Rechtsprechung / Landgericht Stade

Landgericht Stade Urteil vom 27.08.2024 – 3 O 234/23

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert wird auf bis zu 80.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Weitergewährung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die seit dem 01.10.2008 bestehende Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbarten die Parteien unter der Versicherungsnummer XXX. Hierbei handelt es sich um eine Kapitalversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Versicherungsablauf ist der 01.10.2056. Für den Fall der Berufsunfähigkeit des Klägers von mindestens 50 % vereinbarten die Parteien eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 250,00 € monatlich zuzüglich Überschussbeteiligung und eine Befreiung von den Prämien für die Rentenversicherung sowie für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Im Vertrag einbezogen sind die "Besonderen Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge: Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5 Fassung Februar 2008" (BBUZ 2008).

§ 3 Abs. 1 BBUZ 2008 definiert Berufsunfähigkeit wie folgt:

"Ist die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande oder bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben, und übt sie auch keine andere Tätigkeit aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor. Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufes, wobei die andere Tätigkeit nicht der bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn sowohl das Einkommen, als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt. Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richtet sich dabei nach den individuellen Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung."

§ 8 Abs. 1 BBUZ 2008, der das Nachprüfungsverfahren regelt, besagt:

"Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 ausübt."

§ 8 Abs. 4 BBUZ 2008 besagt:

"Stellen wir fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht im Sinne von § 1 und § 3 entfallen sind, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn wir Ihnen die Veränderung in Textform darlegen. Die Einstellung unserer Leistung wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss, sofern die Beitragszahlungsdauer nicht abgelaufen ist, auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden."

Die darüber hinaus seit dem 01.09.2015 bestehende selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung schlossen die Parteien unter der Vertragsnummer XXX. Der Versicherungsablauf erfolgt am 01.09.2051. Die Parteien vereinbarten für den Fall der Berufsunfähigkeit des Klägers von mindestens 50 % eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 750,00 € monatlich zuzüglich Überschussbeteiligung und eine Befreiung von den Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Vertragsbestandteile sind die "Selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice oder BerufsunfähigkeitsStartPolice E 356" (AVB 356).

Teil A Ziff. 1.4 (1) lit. a AVB 356 definiert Berufsunfähigkeit wie folgt:

"Wenn die versicherte Person

in Folge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls,

die ärztlich nachzuweisen sind,

voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist oder bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihren Beruf auszuüben,

und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht,

so liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor.

Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufs, wobei die andere Tätigkeit bereits dann nicht der bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn entweder das Einkommen oder die Wertschätzung der anderen Tätigkeit spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken. Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richten sich dabei nach den individuellen Gegebenheiten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die zumutbare Minderung des Einkommens beträgt jedoch höchstens 20 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens des bislang ausgeübten Berufs."

Teil A Ziff. 1.4 (1) lit. b S. 2 AVB 356 weist darauf hin, dass eine abstrakte Verweisbarkeit nicht vorgesehen ist.

Teil A Ziff. 5.3 (1) AVB 356, der das Nachprüfungsverfahren regelt, besagt:

"Wenn wir anerkannt oder festgestellt haben, dass wir leistungspflichtig sind, sind wir berechtigt zu prüfen, ob

die versicherte Person weiterhin berufsunfähig ist und wenn ja, zu welchem Grad;

die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von Ziffer 1. 4 Absatz 1 ausübt;

[...]"

Unter den Voraussetzungen des Teil A Ziff. 5.3 (3) AVB 356 kann die Beklagte die Leistung einstellen:

"Wir sind nicht leistungspflichtig, wenn wir feststellen, dass die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind und wir dies gegenüber Ihnen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) erklären.

In diesem Fall können wir unsere Leistungen mit Ablauf des 3. Monats, nachdem Ihnen unsere Erklärung zugegangen ist, einstellen. Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie auch die Beiträge wieder zahlen, wenn die Beitragszahlungsdauer nicht abgelaufen ist. Wenn eine Berufsunfähigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Regelungen bereits vor Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit (siehe Ziffer 1.1 Absatz 2 und falls Sie einen Baustein Pflegezusatzrente versichert haben siehe Ziffer 1.3 Absatz 2) endet, so wird keine Berufsunfähigkeitsrente bzw. Pflegezusatzrente gezahlt."

Seit dem 29.06.2015 war der Kläger als Installationsmonteur im Turmaufbau für Windkraftanlagen bei XXX angestellt tätig, wobei die konkreten Tätigkeiten und die Verantwortlichkeiten des Klägers im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind. Bei einem Arbeitsunfall am 28.09.2015 erlitt der Kläger eine Fußverletzung links mit Zehenamputation.

Der Kläger beantragte im April 2016 bei der Beklagten Leistungen wegen Eintritts von Berufsunfähigkeit. Dabei gab er am 28.04.2016 in dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formular "Anmeldung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge" an, vor dem Arbeitsunfall als "Installationsmonteur für Windkraftanlagen (stellvertretender Vorarbeiter)" tätig gewesen zu sein. Zudem legte er drei Gehaltsabrechnungen für Juli bis September 2015 mit folgenden Arbeitslöhnen vor:

Juli 2015: 3.013,10 € brutto

August 2015: 2.847.63 € brutto

September 2015: 3.170,09 € brutto

Diese Arbeitslöhne setzten sich aus dem Zeitlohn sowie weiteren Zulagen zusammen. Für Juli und August 2015 war ein Lohnsatz von 11,50 €/Std. vereinbart und für September 2015 ein Lohnsatz von 13,50 €/Std. Die zusätzlich zu dem Zeitlohn ausbezahlten Zulagen setzten sich aus den Positionen "Nachtarbeits-Zuschlag 20 %", "Auslösung stpf.", "Fahrerzulage", "Verpfl.Pauschale stfr." und "AZK-Zugangsstunden" zusammen.

