Rechtsprechung / Landgericht Stralsund
Landgericht Stralsund Beschluss vom 18.06.2008 – 2 T 369/07
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.09.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 12.09.2007, Az.: 11 IK 242/07, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragte durch vom ... vermitteltes Antragsschreiben vom 10.07.2007, bei Gericht eingegangen am 11.07.2007, die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten.
Im Ergänzungsblatt 5K gab die Antragstellerin an, mit Notarvertrag vom 13.01.2006, mithin in dem Zeitraum der letzten 2 Jahre vor Antragstellung an ihren oder ihres Ehegatten Eltern, Geschwister und Halbgeschwister eine Grünanlage in ..., im Wert von 5.580,80 Euro entgeltlich veräußert zu haben.
Im Antragsschreiben wurde angegeben, der Grundstücksverkauf sei zum Ausgleich zuvor geleisteter finanzieller Unterstützung ihres Bruders ... an die Schuldnerin erfolgt. Sie sei Gesellschafterin der ... gewesen, deren Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 13.06.2006 mangels Masse nicht eröffnet worden sei, und die bereits im Laufe des Jahres 2005 nicht mehr so gelaufen sei. In der Hoffnung auf Besserung habe die Schuldnerin sich bei ihrem Bruder von Zeit zur Zeit Geld geliehen. Gleichzeitig legte sie einen Notarvertrag vom 13.01.2006 vor, demzufolge sie das Eigentum an ihren Gartengrundstücken in ... zum Kaufpreis von 5.580,80 Euro an Ihren Bruder übertrug und erklärte, den Kaufpreis bereits erhalten zu haben.
Die Schuldnerin gab weiter an, ihre Hauptschulden stammten aus einer ehemaligen Hausfinanzierung in .... Das Haus sei von der Bank im Rahmen der Zwangsversteigerung verwertet worden.
Nachdem das Amtsgericht Stralsund hinsichtlich der Mietbelastungen und Kontobewegungen weiter ermittelt hatte, beschloss es am 12.09.2007, die Kostenstundung zu versagen. Zur Begründung führt es aus, es liege zweifelsfrei ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO vor, denn die Schuldnerin habe bereits 2005 nicht den nötigen Lebensunterhalt erwirtschaften können und aus diesem Grunde ein Darlehen bei ihrem Bruder aufnehmen müssen. Sie habe dies auch in der Folgezeit nicht zurückzahlen können.
Durch die Eigentumsübertragung mit Notarvertrag vom Januar 2006, wobei der Eigentumsübergang am 17.11.2006 erfolgte, habe sie ihrem Bruder faktisch bevorzugt Befriedigung vor anderen Gläubigern verschafft und Vermögen weggegeben, welches anderen Gläubigern nun nicht ohne weiteres mehr zur Verfügung steht. Zu dieser Zeit sei jedoch die Forderung des Bruders als Geldforderung bereits wertlos gewesen, was sich daran zeige, dass über das Hausgrundstück in ... bereits 2004 die Zwangsversteigerung angeordnet worden sei, was ein starkes Indiz dafür sei, dass die fälligen Forderungen der Sparkasse nicht mehr bedient werden konnten.
Das Verhalten der Schuldnerin sei auch grob fahrlässig, da sich dieser nicht habe verschließen können, dass es mit ihr und ihrem Unternehmen wirtschaftlich erheblich bergab gehe, wenn schon ein naher Angehöriger einen nicht unerheblichen Kredit geben müsse.
Gegen diesen ihr am 15.09.2007 zugestellten Beschluss legte die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 21.09.2007, am 27.09.2007 bei Gericht eingegangen, Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe versucht, mittels des Darlehens ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihren Verpflichtungen nachzukommen, da ihr Lebensgefährte im September 2004 erkrankt sei. Eine Operation im Januar 2005, nach der sie auf Besserung gehofft habe, sei erfolglos gewesen, sodass ihr Lebensgefährte im Januar und Juli 2006 erneute Operationen über sich habe ergehen lassen müssen. 2005 habe sie den Betrieb aufgegeben und seitdem Arbeitslosengeld II bezogen.
