.

Auch unter Zugrundelegung der - indes von keiner Seite vorgetragenen - Möglichkeit, dass der Beklagte zu 1) an der ersten Einsichtsmöglichkeit nach links, nämlich 2 m vor der W.-straße, angehalten hätte, hätte er ausweislich der Anlage A 40 zum Gutachten im Zeitpunkt des Anfahrentschlusses bei einem Blick nach recht den Radfahrer auf dem Gehweg heranfahren sehen müssen.

Legt man die - allerdings im Verfahrensverlauf insgesamt nicht konstante - Schilderung des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2021 zugrunde, dass der Pkw nicht angehalten habe, sondern direkt durchgefahren sei, kann dies, wie bereits dargelegt, nach den Feststellungen des Sachverständigen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h erfolgt sein. In diesem Fall hätte der Beklagte zu 1) den von links kommenden Verkehr sehen können. Gleiches gilt beim Blick nach rechts für den Gehweg mit dem darauf fahrenden Radfahrer. Falls für einen Blick in beide Richtungen bzw. für eine Reaktion auf das Gesehene indes nicht genügend Zeit gewesen wäre, bedeutete dies wiederum, dass der Beklagte zu 1) sich dem Einmündungsbereich dann doch mit unangepasster Geschwindigkeit genähert hätte.

Die konkrete Konstellation, die dem Unfall vorausgegangen ist, konnte der Sachverständige mangels ausreichender Anknüpfungspunkte nicht feststellen. Insoweit war konnte auch die Aussage des unbeteiligten Zeugen PU. mangels ausreichender Überzeugungskraft keine Grundlage bilden, da die Schilderung des Zeugen bei seiner Vernehmung durch das Gericht deutliche Abweichungen von der Dokumentation der Polizei über seine Angaben bei der Unfallaufnahme unmittelbar nach dem Unfall aufwies und diese Widersprüche nicht aufgeklärt werden konnten. Die Aussage des Zeugen ZG. dazu war mangels Erinnerung unergiebig.

Es steht jedoch aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen fest, dass der Beklagte zu 1) bei allen in Betracht kommenden Varianten bei einem Blick nach rechts den herannahenden Kläger hätte sehen und auf diesen reagieren können. Ein solcher Blick nach rechts beim Anfahren - bzw. im Zeitpunkt der Einsichtsmöglichkeit zu beiden Seiten im Weiterfahren - ist jedoch nicht erfolgt. Insoweit hat der Beklagte zu 1) bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2021 selbst angegeben, dass er anfangs nach rechts auf den Gehweg geschaut und dann nach vorne gerollt sei, um an der Hecke vorbeisehen zu können. Dann habe er nach links geschaut, 5 bis 6 Autos vorbeifahren sehen und sei dann auf die Straße aufgefahren. Er habe also einmal nach rechts und einmal nach links geschaut. Demnach hat der Beklagte zu 1) nach seinem Vortrag beim Wiederanfahren aus der Position heraus, von der aus er die linke Seite - und damit nach den Feststellungen des Sachverständigen auch die rechte Seite - vollständig einsehen konnte, nicht (nochmals) nach rechts geschaut.

Der Beklagte zu 1) war im Rahmen seiner allgemeinen Sorgfaltsverpflichten im Straßenverkehr jedoch verpflichtet, nicht nur den von links kommenden, vorfahrtsberechtigten Verkehr zu berücksichtigen, sondern vorsorglich auch auf solche Verkehrsteilnehmer zu achten, die Gehwege in unzulässiger Weise, z.B. durch Radfahren, benutzen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.5.1986 - 9 U 245/85, BeckRS 2008, 16825). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr Gehwege in beliebiger Richtung befahren dürfen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVO § 2 Rn. 64), und trotz der in § 2 Abs. 5 Satz 3 StVO verankerten Pflicht, beim Überqueren einer Fahrbahn abzusteigen, stets damit gerechnet werden muss, dass diese Pflicht - gerade von einem jungen - Kind nicht jederzeit beachtet wird.

