Rechtsprechung / Landgericht Stade
Landgericht Stade Urteil vom 11.10.2012 – 3 O 207/10
Tenor
1. Das Vorbehaltsurteil der Kammer vom 23.06.2011 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens zuzüglich Zinsen in Anspruch.
Durch Vorbehaltsurteil vom 23.06.2011 (Bl. 94 ff. d.A.) hat die Kammer den Beklagten antragsgemäß zur Rückzahlung von 50.000,00 EUR im Rahmen des Urkundenprozesses verurteilt. Insoweit wird Bezug genommen auf das Vorbehaltsurteil Bl. 94 ff. d.A.. Dem Beklagten sind seine Rechte im Nachverfahren vorbehalten worden. Der Beklagte ist der Ansicht, dem Rückzahlungsverlangen der Klägerin stehe § 9 (3) der zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung vom 18./19.10.2005 entgegen. Danach habe sich die Klägerin unstreitig gegenüber dem Beklagten zur Übernahme einer ihm seitens der Staatsanwaltschaft auferlegten Geldauflage verpflichtet. In der Vereinbarung vom 08.02.2007 sei zwar in Ziff. 13.1 die Regelung enthalten, dass die Bestimmungen des Darlehensvertrages die Vereinbarungen zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand vollständig wiedergeben und alle vorangegangenen Vereinbarungen über Einkünfte, Verpflichtungen und Nebenabreden ersetzen würden. Der Regelung in Ziff. 13 des Darlehensvertrages komme jedoch nicht die Wirkung zu, die Aufhebungsvereinbarung und darin geregelte Verpflichtung der Klägerin als hinfällig zu erklären. Hierfür hätte es eines ausdrücklichen Hinweises in dem Vertragstext bedurft. Bei dem Darlehensvertrag handele es sich um einen von der Klägerin vorgegebenen Text, der nicht nur einmal für den Beklagten, sondern für alle drei vormaligen Vorstandsmitglieder, G, B und den Beklagten, gelten sollte und auch mit Ausnahme der Höhe des Darlehensbetrages und der Zahlungsmodalitäten gegolten hat. Die darin getroffene Regelung halte der Inhaltskontrolle nicht stand. Der Beklagte hätte nicht bemerken können, dass mit einer derart allgemeinen Formulierung die spezielle Kostenübernahmeverpflichtung in § 9 (3) der Aufhebungsvereinbarung entfallen könne, ohne dass dies in Ziff. 13.1 auch nur andeutungsweise erwähnt worden sei. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er unstreitig bei der Klägerin ausgeschieden sei und somit von einer Änderung der Meinungsbildung hinsichtlich der Übernahme der Geldauflage bei der Klägerin keine Kenntnis gehabt habe. Es handele sich insoweit um eine rechtsunwirksame Überraschungsklausel. Der Zeuge Weiß habe dem Beklagten gegenüber im Zusammenhang mit dem Anschluss des Darlehensvertrages ausdrücklich bestätigt, dass für das Darlehen der für Arbeitgeberdarlehen übliche Vertragstext verwendet werden würde. Der Gebrauch des Aussageverweigerungsrechtes durch den Zeugen W sei unzulässig, da ihm ein solches nicht zugestanden habe. Der Zeuge W habe dem Beklagten gegenüber zugesichert, dass sich die Klägerin selbstverständlich an ihre verpflichtende Zusage halte, wonach ein Weg zu finden sein werde, den Beklagten so zu stellen, dass er für die Geldauflagen im Ergebnis nicht persönlich aufkommen müsse. Nur aufgrund dieser Zusicherungen habe der Beklagte den Darlehensvertrag akzeptiert. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Vorgehensweise letztlich auch im Interesse der Klägerin gelegen hat. Denn auf diese Art und Weise konnte das Strafverfahren nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden.
Der Beklagte beantragt,
das Vorbehaltsurteil vom 23.06.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Vorbehaltsurteil vom 23.06.2011 für vorbehaltlos zu erklären.
