Rechtsprechung / Landgericht Siegen
Landgericht Siegen Beschluss vom 24.01.2025 – 71 StVK 471/24
1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts als Einzelrichter · ECLI:DE:LGSI:2025:0124.71STVK471.24.00
Gründe
Die Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. § 454 Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Insbesondere ist mit Einführung des Konsumcannabisgesetzes zum 01.04.2024 die gesetzliche Grundlage zur Einholung eines Gutachtens gem. § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 1 StGB entfallen, da der Verurteilte wegen einer Straftat verurteilt wurde, die nach neuer Rechtslage nicht mehr nach dem Betäubungsmittelgesetz, sondern nach dem Konsumcannabisgesetz zu verurteilen wäre. Der Gesetzgeber hat das Konsumcannabisgesetz in § 66 StGB nicht berücksichtigt. Da es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, kommt es auch auf die jetzige Rechtslage und nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Verurteilung an.
Die Kammer geht in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der Vollzugsanstalt sowie der beteiligten Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Aussetzung unter Berücksichtigung der in § 57 Abs. 1 StGB aufgeführten Beurteilungskriterien, unter anderem des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.
Die Kammer hat von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abgesehen (§ 454 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 StPO).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 57 Abs. 3, 56 a ff. StGB.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.
T.