Im Ergebnis zeigt sich die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) gesteuerten Kraftfahrzeuges daher durch ein Verschulden des Beklagten zu 1), auch wenn dieses als deutlich geringer zu erachten ist als das Verschulden des Klägers, erhöht. Angesichts dessen führt das als grob verkehrswidrig zu erachtende Verhalten des Klägers im vorliegenden Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht dazu, dass die Haftung der Beklagten gänzlich ausgeschlossen wäre. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge war zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls erst 11 Jahre und 6 Monate alt war. Ein Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB ist in der Regel geringer zu bewerten als das entsprechende Mitverschulden eines Erwachsenen (BGH, NJW 2004, 772 m.w.N.). Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens setzt bei Kindern und Jugendlichen voraus, dass der Sorgfaltsverstoß altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar ist (BGH, NJW 2004, 772, BGH, NJW 1990, 1483). Eine derartige besondere Vorwerfbarkeit konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Der Kläger hat angegeben, dass er mit der Fahrt auf dem linken Gehweg dem Beispiel seiner Freunde gefolgt sei, die regelmäßig dort hergefahren seien. Außerdem liege die Schule, von der aus er auf der Heimfahrt war, auch auf dieser Straßenseite. Beide Angaben sind nachvollziehbar und wurden nicht bestritten. Seine Ausführungen zu einem vorherigen Blickkontakt mit dem Beklagten zu 1) weichen hingegen vom schriftsätzlichen Vortrag und den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2021 ab und sind daher, auch angesichts des Zeitablaufs seit dem Unfall, nicht zu berücksichtigen. Insgesamt ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass über eine kindliche Leichtsinnigkeit und Unaufmerksamkeit hinaus eine subjektiv besondere Vorwerfbarkeit anzunehmen ist. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Kläger erst knapp ein halbes Jahr vor dem Unfall das zehnte Lebensfahr vollendet hatte und somit der Abstand zu dem Zeitpunkt, als er noch legal den linken Gehweg hätte befahren dürfen, als gering einzuschätzen ist.

Da der Verursachungsbeitrag des Klägers den des Beklagten zu 1) trotz alledem deutlich überwiegt, erscheint dem Gericht eine Quotelung von 75 % zu 25 % zulasten des Klägers angemessen.

2.

Das Gericht hat hinsichtlich der Höhe des bezifferten Schadensersatzanspruchs und des in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldanspruchs von der Möglichkeit eines Grundurteils Gebrauch gemacht, weil die materiellen und immateriellen Schadenspositionen, wie bereits dargelegt, ihrerseits streitig sind und in Bezug auf die Verletzungen des Klägers und insbesondere deren aktueller und künftiger Folgen eine weitere Beweisaufnahme durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich ist, wobei bereits anhand der bisherigen Beweisaufnahme und der vorliegenden ärztlichen Unterlagen sowohl ein materieller Schadensanspruch bzgl. der Fahrtkosten und des Rucksacks in Höhe von mehr als 1 € als auch ein Schmerzensgeldanspruch in jedenfalls nicht unerheblicher Höhe feststehen.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat das Gericht von der prozessualen Möglichkeit der Verkündung eines Teilendurteils Gebrauch gemacht, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer nicht bezifferten Feststellungsklage ein Grundurteil wesensgemäß ausscheidet (BGH, Urteil vom 27. 1. 2000, IX ZR 45/98 = NJW 2000, 1572, beck- online; Zöller - Vollkommer, 31. Aufl., § 304 Rn.2 m.w.N). Der Feststellungsantrag ist im erkannten Umfang zulässig und begründet. Bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts reicht es zur Bejahung des Feststellungsinteresses i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO aus, wenn künftige Schadensfolgen, wenn auch nur entfernt, möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH MDR 2007, 792). Das Feststellungsbegehren hinsichtlich materieller und immaterieller Schäden besteht. Der Kläger erlitt u.a. Knochenbrüche, die mit Schrauben und Drähten versorgt werden mussten und - mittlerweile unstreitig - zu einer Beinlängendifferenz und sechs Jahre später zu einer Folgeoperation führten. Ausgehend davon, dass die bloße Möglichkeit, dass es zum Eintritt künftiger immaterieller Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall kommt, nicht verneint werden kann, ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage vorliegend zu bejahen (OLG München, Urteil v. 21.02.2020, Az. 10 U 2345/19). Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.10.2017 (VersR 2018, 120) klargestellt, dass jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, wie dies hier jeweils zu bejahen ist, die Begründetheit einer Klage, die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden gerichtet ist, nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden abhängig ist (Leitsatz 4 und Rn. 49 bei juris).

Abgesehen davon hat der Kläger aber auch mit einem hinreichenden Grad an Gewissheit, der Schweigen Zweifeln gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, nachgewiesen, dass wegen der Beinlängendifferenz in der Zukunft möglicherweise mit weiteren materiellen und bislang nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu rechnen ist, wobei sich die Entwicklung und damit die Höhe der künftigen Schäden noch nicht absehen lassen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

A.