Mit Schreiben vom 03.06.2016 erbat die Beklagte weitere Informationen zu der konkret ausgeübten Tätigkeit des Klägers. Der Kläger übermittelte zu diesem Zweck ein Arbeitszeugnis an XXX.

Die Beklagte erkannte am 18.08.2016 in beiden Verträgen ihre Leistungspflicht rückwirkend zum 01.10.2015 an und erbrachte die vertraglichen Leistungen.

Der Kläger absolvierte in der Zeit nach seinem Arbeitsunfall eine Umschulung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen. Bevor er diese Umschulung beendete, rief er im Dezember 2018 mehrere Male bei der Beklagten an und fragte gezielt nach den Möglichkeiten einer konkreten Verweisung und der Weiterzahlung seiner Berufsunfähigkeitsrenten in einem solchen Fall.

Nach seiner Umschulung nahm der Kläger sodann eine Teilzeittätigkeit als Sachbearbeiter bei der XXX auf. Zwar ist dem Kläger eine Vollzeitbeschäftigung möglich. Er sieht hiervon indes ab, um seine Ansprüche auf die Berufsunfähigkeitsrenten nicht zu gefährden.

Der Jahresbruttoverdienst des Klägers, den er als Sachbearbeiter erzielte, belief sich in dem Zeitraum Januar 2021 bis Dezember 2021 auf 29.295,53 €. In den Monaten Januar und Februar 2022 verdiente der Kläger jeweils 1.830,10 € brutto monatlich.

Nach Durchführung des insgesamt dritten Nachprüfungsverfahrens stellte die Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2022 die Leistungen zum 30.06.2022 ein. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei auf seine aktuell ausgeübte berufliche Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der XXX konkret verweisbar. Ab Juli 2022 zahlte der Kläger zum Vertrag zur Versicherungsnummer XXX wieder Versicherungsprämien in Höhe von 68,77 € monatlich und zum Vertrag zur Versicherungsnummer XXX wieder Versicherungsprämien in Höhe von 45,00 € monatlich.

Der Kläger behauptet, vor seiner Anstellung bei der XXX eine Ausbildung zum Land- und Baumaschinenmechaniker abgeschlossen zu haben. Im Anschluss habe er in einem Zeitraum von ein- bis eineinhalb Monaten zusätzliche Weiterbildungen und Zertifizierungen absolviert, die erforderlich gewesen seien, um auf Baustellen für Windkraftanlagen tätig werden zu dürfen. Er behauptet, mit der XXX eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden/Woche vereinbart zu haben.

Der Kläger ist der Auffassung, eine Verweisung sei nicht zulässig. Es fehle an einer Vergleichbarkeit seiner vorangegangenen Tätigkeit als Installationsmonteur für Windkraftanlagen und seiner aktuell ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der XXX in finanzieller und sozialer Hinsicht.

Er behauptet, sein derzeitiges Einkommen bleibe erheblich hinter seinem damaligen Verdienst als Installationsmonteur zurück. Als maßgebliches Vergleichseinkommen in seiner Tätigkeit als Installationsmonteur seien monatlich brutto 3.010,24 € inklusive Zuschlägen zugrunde zu legen. Die in seiner jetzigen Tätigkeit erzielten Bruttoeinkünfte lägen mindestens 24 % darunter.

Seine aktuelle Tätigkeit als Sachbearbeiter erfahre zudem eine niedrigere soziale Wertschätzung als seine vorherige Tätigkeit als Installationsmonteur. In seinem früheren Beruf habe er eine Vielzahl von Tätigkeiten ausgeübt, bei denen er als stellvertretender Vorarbeiter Verantwortung habe übernehmen können. Zudem habe er zur Umwelt- und Energieentwicklung beitragen können und dadurch öffentliches Ansehen genossen. Er habe die Möglichkeit gehabt, positiven Einfluss zu nehmen und ein Vorbild für andere zu sein. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Installationsmonteur habe der Kläger darüber hinaus verschiedene Regionen in Deutschland kennen lernen und an vielseitigen Projekten mitwirken können. Seine aktuelle Tätigkeit als Sachbearbeiter werde dagegen in dem privaten Umfeld des Klägers weitaus weniger geschätzt als die Tätigkeit als Installationsmonteur für Windkraftanlagen.

Es liege auch ein Absinken des sozialen Niveaus vor, da der Kläger in seiner aktuellen Tätigkeit als Sachbearbeiter keine oder nur erschwerte Aufstiegschancen habe. Der Kläger behauptet, dass er seine Teilzeitstelle zunächst auf eine Vollzeitstelle aufstocken müsste, um Aufstiegsmöglichkeiten zu haben. Selbst wenn er das täte, würde er erst in einem Alter von 55 Jahren ein Einkommen erreichen, was der jetzigen Summe seiner Einkünfte aus der Teilzeittätigkeit und den Berufsunfähigkeitsrenten entspreche. Dementgegen sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Installationsmonteur von der XXX beabsichtigt gewesen, dass er alsbald eine Teamleitung hätte übernehmen können.

