Rechtsprechung / Landgericht Siegen

Landgericht Siegen Urteil vom 21.07.2025 – 2 O 260/24

2. Zivilkammer als Einzelrichter · ECLI:DE:LGSI:2025:0721.2O260.24.00

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte betreibt einen Fahrradpark, der verschiedene sogenannte Flowtrails umfasst. Dabei handelt es sich um kurvenreiche Strecken mit unterschiedlichen Hindernissen und Schwierigkeitsgraden, die mit Mountainbikes hangabwärts befahren werden. Auf dem sog. Abschnitt 7 befindet sich eine Holztreppe, vor der ein gelbes Schild mit einem Totenkopf und dem Hinweis "Langsam! Slow!" angebracht ist. Die Holztreppe sowie die nachfolgende Strecke ist von Bäumen und Sträuchern gesäumt. Nach der Treppe folgt bergab eine 90-Grad-Kurve. Unmittelbar vor dieser Kurve befindet sich folgendes Schild:

Die Klägerin behauptet, sie habe am 00.00.0000, u.a. mit dem Zeugen Y., die Flowtrail-Anlage besucht und dort verschiedene Streckenabschnitte befahren. Die Klägerin habe die Anweisung, langsam zu fahren, befolgt und ihre Geschwindigkeit vor Befahren der Treppe deutlich verringert. Weil das Schild mit dem Pfeil irreführend so angebracht worden sei, dass es auf einen Weg zwischen zwei Bäumen hingewiesen habe, sei sie nicht im 90-Grad-Winkel abgebogen, sondern habe den Weg zwischen den Bäumen genommen. Dort habe sie sich wegen - unstreitig dort befindlicher Holzbalken - überschlagen. Die Klägerin sei durch einen Rettungswagen ins R. verbracht worden. Unfallbedingt habe sie eine Flexions-/Distraktionsverletzung der Brustwirbelsäule mit Berstungsfraktur des BWK 6 Typ B2/A4 nach AO Spine mit intraspinalem/epiduralem und prävertebralem Hämatom sowie eine nichtdislozierte Fraktur der ersten Rippe links erlitten. In Folge des Unfalls habe sie sich einer Not-OP unterziehen müssen und habe sich vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 in stationärer Heilbehandlung befunden.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin aus Anlass des Unfalls vom 00.00.0000 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, mindestens jedoch 10.000,00 €;

2. festzustellen, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Materialschaden aus Anlass des Unfalls am 00.00.0000 sowie solche zukünftigen immateriellen Schäden seit Klagezustellung zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind;

3. den Beklagten zu verurteilen, die Kläger von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 973,66 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y..

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB.

Den Beklagten trifft zwar eine Verkehrssicherungspflicht. Diese hat er aber vorliegend nicht verletzt.

1.

Derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

Eine Besonderheit gilt für eine Sportanlagen. Der Betreiber einer solchen braucht nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert lediglich den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer oder solchen Personen, deren Kenntnis sich der Benutzer zurechnen lassen muss, nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht lediglich im Hinblick auf atypische, nicht von vornherein erkennbare bzw. vorhersehbare Gefahren (OLG Schleswig NJW-RR 2015, 925 Rn. 14-16, beck-online m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 2000, 102).

2.

Das Anbringen des Wegweisers mit dem Pfeilsymbol und dem roten Viereck stellt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar, weil sie keine Unvorhersehbarkeit des weiteren Streckenverlaufs begründet. Zwar ist nicht vollkommen von der Hand zu weisen, dass das Schild aufgrund seiner Neigung so interpretiert werden könnte wie das Straßenschild 222, mit der Folge, dass es nicht als Hinweis auf eine Rechtskurve verstanden werden könnte. Diese Interpretation erscheint bei objektiver Betrachtung jedoch nicht naheliegend. Denn der Pfeil selbst wies auf dem streitgegenständlichen Schild gerade nach rechts. Die leichte Abwärtsneigung ergab sich lediglich aus einer geringfügig schrägen Anbringung. Gerade aus der Ferne und beim Annähern betrachtet - wie es sich auf dem vom Beklagten angeführten YouTube-Video (https://www.youtube.com/watch?v=lP8EX7uoxyo) sowie aus den klägerseits vorgelegten Bildern 12 und 14 aus der Anlage K4 ergibt - erscheint ein Hinweis auf die Notwendigkeit, rechts zu fahren, eindeutig. Selbst bei Neigung des Pfeils selbst entspräche ein Verständnis dahingehend, dass die Strecke rechts weitergeht, der Bedeutung anderer, allgemein bekannter Beschilderungen, beispielsweise denen der DIN ISO 16069 als internationale Norm für Fluchtwegkennzeichnung. Danach fordert ein Pfeil nach rechts auf, nach rechts zu gehen und ein Pfeil nach rechts unten, abwärts rechts zu gehen. Dem allgemeinen Verkehrsverständnis nach ist das Schild also vielmehr als Hinweis auf eine Rechtskurve zu anzusehen.

3.