Eine etwaige Zahlungsverpflichtung zur Übernahme von Geldsanktionen für den Beklagten, wie sie in dem Aufhebungsvertrag vom 18./19.10.2005 in § 9 Abs. 3 vorgesehen war, sei durch die zeitlich nachfolgende Regelung in Ziff. 13.1 des Darlehensvertrages vom 08.02.2007 ersetzt worden. Es handele sich nicht um einen mehrmals verwendeten Vertragstext und unterliege somit nicht der Inhaltskontrolle. Die Vergabe von Darlehen an Mitarbeiter habe nicht zum täglichen Geschäft der Klägerin gehört. Es hätten keine vorgefertigten Vertragstexte vorgelegen, der Vertrag sei vielmehr vom Hausanwalt der Klägerin ausdrücklich für den vorliegenden Fall entworfen worden. Die Regelung in Ziff. 13 sei auch keinesfalls überraschend. Aus Ziff. 13.3 gehe explizit hervor, dass dies eine abschließende Bestimmung sei, was sich bereits aus der Überschrift ergebe. Der Aufsichtsrat der Klägerin habe die Darlehensgewährung nicht nur bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Übernahme der Geldsanktion treffen wollen. Gegen die Annahme einer Zwischenlösung spreche bereits die eindeutige Beschlussfassung des Aufsichtsrates vom 31.01.2007, worin sich der Aufsichtsrat einstimmig gegen eine Übernahme der Geldauflagen gewendet habe. Für einen derartigen Haftungsverzicht sei nicht der Aufsichtsrat, sondern die Hauptversammlung der Klägerin zuständig gewesen. Ob der Zeuge Weiß eine solche Übernahme für den Aufsichtsrat oder die Gesellschaft zugesichert hätte, sei für den Rechtsstreit nicht von Relevanz. Mangels entsprechender Vertretungsbefugnis und Zuständigkeit käme einer solchen Zusage jedenfalls keinerlei Bindungswirkung gegenüber der Klägerin zu. Dass hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens im Hinblick auf die anderen Vorstandsmitglieder B und G eine andere Regelung getroffen wurde, sei zwar zutreffend. Es handele sich aber hierbei um Individualabreden mit den jeweiligen Vorstandsmitgliedern. Ein Anspruch des Beklagten ergebe sich daraus nicht. Eine Verpflichtung der Klägerin mit der Geltendmachung des Anspruches solange abzuwarten, bis die Klägerin einen Weg gefunden haben würde, wie die Rückzahlung erreicht werden könne, ohne dass der Beklagte im Ergebnis persönlich mit diesem Rückzahlungsanspruch belastet werden würde, habe für die Klägerin nicht bestanden.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und G. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2012 (Bl. 180 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
Das Vorbehaltsurteil war im Nachverfahren aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das weitere Vorbringen im Rahmen des Nachverfahrens führt zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Die Klägerin kann den Beklagten nicht auf Rückzahlung des Darlehens nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Anspruch nehmen.
Zwar haben die Parteien am 08.02.2007 einen Vertrag geschlossen, wonach dem Beklagten 50.000,00 € zur Verfügung gestellt worden sind. Diese Summe ist seitens der Klägerin an den Beklagten geleistet worden, damit dieser eine Geldauflage gem. § 153 a StPO begleicht. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Betrages nach erfolgter Kündigung besteht jedoch nicht. In § 9 Ziff. 3 der Aufhebungsvereinbarung vom 18./29.10.2005 hat sich die Klägerin verpflichtet, die Geldauflage für den Beklagten zu übernehmen. Beide vertraglichen Regelungen sind durch den gleichen Zweck verbunden - die Deckung der seitens der Staatsanwaltschaft für die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO festgesetzten Geldauflage -. Der Geldbetrag wurde dem Beklagten durch die Klägerin in der Höhe der Geldauflage nach § 153 a StPO und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit gewährt. Die Auszahlung erfolgte an den Strafverteidiger des Beklagten, der das Geld dann an die seitens der Staatsanwaltschaft festgesetzte gemeinnützige Einrichtung weitergeleitet hat.