Der Kläger behauptet zudem, dass die Tätigkeit als Installationsmonteur eine Vielzahl von spezifischen, insbesondere technischen und physischen Kenntnissen und Fähigkeiten voraussetze, die weit über das hinausgingen, was als Sachbearbeiter vorausgesetzt sei. Seine aktuelle Tätigkeit beschränke sich ausschließlich auf PC-Arbeit und Telefonschichten.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte müsse beweisen, dass der Kläger konkret verweisbar sein soll. Ein bloßes Bestreiten der Angaben des Klägers zur Nichtverweisbarkeit genüge nicht. Daneben treffe den Kläger keine sekundäre Darlegungslast nach erfolgter Nachprüfungsentscheidung.

Der Kläger beantragt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer XXX an den Kläger 5.419,09 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 318,77 € ab dem 02.07., 02.08., 02.09., 05.10., 02.11., 02.12.2022, 03.01., 02.02., 02.03., 04.04., 03.05., 02.06., 04.07., 02.08., 02.09., 03.10. und 02.11.2023.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer XXX beginnend ab 01.12.2023 bis längstens 30.09.2056 bis zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 250,00 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines jeden Monats erfolgt.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Rentenversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer XXX ab dem 01.12.2023 bis längstens zum 30.09.2056 zu befreien.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 250 € monatlich für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer XXX durch etwaig anfallende Überschusszuweisungen zu erhöhen, erstmals ab dem 01.07.2022, längstens bis zum 30.09.2056.

5.

Die Beklagte wird verurteilt, aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer XXX an den Kläger 13.515,00 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 795,00 € ab dem 02.07., 02.08., 02.09., 05.10., 02.11., 02.12.2022, 03.01., 02.02., 02.03., 04.04., 03.05., 02.06., 04.07., 02.08., 02.09., 03.10. und 02.11.2023.

6.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer XXX beginnend ab 01.12.2023 bis längstens 31.08.2051 bis zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 750,00 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines jeden Monats erfolgt.

7.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer XXX ab dem 01.12.2023 bis längstens zum 31.08.2051 zu befreien.

8.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 750 € monatlich für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer XXX durch etwaig anfallende Überschusszuweisungen zu erhöhen, erstmals ab dem 01.07.2022, längstens bis zum 31.08.2051.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass für den Vergleich zwischen früherer und aktueller Tätigkeit nur das, was die Beklagte in der Erstprüfung ihrer abschließenden Entscheidung zugrunde gelegt hat, herangezogen werden könne. Sofern sich die Beklagte auf die Angaben des Klägers zu seiner damaligen beruflichen Tätigkeit und mitgeteilte Einkommensverhältnisse verlassen habe, so seien auch nur diese Angaben "festgeschrieben" und Ausgangspunkt der Nachprüfung. Der Kläger müsse sich bei der Nachprüfung daher an seiner damaligen Berufsbeschreibung festhalten lassen.

Der Vortrag des Klägers zu seiner aktuellen Tätigkeit sei hingegen nicht ausreichend substantiiert, um einen Vergleich der Lebensstellungen anzustellen. Den Kläger treffe insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

Zudem ist die Beklagte der Auffassung, dass die jetzige Tätigkeit des Klägers dessen Lebensstellung sowohl in finanzieller als auch in sozialer Hinsicht wahrt. Sie meint, dass die Sonderzahlungen, die der Kläger in den Monaten Juli bis September 2015 neben seinem Zeitlohn erhalten habe, aus dem Gehalt herausgerechnet werden müssten, da der Zeitraum der beruflichen Tätigkeit von vier Monaten nicht lang genug gewesen sei, um prägend für die Lebensstellung des Klägers sein zu können. Im Übrigen weist die Beklagte darauf hin, dass es für die Beurteilung der finanziellen Vergleichbarkeit ausschließlich auf die Bruttolöhne bis zum 14.03.2022, also der Leistungseinstellung ankomme. Nachfolgende Lohnentwicklungen seien nicht zu berücksichtigen.

Eine Pflicht zur Hochrechnung des Ursprungseinkommens des Klägers bestehe nicht. Es liege insbesondere kein solch langer Zeitraum vor, dass von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen sei. Schließlich müsse sich die Beklagte auch nicht daran festhalten lassen, dass sie das Ursprungseinkommen des Klägers im Schreiben vom 14.03.2022 auf einen Bruttolohn von maximal 2.486,86 € monatlich hochgerechnet habe. Sie habe dies ausschließlich aus Kulanz getan.

Die Beklagte ist auch der Auffassung, dass die jetzige Tätigkeit des Klägers dessen Lebensstellung in sozialer Hinsicht wahre. Maßgeblich seien insbesondere verbesserte Rahmenbedingungen, wie beispielsweise, dass der Kläger nicht mehr im Freien bei widrigem Wetter arbeiten müsse. Die Tätigkeiten seien auch vergleichbar, da sie beide von Arbeitsgenauigkeit und Zuverlässigkeit geprägt seien. Sowohl als Installationsmonteur als auch als Sachbearbeiter sei der Kläger zwar Weisungen von Vorgesetzten unterworfen, treffe aber im Gegenzug auch eigenverantwortlich Entscheidungen.

Der Kläger verhalte sich im Übrigen treuwidrig, indem er davon absieht, einer Beschäftigung als Sachbearbeiter bei der XXX in Vollzeit nachzugehen, nur um seine Ansprüche auf die Berufsunfähigkeitsrenten nicht zu verlieren.

Darüber hinaus seien die von dem Kläger in den Anträgen zu 1) und zu 5) geltend gemachten Rentenhöhen nicht korrekt. Verzugszinsen seien mangels Verschuldens der Beklagten nicht geschuldet.