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung folgt vorliegend auch nicht daraus, dass die streitgegenständliche Unfallstelle nicht hinreichend abgesichert war - etwas weil das Flatterband heruntergerissen war. Beim Mountainbiken - gerade auf Flowtrails mit speziell angelegten Hindernissen - handelt es sich um eine Sportart mit erheblichem Risikofaktor, bei dem sich die Nutzer bewusst in eine risikobehaftete Umgebung begeben. Der Maßstab an Eigenverantwortung ist daher hoch anzusetzen. Eine generelle Pflicht, einen Flowtrail komplett einzuzäunen oder mit Flatterband zu sichern, besteht dabei nicht. Vorliegend handelte es sich zwar - wie sich sowohl aus den vorgelegten Fotos als auch aus dem Youtube-Video ergibt - durchaus um eine steil abfallenden Wegstrecke, die eine steile Kurve enthält. Flowtrailstrecken weisen allerdings regelmäßig eine Vielzahl an Kurven und Steilkurven auf, sodass bereits fraglich ist, ob an der streitgegenständlichen Stelle überhaupt eine atypische und - für Mountainbiker - nicht vorhersehbare Gefahrenquelle vorlag.

Hierauf kommt es letztlich nicht an, weil die bestehende Beschilderung auf die Gefahren in hinreichendem Maß aufmerksam gemacht hat. Bereits am Holzhindernis unmittelbar vor der Kurve war die Strecke mit einem Schild mit der Aufschrift "Langsam! Slow!" sowie mit der Abbildung eines Totenkopfs versehen. Dabei gilt der Totenkopf verkehrsüblich als Symbol für eine Gefahrensituation und wird von einem durchschnittlichen Betrachter regelmäßig als Warnung vor schwerwiegenden Folgen verstanden. Für den durchschnittlichen Nutzer war das Schild auch nicht so zu deuten, dass es sich ausschließlich auf das Holzhindernis beziehen sollte. Schließlich befinden sich - wie auf dem Youtube-Video erkennbar ist - auf der Strecke eine Vielzahl entsprechender Holzhindernisse, die nicht mit einem Schild versehen sind, sodass aus objektiver Sicht erkennbar war, dass das Schild nicht allein die relativ moderate Treppe meinen konnte. Hinzu tritt, dass einem Benutzer, auch wenn er nicht exakt spezifizieren kann, worauf sich die Warnung bezieht, zuzumuten ist, seine Geschwindigkeit vorsorglich zu reduzieren. Der Zweck ist es schließlich, vorausschauendes Verhalten einzufordern. Gerade wenn die Strecke von Sträuchern und Bäumen gesäumt ist, die einzelne Streckenbereiche schwer einsehbar machen, so ist Nutzern einer Flowtrail-Anlage generell und speziell in räumlicher Nähe zu einem Warnschild abzuverlangen, im Zweifel das Mountainbike zum Stehen zu bringen und sich mit dem weiteren Streckenverlauf vertraut zu machen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass ein weiteres richtungsweisendes Schild folgte. Selbst bei einer möglichen Unklarheit durch dieses wäre es bereits aufgrund der vorangegangenen Warnschilder - die ohnehin das Fahren in jederzeitiger Bremsbereitschaft abverlangen - zumutbar gewesen, sich über den weiteren Fahrtverlauf zu vergewissern. Mit dem Unfall der Klägerin hat sich im Ergebnis eine Gefahr verwirklicht, die gerade dem erheblichen Risiko zu eigen ist, das mit der Ausübung der Sportart des Mountainbikings auf derartigen Flowtrails verbunden ist. Der sportliche Kontext ist hierbei maßgeblich bei der Bewertung zu berücksichtigen: Der gesamte Streckenverlauf ist durch eine Vielzahl objektiv gefährlicher Passagen wie Rampen oder engen Kurven geprägt. Derartige Streckenmerkmale entsprechen dem Wesen dieser Sportart und sind für Benutzer grundsätzlich als typische Gefahr einzuordnen. Eine entsprechende Beschilderung vor einer konkreten Streckenstelle bedeutet aus diesem Grunde bereits eine über das gewöhnliche, ohnehin schon hohe Risiko hinausgehende Gefahr, bei der dem Nutzer die Notwendigkeit besonderer Vorsicht bewusst sein muss. Eine weitergehende Sicherung war unter Berücksichtigung des sportartspezifischen Kontexts und des Eigenverantwortungsprinzips nicht erforderlich. Nicht notwendig war insofern auch ein weiterer Rückschnitt der Sträucher. Die klägerseits vorgelegten Fotos zeigen, dass die Pflanzen nicht übermäßig in die Strecke selbst hineinragen. Es ist dem Beklagten nicht abzuverlangen, die Sträucher insgesamt oder die Begrünung weitreichender zu entfernen. Denn wer einen Flowtrail in einem Waldgebiet aufsucht, der muss mit einer Begrünung des Weges rechnen. Derartige Strecken dienen gerade dazu, ein Fahren in naturnaher Umgebung zu ermöglichen.

4.

Da die zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens angebrachten Schilder demnach ausreichend waren, kommt es auch nicht darauf an, ob hinreichende Streckenkontrollen stattgefunden haben, da diese keine Beanstandungen ergeben hätten und es dementsprechend an einer Kausalität fehlen würde.

II.

Da kein Anspruch dem Grunde nach besteht, sind auch die Nebenforderungen nicht zuzusprechen und der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

W.