Rechtsprechung / Landgericht Stendal

Landgericht Stendal Beschluss vom 26.11.2015 – 501 AR 9/15

ECLI:DE:LGSTEND:2015:1126.501AR9.15.0A

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten Rechtsanwalt RA AA aus Halle zum notwendigen Verteidiger zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft legt dem im Maßregelvollzug des Landes Sachsen-Anhalt untergebrachten Beschuldigten zur Last, am 19.02.2015 u.a. kinderpornographische Schriften besessen zu haben.

2

Mit Faxschreiben vom 04.03.2015 legitimierte sich Rechtsanwalt RA AA als Verteidiger für den Beschuldigten gegenüber den polizeilichen Ermittlungsbehörden und bat um Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 18.03.2015, taggleich eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Halle, wiederholte Rechtsanwalt RA AA seine Legitimierung für den Beschuldigten und ersuchte auch hier um Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 15.04.2015 regte Rechtsanwalt RA AA bei der Staatsanwaltschaft an, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger für den Beschuldigten bei Gericht zu beantragen. Unter dem Datum des 07.05.2015 erinnerte er die Staatsanwaltschaft an die Erledigung seiner Anträge. Mit Schriftsatz vom 18.06.2015, bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 19.06.2015, wiederholte er seine Anregung, die Pflichtverteidigerbestellung bei Gericht zu beantragen.

3

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren mit Verfügung vom 11.10.2015 nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt und dem Verteidiger Einstellungsnachricht erteilt.

4

Mit am 18.11.2015 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Schriftsatz hat Rechtsanwalt RA AA die Staatsanwaltschaft erneut aufgefordert, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger bei Gericht zu beantragen.

5

Die Staatsanwaltschaft hat die Akte mit Verfügung vom 19.11.2015 der Kammer mit dem Antrag vorgelegt, dem Beschuldigten Rechtsanwalt RA AA rückwirkend zum notwendigen Verteidiger zu bestellen.

II.

6

Der Antrag war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Bestellung eines notwendigen Verteidigers nach den §§ 140, 141 Abs.3 StPO nicht vorliegen.

7

Eine nachträgliche rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach überwiegender Auffassung unzulässig und damit grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. LG Halle, Beschluss vom 31.07.2015, 3 Qs 151/15, m.w.N., zitiert nach juris).

8

Soweit in der Rechtsprechung ausnahmsweise die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für Fälle anerkannt wird, in denen der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 140 StPO bereits vorlagen, vermag auch diese Rechtsaufassung eine Beiordnung vorliegend nicht zu begründen, denn hier lagen die Voraussetzungen der §§ 140, 141 Abs. 3 StPO vor Verfahrenseinstellung nicht vor. Im Ermittlungsverfahren setzt die Bestellung eines Verteidigers die Beantragung seitens der Staatsanwaltschaft voraus, an der es hier indes mangelte. Der Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft ist vielmehr erst nach der Einstellung des Verfahrens gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt bedurfte es indes der Tätigkeit eines Verteidigers nicht mehr. Für eine Bestellung lediglich im Kosteninteresse des Beschuldigten und seines Verteidigers ist kein Raum.