Den Anträgen bzgl. der Überschussbeteiligung fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis bzw. das Feststellungsinteresse, weil jene im Falle der Leistungspflicht der Beklagten nicht streitig seien.

Die mündliche Verhandlung mit persönlicher Anhörung des Klägers hat am 16.07.2024 stattgefunden. Es wird für das Ergebnis ergänzend auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist schon teilweise unzulässig.

Hinsichtlich der Klageanträge zu 4) und zu 8), die jeweils auf die Feststellung abzielen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Berufsunfähigkeit des Klägers die Berufsunfähigkeitsrente durch Überschusszuweisungen zu erhöhen, hat der Kläger jeweils kein Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Ein Feststellungsinteresse besteht nur, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, § 256 Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor, da die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie dem Kläger im Falle einer festgestellten Berufsunfähigkeit im vertraglich vereinbarten Umfang Überschussanteile zuteilen wird (Bl. 214 d.A.). Es bestehen insoweit keinerlei Unsicherheiten oder gar Gefahren für Rechte des Klägers, die dessen rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Klärung zum jetzigen Zeitpunkt begründen könnten.

II.

Die Klage ist im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 1, 172 Abs. 1 VVG i. V. m. den Bestimmungen aus den Versicherungsverträgen. Die zunächst von der Beklagten anerkannte Leistungspflicht aus den Versicherungsverträgen ist nach ordnungsgemäßer Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nachträglich entfallen und die Beklagte ist leistungsfrei geworden, da eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers nicht mehr vorliegt, § 3 Abs. 1 BBUZ 2008 und Teil A Ziff. 1.4 (1) lit. a AVB 356.

1.

In formeller Hinsicht sind gegen das Nachprüfungsverfahren keine Einwendungen erhoben worden und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Leistungseinstellung zum 30.06.2022 ist auch materiell wirksam.

Die Verweisungstätigkeit muss nach § 3 Abs. 1 BBUZ 308 und Teil A Ziff. 1.4 (1) lit. a AVB 356 der Lebensstellung des Versicherungsnehmers entsprechen. Dies ist hier beim Kläger der Fall.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vergleichstätigkeit dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urt. v. 07.12.2016 - IV ZR 434/15). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung, bei der die Qualifikation der bisherigen Tätigkeit und die der Vergleichstätigkeit prägenden Umstände verglichen werden (OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2023 - 3 U 725/23).

a.

Der Kläger hat zur inhaltlichen Ausgestaltung beider Tätigkeiten im einzelnen schriftsätzlich vorgetragen. Die Kammer hat den Kläger hierzu zudem ergänzend gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Ein treuwidriges "Nachschieben" von konkreten Arbeitsumständen der vorangegangenen Tätigkeit als Installationsmonteur und stellvertretender Vorarbeiter durch den Kläger vermag die Kammer entgegen der Ansicht der Beklagten hierin nicht zu sehen.

Zwar ist ein "vollständiges Neuaufrollen des Sachverhaltes", der dem Anerkenntnis des Versicherers zugrunde lag, nicht zu berücksichtigen (OLG Koblenz, Urt. v. 31.03.2006 - 10 U 99/04). Auch darf der Versicherungsnehmer nicht plötzlich ein anderes oder erweitertes Tätigkeitsbild "nachschieben" (OLG Rostock, Beschl. v. 23.10.2023 - 4 U 90/23). Ein solches "Neuaufrollen" oder "Nachschieben" anderer oder erweiterter Tätigkeiten liegt hier indes nicht vor. Der Kläger hat bereits im Erstprüfungsverfahren in dem Formular "Anmeldung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge" vom 28.04.2016 gegenüber der Beklagten angegeben, dass er als Installationsmonteur für Windkraftanlagen sowie auch als stellvertretender Vorabeiter tätig gewesen ist. Bei den nunmehr im Klageverfahren erfolgten weitergehenden Angaben des Klägers handelt es sich mithin ausschließlich um Konkretisierungen dieser bereits getroffenen Angaben, nicht aber um gänzlich neuen Vortrag. Dass die Beklagte die konkreten Tätigkeiten des Klägers, insbesondere dessen Tätigkeit als stellvertretender Vorarbeiter, im Erstprüfungsverfahren nicht weiter ausermittelt hat, kann sich im Nachprüfungsverfahren nicht zum Nachteil des Klägers auswirken. Der bei Antragstellung im Erstprüfungsverfahren in der Regel - wie hier - nicht anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer kann die Bedeutung des Umfangs seiner Angaben zu seinen Tätigkeiten im Antragsvordruck für ein späteres Nachprüfungsverfahren - zumal ohne eine ausdrückliche Belehrung durch den Versicherer - überhaupt nicht einschätzen. Er verlässt sich hier zu Recht darauf, dass der Versicherer ggf. Nachfragen stellt. Es kann ihm im Nachprüfungsverfahren daher nicht verwehrt werden, diese Angaben zumindest weiter zu konkretisieren, damit die Frage der Vergleichbarkeit der ursprünglichen Tätigkeit mit der Verweisungstätigkeit sachgerecht durchgeführt werden kann. Dies ist im Interesse beider Parteien.

b.

Die aktuelle Tätigkeit des Klägers als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen erfordert keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten als dessen damalige Tätigkeit als Installationsmonteur für Windkraftanlagen und stellvertretender Vorarbeiter.

Beiden Tätigkeiten liegt jeweils eine mehrjährige Ausbildung zu Grunde, die der Kläger mit einer entsprechenden Abschlussprüfung beendete.