Die Schuldnerin legte des weiteren eine Urkunde vor überschrieben als "Darlehensvertrag", datiert auf den 18.10.2004, wonach ... als Darlehensgeber ihr am 19.10.2004 einen Betrag von 6.000,00 Euro als Darlehen zur Verfügung stellte und als Sicherheit die Grünanlagen in ... bestellt würden. Des weiteren legte sie eine auf den 18.10.2004 datierende "Sicherungsübereignung" der Grundstücke an ihren Bruder vor, die nicht notarielle beurkundet ist.
Mit Beschluss vom 10.10.2007 entschied das Amtsgericht, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorzulegen. Zur Begründung führte es aus, die Versagungsgründe bestünden fort, im Rahmen des Insolvenzverfahrens über die GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Schuldnerin gewesen sei, habe ihr Lebensgefährte eingeräumt, dass die GmbH seit Dezember 2005 zahlungsunfähig sei.
II.
Die gem. § 6 Abs. 1 i. V. m. § 4 d Abs. 1 InsO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 4 Abs. 1 InsO liegen nicht vor. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag auf Gewährung von Kostenstundung für das Verbraucherinsolvenzverfahren mit Beschluss vom 12.09.2007 zurückgewiesen.
Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Amtsgerichtes, die es in seinem Beschluss vom 12.09.2007 dargelegt hat, dass die Schuldnerin bei der Weggabe des einzigen ihr noch bleibenden Vermögenswertes, nämlich der Gartengrundstücke, an ihren Bruder Vermögen verschwendet und dadurch grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat.
Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass über die Regelung der § 4 a Abs. 1 S. 4 InsO hinaus bereits die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen ist, wenn andere Fälle des § 290 Abs. 1 InsO bereits zweifelsfrei gegeben sind.
Dies ist vorliegend der Fall. Es ist offenkundig wirtschaftlich unvernünftig, wenn ein Schuldner ohne zwingenden Grund in Ansehung seiner Zahlungsunfähigkeit und einer nahen Insolvenzeröffnung Leistungen an einzelne Gläubiger erbringt, obwohl er weiß, dass er seine fälligen Zahlungsverpflichtungen insgesamt nicht mehr erfüllen kann.
Der Schuldnerin musste sich, da sie bereits nach ihrem eigenen Vortrag über ein Jahr nicht in der Lage gewesen war, ihrem Bruder ihre Schulden zurückzuzahlen, und da sie nicht im guten Glauben auf Besserung sein konnte, weil ihr Lebensgefährte sich im Januar bereits einer zweiten Operation unterziehen musste, und deswegen nicht damit zu rechnen war, dass er in naher Zukunft zum Lebensunterhalt würde beitragen können.
Auch durch die im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin vorgelegte "Sicherungsübereignung", datierend auf den 18.10.2004, ändert nichts an der objektiv gegebenen Gläubigerbenachteiligung.
Dabei kann offen bleiben, ob eine Kreditgabe durch den Bruder gänzlich unglaubhaft erscheint, weil die Schuldnerin widersprüchlich erst angab, dass Zahlungen des Bruders von Zeit zur Zeit nach Bedarf erfolgten, während in dem nunmehr vorgelegten Darlehensvertrag von einer Zahlung von 6.000,00 Euro am 19.10.2004 die Rede. Jedenfalls scheitert eine Sicherungsübereignung zum damaligen Zeitpunkt an der mangelnden notariellen Beurkundung, die eben erst im Januar 2006 erfolgte, als bereits klar war, dass die Schuldnerin ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte.
Das Amtsgericht ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schuldnerin zumindest grob fahrlässig gehandelt hat, denn ihr hätte sich die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass sie mit der bevorzugten Erfüllung der Verbindlichkeit ihres Bruders, eines Angehörigen, einen – ihren einzigen – Vermögenswert verbrauchte, der anderenfalls für die gleichmäßige Befriedigung aller ihrer Gläubiger zur Verfügung gestanden hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert wurde gem. §§ 39 ff, 58 GKG festgesetzt.