Die Regelung in § 13.1 des Vertrages vom 08.02.2007 hebt die Regelungen in der Aufhebungsvereinbarung nicht auf. Denn zur Überzeugung der Kammer ist die Regelung in § 13.1 wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nichtig. Der Vertrag vom 08.02.2007 ist kein Individualvertrag, da es sich um einen identischen Vertragstext handelt, der sowohl für den Beklagten als auch für die übrigen Vorstandsmitglieder C. und H. verwendet worden ist. Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die für eine bestimmte Anzahl von Verträgen entworfenen Bedingungen. Die untere Grenze liegt dabei bei drei Verwendungen (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Aufl. 2012, § 305 Rdn. 9 m.w.N.). Die Regelung des § 13.1 des Vertrages vom 08.02.2007 hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist nicht ausreichend klar gestaltet, so dass wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für den Beklagten als durchschnittlichen Vertragspartner nicht erkennbar gewesen sind. Insoweit sind die Umstände im Rahmen des Vertragsschlusses zu beachten. Der Regelung in der Aufhebungsvereinbarung ging eine Beratung mit anschließendem Beschluss des Aufsichtsrates vom 09.06.2005 voran. Danach sollte die Klägerin die Geldauflage nach § 153 a StPO wirtschaftlich übernehmen. Nachdem der Beklagte als Vorstandsmitglied bei der Klägerin ausgeschieden war, erfolgte am 07.12.2006 eine erneute Beratung des Aufsichtsrates, ohne dass eine gegensätzlich gerichtete Entscheidung getroffen wurde. Ein entgegengesetzter Beschluss mit einer grundsätzlich anderen Richtung wurde erst am 31.01.2007 gefasst. Dass der Beklagte diese Entscheidung bei Abschluss des Vertrages vom 08.02.2007 kannte, steht nach der Beweisaufnahme nicht fest. Der Beklagte musste im Hinblick auf die vorhergehende Vereinbarung und den Beschluss des Aufsichtsrates vom 09.06.2005 mit einer solchen entgegenstehenden Entscheidung des Aufsichtsrates auch nicht rechnen. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden öffentlichen Prozessführung und der nicht unerheblichen Höhe der Geldauflagen hatte die Klägerin als börsennotierte Gesellschaft ein eigenes Interesse an der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihre Führungskräfte. Die Übernahme der Geldauflagen war daher für sie wirtschaftlich sinnvoll, da andernfalls die Klägerin einen Ansehensverlust zu befürchten hatte. Außerdem war dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin hinsichtlich der übrigen Vorstandsmitglieder B und G entsprechend verfahren würde. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Gesamtumständen der vertraglichen Gestaltung und der Beweisaufnahme. Zwar hat der Zeuge W seine Aussage überwiegend verweigert. Ob er hierzu berechtigt gewesen ist, kann dabei dahinstehen. Denn die Kammer gelangt zu ihrer Überzeugung bereits auf Basis der Aussage des Zeugen G und den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung. Der Zeuge G hat bekundet, ihm sei ihm von Anfang an bewusst und auch noch nach der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat am 31.07.2007 klar gewesen, dass er das Geld an die Klägerin nicht werde zurückzahlen werde müssen. Eine entsprechende Regelung ist auch später mit ihm getroffen worden. Die Darlehensauszahlung stellte somit eine reine Zwischenlösung dar, wie der Zeuge G ausgeführt hat. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge G einen besonderen Einfluss bei der Klägerin gehabt hat und bei seinem Ausscheiden eine gesonderte Regelung getroffen worden ist. Dies spricht jedoch nicht gegen die Vertrauensbasis, die von der Klägerin auch für den Beklagten geschaffen worden ist. Die Regelung des § 9.2 der Aufhebungsvereinbarung ist von den Parteien ausdrücklich vor dem Hintergrund des Ausscheidens des Beklagten aus der Organisationsstruktur der Klägerin getroffen worden. Im späteren Verlauf, insbesondere in den Beratungen des Aufsichtsrates im Dezember 2006, ging es dann um die Differenzierungen zwischen dem Beklagten und den übrigen Betroffenen hinsichtlich der rahmenrechtlichen Ausgestaltung. Es ging aber nicht mehr um das ob der Regelung, sondern nur um das wie. Für die Klägerin handelte gegenüber dem Beklagten Herr W in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied. Daraus folgt, dass, obwohl der Beklagte nicht mehr zu der Organisation der Klägerin gehört hat, er in Bezug auf diese Angelegenheit weiter wie ein Vorstandsmitglied behandelt worden ist. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten verdeutlicht, dass er weiterhin wie ein Vorstandsmitglied behandelt wird und auch eine entsprechende Gleichbehandlung erfolgte. Wenn die Klägerin dann - was ihr freisteht - von dieser selbst auferlegten Gleichbehandlung nach Ausscheiden des Beklagten abweichen will, so hätte sie dies deutlich kundtun müssen. Die Regelung in § 13.1 des Vertrages vom 08.02.2007 reicht insoweit keinesfalls aus. Vielmehr war die Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet, den Beklagten entweder ausdrücklich auf die Regelungen in § 13.1 des Vertrages vom 08.02.2007 explizit deutlich hinzuweisen und über die Folgen aufzuklären und auf die Aufhebung der vorhergehenden Vereinbarung deutlich hinzuweisen oder aber die Regelungen des § 13.1 deutlicher und transparenter zu gestalten. Die Aufhebung der Vereinbarung vom 18./19.10.2005 stellt eine der zentralen Regelungen des Vertrages vom 08.02.2007 dar. Die Platzierung dieser zentralen Regelung im letzten Paragraphen und unter Vermengung mit der Auslegungsregel der AGB, der Schriftformklausel und der salvatorischen Klausel erschwert dem Beklagten als Vertragspartner die Struktur des Vertrages und die Hauptregeln zu überblicken. Vor dem Hintergrund der gesamten Begleitumstände im Rahmen des Vertragsabschlusses stellt eine solche Gestaltung eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten dar.
Aus den dargelegten Gründen war das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht § 91 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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