Der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben in einem Zeitraum von ein- bis eineinhalb Monaten zusätzlich zu seiner Ausbildung zum Land- und Baumaschinenmechaniker Weiterbildungen und Zertifizierungen durchlaufen hat, um auf der Baustelle tätig werden zu können, ist dabei unerheblich. Zum einen stellen ein bis eineinhalb Monate keinen solch erheblichen Zeitraum dar, der einer zeitlichen Vergleichbarkeit der Ausbildungen entgegenstünde. Zum anderen sind diese Weiterbildungen und Zertifizierungen nach Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung obligatorische Sicherheitsunterweisungen, die schlichtweg erforderlich sind, um auf Baustellen für Windkraftanlagen überhaupt tätig werden zu dürfen.

Darüber hinaus werden zwar für beide Tätigkeiten diverse Kenntnisse und Fähigkeiten, wie beispielsweise das Auslesen von technischen Zeichnungen als Installationsmonteur oder aber der Umgang mit internen EDV-Systemen als Sachbearbeiter, vorausgesetzt. Es ist aber im Vergleich keine deutliche Höherwertigkeit der einen oder anderen Tätigkeit festzustellen. Vielmehr setzen beide Tätigkeiten durchaus vergleichbare Grundfähigkeiten, wie beispielsweise Arbeitsgenauigkeit und Zuverlässigkeit, voraus. Dass sich die zu vergleichenden Tätigkeiten in Bezug auf die Art und Weise der einzelnen Verrichtungen entsprechen oder ähneln, ist im Übrigen schon nicht erforderlich (OLG Koblenz, Beschl. v. 11.04.2003 - 10 U 768/02).

c.

Die berufliche Lebensstellung ergibt sich aus der Vergütung und sozialen Wertschätzung des ausgeübten Berufes.

Zwar ist es Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind; will aber der Versicherungsnehmer - wie hier - geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll (BGH, Urt. v. 21.04.2010 - IV ZR 8/08). Dies ist dem Kläger nicht gelungen.

aa.

Die Vergütung der aktuell ausgeübten Tätigkeit des Klägers ist nicht im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen und nach den Maßstäben der Rechtsprechung spürbar unter das Niveau der Vergütung der zuvor ausgeübten Tätigkeit gesunken.

(1)

Für die Vergleichbarkeit der beruflichen Einkommen ist nur auf diejenigen monatlichen Bruttolöhne abzustellen, die der Kläger bis zur Leistungseinstellung am 14.03.2022 erwirtschaftet hat. Auf spätere berufliche Einkommensentwicklungen kommt es hingegen nicht an. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des in § 8 Abs. 1, Abs. 4 BBUZ 2008 und Teil A Ziff. 5.3 (1), (3) lit. a AVB 356 vereinbarten sowie in § 174 VVG gesetzlich vorgesehenen Nachprüfungsrechts des Versicherers, wonach dieser die Möglichkeit haben soll, sich endgültig von der Leistungspflicht zu lösen. Ein rein fiktives (künftiges) Einkommen prägt die (ursprüngliche) Lebensstellung des Versicherungsnehmers bei Eintritt der Berufsunfähigkeit bei der Erstprüfung nicht. Maßgeblich ist diesbezüglich allein das tatsächlich erzielte Einkommen, sodass es im Nachprüfungsverfahren auf künftige tarifliche oder sonstige denkbare Lohnsteigerungen im Ursprungsberuf bei dem Vergleich mit dem Einkommen aus der Verweisungstätigkeit nicht ankommt (OLG Celle, 22.5.2017, 8 U 59/17, VersR 2017, 870).

(2)

Eine Ausnahme wäre ggf. dann geboten, wenn die Einkünfte aus dem Vergleichsberuf einen erheblich späteren Zeitraum beträfen. In diesem Fall wäre in einer solchen Konstellation ansonsten kein einheitlicher Vergleichsmaßstab mehr gegeben (BGH, Urt. v. 26.06.2019 - IV ZR 19/18). Diese Ausnahme findet vorliegend indes keine Anwendung.

(a)

Die hier bestehende Spanne von ca. sechseinhalb Jahren zwischen September 2015 und März 2022 stellt keinen "besonders langen Zeitraum" dar. Die Rechtsprechung hat sowohl bei kürzeren als auch insbesondere bei längeren Zeiträumen eine Einkommensanpassung abgelehnt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 15.01.2021 - 20 U 29/20: gut fünf Jahre; OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.2.2020 - 1 U 14/20: sechs Jahre; OLG Rostock, Beschl. vom 23.10.2023 - 4 U 90/23: sieben Jahre; OLG Celle, Beschl. v. 22.05.2017 - 8 U 59/17: zehn Jahre). Insoweit wird sich zwar jede schematische Beurteilung verbieten. Gleichwohl stellt die zwischen Eintritt der Berufsunfähigkeit und Verweisung verstrichene Zeit von sechseinhalb Jahren keinen besonders langen Zeitraum dar, der es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, eine Fortschreibung des Einkommens im Ursprungsberuf des Klägers vorzunehmen. Ein solcher Zeitraum zwischen Eintritt des Versicherungsfalls und Verweisung im Nachprüfungsverfahren ist zum einen nicht ungewöhnlich. Zum anderen lag dem insoweit richtungsweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2019, Az. IV ZR 19/18 ein Sachverhalt zur Beurteilung zugrunde, bei dem zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und der vom Versicherer vorgenommenen Verweisung kein wesentlich geringerer Zeitraum (ca. 5 Jahre) verstrichen war, als bei dem gegenständlichen Sachverhalt (ca. 6,5 Jahre).

(aa)

Beim Vergleich sind die jeweiligen Bruttolöhne für die beiden Tätigkeiten maßgeblich (BGH, Urt. v. 07.12.2016 - IV ZR 434/15).

Der Kläger erzielte bei seiner Tätigkeit als Installationsmonteur und stellvertretender Vorarbeiter im Juli 2015 ein Gehalt von 3.013,10 € brutto, im August 2015 ein Gehalt von 2.847,63 € brutto und im September 2015 ein Gehalt von 3.170,09 € brutto, also im Durchschnitt ein Gehalt von 3.010,27 € brutto monatlich. Die Arbeitslöhne setzten sich aus dem Zeitlohn sowie weiteren Zulagen zusammen. Für Juli und August 2015 war ein Stundensatz von 11,50 € vereinbart und für September 2015 ein Stundensatz von 13,50 €. Die vereinbarte Wochenarbeitszeit betrug nach Angaben des Klägers 40 Stunden. Die aus den vorgelegten Lohnabrechnungen ersichtlichen zusätzlich zu dem Zeitlohn ausbezahlten Zulagen waren die Positionen "Nachtarbeits-Zuschlag 20%", "Auslösung stpf.", "Fahrerzulage", "Verpfl.-Pauschale stfr." und "AZK-Zugangsstunden".

(bb)

Die von dem Kläger geleisteten Überstunden in den Monaten Juli bis September 2015 sind aus dem Bruttogehalt herauszurechnen.

Variable Gehaltsbestandteile wie Überstunden können nur dann als prägendes Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf zugrunde gelegt werden, wenn verlässlich prognostiziert werden kann, dass sie auch künftig angefallen wären (OLG Köln, Urt. v. 14.02.2001 - 5 U 153/00).

Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar dargelegt, dass die täglichen Arbeitszeiten variierten. Wenn, was gelegentlich der Fall war, ein LKW entladen werden musste, waren die Arbeitstage beispielsweise länger. Aufgrund von schlechtem Wetter konnten sich die Arbeitstage hingegen auch verkürzen oder ganz ausbleiben. Eine verlässliche Prognose von Überstunden kann mithin nicht angestellt werden und wird von dem Kläger auch nicht dargetan.

Bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ergibt sich bei einem Lohn von 11,50 € pro Stunde für Juli 2015 ein Zeitlohn von insgesamt 2.116,00 € brutto und für August 2015 ein Zeitlohn von 1.932,00 € brutto. Bei einem Lohn von 13,50 € pro Stunde ergibt sich für September 2015 ein Zeitlohn von 2.376,00 € brutto. Durchschnittlich verdiente der Kläger daher einen Zeitlohn i. H. v. ca. 2.141,33 € brutto pro Monat.

(cc)

Auch die weiteren Zulagen sind aus dem Bruttogehalt herauszurechnen. Für die finanzielle Vergleichbarkeit ist ausschließlich der Zeitlohn zu Grunde zu legen.

Im Allgemeinen sind nur solche Positionen neben dem Zeitlohn berücksichtigungsfähig, die regelmäßig und verlässlich gezahlt werden und dadurch die Einkommenssituation und somit auch die Lebensstellung prägen. Maßgebend ist dabei nur der Verdienst, der über einen längeren, repräsentativen Zeitraum hinweg erwirtschaftet wird (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.10.2018 - I-24 U 4/18).

Zum einen wurden die Zulagen dem Kläger schon nicht über einen längeren, repräsentativen Zeitraum gezahlt. Der Kläger war lediglich für drei Monate als Installationsmonteur tätig.

Die Zulagen "Nachtarbeitszuschlag 20 %" sowie "Fahrerzulage" sind zum anderen schon während der drei Monate nicht regelmäßig ausbezahlt worden. Dies erfolgte jeweils ausschließlich im Juli 2015. Darüber hinaus gab der Kläger an, dass er nur gelegentlich nachts arbeitete und er auch nur gelegentlich ein Fahrzeug zu den Baustellen überführte. Eine insoweit erforderliche verlässliche Prognose der anfallenden Tätigkeiten und entsprechende Entlohnung kann mithin nicht angestellt werden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.02.2001 - 5 U 153/00). Es ist weder konkret absehbar, ob und wann der Kläger nachts arbeitete, noch ob und wann der Kläger ein Fahrzeug überführte. Eine Regelmäßigkeit der Zahlungen kann aus diesen nur unregelmäßig angefallenen Tätigkeiten mithin nicht abgeleitet werden.

Auch die regelmäßig gezahlte Zulage "Verpfl.-Pauschale strf." ist nicht zu berücksichtigen, da diese Zulage nach der Rechtsprechung keine Gegenleistung für die Arbeit und damit kein Arbeitseinkommen darstellt, sondern für notwendige Ausgaben bei der Berufsausübung gesondert gezahlt wird (OLG Köln, Urt. v. 05.03.1992 - 5 U 175/90; OLG Köln, Urt. v. 20.07.1998 - 5 U 72/98).

Schließlich ist auch die Zulage "Auslösung stpf." nicht anzurechnen. Der Kläger hat vorgetragen, dass es sich bei der Zulage "Auslösung stpf." um eine steuerpflichtige Zulage für die Arbeit an auswärtigen Einsatzsorten handele. Ob diese jedoch als Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung und damit als selbständiger Gehaltsbestandteil zu klassifizieren ist oder aber als Kostenersatz für typischerweise mit der Auswärtstätigkeit verbundene notwendige Aufwendungen, die durch die Vergütung grundsätzlich gerade nicht abgegolten sind, geht aus dem Vortrag des Klägers, auch unter Einbeziehung der Anlage "Abrechnung Auslösung", nicht hervor.

Die in Abzug gebrachte Position der "AZK-Zugangsstunden" wirkt sich nach dem Verständnis der Kammer letztlich nicht auf die Höhe des Jahresbruttoeinkommens aus, wenn - wie eingangs festgestellt - von dem Lohn für die vertraglich geschuldete Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ausgegangen wird. Es handelt sich bei der vorstehenden Position der "AZK-Zugangsstunden" um einen Minusposten, der in Form der Reduzierung der geleisteten Arbeitsstunden zunächst zu einer Reduzierung des monatlichen Lohns führt. Hintergrund ist nach dem Vortrag des Klägers, dass hiermit später zu erwartende Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden, beispielsweise bei schlechten Wetterbedingungen und einer daraus folgenden zwingenden Arbeitsuntätigkeit des Klägers mit entsprechenden Lohneinbußen. Sinn und Zweck der "AZK-Zugangsstunden" ist mithin die Sicherstellung der gleichmäßigen Entlohnung über das gesamte Jahr auch im Falle der Untätigkeit des Arbeitnehmers wegen äußerer Bedingungen, die vor allem in der Winterzeit auftreten dürfte. Es handelt sich daher letztlich um eine für das Gesamtbruttojahreseinkommen "neutrale" Position. Auch für den hier anzustellenden Vergleich der Bruttoeinkommen wirkt sich dies nicht aus, da die Kammer bei der Berechnung des durchschnittlichen Bruttoverdienstes von 40 Wochenarbeitsstunden ausgegangen ist (siehe oben lit. bb).

(dd)

Mit seiner aktuellen Tätigkeit als Sachbearbeiter erzielte der Kläger im Zeitraum Januar 2021 bis Dezember 2021 eine Gesamtjahressumme von 29.295,53 € brutto. Durchschnittlich verdiente er in dieser Zeit daher 2.441,29 € brutto monatlich. In den Monaten Januar und Februar 2022 waren es hingegen jeweils nur 1.830,10 € brutto monatlich. In dem Gesamtzeitraum Januar 2021 bis Februar 2022 verdiente der Kläger mithin durchschnittlich 2.135,69 € brutto pro Monat.

(ee)

Bei einem Vergleich des durchschnittlichen berücksichtigungsfähigen Lohns von 2.141,33 € brutto pro Monat, den der Kläger als Installationsmonteur und stellvertretender Vorarbeiter verdient hat, mit dem durchschnittlichen Lohn von 2.135,69 € brutto pro Monat, den der Kläger als Sacharbeiter im maßgeblichen Vergleichszeitraum vor der Verweisung verdiente, ergibt sich, dass der Kläger aktuell nur ca. 0,26 % weniger Bruttogehalt erzielt als zuvor. Eine spürbare Absenkung des finanziellen Niveaus liegt daher nicht vor. Vielmehr sind die für den Vergleich maßgeblichen monatlichen Bruttolöhne des Klägers nahezu identisch geblieben.

(b)

Selbst wenn man im Übrigen davon ausginge, dass die Beklagte sich an ihrer eigenen Hochrechnung des Bruttolohns des Klägers vom 14.03.2022 festhalten lassen müsste, änderte dies nichts an dem Ergebnis der finanziellen Vergleichbarkeit der Tätigkeiten.

Wie dargelegt, verdiente der Kläger bei seiner aktuellen Tätigkeit als Sachbearbeiter in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Januar 2021 bis Februar 2022 durchschnittlich 2.135,69 € brutto pro Monat. Würde man das von der Beklagten hochgerechnete Einkommen als Installationsmonteur i. H. v. 2.486,86 € zu Grunde legen, würde der Kläger bei seiner aktuellen Tätigkeit als Sachbearbeiter ca. 14,12 % weniger verdienen als zuvor als Installationsmonteur. Auch diese Reduzierung würde noch kein spürbares Absinken unter das vorhergehende finanzielle Niveau darstellen.

Eine generelle Quote der noch hinzunehmenden Einkommenseinbuße lässt sich zwar angesichts der Bandbreite individueller Einkommen nicht festlegen (BGH, Urt. v. 07.12.2016 - IV ZR 434/15), auch weil die "Spürbarkeit" zunimmt, wenn es sich um einen Vergleich eher gering bezahlter Berufe handelt.

Bei einer Absenkung des Lohnniveaus um bis zu 10 % wird nach der Rechtsprechung eine Gleichwertigkeit der Lebensstellung in der Regel immer zu bejahen sein, bei einer Absenkung von bis zu 20 % besteht jedenfalls eine deutliche Tendenz zur Gleichwertigkeit und erst bei einer Absenkung um bis zu 30 % gibt es eine deutliche Tendenz zur Ungleichwertigkeit (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 22.05.2017 - 8 U 59/17).

Die Differenz von ca. 14,12 % ist bei einem mittleren Einkommen - wie es der Kläger vorliegend erzielt - somit noch zumutbar und stellt nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung kein spürbares Absinken dar. Im Übrigen haben die Parteien in Teil A Ziff. 1.4 (1) lit. a AVB 356 wirksam vereinbart, dass eine Minderung des Einkommens um bis zu 20 % zumutbar ist, sodass diese Einkommenseinbuße darüber hinaus auch bedingungsgemäß von dem Kläger hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.2012 - IV ZR 287/10).

bb.

Auch die soziale Wertschätzung des Klägers ist jedenfalls nicht spürbar unter das Niveau der einst ausgeübten Berufstätigkeit als Installationsmonteur und stellvertretender Vorarbeiter abgesunken.

Die soziale Stellung des Versicherten, die ihm in den Augen der Öffentlichkeit sein Beruf vermittelt, hängt nicht allein von der Höhe des Einkommens ab. Es soll bei der Verweisung insbesondere ein "sozialer Abstieg" des Versicherten verhindert werden. Dabei ist grundsätzlich nicht auf das Maß an persönlichem Ansehen abzustellen, das sich der Versicherte innerhalb oder außerhalb seines Berufs in seinem Lebenskreis erworben hat, sondern darauf, welches Ansehen sein Beruf als solcher in der Öffentlichkeit genießt (Prölss/Martin/Lücke, 31. Aufl. 2021, VVG § 172 Rn. 98, 99). Es kommt nicht darauf an, ob das private Umfeld des Klägers ihn als Installationsmonteur besonders geschätzt hat oder Gesprächseinstiege leichter fielen. Denn in dem anzustellenden Vergleich geht es nicht um die individuelle Wertschätzung, sondern um das Ansehen, das der Beruf als solcher dem verleiht, der ihn ausübt (OLG Brandenburg, Urt. v. 24.3.2021 - 11 U 152/18; OLG Köln, Urt. v. 15.01.2021 - 20 U 29/20).

Nach einer demnach anzustellenden abstrakt-generellen Gesamtbetrachtung ist kein deutlicher sozialer Abstieg des Klägers festzustellen. Maßgebliche Kriterien sind dabei insbesondere die Befugnis zu Entscheidungen über Personen, Geld oder Sachwerte sowie unter Umständen auch ein mit der Berufsausübung verbundener hoher persönlicher Einsatz, vorausgesetzt, dass dieser Einsatz einem als wichtig anerkannten Ziel dient (Prölss/Martin/Lücke, 31. Aufl. 2021, VVG § 172 Rn. 100 f.).

Die Tätigkeit des Klägers als Installationsmonteur war nach seinem Vortrag geprägt von wechselnden Arbeitsumfeldern in verschiedenen Regionen Deutschlands. Hier war der Kläger überwiegend körperlich und im Freien tätig. Ein Wechsel auf rein organisatorische Tätigkeiten kann abhängig vom jeweiligen Einzelfall zwar als Indiz für ein Absinken der sozialen Wertschätzung herangezogen werden (LG Berlin, Urt. v. 03.08.2016 - 23 O 249/15), umgekehrt muss es das jedoch nicht bedeuten. In der Rechtsprechung ist eine Tätigkeit zu festen Arbeitszeiten, die sitzend und an einem geschützten, festen Arbeitsplatz verübt werden kann, mitunter als sozialer Aufstieg gegenüber einer überwiegend körperlich geprägten Tätigkeit gewertet worden (OLG Nürnberg, Urt. v. 30.04.1998 - 8 U 3172/96). Jedenfalls erkennt die Kammer nicht, dass mit der orts- und zeitgebundenen Bürotätigkeit als Sachbearbeiter eines in Deutschland (und auch international) bekannten Versicherungsunternehmens ein gegenüber der Tätigkeit als Installationsmonteur erhebliches soziales Absinken verbunden ist.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Wechsel der Arbeitsstelle vom Installationsmonteur und stellvertretenden Vorarbeiter zum Sachbearbeiter mit einem spürbaren Verlust an Entscheidungskompetenz verbunden war, die geeignet ist, sich auf die Wertschätzung des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken. Zwar umfasste die vorangegangene Tätigkeit des Klägers nach seinen Angaben mitunter die Einrichtung der Baustelle und damit unter anderem die Personaleinteilung innerhalb der Baustelle. Indes hat der Kläger auch als Sachbearbeiter mit einem großen Anteil an Kundenkontakten selbstständig und eigenverantwortlich eine Vielzahl von Auskünften zu geben und Entscheidungen zu treffen, um die Anliegen seiner Kunden sowie die entsprechenden Vorgänge bearbeiten zu können.

Die von dem Kläger darüber hinaus dargelegte Möglichkeit, bei seiner Tätigkeit eine Vorbildfunktion einzunehmen und einen gesellschaftlich wichtigen Beitrag zu leisten, beschränkt sich nicht ausschließlich auf seine vorangegangene Tätigkeit als Installationsmonteur. Auch die Tätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich der privaten Krankenversicherung ist mit einem gesellschaftlich bedeutenden Gut, namentlich der Gesundheitsversorgung, verbunden. Jedenfalls ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass hieraus eine deutlich andere Wahrnehmung in der Öffentlichkeit folgen soll.

Die soziale Vergleichbarkeit der Tätigkeiten ergibt sich schließlich auch daraus, dass im Rahmen beider Tätigkeiten grundsätzlich Aufstiegsmöglichkeiten für den Kläger bestehen. Dass der Aufstieg zum Gruppenleiter bei der XXX nach seinen Angaben nicht sogleich mit den vom Kläger gewünschten Gehaltssteigerungen verbunden ist, steht dem nicht entgegen.

2.

Angesichts der formellen und materiellen Wirksamkeit der Leistungseinstellung kommt es auf die Frage, ob der Kläger sich treuwidrig verhält, indem er trotz bestehender Möglichkeiten zur Aufstockung nur einer Teilzeittätigkeit nachgeht, um sich den Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu erhalten, nicht mehr entscheidungserheblich an.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO (Kosten) und § 709 Satz 1 und 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

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